{"status":"available","doknr":"OLD261103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.16A1618.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"16 A 1618/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 98.163,19 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet mit Einverständnis der \nBeteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). \n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil \nverpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2004 \nfür Herrn K. -B. N. aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von \n98.163,19 EUR zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten. Das Urteil ist darauf \ngestützt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 105 \nAbs. 1 SGB X habe, denn die Beklagte sei in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis \n31. Dezember 2004 der sachlich zuständige Sozialhilfeträger und gemäß § 97 Abs. 2 \nSatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung \ndes Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl. I 1993, 944, (im \nfolgenden: BSHG n.F.) auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen.\n\n6\n\nDie Beklagte stellt mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede, dass sich der \nErstattungsanspruch im vorliegenden Verfahren dem Grunde nach aus § 105 SGB X \nergeben könne, meint aber, es komme für die Frage, ob sie der örtlich zuständige \nLeistungsträger im Sinne des § 105 SGB X gewesen sei, auf die frühere Fassung \ndes § 97 Abs. 2 BSHG an (vgl. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar \n1991, BGBl. I 1991, 94, 808; im folgenden: BSHG a.F.). Nach den Voraussetzungen \ndes § 97 Abs. 2 BSHG a.F. sei sie für die Hilfegewährung jedenfalls zwischenzeitlich \nnicht mehr zuständig gewesen. \n\n7\n\nZunächst habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass sie, die Beklagte, \ndie Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Einrichtung nicht (im Sinne des § 97 \nAbs. 2 BSHG a.F.) veranlasst habe und dort darüber hinaus in den Jahren 1977 \nsowie 1984 bis 1988 jeweils für längere Zeiträume als zwei Monate keine \nSozialhilfeleistungen erbracht worden seien. Bei diesen Gegebenheiten sei ihre, der \nBeklagten, Zuständigkeit weder gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. begründet \nworden, jedenfalls aber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. entfallen. Mit diesem \nVortrag hat sich das Verwaltungsgericht jedoch auseinandergesetzt und hat die \nSchlussfolgerung der Beklagten für in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des § 97 \nAbs. 2 BSHG n.F. liegende Zeiträume nicht in Abrede gestellt. Es hat vielmehr \n- insoweit durchaus in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten - darauf \nabgehoben, durch die Gesetzesänderung sei die örtliche Zuständigkeit der Beklagten \nerneut begründet worden (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Von dieser \nRechtsauffassung ausgehend, ist es durchaus nicht \"fehlerhaft\", wenn das \nVerwaltungsgericht nicht \"umgekehrt geprüft (hat), welcher vor Inkrafttreten der \nNeufassung des § 97 Abs. 2 BSHG liegende Zeitraum von § 97 Abs. 2 BSHG n.F. für \ndie Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erfasst wird.\" Denn das \nVerwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die durch § 97 Abs. 2 BSHG n.F. \n(wieder) begründete Zuständigkeit würde sich auf vor Inkrafttreten der Neuregelung \nliegende Zeiträume erstrecken. Soweit die Beklagte zur Frage (un-)zulässiger \nRückwirkung eines Gesetzes ausführt, wird ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe \ndie insoweit maßgebenden Fragen nicht geprüft, dem Urteil nicht gerecht, denn das \nVerwaltungsgericht hat nicht lediglich darauf abgestellt, es gebe keine \nÜbergangsvorschrift, die eine Fortgeltung des § 97 Abs. 2 BSHG a.F. bestimme, \nsondern darauf abgehoben, nach den Grundsätzen des intertemporalen \nVerwaltungsrechts sei eine gesetzliche Änderung - wie hier - grundsätzlich mit ihrem \nInkrafttreten zu beachten. Ein Vertrauensschutz auf eine fortbestehende \nZuständigkeitsregelung bestehe nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks). \n\n8\n\nDie Klägerin stellt auch diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts in Frage, denn er \nsei mit den Anforderungen nicht vereinbar, die an die Zulässigkeit eines Gesetzes \ngeknüpft seien, das auf abgeschlossene Sachverhalte zurückwirke. Die Beklagte \nstützt sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 \n- 5 C 47.02 -, NVwZ-RR 2004, 858, jedoch zu Unrecht. Wie die Beklagte nicht \nverkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, der Gesetzgeber habe \nals Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms in dessen Art. 17 bis auf die in Satz 1 bestimmten \nAusnahmen allgemein den 1. August 1996 festgesetzt. Eine Übergangsregelung \nbestehe nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings erkannt, die in § 111 \nAbs. 2 Satz 2 BSHG neu eingefügte Bagatellgrenze, eine materiell-rechtliche \nVoraussetzung des Entstehens eines Erstattungsanspruchs, gelte nicht für solche \nerstattungsrechtlichen Rechtsverhältnisse gilt, die bei Inkrafttreten der Neuregelung \nam 1. August 1996 bereits abgeschlossen waren. Um eine solche Sachlage geht es \nhier jedoch nicht. \n\n9\n\nDie Änderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen ist mit der vom \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Mai 2004 behandelten Fallgruppe nicht \nvergleichbar. § 97 Abs. 2 BSHG n.F. knüpft die örtliche Zuständigkeit daran an, wo \nder Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine \nEinrichtung hatte. Anders als § 97 Abs. 2 BSHG a.F. stellt die Neuregelung damit \nnicht mehr darauf ab, ob die Aufnahme in eine Einrichtung durch den zuvor \nzuständigen Träger der Sozialhilfe veranlasst war oder ob er ihr zugestimmt hat oder \nob die Hilfe nach der Aufnahme für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei \nMonaten nicht zu gewähren war. Es geht bei der Änderung der \nZuständigkeitsvoraussetzungen nicht darum, die materiellen Voraussetzungen eines \nKostenerstattungsanspruchs für in der Vergangenheit abgeschlossene \nLeistungsverhältnisse neu zu bestimmen, sondern darum, die örtliche Zuständigkeit \nfür die Hilfegewährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung neu zu \nbestimmen; ab diesem Zeitraum und nicht für davor liegende Zeiträume kommt ein \nan die geänderte Zuständigkeitsregelung anknüpfender Kostenerstattungsanspruch \nin Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob die Zuständigkeit für die Hilfegewährung an \neinen vor dem Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsregelung begründeten \ngewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im \nÜbrigen mit Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 -, FEVS 48, 529 (in einem Fall eines \nKostenerstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 1 BSHG n.F.) der Sache nach das \nErforderliche ausgeführt. Danach ergibt sich aus § 144 BSHG im Gegenschluss, \ndass für die Anwendbarkeit der Erstattungsvorschriften (des 9. Abschnitts des \nBundessozialhilfegesetzes) auch Aufenthaltsverhältnisse von Bedeutung sein \nkönnen, die weit vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes liegen. Die \nEinbeziehung von zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes \nliegenden Aufenthaltsverhältnissen in den sachlichen Geltungsbereich des § 103 \nBSHG n.F. beinhalte keine rückwirkende Setzung von Rechtsfolgen für einen bereits \nabgeschlossenen Sachverhalt, sondern lediglich eine tatbestandliche \nRückanknüpfung an einen vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Sachverhalt, um \neinen Erstattungsanspruch für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte \nSozialhilfeleistungen zu konstituieren. Dies sei als \"unechte Rückwirkung\" bzw. als \n\"tatbestandliche Rückanknüpfung\" in Ermangelung schutzwürdiger \nBestandsinteressen der Sozialhilfeträger (im vom Bundesverwaltungsgericht \nentschiedenen Fall: der neuen Bundesländer) verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n10\n\nWeshalb für die vorliegende Fallkonstellation etwas anderes gelten sollte, \nerschließt sich aus den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht. Die Beklagte stellt \ndarauf ab, das mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms verfolgte Ziel werde konterkariert, Verwaltungsaufwand \nzu verringern. Der Zweck der §§ 97, 103 BSHG n.F. ist jedoch vornehmlich ein \nanderer; er dient dem \"kostenrechtlichen Schutz des Anstaltsortes\" und will einen \nSonderlastenausgleich zwischen Anstaltsorten und den Orten des gewöhnlichen \nAufenthalts des Hilfebedürftigen vor ihrer Aufnahme in eine Einrichtung herbeiführen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 -, a.a.O.; vgl. ferner VG \nAachen, Urteil vom 28. Februar 2005 - 6 K 2437/99 -, juris, sowie Zeitler, \nÄnderungen des Rechts der Sozialhilfe zur örtlichen Zuständigkeit, Kostenerstattung \nund zum schiedsgerichtlichen Verfahren, NDV 1993, 289 (291); derselbe, \nZweifelsfragen, die sich aus den Änderungen des BSHG durch das FKPG und das 2. \nSKWPG in der Praxis bisher ergeben haben, NDV 1994, 173 (179f.). \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner dargelegt, zwischen den Parteien sei geklärt \nund bestehe Einigkeit, dass der Hilfeempfänger vor der erstmaligen Aufnahme in \neine Einrichtung im Jahre 1967 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X. gehabt \nhabe. Angesichts der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte \n(bzw. der M. S. ) sei bis 1977 Kostenträger gewesen, werden \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durch die vage \nBehauptung begründet, es sei nicht \"100- prozentig\" aufklärbar, ob der \nHilfeempfänger im Jahre 1967 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten begründet habe, zumal die Beklagte ihre \nZweifel lediglich mit der (nicht näher substantiiert behaupteten) Häufigkeit des \nAufenthaltswechsels des Hilfeempfängers in vorangegangenen Jahren sowie mit der \nDauer des Aufenthalts von \"nur\" 4 Monaten begründet hat. Ohnehin steht allein die \nAbsicht eines Hilfeempfängers, in eine andere Gemeinde umzuziehen, der \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht grundsätzlich entgegen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01 -; Beschluss vom 3. \nSeptember 2007 - 16 A 1426/05 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/16-a-1618-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/16-a-1618-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261103","retrieved":"2026-07-09 02:26:53.903357+00:00"}}