{"status":"available","doknr":"OLD261156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.12A199.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"12 A 199/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am geborene und in Kasachstan wohnende Klägerin beantragte am \n\n4\n\n ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im \nAufnahmeantrag gab sie an, ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger, die Mutter \nrussische Volkszugehörige. Ihre Eltern seien seit 1992 geschieden.\n\n5\n\nDer Vater der Klägerin reiste im Februar 1993 nach Deutschland ein und erhielt \nam 5. November 1993 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsamt führte mit der Klägerin am 1. Oktober 2003 einen \nSprachtest durch und hielt das Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz gelegentlicher \nMängel problemlos möglich gewesen. Ergänzend gab die Klägerin - in russischer \nSprache - an: Sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch erlernt. Ihre Eltern \nhätten sich getrennt, als sie vier Jahre alt gewesen sei, und niemand habe mit ihr \nDeutsch gesprochen. Nach Angaben ihres Vaters habe bis zu ihrem dritten \nLebensjahr ihre Großmutter mit ihr Deutsch gesprochen. Hieran könne sie sich selbst \naber nicht erinnern. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. September 2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Klägerin \nsei die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden. Zudem sei ihr \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zweifelsfrei nachgewiesen.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. Oktober 2004 Widerspruch, \nzu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug: Sie habe sich bis zur Abreise \nihres Vaters im nahezu täglich bei ihm und ihrer deutschen Großmutter \naufgehalten. Auch zu anderen Verwandten habe enger Kontakt bestanden. In dieser \nZeit habe sie die deutsche Sprache bereits beherrscht, weil in der Familie \nüberwiegend Deutsch gesprochen worden sei. In ihrem Inlandspass sei sie stets mit \ndeutscher Nationalität geführt worden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n10\n\nAm 1. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung \ndas Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft wurde. In \ndiesem Zusammenhang überreicht die Klägerseite auch eine angebliche Kopie des \nersten Inlandspasses aus dem Jahre 1998 und eine Bescheinigung zum \nPassumtausch im Jahr 2001.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 29. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11. November 2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit \nder Klägerin die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist, durch Vernehmung \nihres Vaters K. H. als Zeugen. \n\n17\n\nMit dem angefochten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nweil sich auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage nicht feststellen lasse, \ndass der Klägerin die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch familiär \nvermittelt worden sei.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 5. April 2006 hat der Senat die Berufung wegen besonderer \nSchwierigkeiten bei der Klärung der Frage einer familiären Sprachvermittlung \nzugelassen und gleichzeitig die Prüfung eines durchgehenden Bekenntnisses der \nKlägerin zum deutschen Volkstum in das Berufungsverfahren verwiesen. \n\n19\n\nWegen des Sachvortrags der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren wird auf \nBlatt 88 - 92, 98/99, 102 - 104 und 117/118 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. September 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 2004 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n22\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 11 K \n147/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO ge-hört worden. \n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat \nungeachtet der Frage der familiären Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind im Ergebnis rechtmäßig, § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n27\n\nRechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid können nur die \nVorschriften der §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung seiner Neufassung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, sein. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des \nständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach \ndem 31. Dezember 1923 - nämlich am - geboren ist, kann sie nur unter den \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sein. Dazu muss \nsie nach Satz 1 der Vorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das hiernach erforderliche \nBekenntnis nur zum deutschen Volkstum, das über den gesamten Zeitraum zwischen \ndem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise gegeben sein muss, \n\n29\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n30\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210, m. w. N.,\n\n31\n\nist hier nicht nachgewiesen. \n\n32\n\nAls Form des Bekenntnisses kommt vornehmlich die Nationalitätenerklärung für \ndie Eintragung in amtliche Dokumente in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt \nder Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit \ngrundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zu Gunsten der deutschen \nNationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen \nNationalität abgeändert worden sein. Der der Klägerin unter dem 16. Februar 2001 \nausgestellte Personalausweis Nr. vermag eine solche Nationalitätenerklärung \nlediglich ab dem Zeitraum seiner Beantragung zu dokumentieren. Für die Zeit vom \nEintritt der Bekenntnisfähigkeit der Klägerin mit 16 Jahren bis zur Ausstellung des \nPersonalausweises Nr. fehlt es hingegen an einem Nachweis für eine \ngleichlautende Nationalitätenerklärung. Zwar ist der Klägerin durch den \nAbteilungsleiter der Migrationspolizei der Polizeiabteilung V. der Stadt V1. \n-L. bescheinigt worden, dass ihr der besagte Personalausweis anstelle des \nPasses , ausgestellt am 20. Mai 1998 vom Ministerium des Innern der Republik \nKasachstan, erteilt worden sei. Die Bescheinigung enthält aber keinerlei Angaben \ndazu, welche Nationalität in diesem früheren Ausweispapier eingetragen war. \n\n33\n\nNicht abgestellt werden kann insoweit auf die Kopie eines der Klägerin vorgeblich \nam 30. Juli 1998 ausgestellten kasachischen Passes, die die Klägerin zusammen mit \nder deutschen Übersetzung der vorerwähnten Bescheinigung zu den Gerichtsakten \ngereicht hat. Zwar weist die Ablichtung als Inhalt der Unterschriftsseite des \nDokuments wiederum die Nationalitätsangabe \"deutsch\" aus. Die Unterschriftsleiste \nfür den Passinhaber ist jedoch nicht ausgefüllt und insbesondere stimmen das \nAusstellungsdatum 30. Juli 1998 und die Passnummer nicht annähernd mit \nden in der Bescheinigung über die Ersatzausstellung genannten Daten - 20. Mai \n1998 und - über-ein. Eine Erklärung für diese Abweichung ist trotz der \nHinweise des Senates im Schreiben vom 2. Mai 2006 und in der \nAnhörungsverfügung vom 21. August 2007 von Seiten der Klägerin nicht erfolgt. Vor \ndiesem Hintergrund kann auch mit der Kopie des Passes als solcher ein \nausreichender Nachweis einer Nationalitätenerklärung, die den Zeitraum zwischen \nseiner angeblichen Ausstellung und Februar 2001 abdeckt, nicht geführt werden.\n\n34\n\nDer Senat hat keinen Anlass, entsprechend der Stellungnahme der Klägerin vom \n3. September 2007 davon auszugehen, dass es ein anderes erstes Passdokument \ngegeben hat, das der Klägerin mit 16 Jahren ausgestellt und in dem auf ihren Antrag \ndie deutsche Nationalität eingetragen worden ist. Für die Eintragung der deutschen \nVolkszugehörigkeit im ersten Pass der Klägerin fehlt es - über die Behauptung der \nKlägerin selbst und die Widerspruchsbegründung ihres sie im Verwaltungsverfahren \nvertretenen Vaters vom 8. Oktober 2004 hinaus - an jeglichen objektiven \nAnhaltspunkten. Im Gegenteil ist die von der Klägerseite abgegebene Schilderung \nder Sachlage bei einer Gesamtsicht im wesentlichen Punkten unschlüssig und in sich \nwidersprüchlich, ohne dass die Unstimmigkeiten nach Kenntnisgabe seitens des \nGerichtes aufgelöst worden wären. Mit Widerspruch vom 8. Oktober 2004 hat die \nKlägerin mitteilen lassen, dass sie in ihrem ersten Pass mit der deutschen \nNationalität eingetragen und ihr das Dokument im Jahre 1997 ausgestellt worden sei. \nIn der Klagebegründung vom 31. Januar 2005 heißt es: \"Selbst wenn bei der \nKlägerin aufgrund der Tatsache des Zusammenlebens mit der russischen Mutter im \nersten Inlandspass eine russische Nationalität eingetragen worden sein sollte, ... \"; \ndamit wird die Möglichkeit der Eintragung einer anderen als der deutschen \nVolkszugehörigkeit eingeräumt. Unter dem 7. Februar 2005 überreicht die Klägerin \nals Nachweis für die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in ihrem ersten \nPersonalpapier - nunmehr angeblich erst aus dem Jahre 1998 - die bereits oben \nangesprochene Kopie des hier vorgeblich am 30. Juli 1998 ausgestellten \nkasachischen Passes, der jedoch unvollständig erscheint und dessen Daten nicht mit \ndenen in der gleichzeitig vorgelegten Bescheinigung zum Passumtausch im Februar \n2001 übereinstimmen. Eine Erklärung für die Abweichungen erfolgt trotz ersten \nHinweises des Senats in der Aufklärungsverfügung vom 2. Mai 2006 nicht. Auf das \nAnhörungsschreiben des Senates vom 21. August 2007, in dem die Unstimmigkeiten \nweiter aufgearbeitet wurden, reagierte die Klägerseite in der Weise, dass sie zu der \nBehauptung zurückgekehrt ist, die Klägerin habe den ersten Pass, in dem auch auf \nihren Antrag und Wunsch hin die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei, mit \n16 Jahren - mithin wohl im Sommer 19 - erhalten. Irgendwelche Erklärungen zu dem \nwechselnden Vortrag, den Abweichungen der Daten in der Kopie des \nPassdokumentes vom 30. Juli 1998 von den in der vorgelegten amtlichen \nBescheinigung zum Passumtausch angegebenen Daten sowie dazu, wie es zu den \ndifferierenden Angaben gekommen ist, hat die Klägerin trotz gegebenen Anlasses \nnicht gemacht. Vor dem Hintergrund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen \nder früheren Einlassung der Klägerin und ihrer jetzigen Behauptung, bereits in dem \nersten Passdokument, welches sie mit 16 Jahren erhalten habe, auf ihren Antrag und \nWunsch hin mit der deutschen Nationalität verzeichnet gewesen zu sein, kann nach \nalledem von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag nicht die Rede sein. \n\n35\n\nVgl. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit neuen Vortrags des Asylbewerbers im \nFolgeantragsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 8 A \n4009/04.A -; Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A.\n\n36\n\nDaraus folgt auch, dass der Senat nicht gehalten ist, den Sachverhalt in Hinblick \nauf die aktuelle Behauptung der Klägerin weiter aufzuklären, also etwa eine Auskunft \nder zuständigen kasachischen Behöhrden einzuholen, eine eidesstattliche \nVersicherung der Klägerin anzufordern oder Beweis durch Anhörung der Mutter der \nKlägerin als Zeugin zu erheben. Das Gericht braucht selbst substantiierten \nBeweisanträgen zur Bekenntnislage nicht nachzugehen, wenn die Schilderung, die \nder Aufnahmebewerber zu seinem Bekenntnisverhalten gibt, in wesentlichen \nPunkten unzutreffend oder jedenfalls in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. \nDenn die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhaltes findet ihre Grenze \ndort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer \nSachaufklärung bietet. \n\n37\n\nVgl. zum Asylrecht insoweit: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -,DVBl. 1999, \n100.\n\n38\n\nUngeachtet dessen ist der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der \nMutter der Klägerin auch nicht hinreichend substantiiert. Unsubstantiiert sind \ninsbesondere solche Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend \nkonkretisieren. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 \n\n40\n\n- 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 196, vom 31. Januar 2002 - \n7 B 92.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 318.\n\n41\n\nIst der Beweisantrag - wie hier - auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, bedarf \nes der Darlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete \nWahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage \nversetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C \n\n43\n\n271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155, Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B \n1.93 -, Juris, und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. \n60.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen genügt der Beweisantrag mangels Angabe, was genau \nFrau H1. H. bei welcher Gelegenheit beobachtet haben will, nicht. \n\n45\n\nAnhaltspunkte, die die Annahme eines Bekenntnisses der Klägerin in der Zeit bis \nzur Erteilung ihres Personalausweises am 16. Februar 2001 auf vergleichbare Weise \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG rechtfertigen, sind nicht greifbar. Um ein \nsolches Bekenntnis \"auf vergleichbare Weise\" anzunehmen, müssen die Indizien für \nden Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, \nAussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in \neiner Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die \nder Nationalitätenerklärung nahe kommt. Namentlich sind vom Aufnahmebewerber \nnachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutsche Volksgruppe \nund keiner anderen anzugehören, nach außen hin zum Beispiel in der \nLebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zu Tage treten ließen.\n\n46\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n47\n\n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n48\n\nDas intensivierende und verfestigende Erlernen der deutschen Sprache in \nSchule und Sprachkurs reicht insoweit ebenso wenig aus wie die frühe Konfrontation \nder Klägerin mit deutschen Sitten und Gebräuchen. Bezeichnenderweise hat die \nKlägerin unter dem 10. Juni 2002 gegenüber der Aufnahmebehörde schriftlich \nverneint, innerhalb der Familie deutsche Sitten und Gebräuche zu pflegen und an \nkulturellen, kirchlichen oder sonstigen Veranstaltungen der deutschen Volksgruppe \nteilzunehmen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n51\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/12-a-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-19/12-a-199-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261156","retrieved":"2026-07-09 02:26:58.682267+00:00"}}