{"status":"available","doknr":"OLD261039","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0924.6A3868.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"6 A 3868/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des\nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von\n110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe\nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1938 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des\nbeklagten Landes. Laut Bescheinigung des behandelnden Arztes\nProf. Dr. Q. vom 15. Juli 2004 leidet er an einer organischen,\ngemischt arteriellen-cavernösen erektilen Dysfunktion. Ursache\nist eine schwere arterielle Durchblutungsstörung der linken\nSchwellkörperarterie sowie eine cavernöse Insuffizienz mit\nungenügendem Ansprechen auf intracavernös injiziertes\nProstaglandin E 1.\n\n3\n\nUnter dem 14. Oktober 2004 beantragte er unter anderem\ndie Gewährung einer Beihilfe zu dem Medikament Cialis, das er\naufgrund fachärztlicher Verordnung vom 13. Oktober 2004 zum\nPreis von 315,73 EUR erworben hatte und mit dem die erektile\nDysfunktion medikamentös therapiert wird.\n\n4\n\nHinsichtlich dieser Aufwendungen lehnte das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den\nBeihilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 3. November 2004\nunter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 BVO NRW ab.\nPräparate, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion\ndienten, seien nach den besagten Vorschriften nicht\nbeihilfefähig. Den gegen diesen Bescheid gerichteten\nWiderspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom\n13. Januar 2005 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 26. Januar 2005 Klage erhoben und sich\ndabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n30. Oktober 2003 im Verfahren 2 C 26.02 gestützt.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des\nBeihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und\nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2004 und\ndes Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Januar\n2005 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für das\nPräparat Cialis gemäß Rezept vom 13. Oktober 2004 eine\nBeihilfe zu gewähren.\n\n8\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Urteil vom 2. September 2005 hat das\nVerwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger\neine Beihilfe in Höhe von 182,45 EUR zu den ihm für das\nMedikament Cialis entstandenen und nicht von dritter Seite\ngedeckten Aufwendungen zu gewähren. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2\nBuchstabe e BVO NRW sei hier bereits nach seinem Wortlaut\nnicht einschlägig, weil beim Kläger nicht die in § 34 Abs. 1\nSatz 7 und 8 SGB V vorausgesetzte Erhöhung der\nLebensqualität im Vordergrund stehe, sondern die Beseitigung\nseines krankhaften Zustandes. Bei einer anderen Auslegung der\nVorschriften liege jedenfalls ein zur Nichtigkeit der\nAusschlussregelung führender Verstoß gegen die aus Art. 33\nAbs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.\nLetztere sei in ihrem Wesenskern berührt, weil die gelebte\nSexualität zum Kernbestand des Menschseins gehöre.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht\nzugelassene Berufung am 12. Oktober 2005 eingelegt und am\n10. November 2005 begründet. Der Dienstherr verletzte seine\nFürsorgepflicht nicht, wenn er Leistungsausschlüsse der sozialen\ngesetzlichen Krankenversicherung auf das Beihilferecht\nübertrage. Die gelebte Sexualität gehöre zwar zum Kernbestand\ndes Menschseins, aber nicht zum Kernbereich der\nFürsorgepflicht. Letzterer sei angesichts der geringen Höhe der\nstreitigen Aufwendungen nicht berührt, weil die Eigenbelastung\ndurch den Erwerb des Präparats Cialis die amtsangemessene\nLebensführung des Klägers nicht beeinträchtige.\n\n12\n\nDie praktizierte Sexualität beruhe zudem auf\nhöchstpersönlichen Entscheidungen. Hier könne und wolle der\nDienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch den generellen\nAusschluss von der Beihilfe solle auch die belastende\nErmittlung der Ursache der erektilen Dysfunktion vermieden\nwerden. \n\n13\n\nWegen der Ungewissheit der im Einzelfall durch die\nVerordnung entsprechender Arzneimittel entstehenden Kosten\nsei die Angemessenheit der Aufwendungen für solche\nArzneimittel zu verneinen.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (Beiakte Heft 1)\nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a\nVwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält\neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die\nzulässige Berufung einstimmig für unbegründet.\n\n21\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist\nzulässig und begründet. Der Beihilfebescheid des Landesamtes\nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV)\nvom 3. November 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom\n13. Januar 2005 sind insoweit rechtswidrig, als sie eine Beihilfe\nzu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat Cialis\nablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger die\nbeantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO).\n\n22\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den\nBeihilfeberechtigten unter anderem in Krankheitsfällen einen\ngesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und\nangemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger\nsteht zu seinen Aufwendungen für das Medikament Cialis nach\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW ein Beihilfeanspruch zu, weil sie\nin diesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei der\nerektilen Dysfunktion handelt es sich im Fall der Klägers um ein\nin Folge einer schweren arteriellen Durchblutungsstörung der\nlinken Schwellkörperarterie sowie einer cavernösen Insuffizienz\naufgetretenes krankhaftes Leiden, das mit dem ärztlich\nverordneten Arzneimittel Cialis zeitweise gelindert wird. Eine\npreiswertere Ersatzbehandlung ist nicht erkennbar. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -,\nBVerwGE 119, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom\n15. Dezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, 170.\n\n24\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW in der in\nden Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung schließt zwar in\nVerbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V\nAufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der\nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der\nBeihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung ist jedoch\nunwirksam. Sie beruht nicht auf einer gesetzlichen\nErmächtigung und entspricht damit nicht den Anforderungen\ndes Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen an\neine Rechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen\ninsofern keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. \n\n25\n\n§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium,\ndas Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5\nLBG NRW kann in der Rechtsverordnung unabhängig von der\nNotwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die\nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen\nLeistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und\nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in\nSanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen\naußerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in\nTodesfällen begrenzt werden; daneben kann der\nBeihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer\nvertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen\nwerden.\n\n26\n\nDer Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle\nErmächtigung des § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW stützen.\nDort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen Aufwendungsarten\ndie Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und\nAngemessenheit begrenzt werden kann. Aufwendungen für\nArzneimittel gehören nicht dazu. Angesichts des\nAusnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der\nBegrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im\nWege der erweiternden Auslegung auf Arzneimittel ausgedehnt\nwerden. Im Übrigen darf der Verordnungsgeber die Bei\n\n27\n\nhilfe für die in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW\naufgeführten Aufwendungsarten lediglich begrenzen, aber\nnicht vollständig ausschließen.\n\n28\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K\n3613/06 -.\n\n29\n\nDie Regelung des § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW kommt\nals Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie\ngestattet lediglich die Heranziehung der Beihilfeberechtigten zu\neiner vertretbaren Selbstbeteiligung; die Norm ist auf die\nEinführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO\nNRW) zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für\neinzelne Aufwendungen.\n\n30\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-\nVorlage 12/2301; LT-Vorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35;\nAusschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n31\n\nDie Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der\nBeihilfefähigkeit lässt sich auch nicht als nähere Regelung der\nnotwendigen und angemessen Aufwendungen im Sinne von\n§ 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4\nLBG NRW allgemein ermächtigt.\n\n32\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach\nbeihilfefähig sind (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW),\nrichtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A\n1959/05 -.\n\n34\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des\nbehandelnden Arztes.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -,\nNJW 1996, 801.\n\n36\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit\ndie Notwendigkeit der Aufwendungen bleibt die Möglichkeit\ndes Erkrankten zu vermeiden, dass sein ansonsten körperlich\nbeschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und\n\n37\n\ndamit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt\njedenfalls dann, wenn er dadurch - wie hier - im Kernbereich der\nEntfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die\nMöglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die\nBehandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion und damit\ndie Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer Linderung\ndemnach nicht in Frage. \n\n38\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW nicht\nan die medizinische Indikation anknüpft, sondern unabhängig\ndavon Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der\nerektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe\nausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere\nBestimmung der Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne\ndes § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n39\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere\nRegelung des Merkmals \"angemessen\" aufgefasst werden. Nach\ndem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW bestätigten\nVerständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch\ndie notwendigen Aufwendungen nur \"in angemessenem\nUmfange\" beihilfefähig. Zur näheren Bestimmung der\nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage\nvon § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er\ndie Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ\nbegrenzt. Bezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88\nSatz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die Angemessenheit\nInhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt,\ndie einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der\nBeihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet\ndiesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine quantitative\nRegelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in\njedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits\nbegrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167\nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127\nBeamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-24/6-a-3868-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-24/6-a-3868-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261039","retrieved":"2026-07-09 02:26:48.884912+00:00"}}