{"status":"available","doknr":"OLD261217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0917.12A1797.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"12 A 1797/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \ndie Klägerin sei nicht ohne Verschulden außerstande gewesen, die Erklärungsfrist i. \nS. d. Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, weil ihr Antrag auf Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises bei der Deutschen Botschaft B. am 26. \nMärz 2001 und damit nicht innerhalb der (spätestens) im Juli 2000 in Gang gesetzten \nund deshalb im Januar 2001 abgelaufenen Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 \nSatz 1 RuStAÄndG 1974 eingegangen und das insoweit behauptete Verschulden der \nvon der Klägerin eingeschalteten Gesellschaft \"Wiedergeburt\" ihr als eigenes \nVerschulden zuzurechnen sei. \n\n4\n\nDas Vorbringen der Kläger, es sei sachwidrig, das mögliche Verschulden der \nGesellschaft \"Wiedergeburt\" oder der bei dieser Gesellschaft tätigen Personen allein \nden Klägern zuzurechnen, greift nicht durch. Der Vortrag der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung, ihren vom 20. Oktober 2000 datierenden Antrag auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. auf Einbeziehung in diesen \nüber die Gesellschaft \"Wiedergeburt\" gestellt zu haben, kann nur so verstanden \nwerden, dass sie diese Gesellschaft (mindestens) damit beauftragt haben, den von \nihnen unterzeichneten Antrag an die Deutsche Botschaft B. weiterzuleiten. Sollte \ndie festgestellte verspätete Antragsstellung hierbei nicht schon auf ein Verhalten der \nKläger, sondern - wie wohl behauptet werden soll - auf ein solches der für die \nGesellschaft \"Wiedergeburt\" tätigen Personen zurückzuführen sein, so liegt hierin ein \nVerschulden eines von den Klägern beauftragten Vertreters bzw. einer von ihnen \neingeschalteten Hilfsperson, das ohne weiteres den Klägern zuzurechnen ist (vgl. für \nden Fall der Vertretung etwa § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG); dass es sich bei diesem \nVertreter/dieser Hilfsperson nicht um einen Rechtsanwalt handelt und die Kläger mit \nder Gesellschaft \"Wiedergeburt\" auch keinen (ausdrücklichen) Vertrag über die ihr \naufgetragene Tätigkeit geschlossen haben, ist insoweit unbeachtlich. Eine andere \nBewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Deutschen Botschaften \nvertriebenen- und staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge, die durch die Gesellschaft \n\"Wiedergeburt\" bei ihnen gestellt bzw. eingereicht werden, annehmen. Denn es liegt \nauf der Hand, dass die Botschaften auch dann zur Entgegennahme von Anträgen \nverpflichtet sind, wenn diese von einer Vertretungsperson/Hilfsperson des jeweiligen \nAntragstellers eingereicht werden. Aus der Entgegennahme solcher Anträge kann \nnicht abgeleitet werden, dass die Auslandsvertretungen die (Beratungs-) Tätigkeit der \nGesellschaft \"Wiedergeburt\" (aus Gründen der eigenen Entlastung) dulden oder \nsogar unterstützen. Denn der Umstand, dass eine Auslandsvertretung einen über \neinen Vertreter/eine Hilfsperson gestellten Antrag entgegennimmt, besagt noch \nnichts darüber, ob und ggf. welche Haltung die Auslandsvertretung gegenüber dieser \nPerson einnimmt; so würde z. B. auch der Aussage jegliche Grundlage fehlen, die \nEntgegennahme von Anträgen, die über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei \neiner Auslandsvertretung gestellt werden, belege, dass diese dessen \nBeratungstätigkeit bzw. Handeln als Vertreter dulde oder sogar unterstütze. \nSchließlich kann auch der vorgetragene Umstand, dass die Bundesrepublik \nDeutschland der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" finanzielle Hilfe leiste und diese \nunterstütze, nicht dazu führen, ein Verschulden dieser Gesellschaft im Rahmen eines \nVerwaltungsverfahrens nicht dem jeweiligen Antragsteller, sondern der \nBundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Denn nicht die Bundesrepublik \nDeutschland, sondern der jeweilige Antragsteller hat im konkreten \nVerwaltungsverfahren die Gesellschaft \"Wiedergeburt\" beauftragt, und zwar im \neigenen Interesse. Eine Zurechnung verbietet sich auch deshalb, weil die \nBundesrepublik Deutschland - anders als der jeweilige Antragsteller - nicht befugt \nwäre, die jeweilige (Vertretungs-) Tätigkeit der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" zu \nüberwachen, auf sie Einfluss zu nehmen und sie ggf. zu beenden. Unabhängig \ndavon ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die finanzielle und \npolitische Unterstützung, die die Bundesrepublik Deutschland der Gesellschaft \n\"Wiedergeburt\" gewährt (hat), gerade im Hinblick auf die Beratung und Betreuung \nausreisewilliger Personen erfolgt (ist). Es spricht vielmehr alles dafür, dass \nZuschüsse an Mittlerorganisationen und damit auch an die Gesellschaft \n\"Wiedergeburt\" deshalb gewährt worden sind bzw. werden, um die nach der \npolitischen Wende im Osten möglich gewordene Selbstorganisation der deutschen \nMinderheiten in ihrer Heimat zu unterstützen und auf diese Weise auch Anreize zum \nBleiben zu setzen. \n\n5\n\nVgl. etwa die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der \nAbgeordneten Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - \nBT-Drs. 13/4188 -, BT-Drs. 13/5457, und Debattenbeitrag des Parl. Staatssekretärs \nbeim BMI, Dr. Horst Waffenschmidt, Plenarprotokoll 13/166, S. 15067. \n\n6\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen \nwerden. Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel in der Form der \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. \nDenn die Einholung einer Auskunft bei der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" zu der Frage, \nwie es zu der verspäteten Einreichung des Antrags gekommen ist, musste sich dem \nVerwaltungsgericht aus seiner - maßgeblichen - Sicht schon deshalb nicht \naufdrängen, weil es zunächst Sache der Kläger gewesen wäre, insoweit substantiiert \nvorzutragen; dies haben sie indes nicht getan. Abgesehen davon ist insoweit auch \nRügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes im Rechtsmittelverfahren setzt u. a. voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung \nvorgeworfen wird, gerügt worden ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A \n2672/05 -, vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 \n-. \n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 2. Mai 2007 die Einholung einer Auskunft der Gesellschaft \n\"Wiedergeburt\" angesprochen und auf einer solchen Beweiserhebung bestanden \nhaben. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine \nderartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts \nausgeführt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-17/12-a-1797-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-17/12-a-1797-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261217","retrieved":"2026-07-09 02:27:03.580130+00:00"}}