{"status":"available","doknr":"OLD261153","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.21D.A3600.06O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"21d A 3600/06.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 23. Juli 2003 und der \nBeschwerdebescheid der Bezirksregierung T. vom 6. Januar 2005 werden \naufgehoben, soweit es die Geldbuße betrifft.\n\nDer Dienstherr trägt die dem Ruhestandsbeamten in beiden Instanzen \nerwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nWeil die angefochtene Disziplinarverfügung vor dem 1. Januar 2005 erlassen \nworden ist, gilt für den Rechtsbehelf gegen diese Verfügung die Disziplinarordnung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW). Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls \ndie Bestimmungen des bisherigen Rechts (§ 82 Abs. 4 des \nLandesdisziplinargesetzes [LDG NRW]). Damit richtet sich der Rechtsschutz gegen \ndie Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 23. Juli 2003 nach §§ 31 Abs. \n3 und 5, 78 DO NRW.\n\n4\n\nDem Erfolg der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Ruhestandsbeamte \nwirksam auf Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügung verzichtet hätte. Der Senat \nnimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug. \n\n5\n\nDieser Beschluss steht auch im rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der \nbisherigen Rechtsprechung der mit Disziplinarrecht befassten Spruchkörper des \nerkennenden Gerichts. Danach stand der Aufrechterhaltung einer noch zur aktiven \nDienstzeit erlassenen Disziplinarverfügung nicht entgegen, dass der Beamte \nmittlerweile in den Ruhestand versetzt worden war und bei einem \nRuhestandsbeamten nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts \nzulässig sind (§ 5 Abs. 2 DO NRW). Für diese Rechtsprechung waren folgende \nErwägungen maßgebend:\n\n6\n\n„Die vorzeitige Versetzung des Beamten in den Ruhestand schloss entgegen der \nAuffassung der Disziplinarkammer eine Aufrechterhaltung der verhängten Geldbuße \nnicht aus. Vielmehr war und ist dieser Umstand ohne Einfluss auf den Fortgang des \nhier in Rede stehenden Disziplinarverfahrens. ... Zwar wäre eine andere Beurteilung \ngerechtfertigt, wenn die Prämisse der Disziplinarkammer zuträfe, \nmaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf die Regelung des § 5 Abs. 2 DO \nNRW sei im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über eine \nDisziplinarverfügung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NRW derjenige des Ergehens\n\n7\n\nder disziplinargerichtlichen Entscheidung. Dem vermag sich der Senat jedoch, \nsoweit hier von Belang, auch nach nochmaliger Überprüfung seiner \nbisherigen Rechtsauffassung aus den nachfolgenden Gründen nicht anzuschließen: \n\n8\n\nGegenstand des Antragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § \n31 Abs. 3 und 4 DO NRW ist die Disziplinarverfügung, also eine von der \nVerwaltung vorgegebene Maßnahme. Dabei begrenzen die in den Gründen der \nDisziplinarverfügung enthaltenen Sachfeststellungen Gegenstand und Umfang des \nDienstvergehens und damit zugleich der gerichtlichen Beurteilung. ...\n\n9\n\nDie Disziplinargerichte haben dementsprechend darüber zu befinden, ob sich \nein Beamter in einem bestimmten Zeitpunkt (oder Zeitraum) dienstpflichtwidrig \nverhalten hat und welche Disziplinarmaßnahme hierfür gegebenenfalls angemessen \nist. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind \nhiervon ausgehend für die Beurteilung des Gerichts grundsätzlich unerheblich. \n...\n\n10\n\nAuf die in § 31 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 DO NRW den Disziplinargerichten \neingeräumte Befugnis, selbst Beweise zu erheben, lässt sich ein gegenteiliger \nSchluss nicht zwingend stützen. Die dort angesprochenen Beweisaufnahmen \nmüssen sich nämlich nach zutreffender Auffassung auf den Sachverhalt \nbeschränken, welcher vom Dienstvorgesetzten der verhängten \nDisziplinarmaßnahme zugrundegelegt worden ist. Demzufolge sind \ndie Disziplinargerichte aufgrund der o.g. Vorschrift nicht etwa gehalten, das \nNachtatverhalten betreffend die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung - z.B. im \nHinblick auf neue Verfehlungen - aufzuklären und bei der eigenen Entscheidung zu \nberücksichtigen. ...\n\n11\n\nAuch der Umstand, dass die Disziplinargerichte im Rahmen des \nAntragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO \nNRW nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ... nicht auf die \nAufhebung einer in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften \nDisziplinarverfügung beschränkt, sondern auch zu einer Änderung der Verfügung \n(zugunsten des Beamten) befugt sind, hat im vorliegenden Fall keinen \nentscheidenden Einfluss für die Bestimmung des maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunktes für die Anwendung des § 5 Abs. 2 DO NRW; ob beide \nFragen überhaupt einen hinreichenden Bezug zueinander aufweisen, ... kann dabei \ndahinstehen. \n\n12\n\nZwar setzt die zuvor angesprochene Änderungsbefugnis voraus, dass die \nDisziplinargerichte in diesem Zusammenhang eine eigenständige \nDisziplinarprüfung vornehmen dürfen und auch müssen. ...\n\n13\n\nEin eindeutiges Ergebnis in Richtung auf die Beantwortung der viel diskutierten \nStreitfrage, ob sich die Tätigkeit der Disziplinargerichte im Antragsverfahren nach § \n31 Abs. 3 und 4 DO NRW als Ausübung originärer Disziplinargewalt darstellt oder \nob es sich ausschließlich um eine Kontrolle der Disziplinargewalt des Dienstherrn \nhandelt, ... wird hierdurch indes nicht impliziert. Auch im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden. \nFestzustellen ist allerdings, dass die Disziplinargerichte in dem hier in Rede \nstehenden Zusammenhang jedenfalls nicht in einem umfassenden Sinne zur \nAusübung (etwaiger) originärer Disziplinargewalt berufen wären. Ihre \nMöglichkeiten hierzu wären vielmehr schon kraft Gesetzes deutlich eingeschränkt. \nSo besteht die Änderungsbefugnis nach § 31 Abs. 4 Satz 3 DO NRW ausschließlich \nzugunsten des Beamten (Verbot der Schlechterstellung) und ist die Möglichkeit einer \nEinstellung des Verfahrens nach § 31 Abs. 4 Satz 4 DO NRW von der Zustimmung \nder obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abhängig gemacht \nworden. Davon abgesehen kann die angesprochene Variationsbreite in der \nRechtsfolge den Blick nicht davor verstellen, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle nach \nwie vor ein prägendes - wenn nicht das prägende - Element des \ngerichtlichen Antragsverfahrens nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NRW geblieben ist. \nHiervon ausgehend hielte es der Senat allenfalls für gerechtfertigt, im Anschluss an \neine vermittelnde Auffassung in der Literatur ... das Disziplinargericht für gehindert \nanzusehen, von seiner Änderungs- bzw. Einstellungsbefugnis Gebrauch zu machen, \nwenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ausübung originärer Disziplinargewalt \nnicht mehr statthaft ist, weil dem gesetzliche Hinderungsgründe wie etwa für das \nnicht förmliche Disziplinarverfahren § 5 Abs. 2 DO NRW entgegenstehen. Die \nMöglichkeit, eine kassatorische Entscheidung zu treffen bzw. die angegriffene \nDisziplinarverfügung nach Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit aufrechtzuerhalten, \nbliebe davon aber unberührt. \n\n14\n\nDer von der Disziplinarkammer als wesentliches Begründungselement für seine \nabweichende Auffassung herangezogenen Verjährungsvorschrift des § 4 Abs. 4 \nDO NRW vermag der Senat im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb kein \nausschlaggebendes Gewicht beizumessen, weil der Auslegung jener Vorschrift \nkeine unmittelbare Aussage darüber entnommen werden kann, auf \nwelchen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf den \nhier interessierenden § 5 Abs. 2 DO NRW abzustellen ist. Davon abgesehen sind \ndie in der Entscheidung der Disziplinarkammer angesprochenen in der \namtlichen Begründung zur Entwurfsfassung des § 4 Abs. 4 DO NRW zum Ausdruck \nkommenden Beweggründe des historischen Gesetzgebers für sich genommen nicht \nohne Weiteres geeignet, ein bestimmtes Auslegungsergebnis auch objektiv zu \nbelegen. Letztlich dürfte mit der Regelung des § 4 Abs. 4 DO NRW vor allem \nRechtssicherheit geschaffen worden sein, indem der Gesetzgeber die Antwort auf \neine in Rechtsprechung und Literatur für das Disziplinarrecht des Bundes und der \nLänder äußerst kontrovers diskutierte Frage für das nordrhein-westfälische \nLandesrecht in einem bestimmten Sinne festgeschrieben hat. Einer \nabschließenden Beantwortung der Frage, welcher Rechtsauffassung ohne die \nvorgenommene gesetzliche Regelung sonst zu folgen wäre, bedurfte es hierzu nicht. \nFür die These der Disziplinarkammer, die Disziplinarordnung des \nLandes Nordrhein-Westfalen setze mit der Regelung des § 4 Abs. 4 voraus, dass \nsie auch in anderem Zusammenhang vom Zeitpunkt der Entscheidung der \nDisziplinarkammer (bzw. des Disziplinarsenats) als \nmaßgeblichem Beurteilungszeitpunkt ausgehe, gibt es erst Recht \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n15\n\nDie im vorliegenden Fall thematisch betroffene Vorschrift des § 5 Abs. 2 DO \nNRW fordert nach ihrer Zielrichtung keine Auslegung dahin, dass die dort geregelte \nBeschränkung der gegen einen Ruhestandsbeamten zulässigen \nDisziplinarmaßnahmen auch dann Geltung beansprucht, wenn der Beamte nach \nErlass der - mangels eines Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen sofort wirksamen - \nDisziplinarverfügung in den Ruhestand tritt bzw. versetzt wird. Zwar treten bei \nRuhestandsbeamten die individuelle Erziehung und die Erhaltung \nder Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als Zwecke des Disziplinarrechts in \nden Hintergrund. Als weiterer wichtiger Zweck verbleibt aber die \ngeneralpräventive Wirkung des Disziplinarrechts, d.h. die Pflichtenmahnung für die \nnoch im aktiven Dienst befindlichen Beamten, denen das disziplinare Risiko auch für \ndie Zeit nach einer (dem Dienstvergehen nachfolgenden) Zurruhesetzung vor \nAugen geführt werden soll. ...\n\n16\n\nDas darin zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer \n\"Verwirklichung\" des Disziplinarrechts beschränkt sich nicht nur auf die dem \nförmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen schwereren Delikte. Vielmehr ist \neinem Leerlaufen des Disziplinarrechts auch bezüglich sonstiger Dienstvergehen \ngeringeren Schweregrades entgegenzuwirken, die der Beamte kurz vor seinem \nAusscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis begeht und bezüglich derer er bei \nAusschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden \nRechtsschutzmöglichkeiten ansonsten absehen könnte, dass sie \nletztlich disziplinarrechtlich ungeahndet blieben. Eine andere Sichtweise würde die \nWirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Disziplinarrechts nicht unwesentlich in Frage \nstellen. \n\n17\n\nSchließlich vermag auch die in dem angefochtenen Beschluss der \nDisziplinarkammer ergänzend angesprochene \"Schlechterstellung\" im Verhältnis \nzum förmlichen Disziplinarverfahren eine andere als die hier vertretene Auffassung \nzu dem für die Anwendung des § 5 Abs. 2 DO NRW maßgeblichen Zeitpunkt im \nAntragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO \nNRW nicht zu rechtfertigen. So hat der Disziplinarvorgesetzte in seiner \nBeschwerdeschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass es wegen \nbedeutsamer Unterschiede zwischen dem förmlichen und dem nicht förmlichen \nDisziplinarverfahren insoweit an einer hinreichenden Vergleichbarkeit fehlt. \nInsbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass in dem angeblichen Vergleichsfall, in \ndem ein Beamter während des förmlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand \ntritt bzw. versetzt wird, eine Disziplinarmaßnahme bis dahin noch nicht verhängt \nwurde bzw. - im Rechtsmittelverfahren - wegen des Suspensiveffekts als noch nicht \nverhängt galt; anders verhält es sich dagegen in dem Fall einer bereits \nerlassenen Disziplinarverfügung\". \n\n18\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2000 \n\n19\n\n- 12d A 700/98.O - , IÖD 2001, 140 = RiA 2001, 201, und vom 25. Januar 2005 - \n22d A 546/03.O -.\n\n20\n\nAn dieser Auffassung kann für das Landesdisziplinargesetz NRW nicht mehr \nfestgehalten werden. Dies bleibt in Übergangsfällen nicht ohne Konsequenzen.\n\n21\n\nNach § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine \nDisziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der \nangefochtenen Entscheidung. Aus der vergleichbaren Vorschrift des § 60 Abs. 3 des \nBundesdisziplinargesetzes (BDG) leitet das Bundesverwaltungsgericht\n\n22\n\n- Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht in \nBund und Ländern, ES/B II 1.1 Nr. 13 = Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 -\n\n23\n\nab, dass das Gericht nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das dem \nKläger mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhalten \n(Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und als Dienstvergehen zu würdigen ist. Das \nGericht hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu \nentscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst \nbei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in \nAnwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch \ndie Verfügung vorgegebenen Obergrenze vielmehr eine eigene \nErmessensentscheidung. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf § 13 BDG \nbesagt, dass auch bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung über die \nDisziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, \ndes Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens \ndes Dienstherrn oder der Allgemeinheit nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden ist. Eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitpunkt des Erlasses einer \nDisziplinarverfügung wäre mit dem Gebot, eine umfassende Würdigung nach den \nGrundsätzen des § 13 Abs. 1 BDG zu treffen unvereinbar. \n\n24\n\nVgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember \n2006 - 16b D 06.1584 -, juris, mit Hinweis auf den Baden-Württembergischen \nVerwaltungsgerichtshof. \n\n25\n\nDass zu den rechtsähnlichen Regelungen in §§ 13, 59 Abs. 3 Satz 1 LDG \nNRW\n\n26\n\neine vom Bundesrecht abweichende Interpretation angebracht wäre, ist nicht \nersichtlich. Vielmehr spricht auch die Bestimmung in § 59 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW \ndafür, dass dem Disziplinargericht vorbehaltlich des Verschlechterungsverbots eine \numfassende Disziplinarbefugnis zukommt, die die Berücksichtigung der Verhältnisse \nbis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einschließt. Danach kann das \nGericht das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen \nist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. \nDas Gericht würde seiner Verpflichtung, in dieser Hinsicht Opportunitätserwägungen \nanzustellen, nicht gerecht, wenn es Entwicklungen nach Erlass der \nDisziplinarverfügung ausblendete. Wenn es aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung ankommt, beansprucht die materiellrechtliche \nRegelung in § 5 Abs. 2 LDG NRW Geltung, wonach Disziplinarmaßnahmen gegen \nRuhestandsbeamte nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts sind, \nnicht aber die hier verhängte Geldbuße. Von den Argumenten, die auf der Grundlage \nder Disziplinarordnung für die Unbeachtlichkeit der Zurruhesetzung des \ndisziplinierten Beamten angeführt worden sind, bleibt die ordnungspolitische \nErwägung, das Fehlen einer angemessenen disziplinaren Reaktion könne dazu \nführen, dass sich Beamte in der Erwartung ihrer Zurruhesetzung zu einem \nFehlverhalten hinreißen ließen. Diesem Argument ist zunächst entgegenzuhalten, \ndass es vorrangig eine Aufgabe des Gesetzgebers ist, hier zu einer Lösung zu \nfinden. Der Gesetzgeber hat mit dem in § 5 Abs. 2 LDG NRW enthaltenen Verbot \neiner Maßnahme unterhalb der Kürzung des Ruhegehalts und den bereits erörterten \nweiteren Regelungen eine Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts getroffen. Davon abzuweichen besteht keine \nVeranlassung, weil die erwähnten ordnungspolitischen Bedenken eher unbedeutend \nsind: Beamte, die auf die baldige Zurruhesetzung spekulieren und es wem auch \nimmer noch einmal ohne Furcht vor Sanktionen zeigen wollen, sind nach den \nErfahrungen des Senats die absolute Ausnahme. Ihnen dürfte in aller Regel auch \nbewusst sein, dass diese Spekulation das Risiko einschließt, dass das Fehlverhalten \nbereits zu einer Kürzung der Dienstbezüge bzw. einer Kürzung des Ruhegehalts \nführt, dies insbesondere, weil die erkennbar werdende Vorstellung, ohne Risiko ein \nDienstvergehen begehen zu können, durchaus erschwerend berücksichtigt werden \nkann. Im übrigen kann der Dienstvorgesetzte von den ihm sonst zustehenden \nBefugnissen bis hin zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Gebrauch machen \nund so den Folgen eines Fehlverhaltens die Spitze nehmen. Dass ein kurz vor der \nZurruhesetzung stehender Beamter im offenen Konflikt aus dem aktiven Dienst \nausscheiden will, ist ohnehin sehr wenig wahrscheinlich.\n\n27\n\n§§ 13, 59 Abs. 3 LDG NRW enthalten eine materiellrechtliche Besserstellung der \nvon einer Disziplinarverfügung betroffenen Beamten, die auch Altfälle erfasst. Es \nließe sich nicht mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung in \nEinklang bringen, in zeitgleich entschiedenen Fällen eine Disziplinarverfügung \naufrechtzuerhalten, weil sie vor dem 1. Januar 2005 erlassen worden ist, bei einem \nim übrigen gleich gelagerten Sachverhalt aber der Maßnahmebeschränkung in § 5 \nAbs. 2 LDG NRW Geltung zu verschaffen, weil die Verfügung erst nach dem 31. \nDezember 2004 erlassen worden ist.\n\n28\n\nVgl. zu § 14 BDG BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE \n120, 218, zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 BDG BVerwG, Urteil vom 8. \nSeptember 2004 - 1 D 18.03 -, ZBR 2005, 91.\n\n29\n\nWeil der Ruhestandsbeamte wenige Tage nach der Zustellung der \nDisziplinarverfügung in den Ruhestand versetzt worden ist, kann die Verfügung im \nHinblick auf § 5 Abs. 2 DO NRW nicht aufrechterhalten werden.\n\n30\n\nEiner Einstellung des Disziplinarverfahrens bedarf es nicht, weil insoweit die \nVerfügung vom 23. Juli 2003 Bestand hat.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 115 Abs. 1 und 9 DO NRW. § 115 Abs. 7 \nSatz 2 Nr. 2 DO NRW rechtfertigt es nicht, von einer Kostenentscheidung zugunsten \ndes Ruhestandsbeamten abzusehen, weil das Disziplinarverfahren nicht wegen \neines Verfahrenshindernisses sondern wegen eines Maßnahmeverbots eingestellt \nworden ist.\n\n32\n\nVgl. zu § 115 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BDO Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 155 RdNr. \n11.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/21d-a-3600-06-o","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/21d-a-3600-06-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261153","retrieved":"2026-07-09 02:26:58.405722+00:00"}}