{"status":"available","doknr":"OLD260963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.19A3379.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"19 A 3379/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \nKläger keinen Anspruch auf Anerkennung des ihm von der Universität Hacettepe verliehenen \n„Lizenzdiplom der wissenschaftlichen Fachrichtung für deutsche Spracherziehung\" (Lisans \nDiplomasi) als Lehrbefähigung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule hat. Dabei kann dahinstehen, ob - was \nzweifelhaft erscheint - der (geringe) auf das Studium der türkischen Sprache entfallende \nStudienanteil die Annahme rechtfertigt, der Kläger habe in der Türkei zwei Fächer, nämlich \nDeutsch und Türkisch, studiert. Der Anerkennung einer Lehramtsbefähigung steht schon \nentgegen, dass der Kläger in den Fächern Deutsch und Türkisch weder eine der Ersten \nStaatsprüfung gleichwertige Lehramtsprüfung noch eine dem Vorbereitungsdienst mit \nanschließender Zweiter Staatsprüfung gleichwertige Ausbildung nachgewiesen hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. Mai 2000 - \n19 A 1731/98 - zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Kläger erworbene Lisans \nDiplomasi in Umfang und Wissenschaftlichkeit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt \nnicht gleichwertig ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Türkei eine \nwissenschaftliche Arbeit angefertigt hat, die einer im Lehramtsstudium anzufertigenden \nHausarbeit gleichwertig ist. Die fehlende Gleichwertigkeit des türkischen Studienabschlusses \ndes Klägers zeigt sich auch daran, dass aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen \nUrteils das Lisans Diplomasi anders als ein Erstes Staatsexamen nicht zur Promotion \nberechtigt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Türkei dem Ersten \nStaatsexamen gleichwertige Prüfungen abgelegt hat. Er hat keine näheren Angaben zu den \nPrüfungen im Rahmen seines Studiums in der Türkei gemacht. Die vorgelegten Unterlagen \nder Universität Hacettepe belegen lediglich, dass der Kläger sich während des Studiums \nregelmäßig Prüfungen unterzogen hat. Dagegen geben die Unterlagen keine Auskunft über \nInhalt und Umfang der Prüfungen.\n\n5\n\nNachweise über eine nach dem Erwerb des Lisans Diplomasi erfolgte weitere praktische \nAusbildung, die mit einer dem Zweiten Staatsexamen gleichwertigen Prüfung abschloss, hat \nder Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom \n17. Mai 1999 ist in diesem Zusammenhang und auch sonst unergiebig. Sie belegt lediglich, \ndass der Kläger zur Unterrichtung in der Türkei berechtigt ist. Da er diese Berechtigung \nbereits mit dem Lisans Diplomasi erwarb, ist davon auszugehen, dass er nach dem Erwerb des \nLisans Diplomasi keine praktische Ausbildung durchlaufen hat, die dem Vorbereitungsdienst \nund der anschließenden Zweiten Staatsprüfung gleichwertig ist. Auf die Ausbildung des \nKlägers im Studienseminar F. kommt es nicht an. Die dortige einjährige Ausbildung ist \nnicht geeignet, das Fehlen einer der Ersten und Zweiten Staatsprüfung gleichwertigen Prüfung \nzu ersetzen. Dem steht abgesehen von der kurzen Dauer der Ausbildung und allen weiteren \nZweifelsfragen schon entgegen, dass der Kläger nicht belegt hat, nach Abschluss der \nAusbildung im Studienseminar eine dem Ersten und/oder Zweiten Staatsexamen \ngleichwertige Prüfung abgelegt zu haben. Schließlich kommt es auch auf die praktische \nUnterrichtstätigkeit und -erfahrung des Klägers nicht an. Sie sind aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Urteils nicht geeignet, eine Berufsausbildung und den \nBefähigungsausweis zu ersetzen.\n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -.\n\n7\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der \nKläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Er hat nicht näher \ndargelegt, durch welches „EU-Recht\" nach seiner Auffassung die „Maßstäbe\" bei der \nAnerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen „grundsätzlich verändert\" sein sollen. \nMit den europarechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht \nauseinander. Sein Verweis auf das „Sokrates-Erasmus-Programm\" der Europäischen Union \nist unergiebig. Hierbei handelt es sich um ein bloßes Förderprogramm, das als solches keinen \nEinfluss auf die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/19-a-3379-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-27/19-a-3379-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260963","retrieved":"2026-07-09 02:26:42.980864+00:00"}}