{"status":"available","doknr":"OLD261155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.9A1795.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"9 A 1795/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n2.018,24 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \ndurchgreifend in Frage, die Wasserentnahme der Klägerin zum Zweck der \nKieswäsche sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW entgeltfrei, weil es sich \nnicht um eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne der hier allein in Betracht \nkommenden §§ 24 oder 33 WHG handele. \n\n5\n\na) Zunächst greift der Einwand nicht durch, für die Entgeltfreiheit sei es entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts gleichgültig, ob das Waschwasser dem \nGrundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen werde. Denn für die \nFrage, ob eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Wasserrechts vorliegt, ist nach \nden vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmungen von entscheidender \nBedeutung, ob Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser benutzt \nwird. Unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnispflichtigkeit der Wasserentnahme tritt \ndem auch die Klägerin nicht entgegen; sie wendet sich lediglich mit Blick auf die \nEntgeltpflichtigkeit gegen diese Differenzierung, weil das bloße Entnehmen des \nWassers entgeltfrei sei und für die Nutzung des Wassers seine Herkunft kein \nsachliches Differenzierungskriterium darstelle. Mit dieser Argumentation kann die \nKlägerin aus zwei Gründen keinen Erfolg haben: Zum einen ist das bloße \nEntnehmen des (anschließend genutzten) Wassers gerade nicht entgeltfrei. Denn \nnach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 1 Abs. 1 WasEG NRW wird das \nWasserentnahmeentgelt nicht erst für die Nutzung, sondern bereits für das \nEntnehmen von Wasser erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. Zum anderen stellt die Herkunft des Wassers auch für die \nEntgeltpflichtigkeit ein sachliches Differenzierungskriterium darf. Der Grund der \nEntgeltfreiheit von wasserrechtlich erlaubnisfreien Benutzungen liegt nämlich darin, \ndass sie entweder zur Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben \nvorgenommen werden oder im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen.\n\n6\n\nVgl. Gesetzentwurf zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT-Drs. 13/4528, \nS. 30.\n\n7\n\nDamit setzt der Gesetzgeber eine der in den Materialien eingangs genannten \nwesentlichen Zielsetzungen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes um, (nur) einen \nSondervorteil des Wasserentnehmers abgreifen zu wollen, den er bei erlaubnisfreien \nBenutzungen, zu denen auch der Eigentümer- und Anliegergebrauch zählen, nicht \nals gegeben ansieht. \n\n8\n\nb) Die Klägerin kann ferner nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, das \nentnommene Wasser stamme aufgrund seiner Fließrichtung letztlich aus dem \nPulheimer See, also einem oberirdischen Gewässer und dürfe deshalb nicht als \nGrundwasser angesehen werden. Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht ansatzweise in Zweifel gezogen, die Förderung von Wasser über \nVertikalfilterbrunnen durch die Klägerin sei nicht nach der nur für oberirdische \nGewässer geltenden Bestimmung des § 24 WHG erlaubnisfrei. Diese Vorschrift ist \nschon deshalb nicht anwendbar, weil das Wasser nicht einem oberirdischen \nGewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entnommen wird, dessen \nBegrenzung durch sein Bett und die Uferlinie bestimmt wird, § 8 Abs. 1 LWG. \n\n9\n\nDarüber hinaus legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des \nVerwaltungsgerichts dar, auf die Herkunft des unterirdischen Wassers komme es in \ndiesem Zusammenhang nicht an, auch das aus oberirdischen Gewässern infiltrierte \nWasser sei daher Grundwasser. Die Klägerin beschränkt sich auf Darlegungen zur \nHerkunft des Waschwassers aus dem See, ohne dem Ansatz des \nVerwaltungsgerichts entgegen zu treten, nach dem es hierauf nicht ankommt. \n\n10\n\nSoweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht anführt, \nsie selbst habe das entnommene Wasser im Erklärungsbogen als \"Grundwasser\" \nbezeichnet und auch die wasserrechtliche Erlaubnis verwende diesen Begriff, kann \nder Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung \nselbständig tragend bereits auf den Umstand gestützt worden ist, dass die Klägerin \ndas Wasser nicht direkt dem Kiessee entnimmt, sondern es über zwei nahe der \nUferlinie dieses Sees errichtete Vertikalfilterbrunnen aus dem Untergrund \nhochpumpt.\n\n11\n\nc) Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils auf, indem sie beanstandet, darin sei das Problem \n\"Kreislaufwasser\" nicht behandelt worden. Das gilt namentlich bezogen auf die in \ndiesem Zusammenhang geäußerte Meinung, es handele sich um eine angeordnete \nbehördliche Benutzung, weil der Klägerin in der wasserrechtlichen Erlaubnis \naufgegeben worden sei, unverschmutztes Wasser über genügend große \nAbsetzbecken dem Grundwasser wieder zuzuführen. Damit wird nicht dargelegt, \ndass die Nutzung des Wassers, die in der Kieswäsche besteht und nicht in einer \nKreislaufführung, behördlich angeordnet worden ist. \n\n12\n\nDarüber hinaus werden keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit das \nverwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt, indem die Klägerin die Frage aufwirft, ob \nder Kiesunternehmer das Kreislaufwasser, das immer wieder durch die Uhren jage, \nmehrfach bezahlen müsse. Denn nach dem Wasserentnahmegesetz wird ein Entgelt \nerhoben für das Entnehmen von Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen \nGewässern. Dieser Entgelttatbestand wird zweifelsfrei auch dann erfüllt, wenn \nWasser zur erneuten Nutzung entnommen wird, das zuvor bereits einmal \nentnommen und nach Nutzung dem Grundwasser wieder zugeführt worden war. \nDenn auch solches Wasser ist wieder Teil des Gewässers und wird ihm \nentnommen.\n\n13\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Insofern fehlt es bereits an einer \nDarlegung, worin solche Schwierigkeiten liegen könnten.\n\n14\n\n3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzuzulassen. Das angesprochene \"Problem der Erhebung von Entgelten für \n´Kreislaufwasser´\" wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin zeigt im Hinblick \ndarauf, dass der Entgelttatbestand auch durch die Entnahme bereits zuvor \nentnommenen und zurückgeführten Wassers ohne Weiteres erfüllt wird, keinen \ndarüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.\n\n15\n\n4. Schließlich legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Die Rüge \neiner Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift \nnicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn unter anderem aufgezeigt wird, dass \nfür erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der \nmateriell-rechtlichen Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu einer für den \nAntragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. \n\n16\n\nVgl. zum entsprechenden Revisionszulassungsgrund BVerwG, Beschluss vom \n13. Juli 2007 - 9 B 1.07 -, juris, m.w.N.\n\n17\n\nDem genügt die Klägerin nicht mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe \nkeine weiteren Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem geförderten \nWasser um \"Uferfiltrat\" oder eine \"Mischung aus angereichertem Grundwasser und \nUferfiltrat\" gehandelt habe. Entgegen der in der Zulassungsbegründung \nausgesprochen Einschätzung war diese Aufklärung für das Verwaltungsgericht \nwegen der Unerheblichkeit der Herkunft des unterirdischen Wassers für seine \nQualifizierung als Grundwasser erkennbar nicht entscheidungserheblich. Gemessen \nan den vorstehenden Ausführungen ist auch die in diesem Zusammenhang \nsinngemäß gerügte Verletzung des Gehörsgrundsatzes nicht dargelegt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/9-a-1795-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/9-a-1795-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261155","retrieved":"2026-07-09 02:26:58.601380+00:00"}}