{"status":"available","doknr":"OLD260989","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0926.12A544.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"12 A 544/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 2.249,54 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wie sie als Zulassungsgrund allein mit der \nerforderlichen Deutlichkeit geltend gemacht wird, zu begründen. Was unter \nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in seiner hier \nanzuwendenden, bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung zu verstehen ist, hat der \nGesetzgeber unter anderem durch die Regelungen über die Einkommensermittlung \nin § 17 Abs. 4 GTK im einzelnen festgelegt; ein Widerspruch zwischen den beiden \ngenannten Regelungen besteht danach nicht. Die im übrigen thematisierten \nGesichtspunkte der inhaltlichen Reichweite des Einkommensbegriffs nach § 17 Abs. \n4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowie der Verfassungsmäßigkeit des \nEinkommens-begriffs sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in \nder Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 72; Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87; Urteil vom 15. September 1998 - 8 C \n25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 \n\n5\n\n- 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191 ff.; Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, \nNVwZ 1995, 195 f., Beschluss vom 30. November 1998 - 16 A 3890/96 -.\n\n6\n\nEntsprechendes gilt für die aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der \nEinkommensstaffelung mit der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach \nLandesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die \nInanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach \nEinkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen \nvorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen kann. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 \n-, a.a.O., ausgeführt, dass die nordrhein-westfälischen Regelungen der \nEinkommensstaffelung und der - kumulativen - Geschwisterermäßigung der \nbundesrechtlichen Ermächtigungsnorm selbst dann genügten, wenn diese Norm \ndahingehend auszulegen wäre, dass im Falle einer Staffelung sowohl nach \nEinkommensgruppen als auch kumulativ nach der Kinderzahl zu staffeln wäre: „Denn \nder (unterstellten) Verpflichtung zur Staffelung nach der Kinderzahl wird angesichts \ndes weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinreichend Genüge getan, \nwenn die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von Tageseinrichtungen durch \nmehrere Geschwisterkinder ermäßigt werden\".\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n\n8\n\n- 8 C 25.97 -, a.a.O.\n\n9\n\nDarüber hinaus enthält das nordrhein-westfälische GTK mit der Regelung der \nNichtanrechenbarkeit des Kindergeldes sowie des Abzugs der Kinderfreibeträge ab \ndem dritten Kind weitere kinderbezogene Differenzierungen, die einem (unterstellten) \nkumulativen Staffelungsgebot nach Einkommensgruppen und Kinderzahl zusätzlich \nRechnung tragen. \n\n10\n\nSoweit andere Obergerichte die Vereinbarkeit von landesrechtlichen \nBestimmungen zur Einkommensermittlung für die Erhebung von \nKindergartenbeiträgen auf die Vereinbarkeit mit der bundesrechtlichen \nErmächtigungsnorm überprüft haben und dabei von einer strikten Verpflichtung des \nLandesgesetzgebers ausgegangen sind, im Falle einer Staffelung diese Staffelung \nkumulativ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen, kann hieraus \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht abgeleitet werden, da nichts \ndafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die von den anderen Obergerichten \nüberprüften landesrechtlichen Regelungen mit den nordrhein-westfälischen \nBestimmungen des GTK zur (kinderbezogenen) Einkommensermittlung und zur \nGeschwisterermäßigung im wesentlichen übereinstimmen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-26/12-a-544-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-26/12-a-544-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260989","retrieved":"2026-07-09 02:26:44.992595+00:00"}}