{"status":"available","doknr":"OLD260955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.6A1568.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"6 A 1568/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1946 geborene Kläger steht als Universitätsprofessor im Dienst der \nBeklagten. Laut Bescheinigung des behandelnden Arztes Priv. Doz. Dr. med. von \nL. vom 14. August 2006 leidet er an einer erektilen Dysfunktion, die auf eine \nProstataoperation zurückzuführen ist.\n\n3\n\nUnter dem 5. August 2006 beantragte er unter anderem die Gewährung einer \nBeihilfe zu dem Medikament Levitra, das er aufgrund fachärztlicher Verordnung vom \n\n4\n\n10. Juli 2006 zum Preis von insgesamt 110,- EUR erworben hatte und mit dem \ndie erektile Dysfunktion medikamentös therapiert wird.\n\n5\n\nHinsichtlich dieser Aufwendung lehnte die Beklagte den Beihilfeantrag des \nKlägers mit Bescheid vom 11. August 2006 ab. Den gegen diesen Bescheid \ngerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n14. November 2006 unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO \nNRW zurück. Präparate, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, seien \ndanach nicht beihilfefähig.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 14. Dezember 2006 Klage erhoben und sich dabei auf die \nGründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 im \nVerfahren 2 C 26.02 gestützt.\n\n7\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 11. August \n2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5. August 2006 Beihilfe für das Mittel Levitra \nzu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Urteil vom 20. April 2007 - zugestellt am 4. Mai 2007 - hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von \n55,- EUR zu den ihm für das Medikament Levitra entstandenen Aufwendungen zu \ngewähren. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW sei hier bereits nach \nseinem Wortlaut nicht einschlägig, weil beim Kläger nicht die in § 34 Abs. 1 Satz 7 \nund 8 SGB V vorausgesetzte Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, \nsondern die Beseitigung seines krankhaften Zustandes. Bei einer anderen \nAuslegung der Vorschriften liege jedenfalls ein zur Nichtigkeit der \nAusschlussregelung führender Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende \nFürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Letztere sei in ihrem Wesenskern berührt, weil \ndie gelebte Sexualität zum Kernbestand des Menschseins gehöre.\n\n12\n\nDie Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 21. Mai \n2007 eingelegt und am 2. Juli 2007 begründet. Der Dienstherr verletzte seine \nFürsorgepflicht nicht, wenn er Leistungsausschlüsse der sozialen gesetzlichen \nKrankenversicherung auf das Beihilferecht übertrage. Der Beihilfeausschluss sei eine \nnähere Regelung i.S.d. § 88 Satz 4 LBG NRW. Die Fürsorgepflicht sei angesichts der \ngeringen Höhe der streitigen Aufwendungen nicht verletzt, weil die Eigenbelastung \ndurch den Erwerb des Präparats Levitra die amtsangemessene Lebensführung des \nKlägers nicht beeinträchtige.\n\n13\n\nDie praktizierte Sexualität beruhe zudem auf höchstpersönlichen \nEntscheidungen. Hier könne und wolle der Dienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch \nden generellen Ausschluss von der Beihilfe solle auch die belastende Ermittlung der \nUrsache der erektilen Dysfunktion vermieden werden. \n\n14\n\nWegen der Ungewissheit der im Einzelfall durch die Verordnung entsprechender \nArzneimittel entstehenden Kosten sei die Angemessenheit der Aufwendungen für \nsolche Arzneimittel zu verneinen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung \nder Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich und die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet.\n\n22\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und \nbegründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 11. August 2006 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 2006 sind insoweit rechtswidrig, als sie \neine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat Levitra ablehnen. \nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger steht zu seinen \nAufwendungen für das Medikament Levitra nach § 88 Satz 1 und 2 LBG NRW ein \nBeihilfeanspruch zu, weil sie in diesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei \nder erektilen Dysfunktion handelt es sich im Fall des Klägers um ein krankhaftes \nLeiden in Folge einer Prostataoperation, das mit dem ärztlich verordneten \nArzneimittel Levitra zeitweise gelindert wird. Eine preiswertere Ersatzbehandlung ist \nnicht erkennbar.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, \n170.\n\n25\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis \n2006 geltenden Fassung schließt zwar in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 \nSGB V Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der \nerektilen Dysfunktion dienen, von der Beihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung \nist jedoch unwirksam. Sie beruht nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung und \nentspricht damit nicht den Anforderungen des Art. 70 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen an eine Rechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen \ninsofern keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. \n\n26\n\n§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere durch \nRechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5 LBG NRW kann in der \nRechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der \nKosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei \nBeschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei \nAufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb \ndes Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; \ndaneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer \nvertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.\n\n27\n\nDer Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle Ermächtigung des § 88 \nSatz 5 Halbsatz 1 LBG NRW stützen. Dort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen \nAufwendungsarten die Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und Angemessenheit \nbegrenzt werden kann. Aufwendungen für Arzneimittel gehören nicht dazu. \nAngesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der \nBegrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im Wege der erweiternden \nAuslegung auf Arzneimittel ausgedehnt werden. Im Übrigen darf der \nVerordnungsgeber die Beihilfe für die in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW \naufgeführten Aufwendungsarten lediglich begrenzen, aber nicht vollständig \nausschließen.\n\n28\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -.\n\n29\n\nDie Regelung des § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW kommt als \nErmächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie gestattet lediglich die \nHeranziehung der Beihilfeberechtigten zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung; die \nNorm ist auf die Einführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO NRW) \nzugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für einzelne \nAufwendungen.\n\n30\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-Vorlage 12/2301; LT-\nVorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n31\n\nDie Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit lässt \nsich auch nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessen \nAufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der \n§ 88 Satz 4 LBG NRW allgemein ermächtigt.\n\n32\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. \nauch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten \nsind.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -.\n\n34\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden \nArztes.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801.\n\n36\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit \nder Aufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein \nansonsten körperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt \nund damit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er \ndadurch - wie hier - im Kernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt \nwürde. Die Möglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die \nBehandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion und damit die Notwendigkeit der \nAufwendungen zu ihrer Linderung demnach nicht in Frage. \n\n37\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW nicht an die medizinische \nIndikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe \nausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der \nNotwendigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n38\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals \n\"angemessen\" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO \nNRW bestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die \nnotwendigen Aufwendungen nur \"in angemessenem Umfange\" beihilfefähig. Zur \nnäheren Bestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der \nGrundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die \nBeihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist \ndabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die \nAngemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, die \neinzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger \nAufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine \nquantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang \nfür unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der \nAngemessenheit mehr.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/6-a-1568-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/6-a-1568-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260955","retrieved":"2026-07-09 02:26:42.441411+00:00"}}