{"status":"available","doknr":"OLD261245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0914.6B782.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-14","aktenzeichen":"6 B 782/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu \nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem \nAntragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten.\n\n5\n\nDer Antragsgegner leitet einen Qualifikationsvorsprung der \nBeigeladenen zu 1 bis 3 gegenüber dem Antragsteller aus der \nbesseren Leistungskonstanz her, die er einem wertenden \nVergleich der den aktuellen Beurteilungen vorausgegangenen \nRegelbeurteilungen entnimmt. Dies ist vor dem Hintergrund, \ndass der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1 bis 3 zuletzt \ndasselbe Beurteilungsergebnis erzielt haben und sich eine \ninhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen nach \nLage der Akten nicht aufdrängt, rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nDie Annahme des Antragsgegners, die jeweils mit dem \nGesamturteil von fünf Punkten abschließenden \nVorbeurteilungen dieser Beigeladenen im Amt der \nBesoldungsgruppe A 9 der 1. Säule seien gegenüber der mit dem \nGesamturteil von drei Punkten abschließenden Vorbeurteilung \ndes Antragstellers im Amt der Besoldungsgruppe A 10 der \n2. Säule höher zu bewerten, hält sich im Rahmen des gerichtlich \nnur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des \nDienstherrn.\n\n7\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die in \neinem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung in \ngleicher Weise oder sogar stärker gewichtet werden als die \nBeurteilung in einem höheren statusrechtlichen Amt, wenn sie \nmit einem besseren Gesamturteil abschließt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 \n- 6 B 1212/04 -.\n\n9\n\nDass der Antragsgegner den Vorbeurteilungen der \nBeigeladenen zu 1 bis 3 jeweils ein höheres Gewicht \nbeigemessen hat als der im nächst höheren statusrechtlichen \nAmt erzielten Vorbeurteilung des Antragstellers, ist danach \nangesichts der um zwei Punkte besseren Beurteilungsergebnisse \nder Beigeladenen zu 1 bis 3 rechtlich unbedenklich.\n\n10\n\nDer Umstand, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 im Zeitpunkt \nder Vorbeurteilungen der I. Säule zugeordnet waren, während \nder Antragsteller zur II. Säule gehörte, ändert daran nichts. Sind \nPolizeibeamte im selben Statusamt gleich vorbeurteilt, gehören \nsie im Zeitpunkt der Vorbeurteilung aber unterschiedlichen \nSäulen an, darf der Dienstherr den Angehörigen der \n(ehemaligen) II. Säule einen gewissen Vorsprung einräumen, \nwenn der an sie angelegte Vergleichsmaßstab strenger als bei \nAngehörigen der I. Säule war.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B \n1228/04 -.\n\n12\n\nDaraus folgt aber nicht, dass die Beurteilung eines Beamten \nder II. Säule, der die zweite Fachprüfung abgelegt hat, \ngegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Beamten der \nI. Säule regelmäßig höher bewertet werden muss. Der durch die \nAblegung der zweiten Fachprüfung nachgewiesene \nQualifikationsvorsprung kann grundsätzlich durch im Dienst \nerworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. \nEine erfolgreich abgelegte zweite Fachprüfung besagt noch \nnichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern wirkt \nsich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten \naus. Die Ablegung der zweiten Fachprüfung verbessert insoweit \ndie Ausgangsvoraussetzungen für die Erbringung besserer \nLeistungen. Im Rahmen der Beurteilung werden diese \ntatsächlich erbrachten Leistungen und die zu Tage getretene \nBefähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit der \nzweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten \npositiv niederschlagen können.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 6 B \n2239/06 -.\n\n14\n\nDass der Antragsgegner diese Zusammenhänge bei der \nBeurteilung des Antragstellers und seiner Mitbewerber verkannt \nhätte, ist mangels dafür vorhandener Anhaltspunkte \nauszuschließen. Dem Vortrag des Antragsgegners, er habe in \nden Vergleichsgruppen der I. und II. Säule gleiche Maßstäbe \nangelegt, ist die Beschwerde nicht hinreichend \nentgegengetreten.\n\n15\n\nFür den Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen zu 4 hat der Antragsgegner auf \nBeurteilungen aus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 \nzurückgegriffen, weil er weder auf der Grundlage der nach \nGesamturteil und Bewertung der Hauptmerkmale gleichen \naktuellen Beurteilungen noch auf der Grundlage der ihnen \nvorausgegangenen Regelbeurteilungen aus den Jahren 2002 \nbeziehungsweise 2003 bei einem von beiden einen \nQualifikationsvorsprung festgestellt hat.\n\n16\n\nDagegen ist nichts einzuwenden. Nach den vorstehenden \nAusführungen ist ein solcher Qualifikationsvorsprung zu \nGunsten des Antragstellers insbesondere nicht daraus \nherzuleiten, dass er im Juli 2002 als Beamter der II. Säule mit \ndrei Punkten beurteilt worden ist, während der Beigeladene zu 4 \nAnfang 2003 dasselbe Beurteilungsergebnis als Beamter der \nI. Säule erzielt hat.\n\n17\n\nSoweit die Beschwerde meint, der Antragsgegner sei nicht \nberechtigt gewesen, die Auswahlentscheidung auf die \nBeurteilungen aus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 zu \nstützen, weil diese wegen der weit zurückliegenden \nBeurteilungszeiträume nicht mehr aussagekräftig seien, ist damit \nkein Fehler der Auswahlentscheidung dargetan.\n\n18\n\nNeben den in erster Linie maßgebenden aktuellen \nBeurteilungen können auch ältere dienstliche Beurteilungen als \nzusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können \nüber Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nBeurteilten Aufschluss geben und sind deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen. Zwar verhalten sie sich \nnicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im gegenwärtigen \nstatusrechtlichen Amt, doch können sie gleichwohl \nRückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in \neinem Beförderungsamt ermöglichen. Beispielsweise können sie \nim Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen \ndienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nDÖD 2003, 200.\n\n20\n\nDie Beschwerde legt nicht dar, dass sich den Beurteilungen \naus den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 derartige \nEntwicklungstendenzen zu Gunsten des Beigeladenen zu 4, die \nder Antragsgegner in der Konkurrentenmitteilung \nzusammenfassend als \"bessere Leistungskonstanz\" bezeichnet \nhat, nicht entnehmen lassen.\n\n21\n\nDa der Antragsgegner die Beurteilungen aus den Jahren \n1999 beziehungsweise 2000 lediglich als zusätzliche \nErkenntnismittel berücksichtigt hat, um die Leistungskonstanz \nder konkurrierenden Beamten zu ermitteln, kommt es auf die \nUnterschiedlichkeit der den Beurteilungen zu Grunde liegenden \nBeurteilungszeiträume nicht entscheidend an. Um \nEntwicklungstendenzen erkennen zu lassen, ist der \nBeurteilungszeitraum, der der Beurteilung des Antragstellers zu \nGrunde liegt, lang genug. Die anhand der vorhandenen \nBeurteilungen festzustellende Leistungskonstanz der \nKonkurrenten ermöglicht bei einem wertenden Vergleich aller \nQualifikationsgesichtspunkte auch eine Prognose im Hinblick \nauf ihre künftige Bewährung in dem hier zu vergebenden \nBeförderungsamt und trägt die zu Gunsten des Beigeladenen \nzu 4 getroffene Auswahlentscheidung.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-14/6-b-782-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-14/6-b-782-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261245","retrieved":"2026-07-09 02:27:05.571732+00:00"}}