{"status":"available","doknr":"OLD261154","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.21D.A4059.06O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"21d A 4059/06.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00. Oktober 1953 in O. geborene Beamte wurde mit Wirkung vom \n1. Oktober 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als \nPolizeiwachtmeister in den Polizeivollzugdienst des Landes Nordrhein-Westfalen \neingestellt. Am 28. September 1971 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nProbe verliehen. Gleichzeitig wurde er zum Polizeioberwachtmeister befördert. \nDanach folgten in regelmäßigen Abständen weitere Beförderungen. Vom \nPolizeipräsidium M. wurde er zur Landespolizeischule für Technik und Verkehr in M. \nversetzt, wo er seit 1979 als Ausbilder verwendet wurde. Am 14. Oktober 1980 wurde \ner zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.\n\n4\n\nNach seiner mit Wirkung vom 28. März 1994 erfolgten Versetzung zum \nPolizeipräsidium Z. versah er Posten- und Streifendienst im Schutzbereich T.. Am \n3. August 1995 wurde er zum Polizeikommissar ernannt. Aufgrund gesundheitlicher \nProbleme wurde er ab dem 17. Oktober 2001 im Präsenzdienst der Polizeiwache T. \neingesetzt. Am 24. Juli 2002 erfolgte die Umsetzung zum Bezirksdienst der \nPolizeiwache T.. Der Beamte ist seit dem 27. Mai 1988 rechtskräftig geschieden. Das \nSorgerecht für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder wurde in der Weise \naufgeteilt, dass der Beamte die elterliche Sorge für die am 14. Oktober 1981 \ngeborene Tochter U. erhielt. Das Sorgerecht über die am 21. April 1979 geborene \nTochter H. wurde unter Anordnung von Vormundschaft auf den Schwiegervater des \nBeamten übertragen. \n\n5\n\nDer Beamte ist in strafrechtlicher Hinsicht - abgesehen von den Vorfällen, die \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - wie folgt in Erscheinung \ngetreten:\n\n6\n\nMit Urteil vom 20. September 1994 - 6 Ls 58 Js 152/94 (368/94) - verwarnte ihn \ndas Amtsgericht O. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Verurteilung zu einer \nGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM wurde zunächst vorbehalten. Am 27. \nFebruar 1997 wurde er zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt. \n\n7\n\nMit Urteil des Amtsgerichts O. vom 17. September 1996 - 6 Ds 58 Js 691/95 \n(113/96) - wurde er erneut wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer \nFreiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die \nStrafaussetzung wurde am 27. März 1998 widerrufen, weil der Beamte entgegen der \nihm gemachten Auflage seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter H. nicht \nnachkam. Der Beamte verbüßte daher eine Freiheitsstrafe in der Zeit vom 27. \nOktober 1998 bis 27. Januar 1999 in der Justizvollzugsanstalt I.. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nMit Verfügung vom 16. Januar 2003 wurde dem Beamten gemäß § 63 LBG NRW \ndie Führung der Dienstgeschäfte untersagt, weil der Verdacht entstanden war, dass \nder Beamte Ratenzahlungen, die er bei der Vollstreckung von \nErzwingungshaftbefehlen entgegen genommen hatte, nicht ordnungsgemäß \nabgeführt, sondern für sich verbraucht habe. Im März 2003 wurden wegen des \nvorgenannten Verdachts Vorermittlungen angeordnet. Mit Verfügung vom 10. April \n2003 leitete das Polizeipräsidium Z. das förmliche Disziplinarverfahren ein, in dem \ndem Beamten vorgeworfen wurde, in elf näher bezeichneten Fällen dienstlich \nvereinnahmte Gelder für Vollstreckungs- und Erzwingungshaftbefehle (Gesamthöhe: \n1.476,33 Euro) vorschriftswidrig nicht bei der Gerichts- oder Stadtkasse eingezahlt, \nsondern für sich selbst verbraucht zu haben. Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § \n91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben. \n\n10\n\nDas Amtsgericht T. verurteilte ihn durch Urteil vom 23. Mai 2003 - 30 Ds 60 Js \n26/03 (135/03) - wegen 11-fachen Verwahrungsbruchs jeweils in Tateinheit mit \nUntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Auf die - auf die \nStrafzumessung beschränkte - Berufung des Beamten hob das Landgericht M. das \nUrteil auf und verurteilte den Beamten durch Urteil vom 4. September 2003 - 31 Ns \n57/03 - wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren \nFall in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Freiheitsstrafe \nwurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Bewährungsbeschluss wurde ihm die Weisung \nerteilt, sich in regelmäßige psychotherapeutische Behandlung zu begeben, deren \nDauer mit dem Therapeuten abzusprechen war. \n\n11\n\nMit Anschuldigungsschrift vom 15. März 2005 wird dem Beamten zur Last gelegt, \n\n12\n\n„als Angehöriger der Kreispolizeibehörde Ö. in T. im Zeitraum vom 26. April 2002 \nbis zum 5. September 2002 als Polizeivollzugsbeamter der Polizeiinspektion II und \nBeamter auf Lebenszeit ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er \ninnerhalb des Dienstes insgesamt 1.521,33 Euro (gemeint: 1.476,33 Euro) in elf \nEinzelfällen (50 Euro bis 400 Euro je Fall) aus Vollstreckungs- und \nErzwingungshaftbefehlen entgegen genommen hat, sich rechtswidrig zum eigenen \nVerbrauch zugeeignet hat (elffacher Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Untreue \ngemäß §§ 133 I, III, 266 I, II, §§ 63 III Nr. 4, 52, 53 StGB) und damit schuldhaft die \nihm obliegenden Pflichten zur Uneigennützigkeit und zu einem achtungs- und \nvertrauensvollen Verhalten, insbesondere die Beachtung des geltenden Rechts, \nverletzte.\n\n13\n\nDarüber hinaus missachtete er durch das Nichteinzahlen der elf aus Haftbefehlen \nentgegen genommenen Gelder bei der (für die Vollstreckungsbehörde) zuständigen \nKasse die entsprechenden Richtlinien/Weisungen des PP Z.. Dadurch verletzte er \nschuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zum Gehorsam.\"\n\n14\n\nIII.\n\n15\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens für \nschuldig befunden und ihn aus dem Dienst entfernt. Die Disziplinarkammer hat hierzu \naufgrund der Hauptverhandlung und anhand der ihr vorliegenden Akten folgenden \nSachverhalt festgestellt und ist in tatsächlicher Hinsicht von den im Urteil des \nAmtsgerichts T. getroffenen Feststellungen ausgegangen. Dort ist ausgeführt:\n\n16\n\n„Im Oktober 2001 wurde der Angeklagte, der zunächst im Wach- und Wechseldienst auf der \nWache T. tätig war, in den dortigen Bezirksdienst versetzt. Im April 2002 erhielt er in diesem \nZusammenhang den zweiten Bezirk in T.-Eigen zugeteilt. Dort war er bis zu seiner vorläufigen \nSuspendierung tätig. Zu seinem Aufgabengebiet als Bezirksbeamter gehörte u.a. die Erledigung und \nVollstreckung von Haftbefehlen, insbesondere Vollstreckungshaftbefehlen zur Vollstreckung einer \nErsatzfreiheitsstrafe nach nicht erfolgter Zahlung der Geldstrafe sowie von Erzwingungshaftbefehlen \nnach Festsetzung einer nicht erledigten Geldbuße.\n\n17\n\nBei dem Versuch, einen Haftbefehl zu vollstrecken, war der Angeklagte befugt, den \nentsprechenden Geldbetrag, der im Falle der Ersatzfreiheitsstrafe zur Abwendung der Haft führt, zu \nkassieren und anschließend bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Auch bei Erzwingungshaftbefehlen \nkonnte durch die Zahlung der Geldbuße die Haft abgewendet werden. Nach Entgegennahme des \nentsprechenden Betrages oblag es dabei dem Angeklagten, die Einzahlung bei der Stadtkasse oder \ndem genannten Geldinstitut vorzunehmen. In den nachbezeichneten Fällen nahm der Angeklagte \njedoch die Gelder entgegen, ohne sie in der vorgeschriebenen Art und Weise der Gerichtskasse, der \nStadtkasse oder dem genannten Geldinstitut zuzuleiten, vielmehr verwendete er die Beträge aufgrund \nseiner zuvor dargestellten schwierigen finanziellen Situation für sich.\n\n18\n\nIm Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:\n\n19\n\n1. XY\n\n20\n\nVollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in 31 Js 1518/99; ersatzweise Zahlung von \n613,55 Euro befreite.\n\n21\n\nDer Angeklagte nahm folgende Raten entgegen:\n\n22\n\na) am 28.06.2002 200,00 Euro\n\n23\n\nb) am 02.08.2002 50,00 Euro\n\n24\n\nc) am 05.09.2002 50,00 Euro\n\n25\n\n2. A.B.\n\n26\n\nVollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft X. in 20 VRs 122/01; ersatzweise Zahlung von \n397,63 Euro befreite.\n\n27\n\nAm 16.07.2002 nahm der Angeklagte 400,00 Euro entgegen.\n\n28\n\n3. T.U.\n\n29\n\nErzwingungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in VRs 853/02; \n\n30\n\nZahlung von 83,35 Euro (richtig: 38,35 Euro) befreite.\n\n31\n\nIn der Zeit vom 25.07.2002 bis 08.08.2002 nahm der Angeklagte diesen Betrag entgegen.\n\n32\n\n4. A.M.\n\n33\n\nErzwingungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in 88 VRs 1169/02;\n\n34\n\nZahlung von 76,69 Euro befreite.\n\n35\n\nIn der Zeit vom 17.07.2002 bis 08.08.2002 nahm der Angeklagte diesen Betrag entgegen.\n\n36\n\n5. X.Y.Z.\n\n37\n\nErzwingungshaftbefehl;\n\n38\n\nZahlung von 511,29 Euro befreite.\n\n39\n\nDer Angeklagte nahm den Betrag in folgenden Teilbeträgen entgegen:\n\n40\n\na) am 26.04.2002 150,00 Euro\n\n41\n\nb) Anfang Juni 2002 100,00 Euro\n\n42\n\nc) am 02.07.2002 150,00 Euro\n\n43\n\nd) am 02.08.2002 111,29 Euro\n\n44\n\n6. B.A.\n\n45\n\nVollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in 16 VRs 173/00; ersatzweise Zahlung von \n552,42 Euro befreite.\n\n46\n\nAm 29.07.2002 nahm der Angeklagte 150,00 Euro entgegen.\n\n47\n\nZwischenzeitlich hat der Angeklagte den entstandenen Schaden wiedergutgemacht.\" \n\n48\n\nFerner hat die Disziplinarkammer die nachfolgenden - für die Strafzumessung \ngetroffenen - ergänzenden Feststellungen des Landgerichts M. vom 4. September \n2003 zugrunde gelegt:\n\n49\n\n„Es lässt sich nicht feststellen, dass eine der Personen, deren Gelder der Angeklagte einbehalten \nhat, konkret der Gefahr der Inhaftierung ausgesetzt gewesen wäre. Solange in den Vorgängen \nvermerkt war, dass die Betroffenen Ratenzahlungen leisteten, bestand für diese objektiv nicht die \nGefahr der Verhaftung. \n\n50\n\nDer Angeklagte hat auch nicht damit gerechnet, dass die Person, deren Gelder er in Empfang \ngenommen und nicht sofort weitergeleitet hat, dadurch der Gefahr der Verhaftung hätten ausgesetzt \nsein können. Diese Einschätzung beruht darauf, das er den Personen jeweils Quittungen über den \ngezahlten Betrag ausgehändigt hatte.\n\n51\n\nAls der Angeklagte von einem Kollegen auf Unstimmigkeiten angesprochen wurde, gab er sofort \nohne zu Zögern zu, dass er Beträge für sich eingenommen und nicht weitergeleitet hatte. Er nannte \nzudem von sich zwei weitere Fälle, in denen er Gelder einbehalten hatte. Zur Erklärung führte er aus, \ner habe die Hoffnung gehabt, die Beträge später zurückzahlen zu können. Dies habe er trotz \nSchuldnerberatung nicht geschafft. \n\n52\n\nZu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende eigene \nFeststellungen getroffen:\n\n53\n\nDer jetzt neunundvierzigjährige Angeklagte wurde in T. geboren. Er war verheiratet. Aus der Ehe \nsind zwei Töchter im Alter von 21 und 24 Jahren hervorgegangen.\n\n54\n\nDie Ehe wurde 1988 geschieden. Die jüngere Tochter lebte seitdem im Haushalt des Angeklagten. \nDie letzten Ehejahre haben den Angeklagten emotional stark belastet. Seine Ehefrau war \nAlkoholikerin. Die Trennungsauseinandersetzungen waren äußerst schwierig.\n\n55\n\nZum Zeitpunkt der Scheidung hatten die Eheleute Schulden in Höhe von ca. 100.000 DM. Der \nAngeklagte hatte über seine finanziellen Angelegenheiten keinen Überblick. Deren Regelung hatte er, \nbevor er seine Ex-Frau kennenlernte, seiner Mutter überlassen. Nach der Heirat kümmerte sich seine \ndamalige Ehefrau um die finanziellen Verhältnisse. Nach der Scheidung war der Angeklagte nicht in \nder Lage, seine finanziellen Verhältnisse allein zu regeln, insbesondere, sich um eine \nordnungsgemäße Schuldentilgung zu kümmern.\n\n56\n\nNachdem er zunächst für seine älteste Tochter freiwillig Unterhalt gezahlt hatte, ließ er sich im \nNovember 1993 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts O. zu Kindesunterhaltszahlungen \nverurteilen (10 F 267/93). Der Angeklagte prüfte damals nicht, ob die geltend gemachten \nUnterhaltszahlungen der Höhe nach berechtigt waren. Er bemühte sich auch nicht um anwaltlichen \nRat. Er weiß nicht, wie hoch seine Schulden zum damaligen Zeitpunkt waren, und ob er diese einem \nUnterhaltsanspruch zumindest teilweise hätte entgegensetzen können.\n\n57\n\nDa nachfolgend keine Unterhaltszahlungen eingingen, wurde der Angeklagte durch Urteil des \nAmtsgerichts O. vom 20.09.1994 wegen Verletzung der Unterhaltpflicht schuldig gesprochen (6 Ls 58 \nJs 152/94 (368/94). Er wurde verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je \n40 DM blieb vorbehalten. Der Angeklagte musste zum Termin vom 20.09.1994 polizeilich vorgeführt \nwerden, nachdem er zu einem vorher angesetzten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung \nunentschuldigt nicht erschienen war.\n\n58\n\nDem Angeklagten gelang es auch in der Folgezeit nicht, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln \nund seinen Unterhaltsverbindlichkeiten nachzukommen. Durch Urteil des Amtsgerichts O. vom \n17.09.1996 (6 Ds. 58 Js 691/95 (113/96) wurde er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer \nFreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die \nStrafaussetzung wurde widerrufen, da der Angeklagte weiterhin keine Unterhaltszahlungen leistete. In \nder Zeit von Ende Oktober 1998 bis Ende Januar 1999 befand sich der Angeklagte deshalb in \nStrafhaft. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 14.02.2001 \nerlassen.\n\n59\n\nDer Angeklagte lebt nun mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Diese hat er im März 1999 \nkennengelernt; seit März 2001 leben sie in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Lebensgefährtin \nunterstützt ihn bei dem Versuch, seine finanziellen Verhältnisse nunmehr zu regeln. Der Angeklagte \nhat sich zu diesem Zwecke bereits seit längerem mit einer Schuldnerberatung in Verbindung \ngesetzt.\n\n60\n\nEbenso wie die persönliche Entwicklung weist die berufliche Entwicklung des Angeklagten \nVeränderungen und Brüche auf.\n\n61\n\nDer Angeklagte ist Polizeibeamter. In der Zeit von 1978 bis 1993 war er Ausbilder für Sport und \nWaffenkunde. Von Kollegen wurde er als stiller und fleißiger Beamter beschrieben, dem man auch \nunangenehme Aufträge übertragen konnte.\n\n62\n\n1996 suchte der Angeklagte wegen seiner Schuldenproblematik den Rat des Sozialen \nAnsprechpartners.\"\n\n63\n\nDes Weiteren hat die Disziplinarkammer in Auswertung der Akten und aufgrund \nder Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: \n\n64\n\n„Entsprechend der in dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts M. \nausgesprochenen Weisung hat der Beamte sich bei dem Psychologischen \nPsychotherapeuten C. in Behandlung begeben. In seinem Gutachten vom 30. August \n2004 diagnostiziert er eine „depressive Neurose auf dem Boden einer unreifen \nPersönlichkeit bei deutlichen Defiziten im Selbstwertgefühl (narzistische \nPersönlichkeitsstörung)\". Er beschreibt narzistisch defizitäre Persönlichkeiten als \nsolche, die oft ein schwach ausgeprägtes Rechtsempfinden mit einer Neigung zu \nLoyalitätskonflikten haben. Nach seiner Einschätzung ist davon auszugehen, dass \ndie persönliche Stabilität des Beamten im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten \ndurch die vorausgegangenen Belastungen (Trennung von der Ehefrau, erhebliche \nfinanzielle Schwierigkeiten durch hohe Schuldenlast aus der Ehezeit, Strafverfahren \nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht) „bereits dermaßen\" untergraben war, „dass \nes entgegen einem nachweislichen Rechtsempfinden ... zu einem Durchbruch von \nkriminellen Verhaltensweisen als erneute Abbildung des Themas Schuld bei dem \nBeamten kam.\"\n\n65\n\nIV.\n\n66\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten eines schwerwiegenden \nDienstvergehens für schuldig befunden und zur Begründung der von ihr verhängten \nMaßnahme wie folgt ausgeführt:\n\n67\n\n„Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist das Gericht davon überzeugt, \ndass der Beamte die ihm vorgeworfenen Verfehlungen begangen hat. Namentlich ist \ndavon auszugehen, dass der Beamte schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gehandelt \nhat. Dieser Überzeugung liegt zunächst die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO \nNRW zugrunde, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen \nstrafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht, im Disziplinarverfahren \nbindend sind.\n\n68\n\nDie Ausführungen des Gutachters geben dem Gericht keine Veranlassung, die \nSchuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Verfehlungen erneut zu überprüfen. \nDie tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sind für das \nDisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW auch hinsichtlich der Frage \nder Schuldfähigkeit grundsätzlich bindend. Dabei ist unerheblich, dass das Strafurteil \ninsofern keine ausdrücklichen Ausführungen enthält. Aus der Tatsache der \nstrafrechtlichen Verurteilung ergibt sich, dass das Gericht die Schuldfähigkeit bejaht \nhat. Eine Lösung von den bindenden Feststellungen kommt nur in Betracht, wenn die \nAnnahme der Schuldfähigkeit offensichtlich unrichtig wäre oder jedenfalls auf \nerhebliche Zweifel stieße. Das ist nicht der Fall. Der Gutachter hat die \nEinsichtsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Verfehlungen ausdrücklich bejaht. \nVon einer Steuerungsunfähigkeit ist keine Rede. Allein die Formulierung, dass es zu \neinem „Durchbruch von kriminellen Verhaltensweisen\" kam und die auffällig \ndilettantische Begehungsweise der Taten lassen zwar eine Beeinträchtigung der \nSteuerungsfähigkeit möglicherweise nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, \nerhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen sie jedoch in keinem Fall. Die \nEinschätzung des Gutachters, wonach der Beamte sich „seiner Schuld sehr bewusst \nwar\" sprechen im Übrigen deutlich dafür, dass der Beamte das Unrecht seiner \nHandlung eingesehen hatte und auch danach hätte handeln können. \n\n69\n\nNach alledem steht fest, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten \nschuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen i. S. d. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG vor allem \ndadurch begangen hat, dass er sich im innerdienstlichen Bereich in strafrechtlicher \nHinsicht in 11 Fällen wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Untreue im \nbesonders schweren Fall schuldig gemacht hat. Mit der Nichteinzahlung der amtlich \nentgegengenommenen Geldbeträge hat er gleichzeitig gegen die Dienstanweisung \nfür die Bearbeitung von Haftbefehlen und Festnahmeersuchen (GS 2.1 - 643 - vom \n15. Dezember 1994) verstoßen.\n\n70\n\nDieses Dienstvergehen ist so schwerwiegend, dass die Entfernung des Beamten \naus dem Dienst geboten ist.\n\n71\n\nEin für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständiger und in diesem Rahmen \nauch mit der Entgegennahme von Geldzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung \nbefasster Polizeibeamter, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, \nwenn er diese Geldzahlungen für eigene Zwecke verwendet. In diesem Bereich wird \ndem Beamten von seinem Dienstherrn und den Bürgern ein besonderes Vertrauen in \ndie pflichtgemäße Amtsführung entgegengebracht. Die Bürger würden der Polizei bei \nihrer Tätigkeit mit erheblichem Misstrauen begegnen, wenn sie erfahren würden, \ndass Ratenzahlungen zur Abwendung von Haftbefehlen für private Zwecke \nausgegeben würden. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder ist nach ständiger \nRechtsprechung in der Regel geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der \nAllgemeinheit zu zerstören. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des \nvorliegenden Einzelfalles lassen sich keine gewichtigen durchgreifenden \nEntlastungsgesichtspunkte feststellen, die ausnahmsweise die Prognose zulassen, \ndass trotz des Fehlverhaltens noch ein Rest an Vertrauen in die Person des Beamten \nverblieben ist. \n\n72\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469 \nff. \n\n73\n\nInsbesondere liegt keiner der von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht entwickelten Milderungsgründe vor, die es \nausnahmsweise rechtfertigen können, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Mit der \nVereinnahmung von insgesamt immerhin 1.476,33 Euro innerhalb von fast 4 \nMonaten hat der Beamte die Grenze der Geringwertigkeit (die nach der \nRechtsprechung bei etwa 50 Euro liegt) deutlich überschritten.\n\n74\n\nDen Beamten kann auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung \nentlasten. Denn er hat sein Fehlverhalten erst nach der Entdeckung offenbart. Zwar \nhat er die Einbehaltung der zur Abwendung der Haftbefehle geleisteten \nRatenzahlungen von sich aus eingeräumt, bevor er endgültig überführt worden ist. \nEiner mildernden Berücksichtigung der Offenbarung steht jedoch entgegen, dass er \nvon seinem Vorgesetzten, Herrn Polizeihauptkommissar D., bereits wegen \nwiederholter Sachstandsanfragen zu den Haftbefehlen G., I., Ä. und Ö. zum Verbleib \nder Geldzahlungen befragt und aufgefordert worden war, Unterlagen zur Klärung der \nNachfragen vorzulegen. Auch wenn zu dieser Zeit seitens der Kollegen noch kein \nkonkreter Verdacht gegen ihn bestand, wusste der Beamte damit, dass jedenfalls \ninsofern Nachforschungen angestellt wurden. Nach den Erklärungen des Zeugen D. \nim polizeilichen Ermittlungsverfahren ist der Nachweis der Zahlungseingänge \nlückenlos und muss jede Unregelmäßigkeit zwangsläufig auffallen. Der Beamte \nmusste daher konkret damit rechnen, überführt zu werden. Unter diesen Umständen \nwar die Offenbarung nicht freiwillig. Auch die Offenbarung der einbehaltenen Gelder \nbezüglich der Haftbefehle A. und C. (insgesamt 661,29 Euro) ist - mit Rücksicht auf \ndie befürchtete Überführung in den vier anderen Fällen, nicht ohne Furcht vor \nkonkreter Entdeckungsgefahr zustande gekommen.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 \n\n76\n\n- 1 D 31.94 -.\n\n77\n\nAus den vorgenannten Gründen steht dem Beamten auch nicht der \nMilderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens zur Seite. Allerdings hat das \nBundesverwaltungsgericht die Vermutung der Unfreiwilligkeit bei der nachträglichen \nSchadenswiedergutmachung in einem Fall ausnahmsweise als widerlegt angesehen, \nin dem der Beamte sich aufgrund besonderer psychischer Belastungen über die \nMöglichkeit der Tataufdeckung überhaupt keine Gedanken gemacht hat. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -.\n\n79\n\nEine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Allein die von dem \nBeamten im Strafverfahren immer wieder bekundete Absicht, er habe das Geld auf \njeden Fall wieder zurückzahlen wollen, sowie der Umstand, dass er sich über seine \ngeradezu unausweichliche Überführung offensichtlich keine hinreichenden \nGedanken gemacht hat, genügen nicht für die Annahme, dass die \nWiedergutmachung freiwillig erfolgt ist. Gründe, aus denen sich ergibt, dass der \nBeamte die einbehaltenen Beträge auch ohne die Entdeckung im Januar 2003 im \nMärz 2003 zurückgezahlt hätte, sind nicht dargelegt. \n\n80\n\nDer Beamte kann sich auch nicht darauf berufen, aus einer unverschuldeten \nunausweichlichen Notlage heraus gehandelt zu haben. Dabei verkennt das Gericht \nnicht, dass er sich im Zeitpunkt der Zugriffshandlungen in einer schwierigen \nfinanziellen Situation befunden hat, die wesentlich darauf zurückzuführen war, dass \ner neben Unterhaltspflichten für seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder \n(bis zum Jahre 1999) sämtliche Schulden aus seiner früheren Ehezeit allein \nabzutragen hatte, weil seine geschiedene Ehefrau arbeitslos geworden war und aus \ngesundheitlichen Gründen auch keinen Beitrag mehr zur Schuldenbegleichung \nleisten konnte. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht O. am \n23. Mai 2003 angegeben, noch Schulden in Höhe von über 50.000 Euro gehabt zu \nhaben; die Schuldenlast im Jahre 2002 sei sogar noch höher gewesen. Diese bereits \nseit vielen Jahren unverändert anhaltende angespannte finanzielle Situation, die \nzwischenzeitlich sogar mit Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung \nverbunden war, stellten für den Beamten eine erhebliche - durchaus auch psychische \n- Belastung dar. Allein die hohe Schuldenlast begründet jedoch noch keine Notlage, \ndie eine mildere Bewertung des Zugriffs zuließe. Eine solche Notlage liegt nach \nständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn im Zeitpunkt des Zugriffs die \nexistenziellen Bedürfnisse des Beamten bzw. seiner Familie in Frage gestellt waren. \nDies war jedoch im Jahre 2002 offensichtlich nicht der Fall. Trotz der vielen \nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse blieb dem Beamten immer der \npfändungsfreie Teil seines Gehaltes, aus dem er den notwendigen Lebensunterhalt \nbestreiten konnte. Er erhielt nach Abzug gepfändeter Lohnanteile einen Betrag von \netwa 1.200 Euro ausbezahlt. Zum damaligen Zeitpunkt lebte er bereits zusammen \nmit seiner neuen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Zur Bestreitung der \ngemeinsamen Lebensunterhaltungskosten hatte er ihr monatlich lediglich einen \nBetrag in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Von dem restlichen Geld konnte er u.a. \nseine Versicherungen (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung) und weitere \nVerbindlichkeiten bestreiten. Der notwendige Lebensbedarf (Miete, Strom, M. usw.) \nwar daher während der Tatzeiten (April 2002 bis September 2002) in keiner Weise \ngefährdet. Unabhängig davon ist der von der Rechtsprechung anerkannte \nMilderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen \nwirtschaftlichen Notlage aber nur auf den Fall zugeschnitten, dass es sich um ein \nvorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten zur \nBehebung einer vorübergehenden Konfliktsituation gehandelt hat. Wiederholte \nZugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum - wie hier (11 Mal in fast vier \nMonaten) - erfüllen diese Voraussetzungen nicht, selbst wenn sie auf einen Zustand \nmit Krankheitswert (z. B. psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit) \nzurückzuführen sein sollten.\n\n81\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 - sowie Urteil vom 23. Oktober \n2002 - 1 D 5.02 -. \n\n82\n\nSchließlich wäre eine etwaige Notlage für den Beamten auch nicht ausweglos \ngewesen. Neben Absprachen mit Gläubigern und der Inanspruchnahme einer \nSchuldnerberatung wäre ihm zumindest zuzumuten gewesen, seine Lebenspartnerin \num finanzielle Unterstützung zu bitten, wozu diese nach dem Inhalt ihrer Angaben im \nStrafverfahren auch ohne Weiteres bereit gewesen wäre. \n\n83\n\nEine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ergibt sich auch nicht daraus, dass \nder Beamte - bedingt durch die ihm über den Kopf gewachsenen finanziellen \nProbleme bzw. sonstigen psychischen Probleme - in einer psychischen \nAusnahmesituation gehandelt hat. Eine bei der Schwere des vorliegenden \nDienstvergehens mildernd zu berücksichtigende psychische Ausnahmelage setzt \nvoraus, dass es sich nicht um eine länger andauernde seelische Belastung handelt, \nmit der der Beamte sich längerfristig - evtl. mit psychotherapeutischer oder sonstiger \nHilfe durch Dritte - auseinandersetzen konnte. Erforderlich ist vielmehr eine \nschockartig, d. h. in der Regel durch ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis \nausgelöste seelische Ausnahmesituation. Die vorliegend ersichtlichen Umstände \nerfüllen diese Voraussetzung nicht. Denn die hohe Schuldenlast war nicht zur Tatzeit \nunversehens auf den Beamten zugekommen, sondern bestand bereits seit vielen \nJahren. Die von dem behandelnden Therapeuten des Beamten zur Erklärung des \nGesamtverhaltens angeführten entwicklungsbedingten Persönlichkeitsstörungen \nstellen ebenfalls kein vorübergehendes Ereignis dar, das den Beamten plötzlich in \neine seelische Zwangslage gebracht hat. Sonstige Anhaltspunkte für ein schockartig \nauf die Seelenlage des Beamten einwirkendes Ereignis (wie z. B. besondere \nfamiliäre Schwierigkeiten o. ä.) sind nicht ersichtlich und von dem Beamten nicht \ndargelegt worden.\n\n84\n\nAuch die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nBemessung der Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikten über die Prüfung der \nsogenannten anerkannten Milderungsgründe hinaus vorzunehmende Abwägung aller \nsonstigen für und gegen den Beamten sprechenden Umstände, insbesondere auch \ndie Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten einschließlich \nseines sonstigen dienstlichen Verhaltens vor, bei und nach dem \nDienstvergehen,\n\n85\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a.a.O.\n\n86\n\nkann nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. \n\n87\n\nInsofern hat das Gericht auch den Gesichtspunkt eines „Mitverschuldens\" bzw. \nder Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in seine Erwägungen \neinbezogen, weil dem Dienstherrn durch die zahlreichen gegen den Beamten \nvorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (am 23. Mai 2001 waren es \n24) und die Strafverfahren sowie die Inhaftierung wegen Unterhaltspflichtverletzung \ndie desolaten finanziellen Verhältnisse des Beamten und auch seine offenkundige \nÜberforderung mit dieser Situation bekannt waren. \n\n88\n\nVgl. zur ausnahmsweise mildernden Berücksichtigung der Verletzung der \nFürsorgepflicht bei Veruntreuung dienstlicher Gelder durch einen bekanntermaßen \nüberschuldeten Soldaten BVerwG, Urteil vom 19. September 1985 - 2 WD 63/84 -, \nBVerwGE 83, 52 ff.\n\n89\n\nGegen eine mildernde Berücksichtigung dieses Umstandes spricht jedoch, dass \nder Dienstherr keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine derartig weitgehende \ndienstliche Unzuverlässigkeit hatte. Der Einsatz eines Polizeibeamten im Wachdienst \nist jedenfalls nicht von vornherein ein Aufgabenbereich, der in besonderer Weise - \nwie etwa bei einem Kassenbeamten - den Umgang mit Bargeld erfordert. Soweit \ndazu auch die Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit den \nVollstreckungs- bzw. Erzwingungshaftbefehlen gehörte, musste sich dem \nDienstherrn nicht aufdrängen, dass der Beamte dadurch in eine besondere \nVersuchungssituation gebracht wurde, weil auf Dauer oder zumindest auf einen \nlängeren Zeitraum angelegte Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich zwangsläufig \nauffallen mussten. Im übrigen muss die Verantwortung für das dienstliche \nFehlverhalten letztlich grundsätzlich ungeteilt bei dem Beamten selbst liegen. \n\n90\n\nOb die von dem Dipl.-Psychologen J. diagnostizierte depressive Neurose bzw. \nnarzistischen Persönlichkeitsstörungen, die ursächlich für das strafrechtlich relevante \nVerhalten geworden sein mag, möglicherweise zu einer verminderten Schuldfähigkeit \ngeführt haben, kann offen bleiben. Denn selbst eine erheblich verminderte \nSchuldfähigkeit rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte \neine Milderung jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine eigennützige \nVerletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss \nim Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte \nVerhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich \nverminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend \nWiderstandskraft gegen strafbares Verhalten aufbietet. \n\n91\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juni 2005 - 21d A 4210/03.O - mit Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -. \n\n92\n\nDennoch lässt die Kammer bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht außer \nBetracht, dass der Beamte im Zeitraum der Tatbegehung psychisch nicht gesund \nwar. Es drängt sich der Eindruck auf, dass bei ihm ein gewisser Realitätsverlust \neingetreten war. Das belegt zum einen die Aussage der Zeugin H., die erklärt hat, \nder Beamte habe eine Traumwelt um sich herum aufgebaut; so habe er z. B. die an \nihn adressierte Post gar nicht mehr geöffnet. Auch die dilettantische Art der \nGeldbeschaffung, wegen der er geradezu zwangsläufig mit seiner Überführung zu \nrechnen hatte und die nach seinen Angaben immer wieder zugrundeliegende \nVorstellung, das Geld demnächst wieder zurückzuzahlen, lässt erkennen, dass er \nden hinreichenden Sinn für die Realität verloren hatte. Unter diesen Umständen ist \ndie Tatsache, dass der Beamte sich einer psychotherapeutischen Behandlung \nunterzogen hat, die nach Einschätzung des Therapeuten zu einer Reifung seiner \nPersönlichkeit geführt hat und ihn in die Lage versetzt haben soll, mit seinen \nSchwierigkeiten künftig adäquat umgehen zu können, ein durchaus ernst zu \nnehmender Entlastungsgesichtspunkt. \n\n93\n\nZugunsten des Beamten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er nach \nseinen Angaben in etwa einem Jahr seine Schuldenaltlast abgetragen haben \nwird.\n\n94\n\nIhm ist ferner zu Gute zu halten, dass er - wenn auch nicht freiwillig, aber noch \nvor einer endgültigen Überführung - ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat. Für \nihn spricht auch, dass sein dienstliches Verhalten bisher keinen Grund zu \nBeanstandungen gegeben hat. Seine Leistungen waren zuletzt (vgl. Beurteilung vom \n24. März 1994 für die Zeit von 1990 bis 1994) mit „über dem Durchschnitt\" bewertet. \nKollegen und Vorgesetzte schätzten ihn wegen seiner dienstlichen Zuverlässigkeit. \nDie Kammer unterstellt zu seinen Gunsten, dass er disziplinarrechtlich nicht \nvorbelastet ist, weil das am 17. Mai 1990 eingeleitete Disziplinarverfahren wegen \nZeitablaufs eingestellt worden ist und es sich dabei an sich um eine Einstellung nach \n§ 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW handelte. Für diese Einstellung war nach dem hier \ngemäß § 82 LDG NRW anzuwendenden § 119 Abs. 5 DO NRW eine Tilgungsfrist \nnicht vorgesehen mit der Folge, dass eine Verwertung nicht mehr möglich sein \ndürfte. Allerdings ist der Beamte strafrechtlich vorbelastet. Vor den hier zu \nbeurteilenden Vorfällen hat er zwei Verurteilungen wegen \nUnterhaltspflichtverletzungen gegen sich ergehen lassen, wobei im zweiten Fall die \nBewährung widerrufen wurde. Der Beamte musste in Folge dM. eine Haftstrafe \nverbüßen. Ungeachtet der Bindungswirkung der Strafurteile unterstellt das Gericht \ndabei zu Gunsten des Beamten, dass er die Strafurteile u. U. sogar hätte vermeiden \noder abmildern können, wenn er sich - insbesondere im vorausgegangenen \nZivilverfahren - besser um die Wahrnehmung seiner InterM. gekümmert hätte und \ndadurch evtl. Schulden aus der Ehezeit hätten Berücksichtigung finden können. Das \nGericht stellt schließlich auch in Rechnung, dass der Beamte ausweislich des \nGutachtens vom 30. August 2004 aufgrund seiner psychischen Unreife zu einer \nangemM.en Regelung seiner Angelegenheiten damals nicht in der Lage war. \n\n95\n\nAll diese entlastenden Umstände können jedoch in der gebotenen \nGesamtabwägung die Belastungsgesichtspunkte nicht ausgleichen.\n\n96\n\nUngeachtet der psychischen Probleme des Beamten mussten die \nvorausgegangenen Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung einem \njedenfalls schuldfähigen Beamten eine hinreichende Warnung dafür sein, dass er \nsich - anders als bisher - darum zu bemühen hatte, seine finanzielle Situation in den \nGriff zu bekommen, schon um zu vermeiden, künftig weiter mit der Rechtsordnung in \nKonflikt zu geraten. Dies ist dem Beamten auch klar gewesen. Nach der \nHaftverbüßung hat er erklärt, die Haftstrafe habe ihn wachgerüttelt. Er wusste auch, \ndass er sich an den Sozialen Ansprechpartner seiner Dienststelle bzw. an die \nSchuldnerberatung wenden konnte, um Hilfe bei der Bewältigung seiner finanziellen \nProbleme zu erlangen. Für die Zukunftsprognose in besonderer Weise nachteilig \nbewertet die Kammer jedoch den Umstand, dass sich die persönlichen und \nfinanziellen Verhältnisse des Beamten im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden \nFehlverhaltens gegenüber früheren Zeiten gerade eher verbessert hatten. Zwar hatte \nder Beamte auch weiterhin erhebliche Schulden abzutragen. Es hat offensichtlich \nauch in dieser Zeit über die mit der Lohnpfändung bereits einbehaltenen Beträge \nhinaus deswegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. -versuche gegeben (nach \nAussage der Zeugin H. stand im Juli 2002 der Gerichtsvollzieher vor der Tür). Der \nBeamte war aber für seine beiden Töchter seit fast 3 Jahren nicht mehr \nunterhaltspflichtig und lebte bereits seit über einem Jahr mit einer Lebensgefährtin \nzusammen, die ihm Halt gab und keine eigenen finanziellen Ansprüche an ihn stellte. \nEr brauchte in dieser Zeit nur etwa 1.000 DM bzw. 500 Euro zum gemeinsamen \nLebensunterhalt beizutragen. Das an ihn ausgezahlte Nettoeinkommen belief sich \nauf ca. 2.000 DM bzw. 1.200 EUR. All dies hat zu einer Entspannung in der \npersönlichen und finanziellen Situation gegenüber früheren Zeiten beigetragen. \n\n97\n\nWenn der Beamte in dieser Situation - wenn auch aufgrund einer krankhaften \nPersönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit (bestenfalls) gehemmt, aber \nimmerhin schuldfähig - dazu übergegangen ist, sich im Bewusstsein der \nstrafrechtlichen Relevanz seines Handelns mit dienstlich erlangten Geldern \nweiterzuhelfen, und dies nicht nur einmal, sondern über einen Zeitraum von 4 \nMonaten 11 mal, fällt die Schwere des Dienstvergehens im Verhältnis zu den \nsonstigen persönlichen Umständen in besonderer Weise ins Gewicht. Die Personen, \ndie ihm zur Abwendung einer Haftstrafe Geld anvertraut hatten, waren unbedingt \ndarauf angewiesen, dass das Geld auch tatsächlich für sie an die Staatsanwaltschaft \nweitergeleitet wurde. Zwar hat der Beamte die Gefahr einer Inhaftierung nicht \nbewusst in Kauf genommen; so hat er in den Vorgängen vermerkt, dass \nRatenzahlungen geleistet wurden und er hat den Personen, deren Gelder er \neinbehalten hat - Quittungen über die jeweiligen Zahlungen ausgestellt. Trotz \nalledem war damit nicht völlig ausgeschlossen, dass die Betroffenen - etwa bei \nVerlust der Quittung - Nachfragen und damit unangenehmen Situationen ausgesetzt \nwerden konnten. Aber auch unabhängig davon hat der Beamte durch die strafbare \nEinbehaltung der zur Haftabwendung zu zahlenden Geldbeträge gegen die \nVorbildfunktion verstoßen, die von einem Polizeibeamten - jedenfalls in Ausübung \nseines Dienstes - selbstverständlich erwartet wird. Mit einem solchen Verhalten ist für \ndie Polizei als Institution im Falle des Bekanntwerdens ein außerordentlich hoher \nAnsehensschaden verbunden. Das Vertrauensverhältnis der Öffentlichkeit und des \nDienstherrn zu dem Beamten wird dadurch zerstört. \n\n98\n\nDas Disziplinarverfahren dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit und dem \nAnsehen des öffentlichen Dienstes. Soweit das Verhalten des Einzelnen geeignet \nwar, das Ansehen des öffentlichen Dienstes - wie hier - in besonderem Maße zu \nbeeinträchtigen, kann von der Allgemeinheit nicht erwartet werden, dass sie das \nRisiko einer nochmaligen Beeinträchtigung des Vertrauens in Kauf nimmt. Mag das \nRisiko auch nicht besonders groß sein, weil der Therapeut davon ausgeht, dass sich \nder seelische Zustand des Beamten beruhigt hat und sogar als stabil einzuschätzen \nist, erscheint es jedoch auch nicht vollkommen fernliegend, dass der Beamte in \nZukunft in eine andere Situation gerät, die ihn - vielleicht dann in anderer Weise - \nseelisch überfordern würde. Angesichts der Schwere des bereits einmal gezeigten \nFehlverhaltens ist die Eingehung dieses Risikos dem Dienstherrn und der \nAllgemeinheit nicht mehr zumutbar und würde dem Zweck des Disziplinarrechts \nzuwiderlaufen. Das Resozialisierungsbedürfnis des Beamten muss dagegen \nzurückstehen. Des Weiteren ist die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall auch \ndeshalb geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus auch \npflichtenmahnende Wirkung auf andere Kollegen hat, denen durch die Entfernung \nnachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt wird. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 ff.\"\n\n100\n\nDie Disziplinarkammer hat dem Beamten gemäß § 76 Abs. 1 DO NRW für die \nDauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im \nZeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt, weil er einer solchen \nMaßnahme bedürftig sei und ihrer auch nicht unwürdig erscheine.\n\n101\n\nV.\n\n102\n\nDer Beamte hat gegen das Urteil der Disziplinarkammer rechtzeitig Berufung \neingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung richte sich gegen das \nverhängte Disziplinarmaß. Entlastungsgründe seien nicht hinreichend gewürdigt \nworden. Das psychologische Gutachten vom 30. August 2004 bescheinige ihm einen \nvorübergehenden Realitätsverlust. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der \nBerufung macht der Beamte geltend: Er sei zur Tatzeit steuerungsunfähig gewesen. \nNach Einschätzung des Psychologischen Psychotherapeuten C. sei es bei ihm zu \neinem Durchbruch von kriminellen Verhaltensweisen gekommen. Insoweit werde \nbeantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschränkung der \nBerufung auf das Disziplinarmaß stehe diesem Beweisantrag nicht entgegen, weil es \num die Frage der Schuld gehe. Er könne sich zudem auf den Milderungsgrund der \nfreiwilligen Offenbarung berufen, denn aus seiner Sicht sei er nicht durch \nAufdeckung der Tat bedroht gewesen. Auch habe er den Schaden freiwillig wieder \ngutgemacht. Schließlich sei eine Milderung des Disziplinarmaßes aus sonstigen \nGründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vonnöten. Er habe sich mit den Taten selbst bestrafen \nwollen. Weitere Taten seien auch nicht zu erwarten.\n\n103\n\nDer Beamte beantragt,\n\n104\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das Verfahren einzustellen, \nhilfsweise, \nauf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n105\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n106\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n107\n\nSie tritt dem Vorbringen des Beamten entgegen. Ein Restvertrauen sei nicht \nmehr vorhanden. Eine maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit \nsei abzulehnen, weil der Beamte gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten \nverstoßen habe.\n\n108\n\nVI.\n\n109\n\nDie Berufung ist form- und fristgerecht gemäß §§ 79 bis 81 DO NRW eingelegt \nund begründet worden. Das Berufungsverfahren ist nach dem In-Kraft-Treten des \nLandesdisziplinargesetzes - LDG NRW - am 1. Januar 2005 und dem gleichzeitigen \nAußerkrafttreten der Landesdisziplinarordnung - DO NRW - (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 \ndes Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 16. November \n2004, GVBl. NRW S. 624) nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der \nLandesdisziplinarordnung fortzuführen. Dies ergibt sich aus den für das Rechtsmittel- \nund Rechtsbehelfsverfahren speziellen Übergangsvorschriften des § 82 Abs. 1 i.V.m. \nAbs. 4 und 6 LDG NRW.\n\n110\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2005 \n\n111\n\n- 22d A 268/04.O - .\n\n112\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Beschränkung auf das \nDisziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des \nangefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beamten als \nDienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur noch darüber zu \nbefinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Falles und der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten angemessen ist. Mängel des förmlichen \nVerfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu \nberücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind \nvorliegend nicht ersichtlich.\n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2005 \n\n114\n\n- 22d A 1763/04.O -.\n\n115\n\nDer Senat ist ferner gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW an die tatsächlichen \nFeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit des \nBeamten gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das \nStrafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Beamten enthält. \nDas Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beamte im Tatzeitraum \nschuldfähig war. Anderenfalls hätte eine Verurteilung nicht erfolgen dürfen.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36.96 -, JURIS.\n\n117\n\nHiervon ausgehend ist die Berufung unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den \nBeklagten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Es steht fest, dass der Beamte die ihm \nobliegenden Pflichten nach § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW schuldhaft verletzt und ein \nDienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat, indem er sich im \ninnerdienstlichen Bereich in 11 Fällen wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit \nUntreue im besonders schweren Fall schuldig gemacht hat.\n\n118\n\nWelche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der \nSchwere des Dienstvergehens unter angemM.er Berücksichtigung der Persönlichkeit \ndes Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten \nVertrauensbeeinträchtigung. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das \nVertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem \nBeamtenverhältnis zu entfernen. Der Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn \naufgrund der Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen \nbe- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der \nBeamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen \noder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des \nBerufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder \ngutzumachen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, JURIS.\n\n120\n\nDie gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter \nBerücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in \neinem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden \ndes Beamten stehen.\n\n121\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom \n8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. \n\n122\n\nBei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens\" ist maßgebend \nauf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein \nobjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der \nDienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere \nUmstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten \nFehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht \nder Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare \nFolgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. \nmaterieller Schaden). Zudem kommt es für die Bestimmung der \nDisziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige \ndienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an, \ninsbesondere auf die Frage, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild \nübereinstimmt oder davon abweicht.\n\n123\n\nVgl. hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ \n2006, 469, 471 f.; Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385.\n\n124\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Fehlverhalten des Beamten als ein \nschweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich seiner Aufgaben zu \nbewerten. Der Beamte hat ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke \nverwendet und damit ein sog. Zugriffsdelikt begangen. Ein Zugriffsdelikt liegt vor, \nwenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den \nwertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt. Dies ist der Fall, wenn der Beamte \ndienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld unterschlägt. Auf die Art der \nGewahrsamserlangung kommt es nicht an.\n\n125\n\nVgl. zu einer bei der Deutschen Post AG begangenen Unterschlagung BVerwG, \nUrteil vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19; \nKöhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, 2003, S. 268 m.w.N.\n\n126\n\nDie Einstufung als Zugriffsdelikt ist auch unabhängig von der strafrechtlichen \nBeurteilung. \n\n127\n\nVgl. Köhler/Ratz, a.a.O., S. 269 f. m.w.N.\n\n128\n\nAufgrund der Schwere dieses Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn \ndie veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit \ndeutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall \naufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem \nGewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, \nder Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört.\n\n129\n\nAls durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe \nin Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des \nBundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. \n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 \n- 2 C 9.06 -, JURIS.\n\n131\n\nDer Beamte kann sich aber nicht auf einen der anerkannten Milderungsgründe \nberufen. \n\n132\n\nDie Disziplinarkammer hat zutreffend das Vorliegen des Milderungsgrundes der \nGeringwertigkeit der Sache verneint, weil angesichts der zugeeigneten 1.476,33 \nEuro die Grenze zu einer nicht mehr geringwertigen Sache, die ohne starre \nFestsetzung bei etwa 50 Euro liegt, \n\n133\n\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, NVwZ 2003, 108, 109; OVG \nNRW, Urteil vom 22. Februar 2006 - 21d A 2732/04.O -,\n\n134\n\ndeutlich überschritten ist.\n\n135\n\nAusnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger \nRechtsprechung auch möglich, wenn ein weiterer anerkannter Milderungsgrund \ngreift. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, \nunausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten \nGelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als \nFolge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre, oder wenn der \nTäter den Schaden vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich wenigstens dem \nDienstherrn offenbart hat. \n\n136\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 D 15.91 -, DokBer B 1992, 93; \nUrteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f.\n\n137\n\nVon den Ausnahmegründen liegt hier nach Lage des Falles kein Handeln aus \neiner unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor. Die \nErwägungen der Disziplinarkammer haben zutreffend darauf abgestellt, dass der \nBeamte nach Abzug gepfändeter Lohnanteile einen Betrag von 1.200 Euro \nausbezahlt erhielt. Er lebte zum damaligen Zeitpunkt mit seiner neuen \nLebensgefährtin in deren Wohnung und zahlte zur Bestreitung der gemeinsamen \nLebensunterhaltskosten einen Betrag von 500 Euro. Der notwendige Lebensbedarf \nwar somit während der Tatzeiten in keiner Weise gefährdet. Diesen Ausführungen \nder Disziplinarkammer ist der Beamte mit der Berufung auch nicht \nentgegengetreten.\n\n138\n\nDer Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund einer \npsychischen Ausnahmesituation berufen, der vorliegt, wenn die Tat als Folge einer \nschockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. \nEine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, \nunvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die \nbesonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen \nSchock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand \ntypischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann. \n\n139\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1998 - 1 D 97.97 -, JURIS; Urteil vom 9. \nMai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240.\n\n140\n\nHierfür ist aber nichts zu erkennen. Zutreffend hat die Disziplinarkammer \nherausgestellt, dass die hohe Schuldenlast des Beamten nicht zur Tatzeit \nunversehens auf ihn zugekommen war, sondern bereits seit vielen Jahren bestand. \nMit seiner Berufung greift der Beamte diese Erwägungen auch nicht an. Vielmehr \nhebt er darauf ab, dass der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vorliege. \nDiese Voraussetzung sind aber nicht gegeben.\n\n141\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die freiwillige, \nauch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose \nWiedergutmachung des Schadens oder wenigstens die Offenbarung des durch den \nprivaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten \nmateriellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses zu.\n\n142\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 -, DÖV 1995, 288; Urteil vom \n10. Januar 1996 - 1 D 51.95 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 5.\n\n143\n\nNach der ständigen Rechtsprechung reicht allein die bloß abstrakte Möglichkeit, \nder Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, nicht aus, \nden Entschluss des Beamten zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu \nlassen. Es muss vielmehr die konkrete Möglichkeit der Aufdeckung des \nFehlverhaltens oder deren Folgen bestehen.\n\n144\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, ZBR 2001, 332.\n\n145\n\nAls der Beamte am 14. Januar 2003 seinem Dienststellenleiter - dem Zeugen D. - \ndas Fehlverhalten in sechs Fällen offenbarte, bestand die konkrete Möglichkeit der \nAufdeckung des Fehlverhaltens. Diese Möglichkeit drängte sich nach Lage der Dinge \nauch dem Beamten auf, so dass sein Verhalten am 14. Januar 2003 nicht mehr als \nfreiwillige Offenbarung, sondern nur noch als Geständnis gewertet werden kann. \nRichtig ist zwar, dass der Zeuge noch nicht Einzelheiten eines Fehlverhaltens \naufgedeckt hatte und eine plausible Erklärung der vier offenen Sachstandsanfragen \nerwartete, weil er dem Beamten kein Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn \nzutraute. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beamte keine plausible Erklärung \nfür die vier angesprochenen Vorgänge hatte und deshalb vor der Entdeckung stand. \nDass er anstelle des Geständnisses den Versuch hätte unternehmen können, die \nEntdeckung durch weitere Straftaten - etwa Urkundenfälschungen in den ihm zur \nVerfügung stehenden Vorgängen - zu erschweren, ist aus Rechtsgründen ohne \nBelang. Bei dem hier in Rede stehenden Milderungsgrund geht es darum, dass ein \ndie Höchstmaßnahme ausschließendes Restvertrauen erhalten geblieben ist, wenn \nsich der Beamte ohne Furcht vor Entdeckung freiwillig offenbart. Diesem \nMilderungsgrund sind ein Geständnis des Beamten und der Verzicht auf das \nFehlverhalten verschleiernde weitere Straftaten nicht gleichwertig. Dass der Beamte \nam 14. Januar 2003 von sich aus zwei Fälle offenbart hat, auf die er noch nicht \nangesprochen worden war, mag für sich gesehen noch dem Merkmal der \nFreiwilligkeit genügen, ändert aber nichts an der Höchstmaßnahme, weil bereits in \nden vier ihm vorgehaltenen Fällen die Schadenssumme weit über der \nGeringwertigkeitsgrenze liegt. \n\n146\n\nAus diesem Grund greift auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des \nSchadens vor Tatentdeckung nicht ein. Auch dieser Milderungsgrund scheidet \nregelmäßig aus, wenn der Beamte vor der Wiedergutmachung wegen eines \naufgedeckten einschlägigen Fehlverhaltens von seinem Dienstherrn zur Rede \ngestellt worden ist. Die in einem solchen Fall bestehende Vermutung der \nUnfreiwilligkeit des Schadensausgleichs kann ausnahmsweise als widerlegt \nangesehen werden, wenn aufgrund nachvollziehbarer, glaubhafter und \nüberzeugender Erklärungen des Beamten feststeht, dass der Beamte trotz einer \nbereits erfolgten Aufdeckung von Fehlverhalten nicht die Vorstellung hatte, es \nbestehe die konkrete Möglichkeit der Aufdeckung weiterer einschlägiger \nPflichtwidrigkeiten.\n\n147\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n148\n\nSo liegt es hier aus den genannten Gründen aber gerade nicht.\n\n149\n\nDie von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung kann auch \nentfallen, wenn anderweitige Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit \ngeeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. \nErforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der \nVertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und \nentlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn \nhinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen.\n\n150\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 \nf., vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 -\n, jeweils JURIS.\n\n151\n\nSolche Umstände liegen indM. nicht vor. Es bestehen auch keine hinreichenden \ntatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch \nVorgesetzte. Diese kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht \noder des „Mitverschuldens\" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der \nBemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn \nkonkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände die ausreichende \nKontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben \noder nur unzureichend durchgeführt wurden. \n\n152\n\nVgl. BVerwG, Urteile 17. Oktober 2002 - 2 WD 14.02 -, NVwZ-RR 2003, 366, \nvom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 -, NVwZ-RR 2004, 264 und vom 10. Januar \n2007 \n\n153\n\n- 1 D 15.05 -, JURIS; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 1985 - 2 WD \n63.84 -, BVerwGE 83, 52.\n\n154\n\nSolche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hatte der Beamte seit \nvielen Jahren eine hohe Schuldenlast von zeitweise mehr als 50.000 Euro zu tragen, \ndie auch zu 24 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen führte (Stand Mai 2001). \nZudem war der Beamte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zwei Mal \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts O. vom \n17. September 1996 (vier Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung) hatte er nach \nWiderruf der Strafaussetzung in der Zeit vom 27. Oktober 1998 bis 27. Januar 1999 \nsogar eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. All dies war dem Dienstherr auch bekannt, so \ndass die Annahme von Anhaltspunkten für eine nicht auszuschließende dienstliche \nUnzuverlässigkeit des Beamten durchaus nahe lag. Allerdings hatte sich der Beamte, \nder seit dem 1. Oktober 1970 im Polizeidienst ist, bei der Verrichtung seines Dienstes \nnie disziplinarrechtlich auffällig verhalten. Insbesondere war es im Zusammenhang \nmit ihm dienstlich anvertrauten Vermögenswerten nicht zu Regelverstößen \ngekommen. Der gute Glaube des Dienstherrn an die Zuverlässigkeit des Beamten \nmuss daher nicht als beeinträchtigt angesehen werden; die Notwendigkeit von \nKontrollmaßnahmen musste sich ihm nicht aufdrängen. Es kann daher auch als \nschlüssig und nachvollziehbar angesehen werden, dass es in dem zu dem förmlichen \nDisziplinarverfahren angefertigten Ergebnisprotokoll vom 27. Mai 2002 hieß, der \nBeamte werde künftig zu Beanstandungen keinen Anlass mehr geben. Dass sich der \nBeamte im Zeitraum der Tatbegehung möglicherweise in einem Zustand \nverminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befand, hatte der Dienstherrn im Übrigen \nnicht erfahren, so dass sich eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht unter diesem \nBlickwinkel betrachtet nicht ergeben kann. \n\n155\n\nOb der Beamte die Tat in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit \nbegangen hat, kann letztlich dahinstehen. Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung \nder Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der \nverletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dM. wird sie bei Zugriffsdelikten nur in \nAusnahmefällen erreicht werden,\n\n156\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, JURIS,\n\n157\n\nweil eine eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten in Rede steht. \nIn einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und \nständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, \ndass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit \nnoch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten im Dienst \naufbietet.\n\n158\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 \n- 1 D 5.02 -, JURIS.\n\n159\n\nAuch im vorliegenden Verfahren konnte von dem Beamten erwartet werden, dass \ner bei reduzierter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit keine Straftaten begeht, \nderen Unrechtsgehalt leicht einsehbar war. Es musste sich dem Beamten bei der \nErledigung und Vollstreckung der Haftbefehle aufdrängen, dass er die \nGeldzahlungen nicht für eigene Zwecke verwenden durfte. Dies gilt auch vor dem \nHintergrund des Gutachtens des Psychologischen Psychotherapeuten C. vom 30. \nAugust 2004, welches dem Beamten eine „depressive Neurose auf dem Boden einer \nunreifen Persönlichkeit bei deutlichen Defiziten im Selbstwertgefühl (narzistische \nPersönlichkeitsstörung)\" attestiert hat. Dass der Beamte nicht mehr in der Lage \ngewesen wäre, den ihm im obliegenden Kernpflichten nachzukommen, bescheinigt \nder Gutachter dem Beamten nämlich nicht. \n\n160\n\nUnter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden \nEinzelfalles lassen sich keine gewichtigen durchgreifenden \nEntlastungsgesichtspunkte feststellen, die ausnahmsweise die Prognose zulassen, \ndass trotz des Fehlverhaltens noch ein Rest an Vertrauen in die Person des Beamten \nverblieben ist.\n\n161\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469 ff.; \nUrteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 -, JURIS,\n\n162\n\nAuch wenn unter Berücksichtigung des psychologischen Gutachtens des \nPsychologischen Psychotherapeuten C. vom 14. August 2004 der Schluss zu ziehen \nwäre, der Beamte werde künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen \nDienstpflichten verstoßen, bleibt ein endgültiger Vertrauensverlust, weil die durch das \nFehlverhalten des Beamten (Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder) herbeigeführte \nSchädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutzumachen ist. In \nhier relevanten Tätigkeitsbereich wird dem Beamten von seinem Dienstherrn und den \nBürgern nämlich ein besonderes Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung \nentgegengebracht. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nzutreffenden und eingehenden Ausführungen der Disziplinarkammer im Rahmen der \nGesamtbetrachtung aller be- und entlastenden Umstände verwiesen werden. \n\n163\n\nMit dem von der Disziplinarkammer zuerkannten Unterhaltsbeitrag hat es sein \nBewenden. Ein weitergehendes Anliegen hat der Beamte nicht dargetan. Über die \nVoraussetzungen, unter denen eine weitere Bewilligung des Unterhaltsbeitrags \nmöglich ist, ist der Beamte belehrt worden.\n\n164\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n165\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n166","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/21d-a-4059-06-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/21d-a-4059-06-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261154","retrieved":"2026-07-09 02:26:58.494911+00:00"}}