{"status":"available","doknr":"OLD261062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0921.12A494.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-21","aktenzeichen":"12 A 494/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 57,78 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung \nwegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. des Bestehens besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu rechtfertigen oder die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu begründen. Der \nRegelungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK ergibt sich ohne weiteres aus dem \nGesetz. Das Tatbstands-merkmal der \"Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII\" \nkennzeichnet schlagwortartig eine Form der durch den zuständigen Träger der \nörtlichen Jugendhilfe (§ 85 SGB VIII) nach den hierfür maßgebenden Regelungen \n(u.a. §§ 36 ff. SGB VIII) gewährten Hilfe zur Erziehung. Eine Gewährung der hier in \nRede stehenden Pflegeleistung durch das zuständige Jugendamt ist ersichtlich nicht \ngegeben. Dies hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 \neingeräumt; dementsprechend ist weder Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gewährt \nworden, noch können im vorliegenden Fall Kostenbeiträge erhoben werden, die \nansonsten bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB \nVIII in Betracht kommen.\n\n4\n\nEine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK auf \nBetreuungsverhältnisse der hier vorliegenden Art, die unterhalb der durch § 33 SGB \nVIII gekennzeichneten Schwelle einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung \nangesiedelt sind, ist nach der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Regelung von \nMassenerscheinungen (Erhebung von Beiträgen) zulässigen typisierenden und \npauschalierenden Betrachtungsweise schon deshalb nicht geboten, weil aus \nGründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und unter dem Aspekt der \nVerwaltungspraktikabilität die vom Regelfall (Eltern/Elternteil) abweichende \nAnknüpfung der Beitragspflicht (Pflegeperson(en)) nur an ein hinreichend \nformalisiertes öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis nach dem dem Gesetzgeber \nzukommenden weiten Gestaltungsspielraum zulässig ist, und die Beteiligten eines \naußerhalb dieses Anknüpfungstatbestandes liegenden Betreuungsverhältnisses es in \nder Hand haben, den sich bei einem solchen Betreuungsverhältnis ergebenden \nfinanziellen Belastungen durch entsprechende Kostenverteilungsregelungen \nangemessen Rechnung zu tragen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, \ndie sich an dem Klagebegehren orientiert, das auf die Aufhebung des \nBeitragsbescheides vom 28. September 2004 beschränkt ist, mit dem ein \nElternbeitrag lediglich in Höhe von 57,78 EUR festgesetzt worden ist, beruht auf §§ \n47, 52 Abs. 3 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. \nm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-21/12-a-494-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-21/12-a-494-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261062","retrieved":"2026-07-09 02:26:50.633380+00:00"}}