{"status":"available","doknr":"OLD261244","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0914.6B1081.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-14","aktenzeichen":"6 B 1081/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden \nRechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten.\n\n5\n\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit der der angefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde \ngelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2007 bestehen keine \nBedenken. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Endbeurteiler den Antragsteller \nim Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" schlechter bewertet hat als in der aufgehobenen \ndienstlichen Beurteilung vom 22. März 2006. Auch wenn sich beide Beurteilungen auf \ndenselben Beurteilungszeitraum beziehen und damit dasselbe tatsächliche Verhalten des \nAntragstellers zum Gegenstand haben, liegt in der von der ersten Beurteilung abweichenden \nBewertung dieses tatsächlichen Verhaltens kein rechtlich bedeutsamer Widerspruch. Die \nBeschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, \nwonach eine erneute eingehende Befassung mit den Beurteilungsgrundlagen und darauf \nbezogene zusätzliche Erkenntnisse eine andere Bewertung erklären können, hier nicht gelten \nsoll.\n\n6\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler - wie die Beschwerde meint - bei der \nBeurteilung vom 9. Januar 2007 nach einem \"strengeren Bewertungssystem\" vorgegangen ist, \nsind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil beruht diese Beurteilung \nauf denselben Richtlinien, die schon der aufgehobenen Beurteilung zu Grunde lagen.\n\n7\n\nEbenso wenig ist aus der von der ursprünglichen Beurteilung abweichenden Bewertung \ndes Sozialverhaltens der von der Beschwerde beklagte Verstoß gegen den \"Grundsatz des \neffektiven Rechtsschutzes\" herzuleiten. Ist eine dienstliche Beurteilung auf einen \nRechtsbehelf hin aufgehoben worden und bedarf es einer Neubeurteilung, hat diese \nNeubeurteilung nach den allgemein geltenden Regeln zu erfolgen. Das bedeutet auch, dass \nder Endbeurteiler Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden erneut bewerten muss. \nDabei ist eine Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses nicht ausgeschlossen, denn der \nEndbeurteiler darf sich in Bezug auf den Beurteilungszeitraum neu gewonnenen \nErkenntnissen - gleichviel, ob sie sich zu Gunsten oder zu Lasten des zu Beurteilenden \nauswirken - schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller in der Vergleichsgruppe \nBeurteilten nicht verschließen. Dass die im Rahmen der Neubeurteilung erfolgte schlechtere \nBewertung des Hauptmerkmals \"Sozialverhalten\" auf den gegen die ursprüngliche \nBeurteilung eingelegten Rechtsbehelf zurückzuführen wäre, zeigt die Beschwerde nicht \nauf.\n\n8\n\nDie Begründung zur Absenkung des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers durch \nden Endbeurteiler (Begründung gemäß 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol -) weist keine Mängel auf. Soweit die \nBeschwerde rügt, die Absenkung beruhe entgegen der Begründung nicht auf einem \nallgemeinen Quervergleich, sondern auf einem angeblichen Fehlverhalten des Antragstellers \nund damit auf dessen individuellem Leistungs- und Befähigungsprofil, verkennt sie die \nGrundlagen des Quervergleichs. Eine vergleichende Betrachtung innerhalb einer \nVergleichsgruppe setzt die Kenntnis und Berücksichtigung der individuellen Stärken und \nSchwächen aller dieser Vergleichsgruppe angehörenden Beamten voraus. Nach der \nBegründung gemäß 9.2 BRL Pol hat der Endbeurteiler hier die festgestellten dienstlichen \nVerhaltensweisen des Antragstellers im Verhältnis zu den individuellen Verhaltensweisen der \nübrigen Beamten der Vergleichsgruppe bewertet und bei der Neubeurteilung des \nAntragstellers die Bewertungen der Hauptmerkmale \"Sozialverhalten\" und \n\"Mitarbeiterführung\" sowie das Gesamturteil gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers entsprechend abgesenkt.\n\n9\n\nDie Beurteilung vom 9. Januar 2007 ist auch im Übrigen hinreichend plausibel. Der \nSchriftsatz vom 11. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren \neine Stellungnahme des dem Antragsteller vorgesetzten Kriminaldirektors E. zur \nBewertung der den Hauptmerkmalen \"Sozialverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" \nzugeordneten Submerkmale vorgelegt hat, ist vom Endbeurteiler selbst unterzeichnet. Dieser \nhat sich damit die fraglichen Bewertungen einschließlich der zugehörigen Begründungen zu \neigen gemacht.\n\n10\n\nDie Beschwerde bestreitet, dass der Antragsteller die Verhaltensweisen, die zu einer \nAbsenkung der Bewertung des Hauptmerkmals \"Sozialverhalten\" im Rahmen der \nNeubeurteilung geführt hätten, tatsächlich gezeigt habe. Darauf kommt es - wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht an. Maßgeblich ist, dass Kriminaldirektor E1. \nden Umgang des Antragstellers mit einer bestimmten Kollegin beziehungsweise einem \nbestimmten Vorgesetzten als unkameradschaftlich, stur, unreflektiert, generalisierend, \neskalierend und wenig souverän angesehen hat. Bei diesen Einschätzungen handelt es sich um \nWertungen eines tatsächlichen Verhaltens, die der Endbeurteiler übernommen hat und die im \ngerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen. Die Beschwerde \nlegt nicht dar, dass der Endbeurteiler bei den besagten Wertungen von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-14/6-b-1081-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-14/6-b-1081-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261244","retrieved":"2026-07-09 02:27:05.499130+00:00"}}