{"status":"available","doknr":"OLD261108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.10A4372.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"10 A 4372/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag \ndes Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDas Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten \nvom 22. September 2004 in der Form der Nachtragsbaugenehmigung vom 3. März 2004 zu \nRecht aufgehoben. Die erteilte Baugenehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG \nNRW unbestimmt. Die Unbestimmtheit bezieht sich auf diejenigen Merkmale des Vorhabens, \nderen genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Nachbarrechten - hier \nhinsichtlich der Lärmbelastung durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks - \nauszuschließen. \n\n4\n\nEine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und \nUmfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die \nBandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der \nBaugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem \nBestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - \nentnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen \nbei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. \n\n5\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom \n29. April 2004 - 10 B 545/04 -, und vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; \nUrteile vom 10. Dezember 1998 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216, und vom 26. September \n1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung NRW, \nStand Mai 2007, § 75 Rn. 137-142 m.w.N.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht gewahrt. Den Bauvorlagen lässt sich \nweder die Art des betrieblichen Geschehens noch der Umfang des Betriebes hinreichend \nsicher entnehmen. Ausweislich des Bauscheins sowie der mit Zugehörigkeitsvermerk \nversehenen Betriebsbeschreibung ist die Nutzungsänderung einer Produktionshalle in \"Holz- \nund Lehmbau (Ökologisches Bauen) sowie Lager Sanitärteile\" genehmigt. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass dies für die Kennzeichnung des Betriebs nicht ausreicht, \nweil nicht festgestellt werden kann, welche gewerbliche Tätigkeit durch die Baugenehmigung \nletztlich erlaubt ist. \n\n7\n\nDie Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist insbesondere in dem Streitverfahren \nbetreffend die Ordnungsverfügung vom 27. April 2005, mit der dem Beigeladenen der \n\"Betrieb einer Zimmerei\" auf dem Grundstück untersagt worden ist (VG Düsseldorf, Az. 25 L \n896/05), deutlich geworden. Während die Beklagte auf dem Standpunkt stand, mit der \nstreitgegenständlichen Baugenehmigung sei ein Zimmereibetrieb nicht genehmigt worden, \ngab der Beigeladene in der Antragsschrift an, die Baugenehmigung erlaube ihm auf dem \nGrundstück den Betrieb des Gewerbes \"Zimmerei und Holzbau, Altbausanierung, \nDenkmalpflege, Holzrahmenbau, ökologischer Innenausbau\", und seine dort ausgeübte \nTätigkeit sei von der Baugenehmigung gedeckt.\n\n8\n\nDie Baugenehmigung ist - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch \nhinsichtlich der konkreten Betriebsgestaltung unbestimmt. Nach § 5 Abs. 2 BauPrüfVO muss \neine Betriebsbeschreibung u.a. Angaben enthalten über die Art der gewerblichen Tätigkeit \nunter Angabe der Art und Zahl der Maschinen oder Apparate. Diesen Anforderungen genügen \ndie in der Betriebsbeschreibung gemachten Angaben nicht, wie das Verwaltungsgericht im \neinzelnen ausgeführt hat. Soweit der Beigeladene in der Zulassungsbegründung angibt, \nergänzend zur Betriebsbeschreibung hätte zur Konkretisierung des Genehmigungsinhalts die \n\"Geräuschprognose für den geplanten Betrieb der Holz- und Lehmbau GmbH in \nS. \" des Ingenieurbüros T. vom 24. Mai 2004 herangezogen werden müssen, ergibt \nsich nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang diese \nGeräuschprognose Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Sie ist einerseits nicht mit \neinem Grünstempel versehen, wird andererseits jedoch im Bauschein vom 22. September \n2004 als \"Bindung\" bezeichnet. Jedenfalls ist die Geräuschprognose nicht geeignet, die \nAngaben in der Betriebsbeschreibung zu konkretisieren, weil sie diesen Angaben \nwiderspricht. Denn die in der Betriebsbeschreibung genannten Maschinen (\"Stapler, mobile \nBandsäge\") werden in der Geräuschprognose nicht untersucht; stattdessen ermittelt die \nPrognose Geräusche von Maschinen, die wiederum in der Betriebsbeschreibung nicht genannt \nwerden (Dickdenhobel, Tisch- und Kreissäge, Handhobel, Handkreissäge und Kettensäge). \n\n9\n\nUnabhängig von dieser Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Art der benutzten Maschinen \nist die Baugenehmigung auch deshalb unbestimmt, weil eine pauschale Bezugnahme in der \nBaugenehmigung auf die Geräuschprognose nicht ausreichend ist. Wenn es in der \nBaugenehmigung vom 22. September 2004 heißt: \"Dieser Genehmigung liegen folgende \nbesondere Bindungen zugrunde: Geräuschprognose vom 24.05.2004, aufgestellt vom Ing.-\nBüro T. ...\" bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt \n(Bedingung?, Auflage?, bei Auflage: welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) in Bezug \ngenommen werden soll. Da Gutachten stets mit Prämissen, Wertungen und darauf \naufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, kann eine generelle Bezugnahme auf den Inhalt \neines Gutachtens nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit vollstreckungsfähigen \nRegelungsgehalt führen. Insbesondere, wenn es - wie hier - darum geht, im Hinblick auf \nLärmimmissionen Nachbarrechte zu sichern, muss die genehmigte Nutzung schon in der \nBaugenehmigung durch konkrete Regelungen bestimmt werden; ein pauschaler Verweis auf \nein Lärmgutachten ist dagegen nicht geeignet, einen Lärmkonflikt wirksam zu lösen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 \n\n11\n\n- 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, a.a.O., § 75 Rn. \n143.\n\n12\n\nSchließlich ist die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig, weil sie einen \nEtikettenschwindel darstellt. Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit \nseinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung vorgeschoben \nwird. \n\n13\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, BauR 2006, \n2107; OVG Nds., Urteil vom 26. April 1993 - 6 L 169/90 -, MDR 1993, 759; Boeddinghaus / \nHahn / Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 144.\n\n14\n\nDass diese Voraussetzungen hier vorliegen, wird bei einem Vergleich der - \ngrüngestempelten - Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 10. Mai 2004 mit der \nBetriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 10. Dezember 2003 deutlich. Daraus ergibt sich \nmit, dass der Beigeladene stets den Betrieb einer Zimmerei beabsichtigte.\n\n15\n\nNach der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 10. Mai 2004, welche den Begriff \n\"Zimmerei\" vermeidet, sind Erzeugnisse des Betriebes \"Holz- und Lehmbau\"; gearbeitet \nwerde mit den Materialien \"Lehm, Bauholz und Holzwerkstoffplatten\". Der Arbeitsablauf \nbestehe aus der \"Anlieferung von Holz- und Lehmwerkstoffen, Zusägen, Verarbeiten und \nAusliefern dieser Teile\", eingesetzte Maschinen seien \"Stapler, mobile Bandsäge\". Die \nBetriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 10. Dezember 2003, mit welchem die \nBaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Produktionshalle in eine \"Zimmerei und \nLager Sanitärteile\" beantragt wurde, ist damit weitgehend identisch: Nach dieser \nBetriebsbeschreibung sind Erzeugnisse des Betriebes \"Holz- und Lehmbau, Zimmerarbeiten\"; \ngearbeitet werde mit den Materialien \"Bauholz und Holzwerkstoffplatten\". Der Arbeitsablauf \nbestehe aus der \"Anlieferung von Bauholz und Holzwerkstoffplatten, Zusägen, Verzimmern \nund Ausliefern dieser Teile\", eingesetzte Maschinen seien \"Stapler, mobile Bandsäge\". Diesen \nAntrag vom 10. Dezember 2003 nahm der Beigeladene in der Folgezeit zurück, weil die \nBeklagte der Auffassung war, ein Zimmereibetrieb füge sich hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher nicht genehmigungsfähig. \nIn der Sache ist ein jedoch qualitativer Unterschied dieser Betriebsbeschreibungen vom 10. \nDezember 2003 (\"Zimmerei\") einerseits und vom 10. Mai 2004 (\"Holz- und Lehmbau\") \nandererseits nicht zu erkennen. Bis auf die Vermeidung des Begriffs \"Zimmerei\" in der \nBetriebsbeschreibung vom 10. Mai 2004 befassen sich beide Betriebsbeschreibungen jeweils \nmit den gleichen Produktionsvorgängen unter Zuhilfenahme der gleichen Maschinen. \n\n16\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den \nzweiten, auf Erlass einer Untersagungsverfügung gerichteten Klageantrag, denn der \nRechtsmittelführer hat Rügen hierzu nicht vorgetragen und damit keine Gründe im Sinne des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Prüfung \ndes Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren ist auf die vorgetragene Antragsbegründung \nbeschränkt. Zur Zulassung der Berufung können daher nur Rügen führen, die vom \nRechtsmittelführer dargelegt worden sind.\n\n17\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 205. \n\n18\n\n2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im \nHinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen \nSchwierigkeiten müssen für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sein. Daran fehlt es im \nvorliegenden Fall bereits deshalb, weil die geltend gemachte Schwierigkeiten - nämlich unter \nwelchen Voraussetzungen ein nicht mit einem Grünstempel versehenes Gutachten, welches \nim Bauschein als \"bindend\" angesehen wird, am Genehmigungsgegenstand teilnimmt - nicht \nentscheidungserheblich sind. Denn auch wenn die Geräuschprognose Bestandteil der \nBaugenehmigung wäre, ist sie nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, die \nBaugenehmigung im Hinblick auf den Betriebsablauf und die Lösung von Lärmkonflikten zu \nkonkretisieren.\n\n19\n\n3. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nweist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im \nBerufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung \nist nicht gegeben. Denn auf die vom Beigeladenen aufgeworfenen Frage,\n\n20\n\nob nur und ausschließlich grüngestempelte Bauvorlagen Inhalt der Baugenehmigung \nwerden oder ob auch Bauvorlagen, die nicht mit dem Genehmigungsstempel versehen, aber \nzum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, den Genehmigungsinhalt \ndefinieren, \n\n21\n\nkommt es, wie oben dargelegt worden ist, nicht an.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruft auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt \nsich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § \n124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/10-a-4372-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-20/10-a-4372-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261108","retrieved":"2026-07-09 02:26:54.724185+00:00"}}