{"status":"available","doknr":"OLD260964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.19B1311.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"19 B 1311/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte \nBeschwerde wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung (Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August \n2007) aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als auch \nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Aussetzungsantrag zu Recht \nabgelehnt. Die von der Antragstellerin mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vorgetragenen \nGründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass es über den \nAntrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu entscheiden hatte. Dieser war entsprechend \n§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Eingang der Antragsschrift vom 5. Juli 2007 beim \nVerwaltungsgericht am 6. Juli 2007 unbedingt und zulässig für die Antragstellerin gestellt. \n\n5\n\nAus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO, der dort als Nr. 1 aufgeführt ist, nur angekündigt wurde mit der Absicht, ihn ggf. \nspäter zu stellen, wenn der Antragstellerin die unter Nr. 2 beantragte Prozesskostenhilfe für \neinen solchen nur beabsichtigten Antrag bewilligt worden ist. Aus der Antragsschrift ergeben \nsich auch keine dahingehenden Unklarheiten oder Zweifel, so dass eine „Klarstellung\" des \nAntrags mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 im Sinne eines bloßen Prozesskostenhilfeantrags, \nwie die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorträgt, schon nicht in Betracht kommt. \nDie Antragstellung vom 6. Juli 2007 ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, \nunwiderruflich und unanfechtbar. Dementsprechend konnte der gestellte Antrag nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom \n24. Juli 2007 auch nicht unter die Bedingung einer Prozesskostenhilfebewilligung gestellt \nwerden. Auch aus der am 13. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Vollmacht \nlässt sich keinerlei Hinweis dafür entnehmen, dass es sich bei dem Antrag vom 5. Juli 2007 \num ein bloßes Prozesskostenhilfegesuch für einen beabsichtigen Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gehandelt haben könnte. \n\n6\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war auch wirksam für die Antragstellerin \ngestellt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juli \n2007 angegeben, er habe „die Bevollmächtigung nur unter der aufschiebenden Wirkung der \nBewilligung von Prozesskostenhilfe angenommen\". Das vollmachtslose Handeln von \nRechtsanwalt L. ist aber nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 26. September 2007 \nnachträglich geheilt worden, worin er erklärt, er habe die Bevollmächtigung nach Ergehen des \nBeschlusses bedingungslos angenommen. \n\n7\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Antrag gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet ist. Der Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 \nerweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die Antragstellerin \nkann nicht bereits deshalb die Aufhebung des Bescheides beanspruchen, weil entgegen § 12 \nAbs. 1 Satz 2 AO-SF die Einbeziehung des schulärztlichen Gutachten vom 30. März 2007 in \ndas sonderpädagogische Gutachten vom 29. März 2007 unterblieben ist. Dem steht, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW \nentgegen. Bei § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF handelt es sich um eine Vorschrift über das \nVerfahren, auf die § 46 VwVfG NRW anwendbar ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Der \nhiergegen vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, § 46 VwVfG NRW meine nur \nverfahrensökonomische Vorschriften, § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF diene aber der Wahrung des \nInteresses der Beteiligten, d.h. ihrem Interesse, verfängt nicht. Diente die Vorschrift nicht der \nWahrung ihres Interesse, sondern allein der Wahrung öffentlicher Interessen oder der \nInteressen anderer Beteiligter, könnte sich die Antragstellerin wohl bereits deshalb nicht auf \ndie Verletzung dieser Vorschrift berufen. Die Verfahrensvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 \nAO-SF dient dem Interesse der Antragstellerin, gewährt ihr aber nicht eine vom Ausgang des \nVerfahrens unabhängig selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition mit der Folge, dass § \n46 VwVfG NRW nicht anwendbar wäre.\n\n8\n\nVgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46, Rn. 18.\n\n9\n\nEs ist bei summarischer Prüfung auch im Sinne von § 46 VwVfG NRW offensichtlich, \ndass die Verletzung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF die Entscheidung in der \nSache nicht beeinflusst hat. Die Feststellung des Antragsgegners eines sonderpädagogischen \nFörderbedarfs der Antragstellerin mit dem Förderschwerpunkt Lernen und die Festlegung des \nFörderortes begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Auf die zutreffenden und \numfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 2. August \n2007 wird Bezug genommen. Dem steht nicht die in dem schulärztlichen Gutachten \naufgeführte Diagnose „Schulleistungsstörungen bei Zweisprachigkeit\" entgegen. Die \nAntragstellerin bringt insoweit vor, damit seien die Verhältnisse in der Familie der \nAntragstellerin gemeint, in der die deutsche Sprache nicht vorwiegend gesprochen werde, so \ndass sie größere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lehrstoffes habe als ein Schüler bei \n„Einsprachigkeit\". Selbst wenn man die Diagnose in dem schulärztlichen Gutachten dahin \nversteht, schließt dies nicht die festgestellte Lernbehinderung aus, die jedenfalls zusätzlich \nund über die geltend gemachten Schwierigkeiten hinaus besteht. Soweit die Antragstellerin \nauf die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in den Klassen 8 in den Fächern Deutsch und \nMathematik verweist, vermag dies nicht ihre Schwierigkeiten mit diesen Fächern zu erklären \nund spricht auch nicht gegen ihren sonderpädagogischen Förderbedarf. Nicht nachvollziehbar \nist das Vorbringen der Antragstellerin, es sei nicht ersichtlich, dass die Schule außer \nEmpfehlungen auszusprechen etwas getan habe. Aus den Zeugnissen der Klasse 1 in den \nSchuljahren 2004/2005 und 2005/2006 ergibt sich, dass die Antragstellerin am \nFörderunterricht für Migranten teilgenommen hat. Aus den diesen Zeugnissen beigelegten \nLern- und Förderempfehlungen geht hervor, dass auch (nicht näher aufgeführte) schulische \nMaßnahmen zur individuellen Förderung erfolgen. Diese ergeben sich aus den in den \nVerwaltungsakten befindlichen Förderplänen und der Stellungnahme der Klassenlehrerin Frau \nG. zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Festellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs. Danach ist die Antragstellerin u.a. in den Gruppen „Deutsch mit Defiziten\" \nund „Mathe mit Defiziten\" und in der Fördergruppe mit dem Schwerpunkt „Rechtschreibung\" \ngefördert worden. Bereits angesichts der vielfältigen Förderung der Antragstellerin durch die \nSchule ist das Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, dass die Schule es sich \nleicht machen wolle und daher die Antragstellerin auf die Förderschule schicke statt für \nNachhilfe als Fördermaßnahme zu sorgen.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/19-b-1311-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/19-b-1311-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260964","retrieved":"2026-07-09 02:26:43.052724+00:00"}}