{"status":"available","doknr":"OLD261219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0917.20B2199.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"20 B 2199/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen den Zwangsrechtsbescheid des Antragsgegners vom \n6. April 2006 wieder herzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Ergebnis zu \nGunsten des Antragstellers zu ändern.\n\n6\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsteller das rechtliche Gehör \nversagt, ergibt nichts Entscheidungserhebliches zu dessen Gunsten. Sollte der \nbehauptete Verfahrensfehler vorliegen, was auf sich beruhen kann, hatte der \nAntragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich \numfassend auch zu den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen \nGesichtspunkten zu äußern. Er hat diese Gelegenheit genutzt. Der Senat bezieht \ndas Beschwerdevorbringen nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO vollständig in \nseine Erwägungen ein. \n\n7\n\nAuch die in der Sache gegen die Interessenabwägung seitens des \nVerwaltungsgerichts geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. In Würdigung \ndes Beschwerdevorbringens ist ein Erfolg des mit der Klage in der Hauptsache \nverfolgten Anfechtungsbegehrens nicht wahrscheinlich, sodass den \nAufschubinteressen des Antragstellers nicht unter dem Blickwinkel des \nvoraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens zur Hauptsache der Vorrang vor den \ndem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden öffentlichen Interessen \neingeräumt werden kann. Im Gegenteil wird der Antragsteller im Klageverfahren aller \nVoraussicht nach unterliegen, weil der angefochtene Bescheid seine Rechte nicht \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Umstände, die es rechtfertigen könnten, dem \nBeschwerdebegehren dennoch zu entsprechen, sind nicht gegeben. \n\n8\n\nDer Antragsteller hält anstelle der nach dem angefochtenen Bescheid zu \nduldenden Kanalisationsmaßnahmen der Beigeladenen alternative Methoden der \nAbwasserbeseitigung für vorzugswürdig. Damit dringt er nicht durch. Das \nUnternehmen, zu dessen Gunsten er zur Duldung verpflichtet worden ist, hat die \nFortleitung von Abwasser zum Gegenstand. Es umfasst die Erstellung, den Betrieb \nund die Unterhaltung von Kanalrohrleitungen nebst Nebenanlagen, wodurch die \ngemeindliche Kanalisation der Beigeladenen erweitert werden soll. Für etwa 22 \nwohnlich genutzte Häuser soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Abwasser dem \nbereits vorhandenen öffentlichen Kanalisationsnetz zuzuleiten. Dieses Unternehmen \nbegegnet im Hinblick auf die bei der Begründung eines Zwangsrechts maßgeblichen \nAnforderungen nach § 128, § 125 Abs. 2 LWG Bedenken weder hinsichtlich der \nÖffentlichkeit der geplanten Anlage noch hinsichtlich deren Ausgestaltung in Form \neiner Kanalisation.\n\n9\n\nDie Erstellung gerade einer öffentlichen Anlage geht darauf zurück, dass die \nBeigeladene abwasserbeseitigungspflichtig ist und durch die streitigen Maßnahmen \ndie baulichen Voraussetzungen dafür schaffen will, diese Pflicht zu erfüllen und das \nAbwasser der in Frage stehenden Häuser gegebenenfalls unter Ausübung von \nAnschluss- und Benutzungszwang zu übernehmen (vgl. auch § 53 Abs. 1c) LWG). \nDie Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen besteht kraft Gesetzes (§ 53 \nAbs. 1 Satz 1 LWG) und steht, auch was ihre tatsächliche Wahrnehmung anbelangt, \nals solche nicht zur Disposition der Beigeladenen. Zwar kann die zuständige \nBehörde, der Antragsgegner, nach Maßgabe von § 53 Abs. 4 LWG die Beigeladene \nvon ihrer Abwasserbeseitigungspflicht freistellen und die Pflicht auf die \nNutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Eine solche Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist aber für die nach den Vorstellungen der \nBeigeladenen mittels des Unternehmens anzuschließenden Häuser nicht erfolgt. Der \nFortbestand der Abwasserbeseitigungspflicht in der Person der Beigeladenen \nverstößt auch nicht gegen § 53 Abs. 4 LWG. Denn die Voraussetzungen, unter \ndenen nach dieser Vorschrift die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen werden \nkann, sind nicht erfüllt, ohne dass dem Antragsgegner oder der Beigeladenen \ndiesbezüglich Ermessen zukäme. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob ein nach \n§ 53 Abs. 4 LWG unter hier freilich nicht gegebenen Umständen eröffneter \nHandlungsspielraum angesichts der entsprechend geltenden Anforderungen nach § \n125 Abs. 2 LWG und des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums auch im \nInteresse der gegebenenfalls zur Duldung des Unternehmens zu Verpflichtenden \nwahrzunehmen ist, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 128 LWG unter \nInpflichtnahme der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benötigten \nGrundstücke verwirklicht werden soll. \n\n10\n\nSchon der für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 \nLWG erforderliche Antrag der Beigeladenen ist nicht gestellt worden. Ein solcher \nAntrag war jedoch nach Lage der Dinge von vornherein aussichtslos und deshalb als \nMittel zur Wahrung der Interessen auch des Antragstellers entbehrlich; der Antrag \nhätte nur dazu dienen können, die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch \ndie Beigeladene ohne tragfähigen sachlichen Grund zeitlich hinauszuschieben. Das \nAbwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen in der Fassung der Fortschreibung \n2000 hatte statt der zuvor geplanten Kanalisierung des Gebietes eine \nAbwasserbeseitigung über geschlossene Sammelgruben sowie die Abfuhr des \nAbwassers zu zentralen Beseitigungsanlagen vorgesehen. Unabhängig davon, dass \ndie Beigeladene die Abwasserbeseitigung auch in Umsetzung dieser Methode \nzumindest teilweise als gemeindliche Maßnahme organisiert hätte, waren gegen das \nAbwasserbeseitigungskonzept in diesem Punkt vom Antragsgegner und der \nBezirksregierung gewichtige Bedenken erhoben worden; beide Behörden hatten auf \neine zentrale Abwasserbeseitigung gedrängt und sich eindeutig gegen eine \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ausgesprochen. Angeführt worden \nsind in diesem Zusammenhang u. a. die Anzahl der abwassertechnisch zu \nerschließenden Häuser, ihre Verteilung über die betreffende Fläche, ihre Lage zum \nMurbachsammler - der nächstgelegenen für einen Kanalanschluss geeigneten \nöffentlichen Anlage - sowie die unterschiedlichen Eigentums- und \nNutzungsverhältnisse an den Häusern und Grundstücken. Es sprach und spricht \nnichts Konkretes dafür, dass entgegen dieser Einschätzung die Voraussetzungen für \neine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt sein könnten.\n\n11\n\nInsbesondere ist nicht zu erkennen, dass eine Übernahme des Abwassers durch \ndie Beigeladene wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines \nunverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht im Grundsatz \ndas gesamte Gemeindegebiet umfasst, also auch den baurechtlichen Außenbereich \nund die für eine Einbeziehung in eine zentrale gemeindliche Kanalisation ungünstig \ngelegene Bebauung. Die Pflicht gerade der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung ist \nein Mittel, den mit den materiellen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung \nbezweckten Gewässerschutz bestmöglich zu gewährleisten. Eine private \nAbwasserbeseitigung hat deshalb Ausnahmecharakter. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 20 A 5685/00 -, \nm.w.N.\n\n13\n\nEntscheidungserhebliche technische Schwierigkeiten sind vorliegend \nauszuschließen. Die insofern vom Antragsteller gesehenen Probleme der \nDurchquerung der Talsperre mittels der Druckrohrleitung betreffen nicht die \nVerlegung einer Kanalleitung als solche, sondern die konkret geplante Ausführung. \nAngesichts der vielfach erprobten technischen Möglichkeiten zur Verlegung dichter \nRohrleitungen ist nicht ernsthaft problematisch, dass eine Abwasserleitung schadlos \ndurch die Talsperre geführt werden kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller einen \nrealistischen Hintergrund seiner Befürchtungen nicht verdeutlicht. Fragen der \nKampfmittelräumung gehören bei Tiefbaumaßnahmen, die auf nach dem \n2. Weltkrieg nicht bereits intensiv untersuchten Flächen stattfinden, zum üblichen \nStandard; sie sind typischerweise mit in aller Regel überschaubarem Aufwand zu \nlösen. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Mitteldamms der Talsperre zeichnet \nsich bei der beabsichtigten Parallelführung der Druckrohrleitung nicht entfernt ab. Die \nnatürlichen Untergrundverhältnisse, die im geotechnischen Bericht der Ingenieure \nvom 11. Februar 2005 über durchgeführte Bodenuntersuchungen dargestellt sind, \nund die sonstigen örtlichen Gegebenheiten bieten keinen konkreten Anhaltspunkt \ndafür, dass die Anwendung des geplanten, praktisch erprobten und gerade bei \nsensiblen Baumaßnahmen bewährten Verfahrens zur Einbringung der \nDruckrohrleitung in der vorgesehenen Leitungstrasse auf Hindernisse stoßen könnte, \nderen Beseitigung mit ernsthaften Risiken für den Damm verbunden sind. Konkret \nGreifbares bringt der Antragsteller insofern nicht vor; er äußert Befürchtungen, die \nausklammern, dass Rohrverlegungsarbeiten auch in der geplanten \nAusführungstechnik durchaus gängig sind. Der erwähnte Bericht des Büros \nbetrifft die Sicherheit des Damms bei unterschiedlichen Wasserständen in den \nbeiden Staubecken der Talsperre und bestätigt die vorgebrachten Befürchtungen \nnicht. \n\n14\n\nEin unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand für das Unternehmen ist nicht \nzu erwarten. Die Beigeladene veranschlagt die Kosten der Erstellung der \nKanalisation auf rund 430.000,-EUR; konkrete Zweifel an der sachgerechten \nAbschätzung dieses Ansatzes ergeben sich nicht. Der in Frage stehende Betrag ist, \ngemessen an denkbaren Alternativen für eine Sanierung der Abwasserverhältnisse, \nnicht unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG. Auch insofern ist die \nanerkannte Funktion der gemeindlichen Abwasserbeseitigung einzustellen, im \nInteresse eines möglichst sicheren Gewässerschutzes den Risiken privater \nAbwasserbeseitigung sowie dem hiermit einhergehenden Überwachungsaufwand \nprinzipiell auch im Außenbereich zu begegnen. Daher fällt vorliegend ins Gewicht, \ndass die nach den Planungen der Beigeladenen anzuschließenden Häuser trotz der \nüber innerörtlich übliche Bebauungszusammenhänge hinausgehenden Abstände \nvoneinander und ihrer lockeren Verteilung über das abwassertechnisch zu \nerschließende Gelände in einem solchen Maße räumlich verdichtet sind, dass von \nlediglich vereinzelten Anwesen keine Rede sein kann. Das bei den Akten befindliche \nKartenmaterial zeigt das zu erschließende Gebiet als eine Fläche, die durch eine \nzwar aufgelockerte, aber unübersehbar zusammengehörige Bebauung \ngekennzeichnet ist. Der als Anschlusspunkt vorgesehene Murbachsammler im \nBereich des Mitteldamms ist ferner nur etwa 150 m von dem nächstgelegenen Haus \nentfernt, das an die zu verlegenden Kanalisationsleitungen angeschlossen werden \nsoll. Die Lage der einzelnen Häuser zu der zu erstellenden Kanalisation lässt auch \nnicht darauf schließen, dass ein Anschluss der Häuser derart hohe Kosten erfordern \nwird, dass der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c) LWG oder der Durchsetzung \ndes Anschluss- und Benutzungszwanges ernsthafte Hindernisse entgegenstehen \nkönnten. Die Bezifferung der wahrscheinlichen Anschlusskosten durch den \nAntragsteller ist schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie nicht \nspezifiziert ist und vor allem aufwändige Pumpanlagen nach den topographischen \nGegebenheiten jedenfalls nicht bei allen Häusern nötig sind. Das Absehen von einer \nspezifisch gemeindlichen Abwasserbeseitigung hätte dementsprechend entgegen \nder gesetzlichen Zielrichtung eine Häufung privater Entwässerungsverhältnisse auf \nüberschaubarer Fläche mit den sich hieran anschließenden Gefährdungsmomenten \nfür den Gewässerschutz zur Folge. Insbesondere wären die nach den Vorstellungen \ndes Antragstellers wirtschaftlich vorteilhaften Kleinkläranlagen - unabhängig von \nallem anderen - mit der Ableitung des vorgereinigten Abwassers in den Untergrund \nverbunden, also mit einer erheblichen Anzahl von Einleitungsstellen auf begrenztem \nRaum, was auch nach dem früheren Konzept der Beigeladenen, \nAbwassersammelgruben zur Abwasserbeseitigung zu verwenden, ausgeschlossen \nwerden sollte. \n\n15\n\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das direkt östlich angrenzende \nGebiet baulich ähnlich strukturiert ist und durch ein privates Kanalnetz zum \nMurbachsammler entwässert wird. § 53 Abs. 4 LWG gesteht der zuständigen \nBehörde einen Handlungsspielraum (\"kann\") lediglich dann zu, wenn zuvor \nbestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die ihrerseits strikt einzuhalten sind. Liegen \ndiese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, können Erwägungen der \nGleichbehandlung dem Bestehen und der Wahrnehmung der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht von vornherein nicht entgegengehalten werden; \nGesichtspunkte der Gleichbehandlung können nur zum Tragen kommen, wenn und \nsoweit Handlungsspielräume eingeräumt sind. Entsprechendes gilt, soweit der \nAntragsteller auf Objekte verweist, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der \nBeigeladenen ohne Beanstandung seitens des Antragsgegners und/oder der \nBezirksregierung nicht für einen Anschluss an die gemeindliche Kanalisation \nvorgesehen sind. \n\n16\n\nDie bauplanerische Ausweisung des zu erschließenden Gebietes als \nWochenendhausgebiet schmälert die Bedeutung gemeindlicher Maßnahmen zur \nAbwasserbeseitigung ebenfalls nicht durchgreifend. Ausweislich der Aufstellung der \nBeigeladenen zum Frischwasserverbrauch, der verlässliche Rückschlüsse auf den \nAbwasseranfall zulässt, werden die an die Kanalisation anzuschließenden Häuser \nganz überwiegend nicht nur an Wochenenden oder sonst untergeordnet genutzt; \nübereinstimmend hiermit sind nach Angaben der Beigeladenen viele Bewohner der \nHäuser hier mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet. Der Aufenthalt von Menschen in den \nHäusern, der den Ausschlag gibt für die Menge des anfallenden Abwassers, \nunterscheidet sich hiernach jedenfalls bei den meisten Häusern nicht wesentlich von \neinem dauerhaften Wohnen. Hierauf und nicht auf eine eventuelle Illegalität der \nNutzung kommt es an, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein Einschreiten gegen die \nWohnnutzung anstehen könnte.\n\n17\n\nDie Entscheidung der Beigeladenen, die hiernach ihr obliegende \nAbwasserbeseitigungspflicht mittels der streitigen Kanalisierung mit Anschluss an \nden Murbachsammler zu erfüllen, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil \ndes Antragstellers auf. Es ist der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen \nAnforderungen überlassen, in welcher Art und Weise sie ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht genügt; ihr steht ein Gestaltungsspielraum zu. \nEntscheidend ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dabei \nkönnen auch dezentrale Anlagen eingesetzt werden (§ 18a Abs. 1 WHG). Allerdings \nsind Gebiete, in denen die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten \nausreichend konzentriert sind für eine Sammlung des Abwassers und eine \nWeiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle mit \neiner Einrichtung auszustatten, in der das Abwasser gesammelt und transportiert \nwird (§ 4 Abs. 1, § 2 Nrn. 3 und 4 KomAbwV). Es kann dahinstehen, ob die von der \nBeigeladenen geplante Kanalisation hiernach schon aus Rechtsgründen \nunausweichlich war. Denn jedenfalls hat die Beigeladene den ihr gegebenenfalls \nzukommenden Handlungsrahmen fehlerfrei ausgefüllt. Dass die vom Antragsteller \nangesprochenen Kleinkläranlagen als dezentrale gemeindliche Anlagen auch nur \nernstlich zu erwägen sein könnten, ist wegen der Vielzahl der gegebenenfalls zu \nerrichtenden und zu überwachenden Anlagen dieser Art und des damit verbundenen \nhohen Aufwandes nicht entfernt zu erkennen. Das Vorbringen des Antragstellers \nzielt, was Kleinkläranlagen anbelangt, denn auch ersichtlich auf den Einsatz privater \nAnlagen. Nichts anderes gilt für abflusslose Sammelgruben. Das von der \nBeigeladenen vorübergehend vertretene Konzept von abflusslosen Gruben und der \nAbfuhr des Abwassers beruhte, soweit anhand der Unterlagen nachvollziehbar, auf \nder Erwägung, das Sammeln des Abwassers auf den Grundstücken den \nEigentümern und Nutzungsberechtigten zu überlassen und gemeindlich den \nTransport - sowie nachfolgende Schritte - abzuwickeln. Auch eine solche teilweise \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht scheidet aber nach dem Vorstehenden \naus. Unbeschadet dessen ist die seinerzeitige Planung der Beigeladenen zu \nGunsten des jetzigen Vorhabens aufgegeben worden; dass dies auf \naufsichtsbehördlichen Druck geschehen ist, ist unerheblich. Insofern sind die \nNachteile von abflusslosen Sammelgruben und eines \"rollenden Kanals\" wegen des \nhohen laufenden Aufwandes und der Notwendigkeit einer zuverlässig \ngewährleisteten regelmäßigen Abfuhr des Abwassers unübersehbar.\n\n18\n\nDie Beigeladene war auch nicht gehalten, das private Entwässerungsnetz östlich \nder anzuschließenden Häuser in ihre Kanalisation zu übernehmen und in Richtung \nauf diese Häuser zu erweitern oder sich darauf zu beschränken, auch das in diesen \nHäusern anfallende Abwasser am bestehenden Übernahmepunkt am östlichen Ende \nder Talsperre zu übernehmen. Das Unternehmen der Beigeladenen bezweckt, wie \nausgeführt, den Anschluss der in Frage stehenden Häuser an eine gemeindliche \nKanalisation. Die solchermaßen herbeizuführende Pflicht, das Abwasser der \nGemeinde zu überlassen, setzt ebenso wie der Anschluss- und Benutzungszwang \ndie rechtliche und tatsächliche Erreichbarkeit der gemeindlichen Abwasseranlage \nvoraus. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass trotz der \nunterschiedlichen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse für die anzuschließenden \nHäuser bei einer Einbeziehung des privaten Entwässerungsnetzes die hinreichend \ngesicherte Anschlussmöglichkeit besteht. Darüber hinaus ist nicht fraglich, dass es \nim Interesse der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung sachgerecht ist, dass die \nBeigeladene befürchtete Unzulänglichkeiten des privaten Entwässerungsnetzes \neinbezogen hat. Ihre Bedenken hinsichtlich des technischen Zustandes des privaten \nNetzes sind nicht von der Hand zu weisen; konkrete Umstände, die die \nBrauchbarkeit des privaten Netzes für die Zwecke der Beigeladenen \nuneingeschränkt belegen könnten, sind auch mit der Beschwerde nicht dargetan \nworden. Das private Netz ist bis etwa Mitte der 1980er Jahre errichtet worden. Sein \nZustand ist auch dem Antragsteller nicht im Einzelnen bekannt. Die Beigeladene \nverweist zudem ohne weiteres einleuchtend auf die Schwierigkeiten einer ihr \ngegebenenfalls obliegenden Überwachung. Sie wird hinsichtlich der \nAbwasserbeseitigung für die nunmehr anzuschließenden Häuser auch nicht durch \ndie Erteilung der Baugenehmigung für das private Netz und die Hinnahme der auf \ndessen Grundlage entstandenen Entwässerungsverhältnisse gebunden. Das \nUnternehmen führt nicht zu einer wirtschaftlichen Entwertung oder einer Stilllegung \ndes privaten Netzes; dieses wird lediglich nicht für den Anschluss weiterer Häuser \nnutzbar gemacht, die sich zudem überwiegend auf anderen Grundstücken befinden. \n\n19\n\nDie durch die Kanalisierung bewirkten Vorteile für den Gewässerschutz \nüberwiegen die dem Antragsteller drohenden Nachteile. Die Abwasserverhältnisse \nder anzuschließenden Häuser genügen bei weitem nicht den Anforderungen. \nVorhanden sind 1- bis 3-Kammergruben, jedenfalls teilweise mit nachgeschalteter \nVersickerung des Abwassers im Untergrund. Diese Anlagen genügen nach örtlicher \nÜberprüfung dem vorgegebenen Reinigungsstandard bei weitem nicht mit der Folge, \ndass unzureichend gereinigtes Abwasser in den Untergrund gelangt. Ohnehin bietet \nnach dem oben Gesagten gerade die öffentliche Kanalisation unter dem Blickwinkel \ndes Gewässerschutzes beträchtliche Vorteile gegenüber privaten Vorkehrungen zur \nAbwasserbeseitigung. Der lange Zeitraum, seit dem der derzeitige Zustand bereits \nbesteht, mindert die Erfordernisse eines auch in zeitlicher Hinsicht wirkungsvoll \neinsetzenden Gewässerschutzes nicht. Mögliche frühere Versäumnisse bei der \nUmsetzung des rechtlich Sinnvollen und Gebotenen verstärken allenfalls das \nGewicht derjenigen Gesichtspunkte, die für das Unternehmen anzuführen sind. Im \nÜbrigen ändern die vom Antragsteller gesehenen behördlichen Verzögerungen bei \nder Sanierung der Abwasserverhältnisse nichts daran, dass in der Vergangenheit die \nAbwassererzeuger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung \ninnehatten (§ 53a LWG) und ihr ausweislich der festgestellten Gegebenheiten nicht \ngerecht geworden sind.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat spürbare dauerhafte Nachteile oder Schäden als Folge der \nKanalisierung nicht zu erwarten. Die Trasse der zu verlegenden Kanalleitungen \nverläuft im Wesentlichen im Bereich der Anlagen zur wegemäßigen Erschließung des \nGeländes. Das Pumpwerk mindert die Größe der nach Abschluss der Bauarbeiten \nwirtschaftlich wie zuvor nutzbaren Flächen nicht erheblich. Die gesehenen Risiken \nder Durchquerung der Talsperre werden, wie ausgeführt, zumindest in ihrer \nDimension durch nichts erhärtet. Ihnen soll nach Auskunft des für die Beigeladene \ntätigen Ingenieurbüros, gegen dessen Fachkunde Konkretes nicht aufgezeigt ist, im \nEinklang mit den gängigen Abläufen bei Tiefbaumaßnahmen im Vorfeld der \nbaulichen Ausführung des Unternehmens nachgegangen werden. Erst die \neigentlichen Bauarbeiten rufen indessen die Behinderungen des Kfz-Verkehrs und \ndamit Verschlechterungen für die Erreichbarkeit der auf Erholungssuchende \nausgerichteten gewerblichen Einrichtungen auf angrenzenden Grundstücken hervor. \nDiese Beeinträchtigungen sind jedoch vorübergehender Natur, gehen jedenfalls nicht \nüber das bei Kanalisationsarbeiten Anliegern generell zumutbare Maß hinaus und \nsind allenfalls als Nachteil anzusehen. Die Beigeladene rechnet für den im \nVordergrund stehenden Zufahrtsbereich zur Gaststätte mit einer Bauphase von etwa \nsechs Monaten, in denen die verkehrliche Erreichbarkeit des Betriebes aber \ndurchgängig gesichert bleibt. Dieser Abschätzung setzt der Antragsteller nichts \nGreifbares entgegen; der Realitätsgehalt des von ihm entwickelten Szenarios einer \nlängerfristigen Unterbindung der Zufahrt ist schon angesichts der begrenzten Länge \nder insgesamt zu verlegenden Kanalleitungen in hohem Maße spekulativ. Die \nBauzeit zum Einbau der vom Antragsteller alternativ erwogenen Kleinkläranlagen \nscheidet als taugliche Vergleichsgrundlage aus, weil derartige Anlagen nach dem \nVorstehenden schon wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 \nLWG praktisch als Lösung des Abwasserproblems ausscheiden. Ein greifbarer \nAnhaltspunkt für die Besorgnis des Antragstellers, die Talsperre müsse zur \nKampfmittelräumung abgelassen werden oder die Standfestigkeit des Mitteldammes \nnehme Schaden, woraus sich längerfristige nachteilige Auswirkungen ergeben \nkönnten, fehlt. Im Übrigen liegt eine etwaige Kampfmittelräumung unabhängig von \nder geplanten Baumaßnahme der Beigeladenen im wohlverstandenen Interesse des \nAntragstellers.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-17/20-b-2199-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-17/20-b-2199-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261219","retrieved":"2026-07-09 02:27:03.732013+00:00"}}