{"status":"available","doknr":"OLD261013","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0925.12A1243.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"12 A 1243/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die den tragenden Gründen der verwaltungsgerichtichen \nEntscheidung zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher \nZeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung in Fällen, in denen - wie hier - die \nZustimmung zur Kündigung erstritten werden solle, sei der Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides, nicht in Frage zu stellen. Diese Auffassung entspricht \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, Buchholz 436.6 § 14 \nSchwBG Nr. 1; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, Buchholz 436.6 \n\n5\n\n§ 14 SchwBG Nr. 3; Beschluss vom 25. Juni 1968 \n\n6\n\n- V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 6; Beschluss vom 22. Januar \n1993 - 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7; OVG NRW, Urteil vom \n18. Dezember 1996 - 24 A 4179/94 -; Urteil vom 27. Februar 1998 - 24 A 6870/95 -, \nJuris; Beschluss vom 13. März 1998 - 24 A 2648/97 -, Juris; Urteil vom 23. Mai 2000 \n- 22 A 3145/98 -, NWVBl 2000, 390 f.\n\n7\n\nDie Begrenzung der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage auf solche Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten \nBehördenentscheidung (im Regelfall: des Widerspruchsbescheides) gegeben waren, \nfindet ihre Rechtfertigung in dem sich aus dem Sachrecht regelmäßig ergebenden \nVerbot, Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes nachzuschieben. \n\n8\n\nDie Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen hat das \nBundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn die \nnachgeschobenen Gründe bereits bei dem Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und \ndurch sie nicht der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert oder der Betroffene in \nseiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1959 \n\n10\n\n- V C 162.56 -, a.a.O.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin \nin der Antragsbegründung selbst vorträgt, dass sämtliche vorgetragenen Tatsachen \nsich auf Zeitpunkte nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides bezögen und das \nInteresse des Beigeladenen an seinem Arbeitsplatz sich spätestens nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides gravierend geändert und er erkennbar kein Interesse am \nErhalt des Arbeitsplatzes und an der Ausübung seiner Tätigkeit gezeigt habe.\n\n12\n\nDarüber hinaus gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ndie o.g. Grundsätze über das Nachschieben von Gründen im \nSchwerbehindertenrecht nur eingeschränkt - so dass erst nach dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides entstandene Kündigungsgründe seitens des Arbeitgebers \nauf keinen Fall \"nachgeschoben\" werden können - wenn der Bescheid - wie auch \nhier (vgl. §§ 118 f. SGB IX) - von einem Ausschuss erlassen worden ist, der nicht nur \naus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht. In einem derartigen Fall könne \nnicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie die Ermessensentscheidung des \nAusschusses ausgefallen wäre, hätte dieser Gelegenheit zu einer Beurteilung dieser \nGründe gehabt; ansonsten würde das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle \ndes behördlichen Ermessens setzen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 \n\n14\n\n- V B 174.67 -, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1959 \n\n15\n\n- V C 162.56 -, a.a.O.\n\n16\n\nAus § 114 VwGO, insbesondere aus § 114 Satz 2 VwGO, ergibt sich schon \ndeshalb keine andere rechtliche Bewertung, weil der Widerspruchsausschuss, auf \ndessen Ermessensbetätigung es entscheidend ankommt, weder als Vertreter des \nBeklagten noch auf andere Weise in das jeweilige verwaltungsgerichtliche Verfahren \neingebunden ist.Auf hypothetische Erwägungen, wie der Widerspruchsausschuss \nentschieden hätte, wenn ihm nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene \nTatsachen bekannt gewesen wären, kann es deshalb nicht ankommen.\n\n17\n\nSoweit geltend gemacht wird, es hätten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides Anhaltspunkte vorgelegen, die ein fehlendes Interesse des \nBeigeladenen, seine arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen, belegt hätten, werden \ndiese - angeblichen - Anhaltspunkte weder im einzelnen vorgetragen, noch sind \nsolche aus dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ersichtlich. Darin \nheißt es insoweit lediglich, die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerte \nVermutung (Hervorhebung durch den Senat), der Beigeladene sei nicht daran \ninteressiert, die erforderliche Leistung an seinem neuen Arbeitsplatz zu erbringen, \nkönne nicht maßgeblich in die Interessenabwägung einfließen, da diese Erwägungen \neine personenbedingte Kündigung nicht stützen könnten. Bei feststehender \nLeistungsverweigerung könnten sie allenfalls möglicherweise für eine \nverhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden. \n\n18\n\nÜber eine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus \nverhaltensbedingten Gründen war jedoch seinerzeit nicht zu befinden, da eine solche \nZustimmung nicht beantragt war. In dem Antrag vom 26. Februar 2004 auf Erteilung \nder Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen \nkann nicht zugleich ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen \nKündigung aus verhaltensbedingten Gründen gesehen werden. Die Klägerin hat, wie \noben dargelegt, in ihrer Antragsbegründung selbst vorgetragen, dass sich das \nInteresse des Beigeladenen am Erhalt seines Arbeitsplatzes und an der Ausübung \nseiner Tätigkeit nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides gravierend geändert \nhabe. Entstanden danach verhaltensbedingte Kündigungsgründe aus der Sicht der \nKlägerin erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides, so konnten sie nicht \nbereits Gegen-stand des o.g. Antrags sein und das Antragsbegehren - konkludent - \nauf Erteilung einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch aus \nverhaltensbedingten Gründen erweitern.\n\n19\n\nDementsprechend weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch ist mit Blick auf \nden vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt der Sach- und \nRechtslage ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin in ihren allgemeinpolitischen Ausführungen es für \nwirtschaftlich unzumutbar hält, nicht arbeitswillige und schwerbehinderte \nArbeitnehmer bis zu einer Verrentung \"durchzuschleppen\", wird verkannt, dass das \ngeltende Recht den wirtschaftlichen Belangen der betroffenen Arbeitgeber durchaus \nRechnung trägt. Die Klägerin hätte die schon im Widerspruchsbescheid \nangesprochene Möglichkeit gehabt, im Falle einer ernstzunehmenden \nLeistungsverweigerung die Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen \nKündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu beantragen. Soweit diese \nLeistungsverweigerung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, eröffnet \n§ 91 Abs. 3 SGB IX die Möglichkeit einer kurzfristigen Entscheidung, wobei das \nIntegrationsamt gem. § 91 Abs. 4 SGB IX in der Regel verpflichtet ist, die \nZustimmung zu erteilen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-25/12-a-1243-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-25/12-a-1243-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261013","retrieved":"2026-07-09 02:26:46.885490+00:00"}}