{"status":"available","doknr":"OLD261038","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0924.6A1306.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"6 A 1306/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des\nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von\n110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe\nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1937 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des\nbeklagten Landes. Seit er im Jahre 2005 an der Prostata operiert\nwurde (radikale Prostatektomie), leidet er an einer erektilen\nDysfunktion.\n\n3\n\nUnter dem 26. Oktober 2005 beantragte er unter anderem\ndie Gewährung einer Beihilfe zu dem Medikament Levitra, das\ner aufgrund fachärztlicher Verordnung vom 4. Oktober 2004\nzum Preis von 57,61 EUR erworben hatte und mit dem die\nerektile Dysfunktion medikamentös therapiert wird.\n\n4\n\nHinsichtlich dieser Aufwendungen lehnte das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den\nBeihilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 2. November 2005\nunter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO\nNRW ab. Präparate, die zur Behandlung der erektilen\nDysfunktion dienten, seien nach den besagten Vorschriften nicht\nbeihilfefähig. Den gegen diesen Bescheid gerichteten\nWiderspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom\n5. Dezember 2005 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 4. Januar 2006 Klage erhoben und\nschriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung\ndes Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und\nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2005 sowie\ndessen Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 zu\nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2005\nBeihilfe für das Mittel Levitra in Höhe von 37,32 EUR zu\nzahlen.\n\n7\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit Urteil vom 9. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht\ndas beklagte Land verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in\nHöhe von 37,32 EUR zu den ihm für das Medikament Levitra\nentstandenen Aufwendungen zu gewähren. § 4 Abs. 1 Nr. 7\nSatz 2 Buchstabe e BVO NRW sei hier bereits nach seinem\nWortlaut nicht einschlägig, weil beim Kläger nicht die in § 34\nAbs. 1 Satz 7 und 8 SGB V vorausgesetzte Erhöhung der\nLebensqualität im Vordergrund stehe, sondern die Beseitigung\nseines krankhaften Zustandes. Bei einer anderen Auslegung der\nVorschriften liege jedenfalls ein zur Nichtigkeit der\nAusschlussregelung führender Verstoß gegen die aus Art. 33\nAbs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.\nLetztere sei in ihrem Wesenskern berührt, weil die gelebte\nSexualität zum Kernbestand des Menschseins gehöre.\n\n10\n\nDas beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht\nzugelassene Berufung am 20. März 2006 eingelegt und zugleich\nbegründet. Der Dienstherr verletzte seine Fürsorgepflicht nicht,\nwenn er Leistungsausschlüsse der sozialen gesetzlichen\nKrankenversicherung auf das Beihilferecht übertrage. Die\ngelebte Sexualität gehöre zwar zum Kernbestand des\nMenschseins, aber nicht zum Kernbereich der Fürsorgepflicht.\nLetzterer sei angesichts der geringen Höhe der streitigen\nAufwendungen nicht berührt, weil die Eigenbelastung durch den\nErwerb des Präparats Levitra die amtsangemessene\nLebensführung des Klägers nicht beeinträchtige.\n\n11\n\nDie praktizierte Sexualität beruhe zudem auf\nhöchstpersönlichen Entscheidungen. Hier könne und wolle der\nDienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch den generellen\nAusschluss von der Beihilfe solle auch die belastende\nErmittlung der Ursache der erektilen Dysfunktion vermieden\nwerden. \n\n12\n\nWegen der Ungewissheit der im Einzelfall durch die\nVerordnung entsprechender Arzneimittel entstehenden Kosten\nsei die Angemessenheit der Aufwendungen für solche\nArzneimittel zu verneinen.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (Beiakte Heft 1)\nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a\nVwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält\neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die\nzulässige Berufung einstimmig für unbegründet.\n\n20\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist\nzulässig und begründet. Der Beihilfebescheid des Landesamtes\nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV)\nvom 2. November 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom\n5. Dezember 2005 sind insoweit rechtswidrig, als sie eine\nBeihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat\nLevitra ablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem\nKläger die beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO).\n\n21\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den\nBeihilfeberechtigten unter anderem in Krankheitsfällen einen\ngesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und\nangemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger\nsteht zu seinen Aufwendungen für das Medikament Levitra nach\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW ein Beihilfeanspruch zu, weil sie\nin diesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei der\nerektilen Dysfunktion handelt es sich im Fall der Klägers um ein\nin Folge der Prostataoperation aufgetretenes krankhaftes Leiden,\ndas mit dem ärztlich verordneten Arzneimittel Levitra zeitweise\ngelindert wird. Eine preiswertere Ersatzbehandlung ist nicht\nerkennbar. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -,\nBVerwGE 119, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom\n15. Dezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, 170.\n\n23\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW in der in\nden Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung schließt zwar in\nVerbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V\nAufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der\nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der\nBeihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung ist jedoch\nunwirksam. Sie beruht nicht auf einer gesetzlichen\nErmächtigung und entspricht damit nicht den Anforderungen\ndes Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen an\neine Rechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen\ninsofern keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. \n\n24\n\n§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium,\ndas Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5\nLBG NRW kann in der Rechtsverordnung unabhängig von der\nNotwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die\nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen\nLeistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und\nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in\nSanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen\naußerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in\nTodesfällen begrenzt werden; daneben kann der\nBeihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer\nvertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen\nwerden.\n\n25\n\nDer Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle\nErmächtigung des § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW stützen.\nDort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen Aufwendungsarten\ndie Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und\nAngemessenheit begrenzt werden kann. Aufwendungen für\nArzneimittel gehören nicht dazu. Angesichts des\nAusnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der\nBegrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im\nWege der erweiternden Auslegung auf Arzneimittel ausgedehnt\nwerden. Im Übrigen darf der Verordnungsgeber die Beihilfe für\ndie in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW aufgeführten\nAufwendungsarten lediglich begrenzen, aber nicht\nvollständig ausschließen.\n\n26\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K\n3613/06 -.\n\n27\n\nDie Regelung des § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW kommt\nals Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie\ngestattet lediglich die Heranziehung der Beihilfeberechtigten zu\neiner vertretbaren Selbstbeteiligung; die Norm ist auf die\nEinführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO\nNRW) zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für\neinzelne Aufwendungen.\n\n28\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-\nVorlage 12/2301; LT-Vorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35;\nAusschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n29\n\nDie Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der\nBeihilfefähigkeit lässt sich auch nicht als nähere Regelung der\nnotwendigen und angemessen Aufwendungen im Sinne von\n§ 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4\nLBG NRW allgemein ermächtigt.\n\n30\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach\nbeihilfefähig sind (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW),\nrichtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A\n1959/05 -.\n\n32\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des\nbehandelnden Arztes.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -,\nNJW 1996, 801.\n\n34\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit\ndie Notwendigkeit der Aufwendungen bleibt die Möglichkeit\ndes Erkrankten zu vermeiden, dass sein ansonsten körperlich\nbeschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und\ndamit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls\ndann, wenn er dadurch - wie hier - im Kernbereich der\nEntfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die\nMöglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die\nBehandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion und damit\ndie Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer Linderung\ndemnach nicht in Frage. \n\n35\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW nicht\nan die medizinische Indikation anknüpft, sondern unabhängig\ndavon Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der\nerektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe\nausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere\nBestimmung der Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne\ndes § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n36\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere\nRegelung des Merkmals \"angemessen\" aufgefasst werden. Nach\ndem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW bestätigten\nVerständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch\ndie notwendigen Aufwendungen nur \"in angemessenem\nUmfange\" beihilfefähig. Zur näheren Bestimmung der\nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage\nvon § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er\ndie Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ\nbegrenzt. Bezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88\nSatz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die Angemessenheit\nInhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt,\ndie einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der\nBeihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet\ndiesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine quantitative\nRegelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in\njedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits\nbegrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167\nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127\nBeamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-24/6-a-1306-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-24/6-a-1306-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261038","retrieved":"2026-07-09 02:26:48.808839+00:00"}}