{"status":"available","doknr":"OLD261102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.7A3078.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"7 A 3078/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Mai 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. März 2005 verpflichtet, \ndem Kläger die am 1. Februar 2004 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung \neines Stellplatzes (Carport) auf dem Grundstück C. -E. , C1.-----straße 60, zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Briandstraße 60 in C. -E. \n(Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 400). Das Grundstück ist mit einem \nEinfamilienhaus bebaut.\n\n3\n\nDas Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7219-15 \nder Stadt C. vom 5. November 1970 i.d.F. der 1. vereinfachten Änderung vom \n15. Juni 1972. Der Bebauungsplan setzt sämtliche Baugebiete des Plangebietes als \nreines Wohngebiet fest. Für das Grundstück des Klägers enthält der Bebauungsplan \nFestsetzungen zur Grundflächen- und zur Geschossflächenzahl (jeweils 0,6) sowie \nzur Anzahl der Vollgeschosse (I) und zur Bauweise (g). Die vordere festgesetzte \nBaugrenze hält einen Abstand von 2 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. \nUnmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche sieht der Bebauungsplan für eine \nBreite von 1 m ein Leitungsrecht vor. \n\n4\n\nNeben den Projektstraßen weist der Bebauungsplan zwischen den \nverschiedenen Baugebieten Verkehrsflächen aus, die eine Breite von 2,0 m, 3,0 m \nbzw. 4,5 m haben. Die vor den klägerischen Grundstück verlaufende Verkehrsfläche \nhat eine festgesetzte Breite von 3 m. In der Begründung des Bebauungsplans wird \nhierzu ausgeführt: \n\n5\n\n\"Die gesamten Wohnbauflächen werden von Wohnstraßen erschlossen, die an \nden im Bebauungsplan Nr. 7219-7 ausgewiesenen F.-----ring angebunden sind. Ein \nTeil der inneren Erschließung erfolgt durch die von den Wohnstraßen angehenden \n[Anm. d. Senats: gemeint ist wohl \"abgehenden\"] rein fußläufigen Wohnwege.\"\n\n6\n\nUnmittelbar an den Projektstraßen - so etwa unmittelbar südlich des \nBaugrundstücks - sind verschiedene Flächen für Garagen bzw. Stellplätze \nfestgesetzt.\n\n7\n\nMit am 16. Mai 1980 bekannt gemachter Widmungsverfügung sind die festgesetzten \nVerkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. \n\n8\n\nAm 1. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes (Carport) auf dem vorgenannten \nGrundstück. Der Carport mit einer Breite von 4,50 m und einer Länge von 7 m soll \nzwischen dem Wohnhaus und den südlich des klägerischen Grundstücks \nbestehenden Garagen bzw. einer Trafostation entstehen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 4. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur \nBegründung führte sie aus, nach dem Konzept des Bebauungsplans seien die zu \nden Häusern gehörenden Stellplätze in den dafür ausgewiesenen Flächen an der \nC2.-----straße untergebracht. Bei den zu den Häusern führenden öffentlichen \nVerkehrsflächen handele es sich nach der Begründung des Bebauungsplans um \nfußläufige Wohnwege. Sie seien zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet, \nzumal sie auch relativ schmal seien. Dies werde durch die Tatsache bekräftigt, dass \nsich im Zufahrtsbereich von der Straße her Absperrpfosten befänden. Die geplante \nErrichtung des Carports verstoße somit gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplans.\n\n10\n\nDen hiergegen von dem Kläger am 24. Mai 2004 eingelegten Widerspruch wies \ndie Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 zurück. \n\n11\n\nMit der am 8. April 2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter \nverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Stichstraße vor dem \nklägerischen Grundstück sei als öffentliche Verkehrsfläche ohne besondere \nZweckbestimmung ausgewiesen. Zwar sei in der Begründung zum Bebauungsplan \nvon \"rein fußläufigen\" Wohnwegen die Rede. Diese Begründung sei jedoch nicht \nPlanbestandteil. Für die Auslegung des Bebauungsplans sei auch unerheblich, dass \ndas Befahren des Wohnweges durch einen Absperrpfosten verhindert werde. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides \nder Beklagten vom 4. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 18. März 2005 die unter dem 2. Februar (richtig: 1. \nFebruar) 2004 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten.\n\n17\n\nMit Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des \nplanerischen Konzeptes sowie der Begründung des Bebauungsplans sei die \nAusweisung des Stichweges wie auch der weiteren von der C2.-----straße \nabzweigenden Stichwege als \"Verkehrsfläche\" dahingehend zu verstehen, dass es \nsich um Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fußweg handeln solle. Der \nbeantragte Stellplatz sei daher planungsrechtlich unzulässig.\n\n18\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. April 2007 die \nBerufung zugelassen.\n\n19\n\nZur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein \nVorbringen aus der ersten Instanz. Ergänzend trägt er vor, die Breite des Stichweges \nvon 3 m sei kein Argument gegen die generelle Befahrbarkeit. Die Stichstraße ende \nnach drei Häusern in einem Wendehammer. Es gebe daher keinen \nBegegnungsverkehr. Von einer Gefährdung der Anlieger könne keine Rede sein. Die \nBegründung des Bebauungsplans sei schon deswegen nicht eindeutig, weil sie die \ninnere Erschließung nur \"teilweise\" rein fußläufigen Wohnwegen zuweise. Im Übrigen \nkönne eine Planbegründung nicht dazu führen, dass einer eindeutigen \nzeichnerischen Festsetzung des Bebauungsplans keine Folge zu leisten sei.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides der Beklagten vom 4. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 18. März 2005 die unter dem 2. Februar (richtig: \n1. Februar) 2004 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nAus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich eindeutig, dass die \nStichstraßen im Plangebiet nicht zur Befahrbarkeit vorgesehen seien. Nach dem \nUrteil des Senats vom 22. August 1996 - 7 A 3508/93 - könne die Auslegung eines \nBebauungsplans anhand der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen, von \nGemeinschaftsstellplätzen sowie befahrbaren Wohnwegen ergeben, dass in einem \nBaugebiet Stellplätze und Garagen unzulässig seien. \n\n25\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat \neinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes \n(Carports).\n\n31\n\nDer nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Zulässigkeit \ndes Vorhabens kann nicht entgegengehalten werden, der vor dem Baugrundstück \nverlaufende Weg sei als Verkehrsweg mit der Zweckbestimmung Fußweg \nfestgesetzt. Eine derartige Zweckbestimmung konnte in einem Bebauungsplan vor \n1976 nicht getroffen werden.\n\n32\n\n§ 9 BauGB bestimmt den zulässigen Inhalt von Bebauungsplänen abschließend \n(sog. Typenzwang). Der Gemeinde steht kein \"Festsetzungsfindungsrecht\" zu. \nWeicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben \ndes § 9 BBauG/BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem \nFehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen \nTypenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das \nmit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise \nsogar auf andere Weise realisiert werden könnte.\n\n33\n\nVgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - IV C 53.67 -, BRS 23 Nr. 6, \nsowie Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23.\n\n34\n\nNach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 7219-\n15 (16. Juli 1970) geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1960 hatte die Gemeinde aber \nlediglich die Möglichkeit, \"Verkehrsflächen\" festzusetzen. Erst die Nachfolgeregelung \nin § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG 1976 gab der Gemeinde die Befugnis, auch \nVerkehrsflächen \"besonderer Zweckbestimmung\", also etwa ausschließlich für \nFußgängerverkehr, festzusetzen. In der Gesetzesbegründung ist zu dieser \nErweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten ausgeführt (BT-Drs. 7/2496, \nSeite 40):\n\n35\n\n\"Nach Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes ist es nur zulässig, die Verkehrsflächen \nfestzusetzen. Durch die neue Nummer 9 wird ermöglicht, auch die \nZweckbestimmung solcher Verkehrsflächen im Bebauungsplan im einzelnen \nfestzulegen.\"\n\n36\n\nDer Gesetzgeber ist demnach selbst davon ausgegangen, dass vor dem \nInkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August \n1976 (BGBl. I S. 2121) die besondere Zweckbestimmung einer Verkehrsfläche in \neinem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden konnte.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102, 104; Nds. \nOVG, Urteil vom 8. Februar 1993 - 12 L 7432/91 -, juris (Rn. 26); Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Januar 2005, Rn. \n108 zu § 9 BauGB; offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1993 - 4 B \n75.93 -, juris (Rn. 2).\n\n38\n\nUnabhängig davon kann der Senat der von dem Verwaltungsgericht \nvorgenommenen Auslegung der Festsetzung \"Verkehrsfläche\" in der Planzeichnung \nnicht folgen. So enthalten die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans keinerlei Hinweise auf eine nur eingeschränkte \nNutzungsmöglichkeit der Verkehrsflächen. Es trifft zwar zu, dass in der \nPlanbegründung davon die Rede ist, ein Teil der inneren Erschließung erfolge \"durch \ndie von den Wohnstraßen abgehenden rein fußläufigen Wohnwege\". Dies bedeutet \njedoch nicht zwangsläufig, dass die Festsetzungen des Bebauungsplan eine \nentsprechende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten enthalten müssen. Eine \nsolche Beschränkung der Nutzungsarten - etwa auf Fußgängerverkehr - hätte \nnämlich ohne weiteres im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung der \nVerkehrsflächen erfolgen können. Die am 16. Mai 1980 bekannt gemachte \nWidmungsverfügung enthält aber keine solche Beschränkung; die im Bebauungsplan \nfestgesetzten Verkehrsflächen sind uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet worden. Dies spricht eher dafür, dass seinerzeit auch der Bebauungsplan \nkeine Beschränkung hinsichtlich der Verkehrsflächen enthalten sollte. Die von dem \nVerwaltungsgericht herangezogene Planbegründung ist im Übrigen auch deshalb \nwenig ergiebig, weil sich weder aus ihr noch aus der Planzeichnung eine konkrete \nAbgrenzung von \"Wohnwegen\" und \"Wohnstraßen\" ergibt.\n\n39\n\nDie Auslegung der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7219-15 \n- insbesondere der Festsetzung von Flächen für Garagen unmittelbar südlich des \nBaugebietes, in dem das klägerische Grundstück liegt - ergibt ebenfalls nicht die \nUnzulässigkeit des beantragten Stellplatzes. Soweit die Beklagte auf das Urteil des \nSenats vom 22. August 1996 (Az. 7 A 3508/93, BRS 58 Nr. 35) verweist, wird \nverkannt, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Bebauungsplan die \nfestgesetzten Gemeinschaftsstellplätze bestimmten Wohneinheiten zugeordnet \nworden sind und daraus in aller Regel auf die Absicht des Plangebers geschlossen \nwerden kann, ruhenden Verkehr auf den betreffenden Grundstücken nicht \nzuzulassen.\n\n40\n\nVgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., Rn. 180 zu \n§ 9 BauGB.\n\n41\n\nAuch enthielt die Planbegründung in dem Verfahren 7 A 3508/93 den Hinweis, \ndass die Grundstücke (nur) für bestimmte Zwecke angefahren werden dürften. An all \ndem mangelt es im streitigen Bebauungsplan Nr. 7219-15. So sind hier lediglich \nFlächen für Garagen, aber eben keine Gemeinschaftsgaragenanlagen festgesetzt \nworden, obwohl diese Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BBauG 1960 bereits bei \nInkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 1970 bestand. Die Planbegründung \nenthält zwar den Hinweis, dass \"ein Einstellplatz pro Wohnung auf privater \nGrundstücksfläche ausgewiesen\" sei, unklar bleibt jedoch, ob diese \nGrundstücksflächen in den Baugebieten oder in den für Garagen bzw. Stellplätze \nvorgesehenen Flächen liegen sollen. Insgesamt lässt die Planbegründung zwar auf \nein Konzept des Plangebers schließen, wonach Garagen bzw. Stellplätze in den für \ndiese Nutzung festgesetzten Flächen konzentriert werden sollen. Dieses Konzept hat \njedoch in den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen \nhinreichenden Niederschlag gefunden. \n\n42\n\nFür den streitigen Stellplatz fehlt es auch nicht an der gesicherten Erschließung \n(vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Der vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Weg mit \neiner Breite von 3 m dient auf einer Länge von etwa 60 m lediglich der wegemäßigen \nErschließung von drei Einfamilienhäusern. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten kann \naber davon ausgegangen werden, dass das Grundstück des Klägers ohne \nBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Straßenzustandes über diesen \nWeg mit Personenfahrzeugen angefahren werden kann.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -, BRS 55 Nr. 104 (zur \nErschließung eines Grundstücks durch einen 3 m breiten Wohnweg).\n\n44\n\nBauordnungsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Errichtung des Stellplatzes \nunstreitig nicht entgegen. Dem Kläger ist daher die beantragte Baugenehmigung zu \nerteilen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/7-a-3078-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/7-a-3078-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261102","retrieved":"2026-07-09 02:26:53.824920+00:00"}}