{"status":"available","doknr":"OLD260992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0926.10A4523.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"10 A 4523/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2006 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den \nBeklagten zu Recht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung \neines 2,50 m hohen Zaunes auf dem Grundstück Gemarkung I. - alte -, Flur 1, \nFlurstücke 213, 221 (U. 19) in N. verpflichtet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die \nZulassung des Vorhabens gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO beanspruchen kann, \nweil das durch diese Vorschrift eröffnete Ermessen im vorliegenden Verfahren auf \nNull reduziert ist. Der Einwand des Beklagten, diese Bestimmung sei nicht \nanwendbar, ist unzutreffend. Der Bebauungsplan Nr. 232/II setzt - entgegen der \nDarstellung in der Zulassungsschrift - nichts anderes fest im Sinne des § 23 Abs. 5 \nSatz 1 und 2 BauNVO. Der Beklagte hat Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, \naber nicht die in den Abstandflächen privilegierten Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 \nSatz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen. \n\n6\n\nDer Plangeber kann sich auf den Ausschluss der in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO \nbezeichneten Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO beschränken. Die Zulassung \neines Vorhabens als in den Abstandflächen zulässige Anlage gemäß § 23 Abs. 5 \nSatz 2 BauNVO bleibt in diesem Fall unberührt, auch wenn es sich um eine \nNebenanlage nach § 14 BauNVO handelt. \n\n7\n\nVgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 1. Juni 1996 - 3 S 2617.92 -, juris; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand Juli 1997, § 23 Rdnr. 58. \n\n8\n\nEine Bestimmung, dass die bezeichneten Anlagen nur innerhalb der \nüberbaubaren Flächen oder an ausgewiesenen Standorten zulässig seien, ist - \nentgegen der Annahme des Beklagten - nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf \neine Auslegung insbesondere der Festsetzung eines 10 m breiten Streifens entlang \nder Straße U. genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen und vermag \nauch in der Sache nicht zu überzeugen. \n\n9\n\nEntsprechendes gilt auch für die Ausführungen dazu, dass eine Ablehnung des \nBaugesuchs im Hinblick auf eine sich aus der Planurkunde abzuleitende \nstädtebauliche Konzeption nicht ermessensfehlerhaft sein könne. Auch im \nvorliegenden Verfahren ist kein tragfähiger Gesichtspunkt vorgetragen worden oder \nsonst ersichtlich geworden, der einer Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage \nvon § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO entgegen gehalten werden könnte. Der Senat teilt \ndie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Gestaltung des Orts- und \nStraßenbildes im Gewerbegebiet eher von untergeordneter Bedeutung ist. Auf der \nanderen Seite trägt die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- \nund Industriegebieten in unbegrenzter Höhe durch § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO NRW \na.F. einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des \nGrundstücks sowie der im Vergleich zu anderen Gebietsarten in Bezug auf die durch \n§ 6 BauO NRW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen \nGebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen Rechnung.\n\n10\n\nVgl. hierzu Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2003 - 10 B 1249/03 -.\n\n11\n\nUnabhängig davon geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass \nsich der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die von \ndem Verwaltungsgericht im Einzelnen geschilderten Besonderheiten des \nvorliegenden Einzelfalls, unter anderem durch das Schreiben des Beklagten vom 17. \nDezember 2001 sowie die Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung des \nBeklagten, die eine Errichtung des Zauns an der Grundstücksgrenze ermöglichen \nsollten, zu einem Zulassungsanspruch verdichtet hat. \n\n12\n\nSchließlich steht auch die Gestaltungsvorschrift Nr. 4 zur Einfriedung von \nVorgärten dem Vorhaben nicht entgegen. Der Senat geht mit der angefochtenen \nEntscheidung davon aus, dass der Satzungsgeber diese Bestimmung, wie sich aus \nder Planbegründung ergibt, auf Wohn- und Mischgebiete des Planbereichs \nbeschränken wollte. Die unsubstantiierten und einen Bezug zu dem konkreten \nBebauungsplan nicht erkennen lassenden Ausführungen in der Zulassungsschrift \nkönnen zu keiner anderen Bewertung führen. Unabhängig davon verlangt der Begriff \ndes Vorgartens jedenfalls einen gewissen städtebaulichen Bezug zu der \nbetreffenden Straßenfläche; er muss sich als ortsbildprägendes verbindendes \nElement zwischen Gebäude und Verkehrsfläche darstellen.\n\n13\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 2 B \n97.1393 -, BayVBl 2002, 766.\n\n14\n\nDavon kann hier schon in Anbetracht der Lage der Gebäude und der Entfernung \nzur Straße nicht die Rede sein. \n\n15\n\n2.\n\n16\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die \nAntragsbegründung kann die entscheidungserheblichen rechtlichen und \ntatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern. Auch führt die \nErforderlichkeit einer Auslegung des Bebauungsplans allein nicht zur Annahme einer \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeit.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nEine grundsätzliche Bedeutung oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § \n124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht gegeben. Die Frage, was unter einem \nVorgarten im Gewerbegebiet zu verstehen ist, würde sich in einem \nBerufungsverfahren aus den dargelegten Gründen nicht stellen. Das \nVerwaltungsgericht ist auch nicht mit einem seine Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der \nRechtsprechung der in der zitierten Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten \nebensolchen Rechtssatz abgewichen. Die angeführten Beschlüsse des Senats \nbetreffen eine andere Fallgestaltung in Anwendung anderer Rechtsvorschriften, \nnämlich die Frage, ob das Verhalten einer anderen Stelle ein schutzwürdiges \nVertrauen dahingehend, die zuständige Bauaufsichtsbehörde werde gegen einen \nbestimmten Zustand nicht mehr einschreiten, begründen kann. \n\n19\n\nDas angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1989 - 4 B 163/89 -, \nBRS 49 Nr. 175. Die Zulassungsschrift hat eine Divergenz schon deshalb nicht \nhinreichend dargelegt, weil die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig \ntragende Begründungen gestützt ist und der gerügte Begründungsteil bezüglich \neines Anspruchs auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB hinweggedacht \nwerden könnte, ohne dass dies den Fortbestand der Entscheidung berühren \nwürde.\n\n20\n\n4.\n\n21\n\nSchließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund \nnach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Auch insoweit genügt die Zulassungsvorschrift \nnicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Zudem hat das \nVerwaltungsgericht weder einen Beweisantrag fehlerhaft behandelt noch ist \nersichtlich, weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine \nOrtsbesichtigung geboten gewesen sein könnte.\n\n22\n\n5.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-26/10-a-4523-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-26/10-a-4523-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260992","retrieved":"2026-07-09 02:26:45.228022+00:00"}}