{"status":"available","doknr":"OLD260994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0926.10B1540.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"10 B 1540/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erst- und \nzweitinstanzlich gestellten Anträge keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nabzuändern oder aufzuheben ist. \n\n3\n\nDie Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen \nEntscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es \nunbeachtlich sei, ob - wie die Antragstellerin vortrage - bei Antragstellung noch keine \nFormulare für die Anzeige einer Nutzungsänderung existierten. Die Antragstellerin \nhätte das von ihr verwendete Formular für den Bauantrag ohne weiteres \nhandschriftlich entsprechend korrigieren können. Sie habe aber nicht nur dies \nunterlassen, sondern in ihren Schreiben an den Antragsgegner vom 29. und 30. Mai \n2007 sogar ausdrücklich um Genehmigung gebeten und damit klar zum Ausdruck \ngebracht, dass sie ihr Vorhaben nicht nur anzeigen, sondern genehmigen lassen \nwolle. \n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen durchdringt diese Argumentation nicht. Die \nAntragstellerin trägt vielmehr zu Unrecht vor, der Antragsgegner übersehe \ngeflissentlich, dass es seine Sache gewesen sei, bei Eingang des \"Bauantrages mit \nNutzungsänderung\" zu prüfen, ob sich um einen solchen handelt, der nach den \nneuen Vorschriften keiner weiteren Überprüfung bedürfe. Damit verkennt sie \nweiterhin, dass sie ausdrücklich einen Genehmigungsantrag gestellt hat und es \nSache des Bauherrn ist, durch seinen Antrag oder durch seine Anzeige zu \nbestimmen, was Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens sein soll. Sofern die \nBeschwerdebegründung dahin zu verstehen sein sollte, der Antragsgegner habe die \nAntragstellerin fehlerhaft beraten, ändert dieser Vortrag, seine Richtigkeit unterstellt, \nnichts daran, dass die Antragstellerin keine Nutzungsänderung angezeigt hat im \nSinne des § 2 Nr. 4 c) Satz 1 des Bürokratieabbaugesetzes und damit im \nvorliegenden Verfahren auch nicht geltend machen kann, dass der Antragsgegner \nnicht innerhalb von zwei Wochen erklärt habe, dass ein Genehmigungsverfahren \ndurchzuführen sei.\n\n5\n\nEs sei daher im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin lediglich nochmals \nangemerkt, dass auch dann, wenn die Antragstellerin die Nutzung als Frisiersalon \nnach den Bestimmungen des Bürokratieabbaugesetzes hätte aufnehmen dürfen, der \nAntragsgegner bei Verstößen gegen das öffentliche Recht durch Ordnungsverfügung \neinschreiten könnte. Schließlich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens für eine Nutzungsänderung ausscheidet, wenn \n- wie hier - die Nutzungsänderung (nunmehr) bereits vollzogen ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-26/10-b-1540-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-26/10-b-1540-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260994","retrieved":"2026-07-09 02:26:45.378705+00:00"}}