{"status":"available","doknr":"OLD261157","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.12A2483.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"12 A 2483/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin H. -M. aus I. wird abgelehnt.\n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskosten-hilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin H. -M. aus I. für das in Aussicht genommene Verfahren \nauf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil ein noch anwaltlich zu stellender \nZulassungsantrag entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn das Vorbringen in dem beigefügten - \nanwaltlich formulierten - Entwurf eines Zulassungsantrages führt nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund \nallein geltend gemachten - § 124 Abs. Nr. 1 VwGO. Insoweit mangelt es entgegen § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - \nauf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss sich die \nZulassungsbegründung nämlich zu jedem dieser Begründungsteile verhalten, weil \nansonsten der gerügte Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass \ndies den Fortbestand der Entscheidung berühren würde. Der am 10. August 2007 \nbeim Verwaltungsgericht eingegangene Entwurf einer Begründungsschrift beschäftigt \nsich jedoch von vornherein weder mit dem Argument der Unzulässigkeit der Klage \nmangels erstmaliger Beschwer durch den Widerspruchsbescheid noch mit dem \nVorhalt der unzulässigen Selbstbeschaffung des Computers, des mangelnden \nAufwandes für einen eigenen Internetanschluss und der fehlenden Substantiierung \ndes in der Vergangenheit angefallenen personellen Betreuungsaufwandes oder auch \ndamit, dass die begehrte Hilfe keine Fortschritte bei der Persönlichkeitsentwicklung \nund Verselbständigung verspricht. Das Verwaltungsgericht hat - anders als die \nKlägerin meint - keinesfalls die Auffassung vertreten, für junge Menschen über 18 \nJahren käme die begehrte Hilfe von vornherein nicht in Betracht. Von einer \nzumindest annähernd gezielten Auseinandersetzung des Entwurfs der \nZulassungsbegründung mit den einzelnen Begründungselementen des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils kann deshalb allenfalls die Rede sein, soweit die \nKlägerin sinngemäß der Annahme entgegentritt, ihre Mutter verfüge nach Aktenlage \nnicht über entsprechende Vorkenntnisse, die eine therapeutische Betreuung \nvermuten lassen könnten. Auch wenn sich die Mutter nach Auffassung der Klägerin \nbisher als befähigt gezeigt hat, bei der Betreuung der Klägerin - etwa durch \nFahrdienste oder die Umsetzung einzelner Maßnahmen im täglichen Alltag - \nmitzuwirken, besagt das jedoch nichts über das Vorliegen eines \n\n3\n\n- für ein betreutes Wohnen vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten - \nprofessionellen Therapiekonzepts. \n\n4\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/12-a-2483-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/12-a-2483-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261157","retrieved":"2026-07-09 02:26:58.759912+00:00"}}