{"status":"available","doknr":"OLD261104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.12A1729.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"12 A 1729/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.\n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge schon deshalb keinen Erfolg hat, \nweil der Beschluss, gegen den sie sich richtet, durch den zwischenzeitlich \nergangenen weiteren Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 in demselben Verfahren \nüberholt ist. \n\n4\n\nDie Anhörungsrüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung aktuelle PKH-Unterlagen, die den Anforderungen des § \n166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO genügen, nicht vorgelegen haben, so dass es \nauf die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung \ni.S.d. \n\n5\n\n§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, die der beschließende Senat in dem mit \nder Gehörsrüge angefochtenen Beschluss verneint hat, nicht entscheidungserheblich \nankommt. Aktuelle und vollständige PKH-Unterlagen sind auch danach nicht \nvorgelegt worden.\n\n6\n\nUnabhängig davon ist eine Versagung rechtlichen Gehörs durch den \nbeschließenden Senat nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der \nSenat von einem zutreffenden Maßstab für die Entscheidung über den PKH-Antrag \nausgegangen.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 \n\n8\n\n- 12 A 2085/05 -.\n\n9\n\nDie Klärung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage der ehelichen \nGeburt des Vaters der Klägerin zu 1. wirft keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten auf.\n\n10\n\nVgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 \nBvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748 ff.\n\n11\n\nDas diesbezügliche Familienrecht der Ukraine ist ebenso eindeutig wie das von \nden Klägern angeführte deutsche Besatzungsrecht.\n\n12\n\nVgl. den angefochtenen Beschluss, den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 und \nden Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007.\n\n13\n\nDie weitere Frage der Anerkennung einer wegen Formmangels ungültigen Ehe \ngleichwohl als rechtswirksam warf angesichts dessen, dass nichts dafür ersichtlich \nist, dass es den Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1 im Jahr 1943 unmöglich \ngewesen ist, eine formgültige Ehe einzugehen und auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, \ndass die Großeltern dies - ggfls. vergeblich - versucht haben, ebenfalls keine \nbesonderen Schwierigkeiten auf. Der vage Hinweis der Kläger auf ein etwaiges \nEheverbot gab schon deshalb keinen Anlass, besondere Schwierigkeiten \nanzunehmen, weil jeglicher substantiierter Vortrag zur Volkszugehörigkeit der \nGroßmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. fehlt und in Ermangelung erforderlicher \nSubstantiierung daher im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage kein \nAnlass für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung besteht.\n\n14\n\nSoweit schließlich die Kläger - offenbar vor dem Hintergrund der aus dem \nangefochtenen Beschluss abzulesenden mangelnden Erfolgsaussicht - ihr \nVorbringen gesteigert und erstmals ausgeführt haben, es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in \nAbteilung 2 oder 3 der Volksliste Ukraine eingetragen worden sei, ist diese mit Blick \nauf den gleichzeitig erfolgten Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes \nEheverbot aufgrund deutschen Besatzungsrechts ohnehin unschlüssige, weil \nwidersprüchliche Spekulation nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht im \nSinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu begründen.\n\n15\n\nSo wenig Unbemittelte nach dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem \nRechtsstaatsgrundsatz ergebenden Gebot weitgehender Angleichung bei der \nVerwirklichung des Rechtsschutzes durch die Überspannung der Anforderung an die \nhinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der vorgenannten Regelungen \nbenachteiligt werden dürfen,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, \na.a.O.,\n\n17\n\nso wenig ist es gerechtfertigt, mit staatlichen Mitteln der Prozesskostenhilfe \nVerfahren zu fördern, von denen jeder Bemittelte, der seine Prozessaussichten \nvernünftig abwägt und dabei auch das - hier nicht unbeträchtliche - Kostenrisiko \nberücksichtigt, angesichts der allenfalls als fernliegend einzuschätzenden \nErfolgsaussichten,\n\n18\n\nvgl. den angefochtenen Senatsbeschluss, den Senatsbeschluss vom 25. Juni \n2007 und den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007,\n\n19\n\nAbstand genommen hätte.\n\n20\n\nMit den gegen die rechtliche Würdigung und die Sachverhaltswürdigung \nvorgebrachten Angriffen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Der in Art. 103 \nAbs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die \nAnhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis \ngenommen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus \nGründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis \ngelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 -1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; \nBVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai \n2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/12-a-1729-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/12-a-1729-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261104","retrieved":"2026-07-09 02:26:54.389137+00:00"}}