{"status":"available","doknr":"OLD261159","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.13A2541.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"13 A 2541/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 \nEUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger verfügt im Kreis W. über eine Genehmigung zum \nKrankentransport nach § 18 RettG NRW. Mit Schreiben vom 3.8.2000 beantragte er \nbei dem Beklagten die Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Aufgabe des \nKrankentransports mit einem Krankentransportwagen (KTW). In der Folge erläuterte \ner, dass dieser KTW in den Betriebsbereichen W. und T. eingesetzt \nwerden solle; Betriebssitz sei die G.-----straße .. in N. . \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24.6.2002 versagte der Beklagte die begehrte Genehmigung. \nZur Begründung führte er u.a. aus, dass eine Erteilung der Genehmigung das \nöffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtige. Die \nKTW in den Rettungswachen W. und T. seien ohnehin nicht ausgelastet, \nder Einsatz eines weiteren KTW würde dem öffentlichen Rettungsdienst weiter \nAufträge entziehen und die Auslastung noch weiter beeinträchtigen. \n\n5\n\nAm 1.7.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. \naus, dass nicht ersichtlich sei, wie die Erteilung der Genehmigung für einen KTW \nangesichts der im Kreis vorhandenen 17 KTW-Genehmigungen den öffentlichen \nRettungsdienst beeinträchtigen könne. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 24.10.2002 zurück. Die Erteilung der beantragten Genehmigung beeinträchtige \ndas öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des \n§ 19 Abs. 4 RettG NRW. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst werde auch beeinträchtigt, wenn zwar zeitlich und räumlich \nRettungsdiensteinrichtungen vorgehalten werden müssten, die aber nicht ausgelastet \nseien, weil Dritte, die nicht in gleicher Weise Einrichtungen vorhalten müssten, \ngleichartige Leistungen anböten. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst beinhalte nämlich auch seine Finanzierbarkeit. Es könne von dem \nBeklagten nicht verlangt werde, dass er auf Konkurrenz mit Vermeidung eigener \nAktivitäten \n\n7\n\noder mit Verkleinerung oder Anpassung der eigenen Organisation reagiere, denn \ndies führe zum Abbau eines flächendeckenden Rettungswesens. \n\n8\n\nAm 13.11.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Insbesondere \nseien die für den KTW-Einsatz vorgelegten Statistiken fehlerhaft. Offensichtlich seien \nin der Statistik vorbestellte und nicht vorbestellte Einsätze ab der Zuweisung durch \ndie Leitstelle und nicht ab dem Zeitpunkt der Transportanforderung durch den \nAuftraggeber zusammengefasst worden. Bei vorbestellten Einsätzen entstehe in der \nRegel keine Wartezeit, bei nicht vorbestellten Einsätzen sei eine Wartezeit von \nzwischen 30 Minuten und 2 Stunden - insbesondere in der Zeit zwischen 8.00 und \n13.00 - gegeben. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.6.2002 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. 10. 2002 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 3.8.2000 die Genehmigung zur \nWahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat die Begründung aus dem angegriffenen Bescheid vertieft und darüber \nhinaus geltend gemacht, dass für den Krankentransport im \nRettungsdienstbedarfsplan eine Wartefrist von maximal 1 Stunde in 90% der Fälle \nfestgelegt worden sei. Diese Frist werde sowohl im Bereich der Rettungswache \nT. - vom Zeitpunkt der Alarmierung aus gerechnet - als auch im Bereich der \nRettungswache W. eingehalten. Die Erteilung einer weiteren Genehmigung zum \nKrankentransport würde dazu führen, dass bei gleichbleibenden Vorhaltekosten die \nAuslastung sinke; damit erhöhten sich die Kosten. Überkapazitäten könnten nicht \nabgebaut werden, da die Träger des Rettungsdienstes gesetzlich zur \nflächendeckenden Versorgung verpflichtet seien. Zur Funktionsfähigkeit des \nRettungsdienstes gehöre aber auch seine wirtschaftliche Funktionsfähigkeit. Im \nÜbrigen seien im gesamten Kreis nur vier Genehmigungen nach § 18 RettG NRW \nerteilt worden, auch sei nicht ersichtlich, wie der Kläger dafür sorgen wolle, dass sich \nmit dem Einsatz eines weiteren KTW die Wartzeiten verkürzten; sein Betriebssitz \nliege außerhalb der Rettungsdienstbereiche. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n15\n\nZu Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger \nseine Argumentation. Im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW sei zu prüfen, ob der \nBeklagte einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorhalte; abzustellen sei insoweit auf \ndie Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung. Dies ergebe sich bereits aus \nder Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Vorschrift habe sich gegen die \nMonopole wenden wollen, was sich aus Aussagen beteiligter Politiker ergebe. \nSystematisch folge dies daraus, dass § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW auf § 6 RettG \nNRW verweise; dort sei der Sicherstellungsauftrag geregelt. Zwar erwähne § 19 Abs. \n4 Satz 3 RettG NRW die Wahrung der Eintreffzeiten nur als ein Kriterium unter \nvielen, gleichwohl sei die Wahrung der Eintreffzeit aber das wichtigste Kriterium. \nSchließlich müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift die positive Wirkung von \nWettbewerb und das Grundrecht des Kranktransporteurs aus Art. 12 GG \nberücksichtigt werden. Im Übrigen führe die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 \nRettG NRW keinesfalls dazu, dass die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes \nbeeinträchtigt werde. Die Funktionsfähigkeitsprüfung sei auf Krankentransport und \nNotfallrettung zu beziehen, wie sich bereits aus § 6 RettG NRW ergebe. Auch \nwürden 10% der Krankentransportpatienten auf dem Weg zu Notfallpatienten, \nwährend umgekehrt am Wochenende mit Rettungswagen (RTW) Krankentransport \ndurchgeführt werde. Eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung - \nbezogen auf Krankentransport und Notfallrettung - habe der Beklagte nicht darlegen \nkönnen, da die von ihm vorgelegten Daten unzureichend seien. So würden \nerfahrungsgemäß 75% der Krankentransporte zwischen 10.00 und 13.00 \ndurchgeführt, weil in diesem Zeitraum die Ambulanzfahrten, Einweisungen und \nEntlassungen erfolgten. In diesem Zeitraum komme es daher zu echten Wartezeiten \nbis zu zwei Stunden; die Wartezeiten seien von der Transportanmeldung bei der \nLeitstelle bis zum Eintreffen des KTW am Einsatzort - und nicht wie vom Beklagten \nvorgenommen ab der Zuweisung der Transporte durch die Leitstelle - zu bemessen. \nAuch im Übrigen seien die Zeiten nicht hinreichend belegt. Auch auf den Einzelfall \nbezogen sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht \nzu erwarten. Der Beklagte betreibe in den Rettungswagenbereichen W. und \nT. insgesamt vier KTW, fünf RTW und einen KTW/RTW. Die Auslastung der \nKTW in W. sei mit 76,78% optimal, in T. liege sie zwischen 72,30 und \n36,09%. Insoweit sei allerdings in Zukunft davon auszugehen, dass nach Einsatz \neines KTW/RTW ein höherer Auslastungsgrad - von ca. 72% wie im Jahr 2005 - \nerreicht werde. Im Übrigen bestehe ein Bedarf an Krankentransporten, der Kläger \nkönne die Nachfrage in 25% bis 35% der Fälle nicht binnen einer Stunde bedienen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der angegriffenen \nEntscheidung. Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW sei \nanwendbar, da er funktionsgerecht Krankentransport zur Verfügung stelle. Die \nRettungswache W. stelle 3 KTW, die Rettungswache T. habe bis zum \n28.2.2007 zwei KTW zur Verfügung gestellt (wobei einer der KTW´s multifunktional \ngenutzt worden sei), ab dem 1.3.2007 werde ein KTW zur Verfügung gestellt. Die \nKrankentransporte würden zeitig durchgeführt, dies gelte auch für Krankentransporte \ninnerhalb der \"Stoßzeiten\". Insoweit hätten sich im Rettungsdienstbereich T. \nWartezeiten von 40 bis 60 bei disponiblen und von 20 bis 30 Minuten bei dringlichen \nKrankentransporten eingespielt; nur in Einzelfällen komme es bei den disponiblen \nKrankentransporten zu Wartezeiten bis zu 2 Stunden. Im Rettungsdienstbereich \nW. würden die Krankentransporte innerhalb einer Wartezeit von 12 Minuten in \n80% (2005) bzw. in 94% (2006) bzw. in 95% (1.1.2007 bis 31.5.2007) der Fälle \ndurchgeführt. Die Erteilung einer weiteren Genehmigung nach § 18 RettG NRW führe \nunweigerlich dazu, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst beeinträchtigt werde. Die KTW des öffentlichen Rettungsdienstes \nseien ohnehin deutlich unter 100% ausgelastet. So sei der KTW der Rettungswache \nT. im Jahr 2005 zu 72,30%, im Jahr 2006 zu 37,36% und im Jahr 2007 \nvoraussichtlich zu 36,09% ausgelastet. Die drei KTW der Rettungswache W. \nseien 2002 zu 75,23%, 2003 zu 76,58%, 2004 zu 68,83%, 2005 zu 61,73%, 2006 zu \n70,18% und 2007 zu 76,68% ausgelastet. Hingegen habe der Kläger seinen Anteil \nan den Krankentransporten in beiden Rettungsdienstbereichen kontinuierlich steigern \nkönnen (2002: 806 Transporte; 2003: 941 Transporte; 2004: 1.112 Transporte; 2005: \n1.476 Transporte; 2006: 1.502 Transporte). Eine weitere Konkurrenz würde zu einem \nweiteren Sinken der Einnahmen führen, da entsprechende Kapazitäten - bei der \nRettungswache T. - nicht abgebaut werden könnten. Ohnehin schließe der \nRettungsdienst im Rettungsdienstbereich T. seit dem Jahr 2004 mit einem \nDefizit ab, die Grundgebühren für KTW seien dort von 119,64 EUR im Jahr 2000 auf \n209,10 EUR ab dem 1.7.2007 gestiegen. Im Rettungsdienstbereich W. würden \nmit den KTW überwiegend Gewinne erzielt (2000: 116.239 EUR; 2001: 41.298 EUR; \n2002: 296.475 EUR; 2003: 12.865 EUR; 2004: - 68.409 EUR; 2005: 169.520 EUR) \nwährend mit RTW und NEF im wesentlichen Verluste erzielt würden. Die \nGrundgebühren für KTW-Einsätze seien von 84,36 EUR im Jahr 2001 auf 106,10 \nEUR gestiegen. Zu prognostizieren seien bei Erteilung einer weiteren Genehmigung \nGebührenausfälle und in der Folge in etwa entsprechende Gebührenerhöhungen. \nDies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass - wie bisher - ein weiteres Sinken der \nEinsatzzahlen zu prognostizieren sei (T. - 2000: 1.510; 2001: 1.767; 2002: \n1.563; 2003: 1.659; 2004: 1.532; 2005: 1.258; 2006: 650; 1.1-31.5.2007: auf das \nJahr hochgerechnet 628; W. - 2000: 7.666; 2001: 6.827; 2002: 6.365; 2003: \n6068; 2004: 5.369; 2005: 5.477; 2006: 4.575; 2007: 4.350 auf das Jahr \nhochgerechnet). \n\n21\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Bedarfsplan für den \nRettungsdienst im Kreis W. , Stand 1.4.2006, Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden.\n\n24\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n24.6.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. \nvom 24.10.2002 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder \neinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf \nNeubescheidung; beantragte Genehmigung in diesem Sinne ist die Erteilung einer \nGenehmigung nach § 18 RettG NRW für die Rettungsdienstbereiche W. und \nT. . Diesbezüglich wird in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 \nVwGO auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 des angegriffenen Urteils - die im \nBerufungsverfahren nicht angegriffen worden sind - Bezug genommen. \n\n25\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der \nErteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW ist grundsätzlich der Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung, hier durch das Berufungsgericht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 10.94 -, NJW 1996, 1608; OVG NRW, \nUrteil vom 7.3.2007 - 13 A 3700/04 - juris m.w.N.\n\n27\n\nZwar besteht bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale - grundsätzlich - ein \ngebundener Genehmigungsanspruch aus §§ 18, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 \nGG. Jedoch steht dem Begehren des Klägers § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. \nNach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist eine Genehmigung dann zu versagen, wenn \nzu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem \nfunktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. \n\n28\n\nVgl. zum gebundenen Anspruch nach §§ 18, 19 RettG NRW OVG NRW, a.a.O., \nm.w.N. \n\n29\n\nDer Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 RettG NRW steht Gemeinschaftsrecht nicht \nentgegen, insbesondere verstößt eine Anwendung von § 19 Abs. 4 RettG NRW \nweder gegen Art. 86 i.V.m. 82 EG noch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff \nEG) \n\n30\n\noder die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff EG). Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 \nRettG NRW ist auch verfassungsmäßig. Zwar greift die Regelung in die Freiheit der \nBerufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass \nsie der Abwehr von nachweisbaren oder höchstwahrscheinlich bestehenden \nschweren Gefahren für ein überragend wichtiges Rechtsgut dient. \n\n31\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, a.a.O., m.w.N. \n\n32\n\nNach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass durch \nden Gebrauch der erteilten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem \nfunktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. \nInsoweit ist im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG \nNRW nicht vorab zu prüfen, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst \nvorliegt, der beeinträchtigt werden kann. Darauf deutet schon der Wortlaut des § 19 \nAbs. 4 Satz 1 RettG NRW hin. Nach der Vorschrift ist nämlich maßgeblich, ob durch \nden Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst beeinträchtigt wird. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein \nweiter; er kann sowohl auf den Erhalt bestimmter Gegebenheiten als auch auf deren \nkünftige Erlangung/Herstellung gerichtet sein. So gesehen besteht aber auch und \ngerade dann ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst, \nwenn dieser konkret - noch - nicht funktionsfähig ist, d.h. es besteht ein öffentliches \nInteresse an der Erlangung und nicht nur an der Sicherung eines funktionsfähigen \nRettungsdienstes. Dass im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW nicht vorab \nzu prüfen ist, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, wird durch \ndie Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW bestätigt. Die \nVorschrift lautete im Gesetzentwurf der Landesregierung: \"Die Genehmigung ist zu \nversagen, wenn eine flächendeckende Versorgung in Notfallrettung oder \nKrankentransport im Genehmigungsbereich gewährleistet ist und durch die Erteilung \nder Genehmigung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des \nRettungsdienstes beeinträchtigt würde.\" Die Gesetz gewordene und nunmehr \ngeltende Fassung erwähnt das \"Tatbestandsmerkmal\" der gewährleisteten \nflächendeckenden Versorgung jedoch nicht mehr, vielmehr wird nur noch von einer \nBeeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst gesprochen. Auf die Qualifizierung des im Entscheidungszeitpunkt \ngegebenen Rettungsdienstes kommt es daher nicht an. Dass mit der Änderung des \nGesetzentwurfs Unternehmerinteressen habe Rechnung getragen werden sollen - so \ndie Äußerung der Fraktionssprecherin der CDU, die den Gesetz gewordenen Antrag \neingebracht hatte -, lässt jedenfalls in diesem Punkt keinen Hinweis auf das \nPrüfprogramm des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu, da Unternehmerinteressen \nund die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes unterschiedliche \nGesichtpunkte betreffen. Das nämliche gilt für den Gesichtspunkt, dass sich die \nVorschrift - möglicherweise - gegen Monopole wenden sollte.\n\n33\n\nVgl. zur Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4 RettG NRW die Landtags-\nDrucksache 11/4438. \n\n34\n\nAuch systematische Gründe sprechen gegen die Durchführung einer \nvorweggenommenen Funktionsfähigkeitsprüfung. Bei einer derartigen Prüfung \nentschieden sich die Streitfälle im Rahmen der \"vorab vorgenommenen \nFunktionsfähigkeitsprüfung\" an der Frage der Einhaltung der Eintreffzeiten (in der \nNotfallrettung). Die Einhaltung der Eintreffzeiten ist aber im Rahmen der Anwendung \nvon § 19 Abs. 4 RettG NRW nur ein Kriterium unter verschiedenen, wie die Regelung \ndes § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW zeigt. Daran ändert auch der Verweis von § 19 \nAbs. 4 Satz 1 RettG NRW auf § 6 RettG NRW nichts. Dieser Verweis soll ersichtlich \nnur den Begriff des Rettungsdienstes im Sinne des § 19 RettG NRW präzisieren; \nüberdies beschreibt § 6 RettG NRW nur die Aufgaben des Rettungsdienstes und \nsagt nichts darüber, welche Folgen bei nicht hinreichender Aufgabenwahrnehmung \neintreten. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Norm dagegen, sie nur \nanzuwenden, wenn ein funktionsfähiger Rettungsdienst bereits vorliegt. Hinter dem \nöffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst stehen elementare \nund höchstrangige Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG). Diese werden \ndurch die Zulassung von Privaten aber nicht nur dann beeinträchtigt, wenn ein \nfunktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst bereits vorliegt, sondern - grundsätzlich - \nauch dann, wenn ein (noch) nicht vollkommen funktionsfähiger öffentlicher \nRettungsdienst betroffen wird. Denn die Zulassung von Privaten führt in diesem Fall \ndazu, dass gerade der ohnehin nicht vollkommen funktionsfähige Rettungsdienst in \nseiner Funktionsfähigkeit noch weiter beeinträchtigt wird. Dadurch werden die eben \ngenannten elementaren Rechtsgüter noch weiter gefährdet. \n\n35\n\nEine Ausnahme von dem Gesagten kann nur gemacht werden, wenn der \nöffentliche Rettungsdienst in dem Aufgabenbereich, für den die Genehmigung \nbegehrt wird (Notfallrettung oder Krankentransport), offensichtlich außerstande ist, \ndie diesbezügliche Nachfrage zu befriedigen, der private Unternehmer dies aber \nkann. Diese Ausnahme ist vor dem Hintergrund der Vermeidung einer \nInländerdiskriminierung und aus grundrechtlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt. \nDas Grundrecht des Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG muss sich dann \ndurchsetzen, wenn die maßgeblichen öffentlichen Belange durch die öffentliche \nHand offensichtlich nicht wahrgenommen werden, der private Unternehmer diese \nhingegen befriedigen kann. Ein solcher Fall (\"offensichtlich außerstande sein\") kann \netwa vorliegen, wenn der öffentliche Rettungsdienst die Nachfrage nach \nNotfallrettung oder Krankentransport nicht vollständig befriedigen will oder sie - auch \nnach einer etwa zuzubilligenden Aufbauphase - offensichtlich tatsächlich nicht \nnachhaltig befriedigen kann. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2007 - 13 A 3700/04 - juris (auch zu den \ngemeinschaftsrechtlichen Implikationen); OVG NRW, Beschluss vom 2.8.1994 - 13 B \n1085/94 -, NWVBl 1995, 26. \n\n37\n\nNach alledem ist gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu prüfen, ob zu erwarten \nist, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung das öffentliche \nInteresse an einem nicht offensichtlich funktionsunfähigen Rettungsdienst im Sinne \nvon § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Dabei kann von einer Beeinträchtigung nur \ndann die Rede sein, wenn \"ernstliche und schwerwiegende\" Nachteile zu befürchten \nsind, d.h. es muss eine \"Verträglichkeitsgrenze\" überschritten werden. Das folgt \ndaraus, dass ansonsten bei Berücksichtigung jeder - noch so geringen - \nNegativauswirkung auf die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung \ndes öffentlichen Rettungsdienstes eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW \npraktisch nie erteilt werden könnte. Mit den §§ 18 ff. RettG NRW wollte der \nGesetzgeber ersichtlich aber auch erreichen, dass das \"duale System\" der \nLeistungserbringung, jedenfalls im Bereich des Krankentransports, zumindest eine \nChance der Realisierung hat. Dies wird dadurch gestützt, dass die Versagung der \nGenehmigung zum Krankentransport einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Art. \n12 Abs. 1 GG darstellt, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn die eingriffstützenden \ngegenläufigen Interessen ein gewisses Gewicht haben. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2007 - 13 A 3700/04 - juris m.w.N. \n\n39\n\nWann eine solche ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des \nöffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten ist, \nergibt sich zunächst aus § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW. Nach diesen \nVorschriften ist bei der Prüfung der zu erwartenden Beeinträchtigung insbesondere \ndie Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen \nRettungsdienstes zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer \nder Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde \nzu legen. Dabei ist räumlich auf den vorgesehenen Betriebsbereich (§ 19 Abs. 4 Satz \n2 RettG NRW) und sachlich auf den vorgesehenen Aufgabenbereich (Notfallrettung \noder Krankentransport) abzustellen. Letzteres ergibt sich - ungeachtet faktischer \nVerbindungen zwischen den Aufgabenbereichen und der Verklammerung durch § 6 \nRettG NRW - daraus, dass die Genehmigung nach § 18 RettG NRW grundsätzlich \nnur für einen bestimmten Aufgabenbereich erteilt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RettG \nNRW) und dass es im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchtigung durch die \nErteilung einer Genehmigung für einen Aufgabenbereich grundsätzlich keinen Sinn \nmacht, auf einen anderen Aufgabenbereich abzustellen. Das Normprogramm des § \n19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW sieht eine Beeinträchtigungsprüfung vor. Durch \ndie Erteilung einer Genehmigung für einen Aufgabenbereich kann ein anderer \nunmittelbar aber nicht beeinträchtigt werden. Schließlich ist nicht einsichtig, weshalb \nder Umstand, dass ein Rettungsdienst mit besonders vielen RTW ausgestattet ist - \num die ihm übertragene Aufgaben optimal zu erfüllen -, dazu führen sollte, dass \nPrivate dem Krankentransportdienst unter erleichterten Voraussetzungen Konkurrenz \nmachen können. \n\n40\n\nBei alledem ergibt sich aus der Formulierung \"wenn zu erwarten ist\", dass die \nEntscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW eine prognostische Entscheidung ist, bei \nder der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nPrognosespielraum eingeräumt ist. Die eine Genehmigung versagende \nEntscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden \nSachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtpunkte erkannt und den \nmöglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, \neingeschätzt hat. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N. \n\n42\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Genehmigungsanspruch \nund ist die Genehmigungsversagung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, dass der Beklagte offensichtlich außerstande ist, die Nachfrage nach \nKrankentransporten zu befriedigen: Im Rettungsdienstbereich W. werden seit \n2006 ca. 94% der Krankentransporte innerhalb einer Eintreffzeit von 12 Minuten \ndurchgeführt; im Rettungsdienstbereich T. werden die Krankentransporte im \nRegelfall zwischen 20 und 60 Minuten bereitgestellt. Derartige Wartezeiten sind \nhinnehmbar. Einer in diesem Sinne hinreichenden Befriedigung der Nachfrage durch \nden Beklagten steht nicht entgegen, dass möglicherweise eine erhöhte Nachfrage \nnach vom Kläger durchgeführten Krankentransporten besteht; es liegt auf der Hand, \ndass diese Nachfrage mit der Preisgestaltung des Klägers zu tun hat. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.8.1994 - 13 B 1085/94 -, NWVBl 1995, 26, \nund vom 8.7.2004 - 13 B 1790/03 -, juris. \n\n44\n\nDass diese Eintreffzeiten in ihren wesentlichen Grundlagen fehlerhaft ermittelt \nworden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert gerügt; für den \nRettungsdienstbereich W. erfolgte die Ermittlung aufgrund einer \ncomputerbasierten Berechnung. Auch hat der Beklagte ausweislich Ziffer 4.2.7.2 des \nBedarfsplans für den Rettungsdienst im Kreis W. die Zeiten ausgehend von der \nTransportanmeldung bei der Kreisleitstelle berechnet, eine erhebliche Abweichung - \nd.h. von etwa über 10% - von diesen Zeiten ist weder vorgetragen noch springt sie \nins Auge. Es spricht auch nichts dafür, dass in Zukunft von dem Gesagten \nsubstantiell abgewichen wird, die Streichung des Mehrzweck-KTW in T. ist \nzumindest auch vor dem Hintergrund der sinkenden Einsatzzahlen gerechtfertigt. Im \nÜbrigen beantragt der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für einen reinen KTW \nund es ist nicht ersichtlich, dass es durch Erteilung der Genehmigung zu einer \nVerkürzung der Wartezeiten insgesamt kommen würde, da der Betriebssitz des \nKlägers außerhalb der Rettungsdienstbereiche W. und T. liegt. Ob in den \ngenannten Rettungsdienstbereichen die Nachfrage nach RTW befriedigt werden \nkann oder nicht, ist irrelevant; der Kläger begehrt eine Genehmigung zum \nKrankentransport und nicht zur Notfallrettung. \n\n45\n\nWeiter hat der Beklagte hier - wie sich schon aus dem umfangreichen Vortrag im \nVerwaltungs- und Klageverfahren ergibt - den Sachverhalt im Hinblick auf die \nVerträglichkeitsprognose umfassend ermittelt. Er hat - wie sich aus den \nangegriffenen Bescheiden und aus dem Vortrag im Klageverfahren ergibt - zu Recht \nweiter darauf abgehoben, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung \ndas öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 \nRettG NRW \"ernstlich und schwerwiegend\" beeinträchtigt wird. Er hat in diesem \nRahmen zu Recht maßgeblich damit argumentiert, dass die Erteilung der \nbeantragten Genehmigung zu verminderten Einsatzzahlen, einer geringeren \nAuslastung und höheren Kosten führe. Dies sind Gesichtspunkte, die nach § 19 Abs. \n4 Satz 2 und 3 RettG NRW berücksichtigungsfähig sind. Schließlich hat der Beklagte \nden möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, \neingeschätzt. \n\n46\n\nDer Ansatz des Beklagten, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung \ndazu führen werde, dass die Einsatzzahlen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. RettG \nNRW) im Krankentransport in den Rettungsdienstbereichen W. und T. in \ndem Umfang, in dem die Genehmigung begehrt wird, sinken würden, ist \nnachvollziehbar. Auf der einen Seite ist es in den Rettungsdienstbereichen W. \nund T. in den letzten Jahren zu einem Rückgang der Einsatzzahlen im \nKrankentransport gekommen, auf der anderen Seite war eine deutliche Steigerung \nder Krankentransporte durch den Kläger - im Rahmen der ihm erteilten \nGenehmigung - zu verzeichnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese \nEntwicklung bei Erteilung einer weiteren Genehmigung nicht fortsetzen sollte, zumal \nder Kläger vorgetragen hat, dass eine hohe Nachfrage nach den von ihm \ndurchgeführten Krankentransporten bestehe. Dieser Rückgang der Einsatzzahlen \nwäre auch ernstlich und schwerwiegend. In den genannten beiden \nRettungsdienstbereichen werden derzeit insgesamt vier KTW vorgehalten; dass in \nZukunft ein weiterer KTW/RTW eingesetzt werden soll, ist nicht ersichtlich. Der \nKläger erstrebt eine Genehmigung für einen KTW. Das bedeutet, dass in den \nRettungsdienstbereichen W. und T. mindestens die Kapazität von einem \nKTW entbehrlich würde, was einem Verlust von mindestens 25% der \nKrankentransporte entspricht. Dass diese Verluste durch eine steigende Nachfrage \nan Krankentransporten aufgefangen werden könnten, ist nicht ersichtlich. \n\n47\n\nSiehe zum Umstand, dass die Erteilung von Genehmigungen für den \nKrankentransport an Private zu Rückgängen beim öffentlichen Krankentransport \nführt, etwa BVerwG, Urteil vom 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, DVBl 2000, 124; OVG NRW, \na.a.O. \n\n48\n\nDie darauf aufbauende Folgerung des Beklagten, dass es dadurch zu einer \nerheblich geringeren Auslastung des öffentlichen Krankentransportdienstes komme \n(vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. RettG NRW) und in höherem Maß ungedeckte Kosten \nentstünden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 4. Alt RettG NRW), weil einerseits die Kapazität \neines KTW nicht effektiv genutzt werden könne, andererseits aber der Abbau von \nVorhaltekapazitäten angesichts des Sicherstellungsauftrags nicht möglich sei, ist \nebenfalls zutreffend. Denn der Sicherstellungsauftrag des § 6 RettG NRW greift auch \ndann, wenn sich Private auf dem Markt befinden, die mit Genehmigungen nach §§ \n18 ff. RettG NRW ausgestattet sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der \nSicherstellungsauftrag aus § 6 Abs. 1 RettG NRW auch und gerade vom öffentlichen \nTräger zu erfüllen ist; die Beteiligung Privater befriedigt den Sicherstellungsauftrag - \nvom Fall der Einbindung Privater nach § 13 RettG NRW abgesehen - grundsätzlich \nnicht. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. \n\n50\n\nDabei fällt die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. RettG NRW zu berücksichtigende \nVerminderung des Auslastungsgrads hier besonders ins Gewicht, da der \nKrankentransportdienst in beiden Rettungsdienstbereichen in den letzten ca. 2 ½ \nJahren nur zu ca. 72% bzw. 37% (T. ) bzw. ca. 61%, 70% und 76% (W. ) \nausgelastet war; warum sich diese Auslastung durch das - nicht geplante - \nHinzutreten eines KTW/RTW erhöhen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die nach \n§ 19 Abs. 4 Satz 3 4. Alt. RettG NRW zu berücksichtigende und sich verstärkende \nKostenunterdeckung wirkt sich erheblich aus, da der Rettungsdienst in beiden \nRettungsdienstbereichen bei zusammenfassender Berechnung nach den \nvorgelegten Zahlen (auf Bl. 118, 143 d.A. wird Bezug genommen) nicht \nkostendeckend arbeitet und da gerade der Rettungsdienstbereich T. unter \neiner Kostenunterdeckung leidet. \n\n51\n\nSchließlich ist auch die Folgerung des Beklagten, dass in den \nRettungsdienstbereichen W. und T. nach Erteilung der begehrten \nGenehmigung infolge des Verlustes an Krankentransporten bei gleichzeitig \nnotwendig bleibender Vorhaltung der KTW erheblich höhere ungedeckte Kosten \nanfallen würden, die nur durch eine erhebliche Erhöhung der Gebühren kompensiert \nwerden könnten, nachvollziehbar. Erhöhte Kosten im Bereich des Rettungsdienstes \nkönnen auf diejenigen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, umgelegt \nwerden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW und § 6 des KAG NRW). Dass dieses \n\"können\" jedenfalls angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte ein faktisches \n\"müssen\" darstellt, ist einleuchtend. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang es \nhier zu einer Erhöhung der Gebühren kommen würde. Klar ist jedenfalls, dass \nangesichts der von dem Kläger erstrebten Genehmigung nicht unerhebliche \nGebührenerhöhungen im Raum stehen. Solche Gebührenerhöhungen stellen aber \neine Belastung der Allgemeinheit dar, gleichviel ob sie nun von den Betroffenen oder \nden Krankenkassen getragen werden. \n\n52\n\nVgl. zu alledem BVerwG, a.a.O. \n\n53\n\nIm Übrigen würde sich hier eine weitere Gebührenerhöhung besonders \nbelastend auswirken, da die Gebühren für den Krankentransport in beiden \nRettungsdienstbereichen ohnehin erheblich gestiegen sind (T. - 2001: 119,64 \nEUR, 2007: 209,10 EUR; W. - 2001: 84,36 EUR, 2007: 106,10 EUR). \n\n54\n\nSchließlich spricht auch nichts dafür, dass in den Rettungsdienstbereichen \nW. und T. - außerhalb von Stilllegungen, die mit § 6 RettG NRW nicht zu \nvereinbaren sind - Kosten gespart werden könnten, um so die durch genehmigte \nBetätigung Privater eintretenden Einnahmeausfälle auszugleichen. Es springt \njedenfalls nicht ins Auge, dass der Rettungsdienst in diesen Rettungsdienstbereichen \nineffektiv strukturiert - etwa überdimensioniert - wäre. Im Übrigen wäre die für einen \nAusgleich notwendige Kosteneinsparung hier hoch, da etwa 25% der Kosten des \nKTW-Bereichs (abzüglich flexibler Kosten) ausgeglichen werden müssten. Dass ein \nderartiges Kosteneinsparungspotential besteht, ist weder ersichtlich noch \nvorgetragen. \n\n55\n\nVgl. zur Notwendigkeit eines diesbezüglichen klägerischen Vortrags OVG \nHamburg, Beschluss vom 19.1.2006 - 1 Bf 146/04 -, juris. \n\n56\n\nNach alledem ist bezogen auf die Rettungsdienstbereiche T. und W. \nbei Erteilung der begehrten Genehmigung eine Beeinträchtigung des öffentlichen \nInteresses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten. Daher kann \ndahinstehen, ob der Beklagte den potentiellen Betriebsbereich zu Recht mit den \nbeiden genannten Rettungsdienstbereichen gleichgesetzt hat oder ob nur ein \nBetriebsbereich in den Blick zu nehmen gewesen wäre (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 RettG \nNRW i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW). \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 der ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegt.\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 \nHalbsatz 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/13-a-2541-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/13-a-2541-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261159","retrieved":"2026-07-09 02:26:58.917650+00:00"}}