{"status":"available","doknr":"OLD261184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0918.2A871.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"2 A 871/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Mai 2002 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen,\n\n4\n\nist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl I S. 1902, \nin Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung \ndes ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht \nfestgestellt werden kann, dass der Kläger zu 1) nach der Aufgabe seines Wohnsitzes \nin den Aussiedlungsgebieten und der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt.\n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder \ndie rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist \nnach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner durch das Siebte Gesetz zur Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl I S. 748, geänderten, seit dem \n24. Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung auf den \nvorliegenden Fall Anwendung findet, bei der Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) nicht, weil nicht festgestellt \nwerden kann, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung, nämlich bei Erlass des Widerspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes am 1. Dezember 2003, in der Lage war, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen.\n\n9\n\nFür die Fähigkeit, ein solches einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss \nsich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich \n(z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten, d.h. sprachlich \nverständigen können, ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme. Dabei \nreicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich \nist ein, wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem \nGesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den \nAnforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum \nEinen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten \nSachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und \neinfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht \nschädlich sind, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen nicht \nentgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch \nin Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen \nnach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und \nReden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst \nentgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit und so oft auseinander liegen, dass \nvon einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. \nNicht ausreichend sind demgemäss Aneinanderreihungen einzelner Wörter ohne \nSatzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber \nweder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in \ngrammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler \nsprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse \nhinausgehende Sprachfähigkeit besitzen.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, \nBVerwG 119, 6, sowie - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448.\n\n11\n\nGemessen an diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zu \n1) zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage war, \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zu seinem \nSprachvermögen in dem fraglichen Zeitraum hatte der beschließende Senat in \nseinem Beschluss vom 26. April 2007 im zugehörigen Verfahren auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe ausgeführt:\n\n12\n\n\"Denn nach dem Ergebnis der vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nB. am 29. März 2001 und vor dem Verwaltungsgericht am 7. Juli 2005 \ndurchgeführten Anhörungen des Klägers zu 1) spricht jedenfalls vieles dafür, dass er \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG nicht erfüllt, insbesondere \nauch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n13\n\nvgl. Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, - 5 C 11.03 -, \nDVBl 2004, 448,\n\n14\n\nnicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Wie der \nSenat schon in seinem Beschluss im zugehörigen Verfahren 2 E 501/05 vom 17. Juni \n2005 festgestellt hat, konnte der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in B. fast die \nHälfte der Fragen bereits in ihrem genauen Sinn nicht erfassen. Zudem antwortete \nder Kläger zu 1) dabei, sofern die Frage nach der gegebenen Antwort wohl \nverstanden wurde, teilweise lediglich bruchstückhaft. Auch die Anhörung des Klägers \nzu 1) vor dem Verwaltungsgericht hat offenbart, dass er die überwiegende Zahl der \nihm in Deutsch gestellten Antworten schon nicht verstanden hat. Auch nach \nÜbersetzung ins Russische war der Kläger nicht in der Lage, zu allgemeinen Themen \ndes täglichen Lebens flüssige Antworten zu geben.\"\n\n15\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest und \nlegt sie seiner Entscheidung in der Hauptsache zugrunde. Aufgrund der Ergebnisse \nder Anhörungen des Klägers zu 1) lässt sich danach nicht feststellen, dass er bei \nErlass des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2003 in der Lage war, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. \nGegenteilige Anhaltspunkte sind von den Klägern auch nach der Anhörung des \nKlägers zu 1) vor dem Verwaltungsgericht weder im Klageverfahren noch im \nZulassungsverfahren dargelegt worden, da sie seitdem nur Ausführungen zur Frage \ndes Bekenntnisses des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum gemacht haben. \nHiervon ausgehend ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrages der \nKläger im Berufungsverfahren der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) zum \nZeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht in der Lage war, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu \nführen.\n\n16\n\nDenn die Kläger haben auch nach Erlass des Beschlusses vom 26. April 2007 im \nzugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren und trotz eines entsprechenden Hinweises \ndes Senates in seiner Verfügung vom 30. Mai 2007 und Hinweises der Beklagten auf \ndie Änderung des für die Feststellung der Sprachkenntnisse maßgeblichen \nZeitpunktes im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2003 in der Lage gewesen ist, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu \nführen.\n\n17\n\nIm Schriftsatz vom 18. Juni 2007 haben die Kläger zwar behauptet, dass der \nKläger zu 1) \"für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse\" besitze, \nohne dies jedoch näher zu substantiieren. Eine solche Substantiierung wäre hier \njedoch deshalb geboten gewesen, weil die Kläger gleichzeitig nicht nur vorgetragen \nhaben, dass der Kläger zu 1) in seiner Familie \"selten\" Deutsch gesprochen habe, \nsondern auch darlegen, dass er seine Deutschkenntnisse nach der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht \"verbessert\" habe, was die Annahme \nstützt, dass sie vorher die an ein einfaches Gespräch zu stellenden Anforderungen \nnicht erfüllt haben. Im Übrigen nehmen sie nur eine von der Beurteilung des \nbeschließenden Senates abweichende Bewertung des Ergebnisses der Anhörungen \ndes Klägers zu 1) zu seinem Sprachvermögen vor, denen nicht zu folgen ist. \nSchließlich kann der in diesem Schriftsatz gestellte Beweisantrag der Berufung \nschon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kläger im gesamten Verfahren \nund entgegen ihrer Behauptung erst recht nicht im \"Klageschriftsatz\" bestimmte \nZeugen für die konkreten Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) benannt haben.\n\n18\n\nAuch die Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 16. August 2007 geben \ndem Senat weder Anlass, den Kläger zu 1) in einer mündlichen Verhandlung zu \nseinem Sprachvermögen persönlich anzuhören, noch muss den Klägern erneut \nGelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren nach § 130 a VwGO gegeben \nwerden. Denn sie stellen im Wesentlichen eine vertriebenenrechtliche Bewertung des \nErgebnisses der Anhörungen des Klägers zu seinem Sprachvermögen dar, ohne \nüber die bloße Behauptung und den auch in diesem Schriftsatz wiederholten \nunsubstantiierten Vortrag hinaus konkret und substantiiert darzulegen, dass und \nwarum der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt. Sie \nenthalten über die schlichte Behauptung hinaus insbesondere keinen hinreichend \nsubstantiierten Vortrag dazu, dass und warum der Kläger zu 1) zum maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2003 zu \neinem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war.\n\n19\n\nHat der Kläger zu 1) danach keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, kommt \nauch die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) mangels Bezugsperson gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht. Im Übrigen können sie den \nEinbeziehungsanspruch nach der Änderung dieser Vorschrift durch das \nZuwanderungsgesetz nicht mehr in eigenem Namen geltend machen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-18/2-a-871-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-18/2-a-871-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261184","retrieved":"2026-07-09 02:27:00.986977+00:00"}}