{"status":"available","doknr":"OLD261064","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0921.12A1156.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-21","aktenzeichen":"12 A 1156/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.328,12 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung auf Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Außerachtlassung von Vorsorgeaufwendungen bei der \nEinkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK sei auch in Bezug auf Selbständige \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der bisherigen \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n5\n\nVgl. etwa die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in OVG NRW, \nBeschlüsse vom 18. September 1998 - 16 A 6511/95 - und 30. No-vember 1998 - 16 \nA 3890/96 - jeweils m.w.N.\n\n6\n\nGründe, die eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG beachtliche sachwidrige \nUngleichbehandlung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten bei der \ngenerellen Außerachtlassung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der \nEinkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK belegen, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Allein der Hinweis darauf, dass entsprechend der \nHinzurechnungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ein fiktiver Arbeitgeberanteil zur \nKranken- und Rentenversicherung lediglich einmalig - orientiert an den gesetzlichen \nBeitragssätzen - als absoluter Wert bzw. als Prozentsatz errechnet und zukünftig als \nPauschale in Ansatz gebracht werden könnte, zeigt unter dem Aspekt der \nVerwaltungspraktikabilität eine - ebenfalls pauschalierende - Lösungsmöglichkeit auf, \nvermag jedoch eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche verfassungswidrige \nUngleichbehandlung der Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen durch die \nbestehenden Regelungen zur Einkommensermittlung nach § 17 GTK nicht zu \nbegründen.\n\n7\n\nDer Hinweis auf andere Leistungsgesetze (z. B. BAföG) und die dort geregelte \nBerücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verkennt, dass es sich im Unterschied \ndazu bei den Elternbeiträgen um eine verfassungsrechtlich zulässige \nKostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung handelt und der \ninsoweit dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum es gestattet, \nnach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden \nBetrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der \nmit den Kindergartenbeiträgen zu erzielen ist, sowohl die Einkommensverhältnisse \nals auch die Familiengröße völlig zu vernachlässigen oder nur grob zu \nberücksichtigen; ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung \nder tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht. \n\n8\n\nDies gilt gerade auch für die Frage der Berücksichtigung von \nSozialversicherungsbeiträgen oder von Vorsorgeaufwendungen im weiteren Sinn. \nDie über die Erhebung der Elternbeiträge gesetzlich bezweckte - geringfügige - \nBeteiligung der Eltern an den Kosten der im wesentlichen staatlich finanzierten \nLeistungen (Betreuung, Erziehung und Bildung in Kindertagesstätten) gebietet eine \nBerücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen nicht; es besteht nämlich keine \nVeranlassung, gerade den durch Vorsorgeaufwendungen, etwa für eine \nKrankenversorgung oder den Aufbau einer Altersversorgung, bedingten finanziellen \nBelastungen im Rahmen einer Staffelung des Kostenbeitrags Rechnung zu tragen. \n\n9\n\nSoweit das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander betroffen ist, greift der \nHinweis nur auf die Belastungen, d.h. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge \noder die sonst zu erbringenden Vorsorgeaufwendungen, im übrigen zu kurz. Denn \ninsoweit wird außer Betracht gelassen, dass diese Aufwendungen typischerweise zur \neinkommenserhöhenden Entstehung von - geldwerten - Versicherungsansprüchen \n(bzw. Anwartschaften), zur zins- oder devisenbringenden Kapitalbildung oder aber zu \nder Bildung von Grundvermögen führen (können). Es liegt auf der Hand, dass die \nunter dem Blickwinkel der \"tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\" danach \nan sich gebotene Gesamtsaldierung von Belastungen und (ggfs. kapitalisierten) \nEinkommenszuwächsen einen erheblichen Ermittlungs- und Aktualisierungsaufwand \n- sei es des Gesetzgebers und/oder der Vollzugsbehörden - begründet, der \nangesichts des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden geringfügigen \nDeckungsgrades unverhältnismäßig wäre, so dass aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität von einer derartigen Berücksichtigung nach wie vor \nvollständig abgesehen werden kann.\n\n10\n\nSollten die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 \nAbs. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK in der \nFassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV NRW S. 197, \nvor, dass Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Ob die \nVoraussetzungen für einen Erlass vorliegen, ist jedoch nicht eine Frage des hier in \nRede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem \nFestsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären.\n\n11\n\nDementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-21/12-a-1156-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-21/12-a-1156-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261064","retrieved":"2026-07-09 02:26:50.785458+00:00"}}