{"status":"available","doknr":"OLD261105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.12A1778.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"12 A 1778/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 1980 in Q. T. /Polen geborene Klägerin begehrt die \nFeststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Zur Begründung macht sie geltend, \nsie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von ihrem Vater, \ndem am 1954 in C. (C1. )/Ost-Oberschlesien geborenen L. \nS. N. , erworben. Ihr Urgroßvater väterlicherseits, der am 1906 in C. -\nI. (C1. /M. ) geborene H. I1. N. , und ihr Großvater \nväterlicherseits, der am 1933 in C. (C1. ) geborene K. Q1. (bis \n1949: H1. K. ) N. , hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung \nin die Deutsche Volksliste erworben. Als Indiz spreche hierfür der Umstand, dass ihr \nUrgroßvater väterlicherseits in dem Zeitraum von 1942 bis 1945 Feuerwehrmann bei \nder Freiwilligen Feuerwehr in C2. M1. gewesen sei. Dies ergebe sich aus der \nvorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde vom 26. August 1942 über die Geburt ihres \nUrgroßvaters mit dem maschinenschriftlichen Zusatz \"Gültig nur für die Feuerwehr\" \nsowie aus der weiteren vorgelegten Kopie einer handschriftlich mit \"A. L1. \" \nunterzeichneten Bescheinigung der Feuerwehr-Schule O. vom 5. Mai 1945, \nwonach der Feuerwehrmann und Kraftfahrer H. N1. \"bei uns in Diensten \nist\".\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 84 - \n87, 100 f., 113 - 116, 127 f., 131, 155 f., 161, 168 f., 171, 174 f., 198 f. der \nGerichtsakte verwiesen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt- sinngemäß -, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n10\n\nWegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Blatt 89 \nf., 120, 123, 130, 132, 136 f., 159, 176, 183 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 10. August 2007 gehört worden. \n\n14\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der \nKlägerin unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen, weil sie unbegründet ist. \n\n15\n\nDie darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat dem Senat nicht den \nerforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit \ndafür vermitteln können, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.\n\n16\n\nVgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. \n2007, 194 ff.\n\n17\n\nDa sonstige Erwerbstatbestände nicht ersichtlich sind, kommt ein Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin nur durch - eheliche - Geburt \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in \nder im Zeitpunkt ihrer Geburt (12. November 1980) geltenden Fassung des Gesetzes \nzur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) \nvom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3714, in Betracht. \n\n18\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater, \nL. S. N. , setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG voraus, dass dieser im \nZeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Da für ihren Vater \nsonstige Erwerbstatbestände ebenfalls nicht ersichtlich sind, müsste dieser die \ndeutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt seiner Geburt (19. \nJanuar 1954) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, durch \nGeburt von seinem Vater K. Q1. N. , dem Großvater väterlicherseits der \nKlägerin, erworben haben. Angesichts der vorgelegten Heiratsurkunde und der \nebenfalls vorgelegten Geburtsurkunde ist zwar davon auszugehen, dass der am \n 1933 in C. (C1. )/Ost-Oberschlesien geborene Großvater \nväterlicherseits der Klägerin ehelich geboren worden ist. Die Klägerin hat jedoch \nnicht nachweisen können, dass der am \n\n19\n\n 1906 ebenfalls in I. im Kreis C. geborene Urgroßvater \nH. I1. N1. deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. \n\n20\n\nAuf der Grundlage der Stellungnahme des Kirchlichen Suchdienstes vom 29. \nAugust 2005 zur verwaltungsmäßigen Zugehörigkeit der Landgemeinde und des \nOrtes I. im Laufe des letzten Jahrhunderts ist mit dem Verwaltungsgericht \ndavon auszugehen, dass der seinerzeit im Abtretungsgebiet ansässige Urgroßvater \nseine deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Versailler Vertrag i.V.m. \ndem Oberschlesienabkommen vom 15. Mai 1922 zwischen Deutschland und Polen \n\n21\n\n- Genfer Abkommen - (RGBl. 1922 Teil II S. 237) mit Wirkung vom 15. Juni 1922 \nverloren hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungs-\ngerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. \n\n22\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit \ndafür vermitteln, dass der Urgroßvater bis zur Geburt seines Sohnes am 1933 \ndie deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) erworben hat, sind nicht gegeben. Eine \nEinzeleinbürgerung des Urgroßvaters ist weder behauptet worden noch ist hierfür \netwas ersichtlich. \n\n23\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu diesem Zeitpunkt (26. \nJanuar 1933) kommt auf der Grundlage der Verordnung über die Deutsche Volksliste \nund die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. \nMärz 1941, RGBl. I S. 118, in der Fassung der Zweiten Verordnung über die \nDeutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten \nOstgebieten vom 31. Januar 1942, RGBl. I S. 51, nicht in Betracht. Gemäß § 3 der \nVerordnung erwarben die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, die die \nVoraussetzungen für die Aufnahme in Abteilung 1 oder 2 erfüllten, ohne Rücksicht \nauf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 26. Oktober 1939 die deutsche \nStaatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen erwarben \ngemäß § 5 der Volkslistenverordnung vom 4. März 1941 zunächst die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch (künftige) Einzeleinbürgerung. Erst mit dem Inkrafttreten \nder Neufassung des § 5 durch die Verordnung vom 31. Januar 1942 erwarben die in \nder Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen automatisch die \ndeutsche Staatsbürgerschaft auf Widerruf. \n\n24\n\nEine spätere Eintragung des Urgroßvaters und seines Sohnes, des Großvaters \nväterlicherseits der Klägerin, in die Deutsche Volksliste ist nicht nachgewiesen. Blaue \noder grüne Volkslistenausweise oder Kopien dieser Ausweise, die die Aufnahme der \ngenannten Personen in Abteilung 2 oder 3 der Deutschen Volksliste unmittelbar \nhätten belegen können, konnten nicht vorgelegt bzw. ermittelt werden.\n\n25\n\nIndizien, die eine Eintragung mittelbar belegen könnten, sind weder substantiiert \nvorgetragen noch sind sie belegt. Dienst in der deutschen Wehrmacht hat der \nUrgroßvater unstreitig nicht geleistet. \n\n26\n\nAls ein für die Eintragung in die Deutsche Volksliste sprechendes Indiz könnte \neine Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr in Betracht kommen. Denn gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das \nFeuerlöschwesen (Organisation der Freiwilligen Feuerwehr) vom 24. Oktober 1939 \n(im Folgenden: Durchführungsverordnung), RGBl. I S. 2096, konnten in die \nFreiwillige Feuerwehr nur gesunde und kräftige Männer deutscher \nStaatsangehörigkeit aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes \ngewachsen waren, als Volksgenossen einen guten Ruf hatten und die Gewähr dafür \nboten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat \neintreten.\n\n27\n\nAbgesehen von der Frage nach der Art und Weise des Vollzugs dieser \nVerordnung in Bezug auf Bürger aus den eingegliederten Ostgebieten und im \nHinblick auf das Kriegsgeschehen fehlt es im vorliegenden Fall schon an jeglicher \nSubstantiierung der Behauptung der Klägerin, ihr Urgroßvater sei in dem Zeitraum \nzwischen 1942 bis 1945 Feuerwehrmann bei der - seinerzeit unstreitig bestehenden - \nfreiwilligen Feuerwehr in C2. M1. gewesen. Eine über diese pauschale \nBehauptung hinausgehende Substantiierung ist jedoch schon deshalb erforderlich, \nweil die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 der Behauptung der Klägerin \nentgegengehalten hat, dass der Urgroßvater nach den bisherigen Angaben bis zu \nseinem Tod im Jahr 1980 in I. gewohnt habe, C2. M1. hingegen im \nsüdlichsten Teil Niederschlesiens ca. 200 km von I. entfernt liege, so dass \nausgeschlossen werden könne, dass der Urgroßvater in I. gelebt, gleichzeitig \naber in C2. M1. Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr geleistet habe. Die - nach \neinstimmiger Auffassung des Senats - hierdurch nachvollziehbar begründeten \ngravierenden und nachhaltigen Zweifel an der Behauptung der Klägerin hat diese - \nauch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. September 2007 auf die Anhörung des \nSenats - nicht ansatzweise zu beseitigen vermocht. Substantiierte Angaben der \nKlägerin zur Bewältigung der Wohn- und Arbeitssituation ihres Urgroßvaters sind \nnach wie vor nicht erfolgt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im \nSchriftsatz vom 6. September 2007 die augenfälligen Ungereimtheiten nochmals \nbekräftigt, in dem er vorgetragen hat, der benannte Zeuge, der Großvater \nväterlicherseits der Klägerin, habe ihm gegenüber erwähnt, die Angaben zum \nWohnort in C2. M1. seien falsch, auch sein Vater, der zuletzt von seiner \nFamilie getrennt gelebt habe, habe in I. gelebt.\n\n28\n\nDie Ausführungen ihres Großvaters väterlicherseits in seinem eigenen \nVertriebenenverfahren zur Berufstätigkeit seines Vaters sind zur weitergehenden \nSubstantiierung nicht geeignet. Diese werfen vielmehr gravierende Widersprüche zur \nSachdarstellung der Klägerin auf. So hat der Großvater unter Nr. 15 im \"Fragebogen \nzur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG\" auf die Frage \n\"Waren Sie oder ihre Eltern Mitglied in Vereinen, Verbänden Parteien, \nGewerkschaften?\" angegeben: \"1939-1945, Berufsfeuerwehr, C. \". Auf die \ntelefonische Befragung durch Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes hat er \nausweislich der vorliegenden Fernsprechnotiz vom 19. Oktober 2005 - ohne jede \nweitere Konkretisierung - ausgeführt, sein Vater sei \"bei der Feuerwehr in Dt. (wohl \nAbkürzung für Deutschland - Einfügung durch den Senat) gewesen\". \n\n29\n\nBelege über die Zugehörigkeit des Urgroßvaters der Klägerin zur Freiwilligen \nFeuerwehr in C2. M1. liegen nicht vor. Ein Aufnahmegesuch (§ 5 Satz 1 der \nDurchführungsverordnung) oder ein Feuerwehrpass (§ 6 Abs. 2 der \nDurchführungsverordnung) konnten nicht vorgelegt werden. Die vorgelegte Kopie, \ndie das Abbild einer Geburtsurkunde des Urgroßvaters väterlicherseits der Klägerin \nvom 26. August 1942 mit dem maschinenschriftlichen Zusatz \"Gültig nur für die \nFeuerwehr\" wiedergibt, kennzeichnet - ungeachtet der Frage der Echtheit der der \nKopie zugrundeliegenden Urkunde - lediglich eine Gültigkeitsbeschränkung der \nGeburtsurkunde auf einen bestimmten Vorlagezweck, sagt jedoch nichts darüber \naus, ob, zu welchem Zeitpunkt, von wem und in welchem Zusammenhang von dieser \nUrkunde tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.\n\n30\n\nAbgesehen davon sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme in die \nFreiwillige Feuerwehr von einer derartigen besonderen Geburtsurkunde abhängig \ngewesen ist, nicht ersichtlich, so dass der mit einer Geburtsurkunde zu führende \nNachweis auch über die bereits unter dem 10. Juli 1940 ohne den o.g. Zusatz erteilte \nGeburtsurkunde hätte geführt werden können.\n\n31\n\nDas einzige Dokument, das einen Bezug des Urgroßvaters väterlicherseits der \nKlägerin zur Feuerwehr ausweist, ist eine unter dem 23. Dezember 1988 beglaubigte \nKopie, auf der folgende, im Vertriebenenverfahren des Großvaters väterlicherseits \nder Klägerin offenbar im Original vorgelegte Bescheinigung abgebildet ist:\n\n32\n\n\"C2. -M1. , d, 5,5,1945\n\n33\n\n Feuerwehr-Schule\n\n34\n\nO. . \n\n35\n\nz, Zt, Bereitschaft - C2. - M1. . O/S, \n\n36\n\n B e s c h e i n i g u n g.\n\n37\n\n Es wird hirmit bescheinigt, das der Feuerwehrmann und\n\n38\n\nKraftfahrer H. N1. , bei uns in Diensten ist.\"\n\n39\n\nDie abgebildete Bescheinigung endet mit der handschriftlichen Unterschrift\n\n40\n\n\"A. L1. \" \n\n41\n\nüber der maschinenschriftlichen Dienstrangbezeichnung\n\n42\n\n \"Oberltn, d, Feuerwehr.\"\n\n43\n\nAbgesehen davon, dass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, wie Anfang Mai \n1945 im besetzten Schlesien noch offizielle Bescheinigungen deutscher Stellen \nausgestellt werden konnten und darüber hinaus schon jegliche nachvollziehbare \nErklärung dazu fehlt, zu welchem Zweck die der Kopie zugrundeliegende - ohne \nVerwendung eines offiziellen Kopfbogens formlose - Bescheinigung kurz vor \nKriegsende erteilt worden ist, kann angesichts der von der Beklagten vorgelegten \nUnterlagen nicht von der Echtheit der der Kopie zugrundeliegenden Bescheinigung \nausgegangen werden.\n\n44\n\nDies ergibt sich schon aus den erkennbaren - von dem Standard der vom \nBeklagten vorgelegten Dokumente aus dem Staatsarchiv in Opole (Oppeln) deutlich \nabweichenden - gravierenden Defiziten bei der Zeichensetzung (wie die völlig \nunübliche und fehlerhafte Verwendung von Kommata statt Punkten in der \nDatumsangabe \"..d, 5,5,1945\", in der Abkürzung \"z,Zt,\" und in der \nDienstbezeichnung \"Oberltn, d, Feuerwehr\" sowie das fehlerhafte Komma hinter der \nNamensangabe N1. ) und deutlichen Mängeln bei der Rechtschreibung \neinfachster Worte (\"hirmit\" statt hiermit und \"das\" ohne doppeltes \"s\" bzw. \"ß\").\n\n45\n\nDarüber hinaus ist die angegebene Dienstrangbezeichnung \"Oberltn, d, \nFeuerwehr\" falsch. Die Durchführungsverordnung kennt kein an die militärischen \nDienstränge angeglichenes System der Dienstränge und Dienstbezeichnungen, \nsondern Feuerwehrmänner (SB), Wehrführer, Kreisführer, Bezirksführer und \nAbschnittsinspekteure der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1, § \n7, § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, §§ 11-15 der \nDurchführungsverordnung), wobei Kreisführer, Bezirksführer und \nAbschnittsinspekteure als feuerwehrtechnische Aufsichtsbeamten zu Ehrenbeamten \ni.S.d. § 149 des Deutschen Beamtengesetzes (DGB) vom 26. Januar 1937, RGBl. I \nS. 39 zu ernennen waren (§ 14 der Durchführungsverordnung). Dem entspricht auch \ndie Dienstbezeichnung \"Kreisführer\" bzw. \"Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr\", \nunter der der aus der Kopie hervorgehende Namensträger \"L1. \" ausweislich der \nvon der Beklagten vorgelegten Dokumente im Dienstverkehr aufgetreten ist (vgl. die \nNiederschrift über den Dienstappell am 15. April 1941 sowie das Schreiben des \nHerrn L1. als Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr an den Landrat in O. \nvom 29. März 1944), und die Vorgesetzte im Dienstverkehr gegenüber Herrn \nL1. - wie etwa ausweislich des Schreibens des Abschnitts-Inspekteurs der \nProvinz Oberschlesien vom 27. März 1943 - verwendet haben.\n\n46\n\nDes weiteren ist die Bezeichnung der Feuerwehrschule zumindest unvollständig. \nEs handelte sich nicht um die \"Feuerwehr-Schule O. \", sondern die \nFeuerwehrschule führte ausweislich der Niederschrift über den Dienstappell am 15. \nApril 1941 und des Briefkopfes des Schreibens des Kreisführers L1. an den \nLandrat in O. vom 29. März 1944 die offizielle Bezeichnung \n\"Landesfeuerwehrschule O. \"; Gründe dafür, dass in einer offiziellen \nBescheinigung der Landesfeuerwehrschule - unabhängig von der Frage der \nVerwendung des offiziellen Kopfbogens - auf die ordnungsgemäße Bezeichnung \nverzichtet worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n47\n\nAuch fehlt es der der Kopie zugrundeliegenden Bescheinigung an dem offiziellen \nDienstsiegel des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr für den Landkreis O. , \nwie es etwa in dem offiziellen Anschreiben des Kreisführers L1. an den Landrat \nin O. vom 29. März 1944 Verwendung gefunden hat. \n\n48\n\nDie Verwendung des abgekürzten Vornamens - hier \"A.\" - im offiziellen \nDienstverkehr entspricht ersichtlich nicht der Praxis. Auch die vorgelegten \nDokumente, wie die Niederschrift über den Dienstappell am 15. April 1941 und das \nSchreiben des Kreisführers L1. an den Landrat in O. vom 29. März 1944 \nweisen aus, dass der Kreisführer L1. handschriftlich mit vollem Nachnamen, \njedoch ohne Vornamen unterzeichnet hat.\n\n49\n\nSchließlich lässt ein Vergleich der Unterschriften schon für den Laien ohne \nweiteres erkennen, dass die Unterschrift auf der der Kopie zugrundeliegenden \nBescheinigung nicht von dem Kreisführer L1. stammen kann, der als \nKreisführer der Freiwilligen Feuerwehr für den Landkreis O. im Dienstverkehr \naufgetreten ist. \n\n50\n\nDer sich hiernach aufdrängende Eindruck einer - plumpen - Fälschung der der \nKopie zugrundeliegenden Bescheinigung und das sich daraus ergebende völlige \nFehlen jeglicher urkundlicher Nachweise über eine Tätigkeit des Urgroßvaters der \nKlägerin in der Freiwilligen Feuerwehr in C2. M1. (das vorgelegte \nEntlassungszeugnis vom 5. Juli 1950 lässt einen konkreten Grund für die darin \nausgewiesene Verurteilung des Urgroßvaters durch das Landesgericht in C1. am \n9. August 1947 zu 5 Jahren Gefängnis ebenfalls nicht erkennen) ist auch nicht nach \nden von der Rechtsprechung insbesondere zum Vertrieben- und zum Asylrecht \nentwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstandes unbeachtlich. \nDiese Grundsätze lassen es zu, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand in \ngroßem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen \nsind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers \nglaubt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., \nm.w.N.\n\n52\n\nDies setzt jedoch einen schlüssigen Vortrag voraus, \n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1988 - 9 B 257.88 -, NVwZ-RR 1990, 165 \nf.; Beschluss vom 21. Februar 1997 - 9 B 634.96 -, Juris,\n\n54\n\nan dem es hier jedoch, wie oben dargelegt, in Bezug auf die Wohn- und \nArbeitssituation des Urgroßvaters väterlicherseits schon im Ansatz fehlt. \n\n55\n\nSofern mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. September 2007, der \nUrgroßvater der Klägerin habe nach den telefonischen Angaben seines Sohnes nicht \nin C2. M1. , sondern in I. seinen Wohnort gehabt, sinngemäß behauptet \nwerden sollte, der Urgroßvater habe den behaupteten Feuerwehrdienst in I. \noder sonst im Raum C. , nicht aber in C2. M1. geleistet, so fehlt es nicht \nnur an einer Erklärung, weshalb die früheren Angaben zum Einsatzort nunmehr \nfalsch sein sollen, sondern auch an jeglicher Substantiierung.\n\n56\n\nDas Fehlen jeglichen schlüssigen Sachvortrags rechtfertigt es, von einer \nBeweiserhebung, etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung des Großvaters der \nKlägerin, abzusehen. Der diesbezügliche Beweisantrag der Klägerin, der im \nSchriftsatz vom 6. September 2007 wiederholt worden ist, stellt sich vor dem \nHintergrund des völlig unschlüssigen Vorbringens als Ausforschungsbeweisantrag \ndar, der erst diejenigen tatsächlichen Umstände zutage fördern soll, die vorzutragen \nSache der Klägerin ist.\n\n57\n\nKann aber bereits nicht von einer Eintragung des Urgroßvaters väterlicherseits \nund des Großvaters väterlicherseits der Klägerin in die Deutsche Volksliste \nausgegangen werden, kommt es auf die weitere, im Rahmen des § 1 Abs. 1 \nBuchstabe d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom \n22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, relevante Frage, ob der Großvater der Klägerin \ndeutscher Volkszugehöriger i.S.d. vorgenannten Regelung ist, nicht mehr an. \n\n58\n\nDer Umstand, dass es im Staatsangehörigkeitsverfahren des - nunmehr nach \nPolen verzogenen - Großvaters aufgrund der im Vertriebenenverfahren vorgelegten \nBescheinigungen als ersichtlich angenommen worden ist, dass dessen Vater, der \nUrgroßvater väterlicherseits der Klägerin, als deutscher Staatsangehöriger Mitglied \nder Feuerwehr in C2. M1. gewesen sei, und aus diesem Grund davon \nausgegangen worden ist, dass der Großvater der Klägerin zusammen mit seinem \nVater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste \nerworben habe, vermag mangels Bindungswirkung einer Neubewertung der Frage \ndes Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche \nVolksliste im Rahmen der Verfahren anderer Antragsteller/Kläger nicht \nentgegenzustehen. Entsprechendes gilt, soweit anderen Familienmitgliedern der \nKlägerin, wie dem - wesentlich später, nämlich am 1944 geborenen - Bruder \ndes Großvaters väterlicherseits der Klägerin und seinen Kindern auf der Grundlage \nder seinerzeit angenommenen Tatsachengrundlage bereits - befristete - \nStaatsangehörigkeitsausweise erteilt worden sind. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n61\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/12-a-1778-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/12-a-1778-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261105","retrieved":"2026-07-09 02:26:54.466079+00:00"}}