{"status":"available","doknr":"OLD261218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0917.12A2512.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"12 A 2512/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der \nKläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Oberverwaltungsgericht, die \nentscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich aus \nder Gehörsrüge vom 20. August 2007 nicht. \n\n4\n\nMit ihrem Vortrag, sie hätten den Ablehnungsbescheid nicht am 24. Januar 2003 \nin Shitomir, sondern erst eine Woche vor Abfassen des Widerspruchsschreibens der \nKlägerin in Deutschland erhalten, zeigen die Kläger nicht auf, dass der Senat \nentscheidungserhebliches Vorbringen aus der Zulassungsbegründungsschrift nicht \nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat in seinem \nBeschluss vom 1. August 2007 - 12 A 67/06 - maßgeblich darauf abgestellt, dass die \nKläger mit ihrer Zulassungsbegründungsschrift nicht dem Argument im \nverwaltungsgerichtlichen Urteil substantiiert entgegengetreten seien, die Klägerin zu \n1. habe bereits im Prozesskostenhilfeverfahren den Erhalt des Ablehnungsbescheids \nam 24. Januar 2003 nicht mehr in Abrede gestellt, so dass keine Anhaltspunkte \nvorlägen, von einem anderen Bekanntgabetermin auszugehen. Aus dieser im \nRügeverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Begründung folgt, dass die \nFrage, ob der Ablehnungsbescheid nicht doch erst zu einem späteren Zeitpunkt \nzugegangen ist, im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. \nS. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels substantiierter Darlegung nicht mehr \nentscheidungserheblich war. Deshalb betrifft auch der das gesamte Rügevorbringen \nprägende sinngemäße Vorhalt, es sei ohne ausreichende Beachtung der von den \nKlägern im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren gemachten \nAngaben davon ausgegangen worden, dass überhaupt eine realistische Möglichkeit \neines Erhalts des Ablehnungsbescheides im damaligen Zeitraum bestanden habe, \nnicht die Entscheidungsfindung des Senats, sondern die - mit der vorliegenden Rüge \nvon vornherein nicht angreifbare - Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das \nVerwaltungsgericht. \n\n5\n\nMit ihrem weiteren - sinngemäßen - Vorbringen, sie hätten mit der \nZulassungsbegründung vom 30. Januar 2007 hinreichend substantiiert Umstände \nvorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden müsse, dass jedenfalls der \nangenommene Bekanntgabezeitpunkt als solcher nicht zutreffen könne, haben die \nKläger ebenfalls eine Gehörsverletzung durch den Senat nicht dargelegt. Denn mit \ndiesem Vorbringen wird der Sache nach lediglich die insbesondere unter Rückgriff \nauf Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Asylverfahren begründete rechtliche \nWürdigung des Senats als fehlerhaft angegriffen, dass die Behauptung, der \nAblehnungsbescheid habe wegen der Lebensverhältnisse Anfang 2003 in der \nUkraine nicht wirksam bekannt gegeben werden können, nicht überzeuge. Der in Art. \n103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die \nAnhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis \ngenommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus \nGründen des materiellen rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis \ngelangt als der Beteiligte es für richtig hält. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; \nBVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 - und vom 22. Mai 2006 - 5 B \n89.05 -, beide in Juris. \n\n7\n\nEine Gehörsverletzung durch den Senat wird auch nicht mit dem Rügevorbringen \ndargelegt, die Kläger hätten (bei unterstelltem Erhalt des Ablehnungsbescheides am \n24. Januar 2003) nicht die Möglichkeit gehabt, ordnungsgemäß vom Heimatland aus \ndas (Widerspruchs-) Verfahren durchzuführen. Denn der Senat hat ernstliche Zweifel \nan dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insoweit schon deshalb verneint, weil dem \nZulassungsvorbringen diesbezüglich keine substantiierte Darlegung zu entnehmen \nwar, und die Kläger sind dieser Bewertung im Rügeverfahren nicht substantiiert \nentgegengetreten. \n\n8\n\nDie Rügen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Beweisantrag zu \nUnrecht abgelehnt und auch seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, vermag eine \nGehörsverletzung durch den Senat schon im Ansatz nicht darzulegen; ihr \nentsprechendes, auf die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts bezogenes und \ndem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugeordnetes Vorbringen hat \nder Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2007 gewürdigt (dort Seite 5, dritter \nAbsatz, bis Seite 6, zweiter Absatz). Soweit die Kläger schließlich geltend machen, \nauch der Senat habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, liegt dem eine \nVerkennung der Funktion des Zulassungsverfahrens zugrunde. Denn im \nZulassungsverfahren ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lediglich zu \nprüfen, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen und deshalb die \nBerufung zuzulassen ist; eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bzw. \nBeweiserhebung im Zulassungsverfahren scheidet deswegen grundsätzlich aus. \n\n9\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 259. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-17/12-a-2512-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-17/12-a-2512-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261218","retrieved":"2026-07-09 02:27:03.654924+00:00"}}