{"status":"available","doknr":"OLD261063","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0921.12A530.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-21","aktenzeichen":"12 A 530/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 805,28 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die \nGeschwisterermäßigung nach \n\n4\n\n§ 17 Abs. 2 GTK setze voraus, dass das Geschwisterkind eine Tageseinrichtung \ni.S.d. § 1 GTK besuche, die Betreuung des Geschwisterkinds durch eine \nTagesmutter erfülle nicht die in § 1 GTK normierten Voraussetzungen und eine \nErweiterung des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 GTK komme nicht in \nBetracht, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 17 Abs. 2 GTK scheidet im vorliegenden \nFall aus. Die Geschwisterermäßigung nach § 17 Abs. 2 GTK knüpft - wie das \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts zutreffend ausgeführt hat - daran an, dass das Geschwisterkind eine \nTageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK besucht. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil \nnichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Tagesmutter i.S.d. § 1 Satz 1 \ni.V.m. \n\n6\n\n§ 11 Abs. 1 GTK und § 25 AG KJHG als anerkannte Trägerin der freien \nJugendhilfe tätig geworden ist. \n\n7\n\nSoweit geltend gemacht wird, § 17 Abs. 2 i.V.m. § 1 GTK sei unter Beachtung \nvon Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die \nGeschwisterermäßigung auch dann gelte, wenn das Geschwisterkind nicht in einer \nTageseinrichtung, sondern durch eine Tagesmutter betreut werde, greift dies nicht \ndurch. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem \nSozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem \nFamilienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher \nWeise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen \nRechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch \nkonkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. \nEntscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die \nder Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 \nff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -, Juris.\n\n9\n\nDass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten oder - etwa über das \nSteuerrecht - indirekten Familienförderungen die Begrenzung der \nGeschwisterermäßigung auf den - gleichzeitigen - Besuch von Tageseinrichtungen \ni.S.d. § 1 GTK die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung \ndes Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch nur im Ansatz \ndargelegt.\n\n10\n\nSoweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, \nsieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK in der für das Jahr 2005 \ngeltenden Fassung bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK in der Fassung des \nHaushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV NRW S. 197, vor, dass \nElternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird \ngewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten aufgefangen und dadurch \ndie angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend \nentschärft werden. Ob eine Härte im vorgenannten Sinn vorliegt, ist jedoch nicht eine \nFrage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von \ndem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären, \ndas in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden \nAnspruchszeitraum, die Art des Bedarfs und den tatsächlichen Umfang der \nwirtschaftlichen Belastungen der Kläger noch nicht durchgeführt worden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-21/12-a-530-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-21/12-a-530-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261063","retrieved":"2026-07-09 02:26:50.708710+00:00"}}