{"status":"available","doknr":"OLD261106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.12A2645.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"12 A 2645/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat \nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nentscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - hier also den \nVortrag aus der Zulassungsbegründungsschrift - zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen. Bei einer auf mehreren selbständig tragenden \nBegründungselementen beruhenden Entscheidung wirkt sich die Gehörsverletzung \naber nur dann auf das vom Gericht gefundene Ergebnis aus, wenn sie alle tragenden \nBegründungselemente erfasst. Der Senat hat die Ablehnung der \nBerufungszulassung im angefochtenen Beschluss einerseits damit begründet, dass \nin Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Erfüllung des \nAusschlusstatbestandes nach § 5 Nr. 2 b) BVFG dadurch, dass der Kläger in den \nJahren 1959 bis 1961 die Funktion eines Sekretärs der Komsomol innegehabt hat, \nkeine Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind. Unabhängig davon stützt \nsich die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nandererseits darauf, dass den Umständen nach keine ernstlichen Zweifel daran \nbestehen, dass das Kriegsfolgenschicksal des Klägers i. S. d. § 5 Nr. 2 b) BVFG \nspätestens auch mit der im Zeitraum von 1965 bis 1977 freiwillig erfolgten Ausübung \nhauptamtlicher Parteifunktionen in der KPdSU geendet hat. Soweit sich der Kläger \nmit seiner Anhörungsrüge nunmehr gegen den letztgenannten Begründungsteil und \ndie dazu vom Senat angestellten Erwägungen wendet, spricht viel dafür, dass sich \nseine Angriffe ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge der Sache nach lediglich \ngegen die Würdigung des Zulassungsvorbringens in der Sache durch den Senat \nrichten. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, \ndessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, dass das \nGericht den zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen \nnicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu \neinem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; \nBVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai \n2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n5\n\nDies mag aber letztlich dahingestellt bleiben, denn mit seiner Anhörungsrüge \nvermag der Kläger jedenfalls in Hinblick auf das erstgenannte Begründungselement - \nkeine Zulassungsgründe in Hinblick auf seine frühere Funktion als Sekretär der \nKomsomol - nicht geltend zu machen, der Senat habe sein Vorbringen \nübergangen.\n\n6\n\nEs trifft schlichtweg nicht zu, wenn der Kläger mit der Anhörungsrüge glauben \nmachen will, der Vortrag, in den von ihm bekleideten Funktionen weiterhin \nmachthaberischer Willkür und Ausgrenzung unterworfen gewesen zu sein, habe \nerkennbar auch schon seine Tätigkeit als Sekretär der Komsomol von 1959 bis 1961 \nbetroffen. Alles was der Kläger mit seiner Rügebegründung als Ausdruck seiner \nfortlaufenden Benachteiligung wiederholend geltend macht, knüpft zeitlich an die \nÜbernahme des Postens des 2. Sekretärs des Parteikomitees im Rayon U. im \nJuni 1976 und das nach Angaben des Kläger damals aufgenommene Engagement \nzugunsten der deutschen Volksgruppe an (vgl. Seite 4 des mit anwaltlichen \nSchreiben vom 15. August 2005 zu den Gerichtsakten gereichten \"Widerspruchs\" \nvom 22. Dezember 2004). Es wird geltend gemacht, der Kläger sei dafür bestraft \nworden, sich als - über eine Deutschenquote zwangsweise aufgestiegenes - \nParteimitglied, also nicht etwa als Funktionär der Jugendorganisation, gegen den \nApparat gestellt zu haben. Eine Berufung auf eine angebliche \"Quotendeutschen-\nRegelung\" auch in Hinblick auf die Funktion des Klägers beim Komsomol ist \nentgegen der Behauptung in der Rügeschrift Seite 7 der \nBerufungszulassungsbegründung vom 15. Februar 2007 demgegenüber nicht zu \nentnehmen. Dort ist ausschließlich von einer Tätigkeit des Klägers als sog. \n\"Quotendeutscher\" für die Partei und in Parteifunktionen die Rede; lediglich die \nZulassung zum Studium soll ebenfalls über eine \"Deutschenquote\" erfolgt sein. \nDruck soll auf den Kläger nur insoweit ausgeübt worden sein, als es die Übernahme \nvon Funktionen in der Partei betroffen hat. Etwas anderes ist auch dem mit \nanwaltlichen Schriftsatz vom 15. August 2005 zu den Gerichtsakten gereichten \n\"Widerspruch\" nicht zu entnehmen. Jedenfalls in Hinblick auf die unter § 5 Nr. 2 b) \nBVFG subsumierte Tätigkeit des Klägers als Sekretär der Komsomol-Organisation in \nden Jahren 1959 bis 1961 geht der Vorwurf, der Senat habe \nentscheidungserhebliches Vorbringen nicht beachtet, deshalb ins Leere. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/12-a-2645-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/12-a-2645-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261106","retrieved":"2026-07-09 02:26:54.548778+00:00"}}