{"status":"available","doknr":"OLD261101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.7A1434.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"7 A 1434/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. Januar 2005 verpflichtet, dem \nKläger zu 2. den unter dem 19. März 1999 beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166 zu erteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nFür das im Eigentum der Frau B. I1. stehende Grundstück Gemarkung I. , \nFlur 18, Flurstück 166 (an der S. Straße in I. ) beantragte der Kläger zu 1. unter dem \n19. März 1999, ihm einen - im vorliegenden Verfahren streitigen - Vorbescheid zur \nErrichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen. Er wies darauf hin, ihm sei die \n\"Immissionssituation\" im ländlichen Bereich bekannt. Er werde aufgrund dieser Situation \nkeinerlei Ansprüche geltend machen.\n\n3\n\nDas dreieckförmige Grundstück der Frau I1. (im Folgenden auch als Grundstück der \nKläger bezeichnet) grenzt mit seiner Nordostseite an die S. Straße. Die S. \nStraße zweigt weiter südöstlich von der N. Straße, der L 766, ab, führt etwa 200 m in \nnordwestlicher Richtung, wo sie dann in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen zu 3. in \nnordöstlicher Richtung abknickt. Die N. Straße verläuft aus östlicher in zunächst \nwestlicher Richtung, bevor sie in nördlicher Richtung verschwenkt. Auf diese Weise \numschließen die S. Straße, der E1.---weg und die N. Straße einen etwa ovalen \nGrundstücksbereich, in dem das Grundstück der Kläger, die Gebäude der bis zum Jahre 1998 \nvon den inzwischen verstorbenen Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. bewirtschafteten \nlandwirtschaftlichen Hofstelle sowie ein Gebäude, das im Erdgeschoss als - mittlerweile leer \nstehende - Gaststätte und im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt worden ist, liegen. \nNördlich schließt östlich der N. Straße und nördlich des Dorfwegs bzw. westlich der \nS. Straße der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 3. an. Weiter nördlich \nfolgt der am H.------weg gelegene landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 2.. Südlich \nder N. Straße befindet sich die Hofstelle des Beigeladenen zu 4.. \n\n4\n\nIn den Betrieben der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. werden Schweine, zum Teil auch \nRinder gehalten. Die Stallungen der Betriebe der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. haben zum \nGrundstück der Kläger einen Abstand von grob 180 m, 80 m bzw. 110 m .\n\n5\n\nAn der Nordostseite der S. Straße befinden sich in ihrem 200 m langen Abschnitt \nvon der N. Straße aus gesehen drei weitere Wohnhäuser, ein Partyservice, ein \nBetriebsgebäude eines Stromversorgungsunternehmens sowie ein Friedhof. Entlang der \nN. Straße stehen weitere Wohnhäuser, wie auch westlich, nördlich und östlich des \nBetriebs des Beigeladenen zu 2..\n\n6\n\nAuf der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6., deren zugehörige bauliche \nAnlagen bis an das Grundstück der Kläger heranreichen, wird seit 1998 kein Vieh mehr \ngehalten. Die früher zur Hofstelle gehörenden Ländereien sind verpachtet. Die Gebäude der \nHofstelle sind zum Teil an Private vermietet, die dort Pkw o. ä. abstellen. Ferner sind dort \nlandwirtschaftliche Geräte gelagert, die zum Betrieb der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. \ngehörten. Der Beigeladene zu 5. wohnt in T. . Er arbeitet als promovierter Biologe in \nC. . Der Beigeladene zu 6. wohnt in N1. . Er ist als Diplom-Kaufmann bei einem \namerikanischen Unternehmen beschäftigt. Dreiviertel seiner Arbeitsleistung erledigt er nach \nseinen Angaben in einem sog. Homeoffice im Heimatort.\n\n7\n\nZur beabsichtigten Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen zu 3. \nvon Milchviehhaltung auf Mastschweine erstellte die Landwirtschaftskammer Westfalen-\nLippe unter dem 07. Dezember 1998 auf Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie vom \n13. Mai 1998 (GIRL 1998) eine Geruchsimmissionsbeurteilung, die zu dem Ergebnis kommt, \ndass sich die beabsichtigte Änderung auf die Immissionssituation nicht relevant auswirken \nwerde. In die Beurteilung wurden die Geruchsemissionen der Betriebe der Beigeladenen zu \n2., 3. und 4. eingestellt. Für den Bereich des Grundstücks der Kläger ergab sich ein \nFlächenkennwert von 19,4 % der Jahresstunden mit wahrnehmbaren Gerüchen unter \nBerücksichtigung der mittlerweile durchgeführten betrieblichen Änderungen; unter \nBerücksichtigung einer Viehhaltung auf dem Hof der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. in \nfrüherem Umfang wurde ein Flächenkennwert von 30,3 % errechnet.\n\n8\n\nDie Beigeladene zu 1. versagte ihr Einvernehmen zum klägerischen Vorhaben mit der \nBegründung, in einem Dorfgebiet sei nur eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden \nhinzunehmen, die ausweislich des Gutachtens vom 07. Dezember 1998 überschritten werde. \nDas Staatliche Umweltamt N1. bzw. das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz \nOWL und die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bzw. die Landwirtschaftskammer \nNordrhein-Westfalen äußerten Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Wohnbebauung. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten \nVorbescheides mit der Begründung ab, das Vorhaben wahre nicht die Anforderungen an \ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die mittelfristig geplante Wiederaufnahme einer \nIntensivtierhaltung auf der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. müsse \nberücksichtigt werden. Ungeachtet dessen ergebe sich aus der genannten \nGeruchsimmissionsbeurteilung der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, dass die \nauftretenden Geruchsbelästigungen die nach der GIRL festgelegten Grenzwerte deutlich \nüberschritten und ein gesundes Wohnen am geplanten Standort nicht gewährleistet sei. Die \nErklärung des Klägers zu 1., über die örtlichen Gegebenheiten informiert zu sein und keine \nAnsprüche gelten machen zu wollen, ändere hieran nichts. Der gesetzlich festgelegte \nGesundheitsschutz sei nicht verzichtbar.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung E. wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zu \n1. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2005 als unbegründet zurück.\n\n11\n\nDie Kläger haben zur Begründung ihrer am 24. Februar 2005 erhobenen Klage im \nWesentlichen vorgetragen: Sie hätten einen Anspruch auf die Genehmigung des in einem \nDorfgebiet allgemein zulässigen Vorhabens. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse seien gewahrt. Die Geruchsimmissionsbeurteilung der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe aus dem Jahre 1998 sei nicht mehr verwertbar, weil \ndie Geruchsimmissions-Richtlinie neu gefasst und ersetzt worden sei durch die \nGeruchsimmissions-Richtlinie mit Begründung und Auslegungshinweisen vom 21. September \n2004 (GIRL 2004). Der GIRL 2004 liege die TA-Luft 2002 zugrunde, die die Anwendung des \nBerechnungsmodells AUSTAL2000G verlange. In die Bewertung, ob sich ihr Vorhaben in \ndie Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei der Betrieb der Eltern der Beigeladenen zu 5. \nund 6. nicht einzustellen, denn mit einer Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung sei \ndort nicht mehr zu rechnen; ein dahingehender Bestandsschutz bestehe nicht. Im Falle der \nWiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung bedürfe es einer neuen Baugenehmigung und \neiner Ertüchtigung des Stalles.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 25. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \ndem Kläger zu 2. eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines \nEinfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166, \nentsprechend der Bauvoranfrage des Klägers zu 1. vom 19. März 1999 zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat im Wesentlichen erwidert: Liege ein GIRL-Gutachten vor, müsse dies für die \nbetroffenen Grundstücke als verbindlich angesehen werden. Anders als bei einer \npauschalierenden Betrachtungsweise anhand von Immissionsradien um landwirtschaftliche \nBetriebe würden bei einem solchen Gutachten auch äußere Gegebenheiten wie die \nHauptwindrichtung berücksichtigt.\n\n17\n\nDie im erstinstanzlichen Verfahren nur beteiligte Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag \ngestellt.\n\n18\n\nDurch Urteil vom 14. Februar 2006, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n19\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2006 zugelassene \nBerufung der Kläger. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend \nim Wesentlichen vor: In Dorfgebieten könne der Geruchseintrag bis zu 20 % der \nJahresstunden betragen, ohne dass die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Zudem sei \ndie GIRL nur eine Entscheidungshilfe für die Zumutbarkeitsbeurteilung. Selbst \nGeruchsbeeinträchtigungen von 30,5 % oder von 50 % der Jahresstunden seien in \nlandwirtschaftlich geprägten Bereichen noch nicht gesundheitsschädlich. Würde man mit dem \nVerwaltungsgericht davon ausgehen, die in Dorfgebieten gewöhnlich hinzunehmende \nGeruchsbelastung sei auf 12 % bis 13 % der Jahresstunden begrenzt, wäre in zahlreichen \nDorfgebieten eine Wohnbebauung überhaupt nicht mehr zulässig, denn in der Nachbarschaft \nlandwirtschaftlicher Betriebe könnten solche Werte bei realistischer Betrachtung nicht \neingehalten werden.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Schlussantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr erwidert im Wesentlichen: Es spreche vieles dafür, dass eine Wiederaufnahme der \nViehhaltung auf der Hofstelle der Beigeladenen zu 5. und 6. eine neue Baugenehmigung \nerfordern würde. Aber auch ohne Berücksichtigung dieser Hofstelle stehe die nach dem \nGutachten vom 07. Dezember 1998 gegebene Geruchsstundenhäufigkeit dem Vorhaben der \nKläger entgegen.\n\n25\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n26\n\nDie Beigeladene zu 1. führt aus: Für die Wiederaufnahme der Viehhaltung auf dem Hof \nder Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. sei eine neue Baugenehmigung nicht erforderlich, \ndenn insoweit bestehe ein überwirkender Bestandsschutz. Selbst wenn eine Baugenehmigung \nerforderlich sein sollte, müsste diese den Beigeladenen zu 5. und 6. erteilt werden. Auch ohne \nderen Betrieb seien auf dem Grundstück der Kläger die in einem Dorfgebiet zumutbaren \nGeruchsimmissionen von 12 % bis 13 % der Jahresstunden überschritten. Der Bereich noch \nzumutbarer Immissionsbelastung ergebe sich aus der GIRL, der immerhin Indizcharakter \nzukomme. Aus den in der GIRL für Wohngebiete und für Gewerbe- und Industriegebiete \ngenannten Immissionswerten von 10 % bzw. 15 % sei hier ein Mittelwert zwischen 10 % und \n15 % zu bilden. Selbst im Außenbereich mit überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung sei \nnur ein Immissionswert von 15 % zumutbar. Ob Gerüche gesundheitsschädlich seien, sei \nunerheblich, denn jedenfalls würden sie erhebliche Belästigungen darstellen, die bei \nImmissionswerten zwischen 10 % und 20 % beginnen könnten. Zudem folge aus der in einem \nDorfgebiet bestehenden Rücksichtnahmepflicht gegenüber vorhandener immissionsträchtiger \nLandwirtschaft, dass auf ein Wohnbauvorhaben gegebenenfalls verzichtet werden müsse. \nSelbst bei angenommener grundsätzlicher Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger löse es doch \nbodenrechtliche Spannungen aus, da bislang keine Wohnbebauung so nah an die \nlandwirtschaftlichen Betriebe herangerückt sei. Zusätzliche Erschwernisse in der \nBetriebsführung würden die Folge sein, zumal die von den Klägern geplante Wohnbebauung \nvon einer Seite an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken würde, die bisher gegenüber \nlandwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich gewesen sei.\n\n27\n\nDer Beigeladene zu 5. hat mit Schreiben vom 01. November 2006 die \"unbefristete \nVerlängerung des Bestandsschutzes unseres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes\" \nbeantragt. Der Beklagte hat ihn am 24. November 2006 darauf hingewiesen, dass \nBestandsschutz bei länger andauernder Unterbrechung oder Einstellung der ursprünglich \nausgeübten Nutzung entfallen könne. Unter dem 12. März 2007 beantragte der Beigeladene \nzu 5. einen Vorbescheid zur Modernisierung eines Stallgebäudes und zur Wiederaufnahme \nder landwirtschaftlichen Tierhaltung. Er hat angeführt, die landwirtschaftliche Tätigkeit auf \ndem Hof ruhe seit neun Jahren. Der Stall solle zur Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen \nTätigkeit nach den rechtlichen Vorschriften modernisiert, mit einer modernen Be- und \nEntlüftung versehen und der Kuhstall teilweise in einen Schweinestall umgestaltet werden. \nDie Bezirksregierung E. hat unter dem 11. Juni 2007 mit Blick auf die im Einwirkbereich \nder Anlage des Beigeladenen zu 5. befindlichen Wohnhäuser immissionsschutzrechtliche \nBedenken geäußert. Der Beklagte hat dem Beigeladenen zu 5. am 14. Juni 2007 mitgeteilt, es \nbedürfe der Vorlage eines Gutachtens zur Geruchsbelastung auf der Grundlage der \nGIRL.\n\n28\n\nDer frühere Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. November 2006 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n29\n\nZudem hat der Senat Beweis zu der Frage erhoben, welche Geruchsbelastung für das \nGrundstück der Kläger besteht. Auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. N2. L. \nvon der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2007 wird verwiesen. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere sind die als Bauherrengemeinschaft auftretenden \nKläger als solche im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.\n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n35\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung \neines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166. Dem \nVorhaben stehen keine auf den Vorbescheidantrag im vorliegenden Verfahren nur zu \nprüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n36\n\nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung des zur Bebauung vorgesehenen \nGrundstücks einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung geregelt sind, beurteilt \nsich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der \nentsprechenden Normierung der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist (vgl. § 34 \nAbs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Die nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger entspricht \neinem Dorfgebiet. In dieser Umgebung befinden sich mit Wirtschaftsstellen \nlandwirtschaftlicher Betriebe, sonstigen Wohngebäuden und sonstigen nicht wesentlich \nstörenden Gewerbebetrieben die in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein \nzulässigen und ein Dorfgebiet kennzeichnenden Nutzungsarten. Diese sich aus dem \nvorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie aus dem anlässlich des Ortstermins vom \n16. November 2006 angefertigten Protokolls ergebenden Verhältnisse und die sich daraus \nergebende Wertung steht außer Streit, so dass es weiterer Ausführungen nicht bedarf.\n\n37\n\nDas Vorhaben der Kläger ist als sonstiges Wohngebäude seiner Art nach in einem \nDorfgebiet allgemein zulässig. Es nimmt darüber hinaus die erforderliche Rücksicht auf die \nNachbarinteressen. Im Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist das \nobjektivrechtliche Gebot enthalten, auf schutzwürdige Nachbarinteressen Rücksicht zu \nnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich \ngewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem \nRücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der \nDinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des \nRücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je \nverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso \nweniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \nBerechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu \nschonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal \ngenutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen \nberücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n\n39\n\n- 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.\n\n40\n\nDie auf dem Grundstück der Kläger beabsichtigte Wohnbebauung fügt sich in einer den \nAnforderungen des Rücksichtnahmegebotes gerecht werdenden Weise in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein. Sie hält sich innerhalb des Rahmens der in der Umgebung \nvorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und \nauf die sich die Ausführung des geplanten Vorhabens ihrerseits auswirken kann.\n\n41\n\nDie zunächst ausgeübte, jedoch bereits im Jahre 1998 aufgegebene landwirtschaftliche \nNutzung der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. löst eine \nRücksichtnahmepflicht des Vorhabens der Kläger nicht (mehr) aus, weil diese Nutzung nicht \nmehr bestandsgeschützt ist. Denn eine ursprünglich baurechtlich genehmigte Nutzung, die \nhier unterstellt wird, genießt Bestandsschutz nur, solange sie andauert oder - bei einer \nUnterbrechung - solange nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen \nist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, BRS 63 Nr. 121.\n\n43\n\nNach der Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht zur erleichterten Zulassung \nder \"alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, \nNaturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes \nan gleicher Stelle\" nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt und auf die Frage nach \nder Fortdauer des Bestandsschutzes einer nicht mehr ausgeübten Nutzung für übertragbar \nerklärt hat, ist nach der Verkehrsauffassung bei einer Unterbrechung der Nutzung von \nweniger als einem Jahr stets mit einer Wiederaufnahme zu rechnen. Im zweiten Jahr nach der \nAufgabe der Nutzung spricht hiernach für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die im \nEinzelfall entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. \nNach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995\n\n45\n\n- 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67.\n\n46\n\nDahingestellt bleiben kann vorliegend, ob und in welchen Fällen durch das Zeitmodell \ndes Bundesverwaltungsgerichts, das in der Rechtsprechung und in der Literatur Kritik \nerfahren hat,\n\n47\n\nvgl. insoweit Gatz, Auswirkungen der Nutzungsunterbrechung auf den Bestandsschutz, \nAnmerkung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. Juni 2007 - 4 B 20/07 -, \njurisPR-BVerwG 19/2007,\n\n48\n\ndie Grenzen des Bestandsschutzes bei einer Nutzungsunterbrechung zutreffend gezogen \nsind. Selbst wenn für das Erlöschen des Bestandsschutzes (auch) in zeitlicher Hinsicht \nweitergehende Anforderungen anzunehmen sein sollten, bleibt es angesichts der hier \ngegebenen Umstände dabei, dass die Kläger auf die ehemalige landwirtschaftliche Nutzung \nder Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. keine Rücksicht nehmen müssen, weil \ndiese Nutzung keinen Bestandsschutz mehr genießt. \n\n49\n\nIn den Gebäuden der dortigen früheren landwirtschaftlichen Hofstelle findet keine \nlandwirtschaftliche Nutzung mehr statt. Die im Jahre 2001 bzw. 2006 verstorbenen Eltern der \nBeigeladenen zu 5. und 6. haben die landwirtschaftliche Nutzung gesundheits- und \naltersbedingt bereits im Jahre 1998 aufgeben müssen. Die landwirtschaftlich genutzten Räume \nsind zu einem Teil anderen Nutzungszwecken zugeführt, nämlich an private Dritte vermietet \nworden, die dort nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen, sondern z. B. Autos \nreparieren. In den Räumlichkeiten werden landwirtschaftliche Geräte des früheren Betriebs \ngelagert, aber nicht zweckentsprechend genutzt. Zudem sind in den Jahren nach der \nNutzungsaufgabe die zur Hofstelle gehörenden Ländereien an Dritte verpachtet worden. Die \nBeigeladenen zu 5. und 6. haben aus familiären und wirtschaftlichen Gründen die \nlandwirtschaftliche Nutzung zwischenzeitlich nicht wieder aufgenommen. Sie sind nicht als \nLandwirte, sondern als promovierter Biologe bzw. als Diplom-Kaufmann beruflich orientiert. \nSie wohnen und arbeiten nicht in I. . In der Vergangenheit gingen sie davon aus, dass ein \nVollerwerbsbetrieb aufgrund der schlechten Einkommenssituation in der Landwirtschaft und \nder notwendigen anfänglichen Investitionen nicht dauerhaft bestehen könne.\n\n50\n\nBei verständiger Würdigung dieser Gegebenheiten war nach der Verkehrsauffassung, die \nan eine Wertung der - hier nicht zuletzt auch von den Lebensumständen der Beigeladenen zu \n5. und 6. bestimmten - tatsächlichen Situation anknüpft, seit längerer Zeit nicht mehr mit \neiner Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Bestätigt wird dies \ninsbesondere durch die weitere Entwicklung der Hofstelle nach der Einstellung der \nlandwirtschaftlichen Tätigkeit sowie auch durch die mehr als vagen Vorstellungen der \nBeigeladenen zu 5. und 6. hinsichtlich einer eventuellen Rückkehr zur landwirtschaftlichen \nNutzung, die diese noch im Ortstermin am 16. November 2006 geäußert haben. Eine \nWiederanknüpfung an die ehemals bestandsgeschützte landwirtschaftliche Nutzung scheidet \nvor diesem Hintergrund aus.\n\n51\n\nIn die vom Gebot der Rücksichtnahme geforderte Interessenbewertung ist bei diesen \nGegebenheiten das Interesse der Beigeladenen zu 5. und 6., die Viehhaltung dort wieder \naufnehmen zu können, ebenso wenig einzustellen wie das (etwaige) Interesse der \nBeigeladenen zu 2. bis 4., die Viehhaltung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe auszuweiten. In \neiner Innenbereichslage, die durch ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben \nsamt dazugehörigen Wohnungen bzw. Wohngebäuden und sonstigen Wohngebäuden \ngekennzeichnet ist, lässt es § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu, dass sich die landwirtschaftlichen \nBetriebe gegen konkurrierende Wohnnutzung \"abschotten\". \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n\n53\n\n- 4 C 19.90 -, a.a.O..\n\n54\n\nAuch ist für die Eigenart der näheren Umgebung die tatsächlich vorhandene bzw. \ntatsächlich ausgeübte Nutzung von Belang; nur sie eignet sich als Maßstab für die \nZulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt \nwerden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden \nhaben. Landwirtschaftliche Betriebe nehmen insofern keine Sonderstellung ein. Auch bei \nihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -\numstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Anderenfalls würde die \nAnwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der \ntatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen \nwollen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n\n56\n\n- 4 C 19.90 -, a.a.O..\n\n57\n\nEtwas anderes folgt in einem (faktischen) Dorfgebiet insbesondere auch nicht aus § 5 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach ist dort auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen \nBetriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der \nVorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung beansprucht, äußert sich darin, dass der Schutz \ndes Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen \nanderen Baugebieten. Dagegen besteht er nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im \nVerhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu \nbegünstigen, dass sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den \ngegenwärtigen, sondern nur an potentiellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen orientieren \nmüsste.\n\n58\n\nDas Vorhaben der Kläger ist nicht deshalb rücksichtslos, weil die landwirtschaftlichen \nBetriebe der Beigeladenen zu 2. bis 4. infolge der hinzutretenden Wohnnutzung aus Gründen \ndes Immissionsschutzes befürchten müssten, mit zusätzlichen Anforderungen an ihre \nBetriebsführung überzogen zu werden.\n\n59\n\nVgl. zur Erheblichkeit einer derartigen Befürchtung: BVerwG, Beschluss vom \n25. November 1985 - 4 B 202.85 -, BRS 44 Nr. 176.\n\n60\n\nOb Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach \nder konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich \nihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen \noder planerischen Vorbelastungen bestimmen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976\n\n62\n\n- 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BRS 54 Nr. 188, und \nvom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, aaO..\n\n63\n\nFür die danach erforderliche Bewertung gibt das auf Grundlage der Geruchsimmissions-\nRichtlinie in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL 2004) durch den Sachverständigen \nDipl.-Ing. N2. L. von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erstellte \nGutachten vom 26. Juli 2007 zur Geruchsbelastung des Grundstücks der Kläger durch die \nlandwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen zu 2. bis 4. eine Orientierungs- bzw. \nEntscheidungshilfe.\n\n64\n\nVgl. zur Frage der Beachtlichkeit einer Bewertung nach GIRL: OVG NRW, Beschluss \nvom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = GewArch 2004, 438.\n\n65\n\nDie GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle \ndar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von \nSachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und \nantizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007\n\n67\n\n- 4 B 5/07 -, BauR 2007, 1454.\n\n68\n\nDie GIRL ist hiernach nicht das (allein entscheidende) Kriterium, sondern lediglich als \nein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen anzusehen. Namentlich darf sich die \nBeurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL \nfestgelegten Grenzwerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine \numfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, a.a.O..\n\n70\n\nDass der hinsichtlich des Grundstücks der Kläger erfolgten Berechnung der relativen \nHäufigkeit von Geruchsstunden demzufolge keine zwingende Schlussfolgerung über die \nZumutbarkeit der dort auftretenden Geruchsbelastung zu entnehmen ist, findet in der GIRL \nselbst Bestätigung, die sich auch in ihrer Fassung vom 21. September 2004 keine \ndahingehende Bindungswirkung beimisst.\n\n71\n\nDie GIRL 2004 geht von einer erheblichen Belästigung durch eine Geruchsimmission \ndann aus, wenn die Gesamtbelastung die unter Nr. 3.1 Tabelle 1 angegebenen - die relative \nHäufigkeiten von Geruchsstunden kennzeichnenden - Immissionswerte von 0,10 für \nWohn-/Mischgebiete bzw. von 0,15 für Gewerbe-/ Industriegebiete überschreitet. Die GIRL \n2004 benennt für Dorfgebiete jedoch keinen Immissionswert, der eine erhebliche \nGeruchsbelästigung indizieren würde. In der GIRL 2004 (vgl. Nr. 3.1) ist lediglich weiter \nausgeführt, sonstige Gebiete seien entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den \nWohn-/Misch-gebieten oder den Gewerbe-/Industriegebieten zuzuordnen. Zugleich macht die \nGIRL 2004 selbst jedoch deutlich, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer \nzur Beurteilung der Erheblichkeit einer Belästigung ausreiche. Regelmäßiger Bestandteil der \nBeurteilung sei deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, \nob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL 2004 für den \njeweiligen Einzelfall bestünden (vgl. Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL 2004). Für die Beurteilung , ob \nschädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen hervorgerufen würden, sei ein \nVergleich der nach der GIRL 2004 zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der genannten \nTabelle festgelegten Immissionswerten u.a. dann nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte \ndafür bestünden, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und \nIntensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet \noder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine \nerhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen \nnicht zu erwarten sei (vgl. Nr. 5 Abs. 1 b) GIRL 2004). Die Erheblichkeit einer \nGeruchsbelästigung sei keine absolut festliegende Größe, sie könne in Einzelfällen nur durch \nAbwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden ( vgl. Nr. 5 Abs. 4 Satz 2 \nGIRL 2004). Dabei sei - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes \ndurch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung - u.a. das Beurteilungskriterium des \nCharakters der Umgebung heranzuziehen (vgl. Nr. 5 Abs. 5 GIRL 2004).\n\n72\n\nDementsprechend wird in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL 2004 unter der \nÜberschrift \"Zuordnung der Immissionswerte\" u.a. darauf abgestellt, ob die \nlandwirtschaftlichen Betriebe dominieren oder nicht, was je nachdem eine Zuordnung \nentweder zur Spalte 1 der Tabelle 1 unter Nr. 3.1 GIRL 2004 (Immissionswert 0,10) oder zur \nSpalte 2 (Immissionswert 0,15) ermögliche. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL 2004 \nwird weiter unter der Überschrift \"Prüfung im Einzelfall\" ausgeführt, die GIRL sehe im \nbegründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. \nIn den dort genannten Beispielen für die Prüfung des Einzelfalls heißt es, der \nlandwirtschaftliche Bereich könne grundsätzlich nicht anders behandelt werden als andere \nGeruchsemittenten. In begründeten Einzelfällen könne jedoch über den Immissionswert von \n0,15 hinausgegangen werden. Die MIU-Studie zeige einen Bereich bis 0,20 auf.\n\n73\n\nDie nach alledem hier unter Würdigung des nach dem Gutachten vom 26. Juli 2007 - auf \nder Grundlage der GIRL 2004 - ermittelten Immissionswertes von 0,17 sowie der weiteren \nUmstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Geruchsbelastung \nführt zu dem Ergebnis, dass diese für die Wohnsituation auf dem Grundstück der Kläger \nzumutbar ist und daher bei einer solchen Belastung die Beigeladenen zu 2. bis 4. nicht mit \nzusätzlichen Immissionsschutzauflagen rechnen müssen.\n\n74\n\nDie Kläger wollen ihr Vorhaben in einem (faktischen) Dorfgebiet verwirklichen. Insoweit \nbedarf es zunächst der Vergegenwärtigung, dass sich die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO \ngenannte Verpflichtung, auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu \nnehmen, darin äußert, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen \nStörungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n\n76\n\n- 4 C 19.90 -, a.a.O.\n\n77\n\nNicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass in einem Dorfgebiet die \nWirtschaftsstellen des Betriebs nebst den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden \nzulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) sind. Da betriebsbezogenes Wohnen regelmäßig im \nNahbereich der zum Hofbereich gehörenden Viehhaltung besteht, sind dort Immissionswerte \ndeutlich oberhalb des hier ermittelten Immissionswertes von 0,17 der Jahresstunden je nach \nörtlicher Lage nur schwer oder gar nicht zu vermeiden, ohne dass deshalb in Rede stünde, die \nWohnnutzung würde unzumutbaren Belastungen ausgesetzt oder könnte es dann werden, \nwenn sie von der Betriebsführung aufgrund einer Umorganisation der dortigen Gegebenheiten \ngetrennt wird.\n\n78\n\nFür die hier maßgebenden örtlichen Gegebenheiten ist insbesondere von Bedeutung, dass \ndie Kläger ihr Vorhaben in einem Bereich realisieren wollen, der durch landwirtschaftliche \nNutzung mit beachtlicher Tierhaltung geprägt und durch diese vorbelastet ist. Dass die Kläger \nbereit sind, die Geruchssituation hinzunehmen, ändert zwar an der Zumutbarkeitsbewertung \ngrundsätzlich nichts. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot stellt nicht \npersonenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem \nbestimmten Zeitpunkt ab. Jedoch ist der Umstand von Belang, dass faktische Vorbelastungen \neines Grundstücks dazu führen können und es hier tun, dass dem Schutz des Wohnens ein \ngeringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar \nsind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999\n\n80\n\n- 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86.\n\n81\n\nFestzuhalten ist mithin, dass die Einzelfallumstände hier maßgeblich von der \nsituationsgeprägten Vorbelastung des Grundstücks der Kläger durch die Nähe zu \nWirtschaftsstellen mit Tierhaltung (vornehmlich Schweine) bestimmt werden. Hinzu kommt, \ndass es die Kläger in der Hand haben, im Baugenehmigungsverfahren durch die Ausrichtung \nder besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs ihres \nWohnhauses in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben. Vor diesem \nHintergrund ist ihnen eine Geruchsbelastung in Höhe des ermittelten Immissionswertes von \n0,17 durchaus zuzumuten. \n\n82\n\nDahingestellt bleiben kann vorliegend, ob und in welcher Weise tierartspezifische \nGeruchsqualitäten die Belästigungswirkung beeinflussen. Deren Berücksichtigung würde \nnach den Ausführungen im Gutachten vom 26. Juli 2007 zu einer \"belästigungsrelevanten \nKenngröße\" von 0,13 führen. Nach Tierarten differenzierende Geruchsqualitäten haben in der \nGIRL 2004, deren Ansatz mit Ausnahme der Sonderbeurteilung hedonisch eindeutig \nangenehmer Gerüche (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 5 der GIRL 2004) nach wie vor nur \ndas quantitative Element der Wahrnehmbarkeit von Gerüchen erfasst, keinen Niederschlag \ngefunden. Gewichtungsfaktoren für tierartspezifische Geruchsqualitäten sieht allerdings \nnunmehr das Eckpunktepapier zum Verfahren zur Berücksichtigung von neuen Erkenntnissen \naus dem Projekt \"Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft\",\n\n83\n\nvgl. Forschungsprojekt \"Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft - Bericht zu \nExpositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und \nPolaritätenprofilen\", Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Band 73, \n2006,\n\n84\n\nbei der Anwendung der GIRL im landwirtschaftlichen Bereich vor (vgl. Tabelle 2 zu Nr. \n2.1), welches durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW am 04. \nJuli 2007 vorgestellt wurde. Inwieweit diese Gewichtungsfaktoren berücksichtigungsfähig \nsind, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung.\n\n85\n\nSchließlich stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse \nnicht gewahrt sein könnten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB), nicht. Bei einem durch \nGerüche landwirtschaftlicher Tierhaltung erzeugten Immissionswert von 0,17 kann von einer \ngesundheitsschädigenden Geruchsbeeinträchtigung keine Rede sein.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/7-a-1434-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/7-a-1434-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261101","retrieved":"2026-07-09 02:26:53.739283+00:00"}}