{"status":"available","doknr":"OLD261276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.7D96.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"7 D 96/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. - diese als \nGesamtschuldner - eine Hälfte und der Antragsteller zu 3. die andere Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 81 \"M. F. \n/ T.----weg / M. Str.\" der Antragsgegnerin, weil dieser in ihrem Eigentum \nstehende Grundflächen als Straßenverkehrsflächen überplant und Grundlage für \neine entsprechende Enteignung sein soll.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen die im Bereich M1. der \nAntragsgegnerin gelegenen Wege M. F1. und T1.----weg . Die gut 650 m lange \nM. F1. führt von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden X. Straße \n(L 70) nach Südwesten zur M. Straße. Der T1.----weg zweigt südlich der M. \nF1. von der X1. Straße ab und führt zunächst etwa parallel zur M. F1. \nnach Südwesten. Nach etwa 350 m knickt er in einen auf die M. F1. zu \nführenden Verlauf ab, in die er rd. 100 m vor der M. Straße einmündet. Entlang \nder M. F1. und des T2.----wegs befindet sich Bebauung, die namentlich am \nwestlichen Abschnitt der M. F1. sowie am T1.----weg dichter sowie am \nmittleren und am östlichen Abschnitt der M. F1. nur vereinzelt ist. Der \nGeltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt sich auf einen beiderseits der \nM. F1. sowie des T2.----wegs gelegenen Geländestreifen sowie zwei weitere \nGeländestreifen, von denen einer die M. F1. und den T1.----weg verbindet \n(Streifen A) und der andere vom T1.----weg rd. 90 m nach Süden führt (Streifen B). \nDer nachfolgende, nicht exakt genordete Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und \ndie in seinem Umfeld vorhandene Bebauung wieder.\n\n4\n\nAuf Abdruck wurde verzichtet.\n\n5\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. sind u.a. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung \nP. , Flur 10, Flurstück 94 und Flur 12 Flurstück 104. Über das Flurstück 104 \nverläuft auf rd. 120 m Länge der westliche Abschnitt der M. F1. von der M. \nStraße bis etwas über die Einmündung des T2.----wegs hinaus sowie auf rd. 60 m \nLänge der von der M. F1. abzweigende Abschnitt des T2.----wegs . Hieran \nschließt sich ein weiterer Teilabschnitt des T2.----wegs von etwas über 10 m Länge \nan, der über das Flurstück 94 führt, und zwar in dem Bereich der etwa rechtwinkligen \nKurve des T2.----wegs , die dem Wohnhaus des Antragstellers zu 1. - T.----weg 15 - \nvorgelagert ist. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nP. , Flur 10, Flurstück 53. Über dieses Flurstück, das dem Wohnhaus des \nAntragstellers zu 3. - T.----weg 9 - vorgelagert ist, führt auf rd. 50 m Länge ein \nweiterer Abschnitt des T2.----wegs . Zwischen den über das Eigentum der \nAntragsteller führenden Abschnitten des T2.----wegs befindet sich ein rd. 140 m \nlanger Abschnitt des T2.----wegs , an dem vier Wohnhäuser - T.----weg 11, 13 und \n13b an der Südostseite sowie T.----weg 14 an der Nordwestseite - liegen.\n\n6\n\nAnlass zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans waren \nAuseinandersetzungen über den Rechtscharakter der M. F1. und des T2.----\nwegs , die schließlich dazu führten, dass die Antragsteller zu 1. und 2. den in ihrem \nEigentum stehenden westlichen Abschnitt der M. F1. von der Einmündung in \ndie M. Straße bis zur Einmündung des T2.----wegs sperrten. Durch Urteil vom \n9. April 2002 - 7 K 2831/01 - stellte das Verwaltungsgericht Arnsberg auf Klage der \nAntragsteller zu 1. und 2. fest, dass der über das Grundstück der Antragsteller zu 1. \nund 2. führende Abschnitt der M. F1. keine öffentliche Straße ist. Der \nhiergegen gerichtete Antrag des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf Zulassung \nder Berufung wurde mit Beschluss des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom \n15. Oktober 2002 - 11 A 2577/02 - abgelehnt. Mit weiterem Urteil vom 16. Dezember \n2004 - 7 K 3724/03 - wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage zahlreicher \nAnwohner der M. F1. und des T2.----wegs auf Feststellung, dass die über das \nFlurstück 104 führende Straße M. F1. öffentlich sei, ab. Auch der hiergegen \ngerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (OVG NRW, \nBeschluss vom 23. Mai 2006 - 11 A 355/05 -).\n\n7\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst die M. F1. und den T1.----weg . Er \nsetzt für beide Straßen entsprechend dem derzeitigen Verlauf \nStraßenverkehrsflächen mit der Zweckbestimmung \"Mischverkehrsfläche\" fest. Die \nBreite der Verkehrsfläche beträgt nahezu durchgehend 3,50 m; lediglich für einen \nkürzeren Abschnitt des T2.----wegs im östlichen Bereich nahe der X1. Straße \nist eine Breite von 3,00 m festgesetzt. Für die M. F1. sind zwei \nAusweichstellen mit einer zusätzlichen Breite von 2,50 m und Längen von 12 bzw. \n16 m festgesetzt sowie für den T1.----weg eine gleich breite Ausweichstelle von \n12 m Länge. Der Plan weist ferner einen Geländestreifen (Streifen A) aus, der etwa \nin der Mitte der M. F1. von dieser über das 3 bis 5 m breite Flurstück 29 zum \nrd. 110 m entfernten T1.----weg führt. Dieser Streifen A ist als Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft \n(Maßnahmenfläche) ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans sollen hier eine Hecke und in Abständen von 10 bis 12 Metern \nBäume gepflanzt werden. Ein weiterer 3 bzw. 5 m breiter Geländestreifen (Streifen B) \nführt vom T1.----weg auf rd. 90 m nach Südosten. Für ihn ist eine Fläche dargestellt, \ndie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt und der Versorger belastet ist. Die \nin der Planzeichnung markierte Grenze des Plangebiets verläuft in einem Abstand \nvon ca. 10 m zu den festgesetzten Verkehrsflächen und von ca. 5 m zu der \nMaßnahmenfläche. Festsetzungen für die Bereiche zwischen der Plangebietsgrenze \nund den Verkehrsflächen bzw. der Maßnahmenfläche enthält der Bebauungsplan \nnicht.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n9\n\nIm Herbst 2003 beauftragte der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nDenkmalschutz der Antragsgegnerin die Verwaltung, einen Bebauungsplan \nausschließlich für die Verkehrsflächen aufzustellen. Es wurden verschiedene \nVarianten geprüft und zum Gegenstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemacht, \nin der sich die Mehrheit der Anwohner für die Beibehaltung der vorhandenen \nVerkehrsführung ohne Einbahnstraßensystem (Variante A) aussprach. Am 17. März \n2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den am 30. Mai 2005 bekannt gemachten \nAufstellungsbeschluss und beschloss am 12. Mai 2005 eine am 1. Juni 2005 bekannt \ngemachte Veränderungssperre. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Schreiben vom 15. Juli 2005 beteiligt. Die Offenlegung des \nPlanentwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 6. Dezember 2005 in der Zeit vom \n13. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006 statt. Es gingen insbesondere \nEinwendungen der Antragsteller ein. Am 22. Juni 2006 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den \nBebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte am 24. Juli 2006.\n\n10\n\nAm 16. August 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich sowohl gegen den Bebauungsplan \nals auch gegen die Veränderungssperre wandten. Den gegen die \nVeränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag hat der Senat mit Beschluss \nvom 22. August 2006 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Das diesbezügliche \nVerfahren ist im Oktober 2006 durch Rücknahme beendet worden.\n\n11\n\nZur Begründung ihres gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrags tragen die \nAntragsteller insbesondere vor:\n\n12\n\nIhr Antrag sei zulässig, da der Bebauungsplan eine Inanspruchnahme ihres \nEigentums vorsehe. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei \nentgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. \nEr sei ferner fehlerhaft, weil er nicht erforderlich sei. Zudem verletze er \nAbwägungsgrundsätze.\n\n13\n\nDer Bebauungsplan sei nicht zur Gewährleistung einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung erlassen, sondern diene allein dazu, die sich aus den \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergebenden Rechtsfolgen zu \numgehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Straßenplanung der \nErschließung sämtlicher in dem Bereich liegender Grundstücke diene, lasse nicht \nerkennen, inwieweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorangetrieben \nwerden solle. Aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des OLG Hamm \nfolge auch, dass die Anlieger der M. F1. über den öffentlichen Bereich der \nStraße eine Anbindung an die öffentliche X1. Straße hätten. Demgemäß habe \ndas OLG Hamm durch Urteil vom 31. Mai 2007 - 5 U 21/07 - einen Anspruch von \nAnliegern der M. F1. auf ein Notwegerecht über den von den Antragstellern \nzu 1. und 2. gesperrten Abschnitt der M. F1. verneint.\n\n14\n\nIhnen, den Antragstellern, stehe das Recht zu, mit ihrem Wegegrundstück nach \nBelieben zu verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen. Diese \nBerechtigung bestehe auch gegenüber Rettungsfahrzeugen, denen nach den \nvorliegenden Gerichtsurteilen kein Recht auf Benutzung des Privateigentums \nzustehe. Es treffe auch nicht zu, dass es im Zug der Straßen keine \nWendemöglichkeiten gebe. Hierfür könnten vielmehr Vorplätze oder Einfahrten in \nAnspruch genommen werden. Auch stünde eine Vielzahl von Wiesengrundstücken \nfür Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Einen öffentlichen Wanderweg, der über \nden T1.----weg und die M. F1. zur M. Straße verlaufe, gebe es nicht. Die \nUnzulänglichkeiten der Anbindung der M. F1. an die X1. Straße, die nur \nein Rechtsabbiegegebot zulassen sollen, rechtfertigten nicht die Inanspruchnahme \nihres Eigentums. Nichts anderes gelte für Probleme bei der Müllabfuhr. Es sei Sache \nder Eigentümer, dafür zu sorgen, dass ausreichende Wendemöglichkeiten zur \nVerfügung stünden; zudem habe niemand einen Anspruch darauf, mit bestimmten \nMüllfahrzeugen erreichbar zu sein.\n\n15\n\nAn der Erforderlichkeit der Planung fehle es schließlich auch deshalb, weil eine \nUmsetzung des Plans wegen des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes der \nAntragsgegnerin nicht finanzierbar sei. Dies folge aus den eigenen Verlautbarungen \ndes Kämmerers der Antragsgegnerin, der vor einem finanziellen Kollaps gewarnt \nhabe. Die Antragsgegnerin habe zudem in dem zwischenzeitlich bei der \nBezirksregierung Arnsberg gestellten Antrag auf Enteignung von Teilflächen aus den \nFlurstücken 104 und 94 selbst vorgetragen, aus finanziellen Gründen solle zunächst \nvorrangig der Bereich M. F1. abgewickelt werden; Grunderwerb im Bereich \ndes T2.----wegs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Bereitstellung \nentsprechender Haushaltsmittel getätigt werden. \n\n16\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n17\n\nden Bebauungsplan Nr. 81 \"M. F. / T.----weg / M. Str.\" der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt hierzu \ninsbesondere vor:\n\n21\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller werde nicht in Zweifel gezogen. Ihr Antrag \nsei jedoch nicht begründet.\n\n22\n\nEin Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nscheide schon deshalb aus, weil im Flächennutzungsplan lediglich Flächen für den \nüberörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge darzustellen seien. \nAussagen über lokale Erschließungsstraßen wie die M. F1. und den T1.----\nweg brauche der Flächennutzungsplan nicht zu treffen.\n\n23\n\nDie hier geregelte isolierte Straßenplanung sei auch für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung erforderlich. Sie solle die Erschließung der vorhandenen \nBebauung M. F1. und T1.----weg für die Allgemeinheit auf Dauer \nsicherstellen. Ohne Regelung der verkehrlichen Aspekte sei eine städtebauliche \nOrdnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht aufrecht zu erhalten. Bei \nSperrung der Straße wäre eine Erschließung der Grundstücke insbesondere für \nRettungsfahrzeuge, Abfallentsorgung etc. nicht mehr gewährleistet. Von den \ngeprüften Varianten stellte die gewählte Variante A den geringsten Eingriff bezüglich \nder versiegelten Fläche dar und berücksichtige die Topografie am besten.\n\n24\n\nDie erfolgte Sperrung werfe gravierende Probleme auf, die den Bebauungsplan \nund ein nachfolgendes Enteignungsverfahren erforderten. Im Bereich M. F1. \nund auf dem T1.----weg könnten Entsorgungsfahrzeuge nicht wenden, so dass \nteurere Arten der Entsorgung gewählt werden müssten. Bei zeitkritischen Einsätzen \nder Feuerwehr und des Rettungsdienstes bestehe eine Gefahr für Leib und Leben \nder Anwohner. Die Einmündung der M. F1. auf die X1. Straße sei \nkritisch. Die Schulbushaltestelle an der M. Straße und die Haltestellen des \nöffentlichen Personennahverkehrs an der X1. Straße seien nicht mehr \ngefahrlos erreichbar. Auch der über den T1.----weg und die M. F1. zur M. \nStraße führende öffentliche Wanderweg sei nicht mehr begehbar.\n\n25\n\nDie Einwände der Antragsteller hinsichtlich einer fehlenden Finanzierbarkeit der \nPlanung griffen nicht durch. Erforderliche Mittel für den Grunderwerb seien seit 2006 \nim Haushalt eingestellt. Die M. F1. befinde sich im Übrigen zum größten Teil \nbereits im städtischen Eigentum.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von \nden Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nerforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht außer Streit. Sie folgt bereits \ndaraus, dass der Bebauungsplan in ihrem Privateigentum stehende Grundflächen als \nöffentliche Verkehrsflächen überplant, damit sie ggf. enteignet werden können.\n\n29\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n30\n\nDem strittigen Bebauungsplan fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung.\n\n31\n\nFür die Überplanung der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundflächen \nhat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, die Inanspruchnahme dieser \nGrundflächen solle die Erschließung der an der M. F1. und dem T1.----weg \nvorhandenen Bebauung für die Allgemeinheit auf Dauer sicherstellen. Diese \nErwägungen beziehen sich auf öffentliche Interessen, die potentiell geeignet sind, \nGrundlage für eine Bauleitplanung zu sein, die (auch) in privates Eigentum eingreift. \nDie Erschließung von Baugrundstücken als solche ist, wie bereits aus § 123 Abs. 1 \nBauGB folgt, grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die eine private \nEigentümer belastende Bauleitplanung zu rechtfertigen vermag. Ferner liegt es auch \nim öffentlichen Interesse, wenn eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung erreichen \nwill, dass sie die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden Wege \nund Straßen in einen solchen Ausbauzustand versetzen und dies auch rechtlich \nabsichern kann, dass die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und \nGefahrenabwehr möglichst gefahr- und reibungslos abgewickelt werden können.\n\n32\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2006 - 7 D 60/05.NE -.\n\n33\n\nEine ordnungsgemäße Erschließung erfordert grundsätzlich, dass die \nGrundstücke für Kraftfahrzeuge, insbesondere auch solche der Polizei, der \nFeuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 und vom \n18. April 1986 - 8 C 52.85 -, NVwZ 1986, 1023 = BauR 1986, 565.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen wird die im hier betroffenen Bereich gegebene Situation \nnicht gerecht.\n\n36\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die nicht im Eigentum der Antragsteller stehenden \nAbschnitte der M. F1. und des T2.----wegs überhaupt als öffentliche \nWegeflächen zu qualifizieren sind, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 31. Mai \n2007 - 5 U 21/07 - offensichtlich meint. Selbst wenn dem so wäre, würden die nicht \nim Eigentum der Antragsteller stehenden Straßenabschnitte nicht ausreichen, allen \nAnliegern dieser Straßen eine ordnungsgemäße Erschließung zu vermitteln.\n\n37\n\nHinsichtlich des mittleren Abschnitts des T2.----wegs folgt dies bereits daraus, \ndass die bebauten Grundstücke T1.----weg 11, 13, 13b und 14 durch die im \nEigentum der Antragsteller stehenden Wegeabschnitte nach beiden Seiten hin vom \nöffentlichen Wegenetz abgeschnitten sind. Hinsichtlich des bebauten Grundstücks \nT.----weg 18 folgt dies daraus, dass dieses Grundstück (Flurstück 37) praktisch \ndurchgehend an Wegeflächen angrenzt, die im Eigentum der Antragsteller zu 1. und \n2. stehen. Lediglich im äußersten Südwesten grenzt es zwar auf rd. 4 m Breite an \neinen nicht im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehenden Abschnitt des T2.---\n-wegs an. Dabei handelt es sich jedoch um denselben nach beiden Seiten hin vom \nöffentlichen Wegenetz abgeschnittenen Abschnitt des T2.----wegs , an dem auch die \nGrundstücke T1.----weg 11, 13, 13b und 14 liegen.\n\n38\n\nDer von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2007 betonte \nUmstand, sie hätten \"die Einfahrt dieses Grundstücks bewusst offen gelassen\", \nändert am Fehlen einer hinreichenden Erschließung des Grundstücks T.----weg 18 \nnichts. Die Nutzbarkeit der von den Antragstellern nicht gesperrten Zuwegung zu \ndiesem Grundstück ist nicht hinreichend rechtlich gesichert. In bundesrechtlicher \nHinsicht setzt die hinreichende Sicherung der Erschließung entweder eine öffentlich-\nrechtliche Sicherung - z.B. durch Baulast - oder zumindest eine dingliche Sicherung - \nz.B. durch Grunddienstbarkeit - voraus.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224.95 -, BRS 57 \nNr. 104 m.w.N..\n\n40\n\nIn bauordnungsrechtlicher Hinsicht schreibt § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BauO \nNRW ausdrücklich vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert \nist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an \neiner befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine \nbefahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen \nVerkehrsfläche hat; die Sonderregelung für Wohnwege (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. \nHalbsatz BauO NRW) ist hier ersichtlich nicht einschlägig. An entsprechenden \nSicherungen einer Erschließung des Grundstücks T.----weg 18 über Privateigentum \nder Antragsteller fehlt es hier.\n\n41\n\nDen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung genügt es auch \nnicht, wenn die an der M. F1. liegenden Wohnhäuser nur an den Abschnitt der \nM. F1. angebunden sind, der von der im Eigentum der Antragsteller zu 1. und \n2. stehenden Wegeparzelle 104 bis zur X1. Straße führt. Zutreffend weist die \nAntragsgegnerin darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Erschließung insbesondere \nauch für den Rettungsdienst sowie die Ver- und Entsorgung nicht mehr gewährleistet \nist, wenn die Wegeflächen ohne Wendemöglichkeiten stumpf enden. So ist es im \nRahmen einer sachgerechten Straßenplanung grundsätzlich nicht vertretbar, \ngrößeren Fahrzeugen, insbesondere der Müllabfuhr vorzugeben, auf einer längeren \nStrecke zurückzusetzen.\n\n42\n\nVgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1995 - 11a D 29/91.NE -, BRS 57 \nNr. 15 m.w.N..\n\n43\n\nDer Hinweis der Antragsteller, es sei Sache der betreffenden Anlieger, selbst für \nentsprechende Wendemöglichkeiten zu sorgen, geht - was die Sicherstellung einer \nordnungsgemäßen Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge angeht - fehl. Es ist, wie \nbereits angesprochen, eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, nicht der privaten \nStraßenanlieger, verkehrssichere An- und Abfahrtmöglichkeiten für den zur \nSicherstellung der Gefahrenabwehr und öffentlichen Daseinsvorsorge notwendigen \nKraftfahrverkehr zu schaffen und auf Dauer zu unterhalten. Dies gilt umso mehr, \nwenn die Verkehrsfläche - wie hier - eine Vielzahl von Wohnhäusern erschließt. Der \nUmstand, dass die betroffenen Wohnhäuser - wie wohl auch die Wohnhäuser der \nAntragsteller - im Außenbereich liegen, ändert hieran nichts.\n\n44\n\nDieselben Erwägungen gelten auch für die Anlieger des T2.----wegs , deren \nGrundstücke an dem von der X1. Straße bis zum Eigentum des Antragstellers \nzu 3. führenden Abschnitt liegen. Auch hier bestehen, wie die Antragsgegnerin \nzutreffend ausführt, keine für eine ordnungsgemäße Erschließung ausreichenden \nWendemöglichkeiten im - hier unterstellten - öffentlichen Straßenraum.\n\n45\n\nInsgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin mit der \nvorstehenden Planung angestrebte Schaffung einer dauerhaft rechtlich gesicherten \nDurchfahrtmöglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Ver- und Entsorgung - wie auch \nfür private Versorgungsfahrzeuge wie Möbelwagen, Tankwagen u.a.m. - ein \ngewichtiger öffentlicher Belang ist, der die fremdnützige Überplanung privaten \nEigentums mit dem Ziel einer eventuellen Enteignung zu rechtfertigen vermag. Dies \ngilt unter den hier gegebenen Umständen umso mehr, als die vorliegende Planung \nletztlich nur darauf abstellt, einen Zustand herzustellen, wie er vor Beginn der \nAuseinandersetzungen über den Rechtscharakter der M. F1. und des T2.----\nwegs offensichtlich überstimmende Auffassung aller Beteiligten war. Die strittige \nPlanung dient damit nicht etwa dazu, die sich aus den vorliegenden \nGerichtsentscheidungen ergebenden Rechtsfolgen zu \"umgehen\", sondern ist eine \nsachlich gebotene Konsequenz, um den nach den ergangenen \nGerichtsentscheidungen nicht mehr gewährleisteten öffentlich-rechtlichen \nAnforderungen an die Nutzbarkeit der von den beiden Straßen erschlossenen \nGrundstücke genügen zu können. Hierzu gehören auch die bebauten Flurstücke der \nAntragsteller, die in gleicher Weise wie die anderen Grundstücke den bundes- und \nlandesrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung genügen \nmüssen.\n\n46\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der vorliegenden Planung ist schließlich auch \nnicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Umsetzung der Planung nicht hinreichend \nfinanziell gesichert wäre.\n\n47\n\nAllerdings fehlt einem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit dann, \nwenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse \ntatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen. Ein solcher Fall kommt auch in \nBetracht, wenn die Planumsetzung etwa aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen \nGründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in \nabsehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte oder wenn die Gemeinde die \nVerwirklichung des Plans angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für \nunbestimmte Zeit offen hält.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 \nm.w.N..\n\n49\n\nVon einer solchen Situation kann hier jedoch keine Rede sein. Die \nAntragsgegnerin hat durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den \nGrunderwerb hinreichend dokumentiert, den strittigen Plan auch tatsächlich \numsetzen zu wollen. Diese Haltung wird durch die zwischenzeitlich erfolgte Stellung \ndes Enteignungsantrags bei der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt. Der seitens der \nAntragsteller betonte Umstand, dass die Antragsgegnerin zunächst nur eine \nBereinigung der Verhältnisse an der M. F1. in Angriff genommen hat, gibt zu \neiner anderweitigen Wertung keinen Anlass. Dieses Vorgehen ist schon deshalb \nsachgerecht, weil die Antragsteller zu 1. und 2. durch ihre Sperrung der M. F1. \nin besonderem Maß einen akuten Handlungsbedarf zur Sicherstellung einer \nordnungsgemäßen Erschließung veranlasst haben. Ebenso wenig liegen konkrete \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die - angesichts des objektiv \nersichtlich nur geringen Werts der benötigten Privatflächen ohnehin nicht \naußerordentlich hohen - finanziellen Mittel zum Grunderwerb nicht aufbringen \nkann.\n\n50\n\nDem Einwand der Antragsteller, der strittige Bebauungsplan sei nicht im Sinne \nvon § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, ist \ndie Antragsgegnerin zutreffend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der \nFlächennutzungsplan keine Darstellungen über lokale Erschließungsstraßen \nenthalten muss und hier auch nicht enthält. Da die Antragsteller dem nichts \nentgegnet haben, bedarf es keiner weiteren Darlegungen.\n\n51\n\nSchließlich geht der Einwand der Antragsteller fehl, der strittige Plan wahre nicht \ndie Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n52\n\nMängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sind nicht dargetan und \nauch nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die örtliche Situation einschließlich \nder durch konkrete Zählungen ermittelten Belastung der hier betroffenen Straßen \nerfasst. Sie hat verschiedene Varianten einer künftigen Erschließung des \nPlangebiets entwickelt und näher geprüft. Wenn sie sich dabei - in Übereinstimmung \nmit der weit überwiegenden Mehrheit der betroffenen Anlieger - für eine an den \nbestehenden Straßenverlauf anknüpfende Lösung entschieden hat, ist dies nicht zu \nbeanstanden. Letzteres gilt auch hinsichtlich der hier gewählten Dimensionierung der \nbetroffenen Straßen. Angesichts der nur geringen Verkehrsbelastungen sowie des \nUmstands, dass die hier erschlossenen Grundstücke jedenfalls weit überwiegend \nbzw. - geht man von einer trennenden Wirkung der M. Straße aus - insgesamt \nbauplanungsrechtlich im Außenbereich liegen, ist eine Gesamtbreite der \nVerkehrsfläche von - nahezu durchgehend - 3,5 m mit einigen breiteren \nAusweichstellen nicht unvertretbar. Bei Belastungen von zumeist allenfalls 10 oder \nnoch weniger Fahrzeugen in der Spitzenstunde ist nur in seltenen Fällen mit \nBegegnungsverkehr zu rechnen. Dieser kann über die vorgesehenen \nAusweichstellen abgewickelt werden. Im Übrigen lässt eine Fahrbahnbreite von \n3,50 m bei angepasster Fahrweise auch einen Begegnungsverkehr jedenfalls der \ndort üblicherweise zu erwartenden Personenkraftwagen zu. So geht das einschlägige \nstraßenbautechnische Regelwerk davon aus, dass Personenkraftwagen regelmäßig \neine Breite von 1,75 m aufweisen und dass bei Begegnungsverkehr von (Personen-\n)Kraftwagen untereinander jedenfalls bei Anwendung eingeschränkter \nBewegungsspielräume ein Sicherheitsraum ggf. sogar ganz entfallen kann.\n\n53\n\nVgl. Abschnitt 4.1 (S. 25) sowie Bild 17 (S. 27) der Richtlinien für die Anlage von \nStadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06).\n\n54\n\nEbenso wenig ist erkennbar, dass die Zurücksetzung des Interesses der \nAntragsteller an der ungeschmälerten Erhaltung ihres privaten Eigentums der \nobjektiven Gewichtigkeit der hier betroffenen Belange nicht mehr hinreichend \nRechnung trägt.\n\n55\n\nFür die Planung spricht der Allgemeinwohlbelang der Sicherstellung einer \nordnungsgemäßen Erschließung der zahlreichen hier betroffenen Grundstücke. \nDiesem kommt schon deshalb beachtliches Gewicht zu, weil es hier nicht etwa nur \num die Bequemlichkeit der Abwicklung privater Verkehrsvorgänge geht, sondern \nauch und gerade um die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Daseinsvorsorge \nund Gefahrenabwehr und damit letztlich auch um den Schutz vor Gefahren für Leib \nund Leben.\n\n56\n\nDemgegenüber haben die privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller nur ein \nrelativ geringes Gewicht. Dies folgt schon daraus, dass die hier betroffenen Flächen \nfaktisch bereits seit Jahrzehnten - wenn nicht sogar seit Generationen, wie in der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung von betroffenen Anliegern geäußert wurde - \nWegezwecken gedient haben. Weder die Antragsteller noch ihre Rechtsvorgänger \nhatten in der Vergangenheit offensichtlich Bedenken dagegen, dass die betroffenen \nFlächen - jedenfalls in einem der hier vorgenommenen Überplanung durchaus \nentsprechenden Ausmaß - auch bautechnisch für eine verkehrliche Erschließung \nhergerichtet wurden. Ferner haben die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür verlautbart, welches über die formale \nEigentümerstellung hinausgehende Interesse sie an einer Erhaltung der \nPrivatnützigkeit der hier betroffenen Flächen haben, das die Antragsgegnerin \nabwägend hätte berücksichtigen müssen. Der in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat angesprochene Aspekt, dass die in privatem Eigentum der Antragsteller \nstehenden Wegeparzellen nach ihrer Entsiegelung rekultiviert werden sollen, ist \nseitens der Antragsteller selbst im Planaufstellungsverfahren nicht artikuliert worden, \nso dass die Antragsgegnerin dies nicht als Belang der Antragsteller zu \nberücksichtigen hatte. Soweit in Einwendungen eines nicht im Plangebiet ansässigen \nDritten eine solche Möglichkeit angesprochen wurde, ist der Rat bei seiner \nabschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan insoweit dem \n- sachgerechten - Einwand der Verwaltung gefolgt, eine Entsiegelung und \nRekultivierung der jetzigen Straßenflächen sei nur in Teilen möglich. Namentlich \nmüsse bei einer Rekultivierung auch die Erschließung des Grundstücks der \nAntragsteller zu 1. und 2. - T.----weg 15 - ordnungsgemäß gesichert sein. Zudem \nmüssten neue Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen geschaffen werden, so das \nim Ergebnis mehr Flächen versiegelt würden als durch die im Bebauungsplan \nfestgesetzte Straßenführung.\n\n57\n\nSchließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, \ndass die Antragsgegnerin sonst relevante Abwägungsgesichtspunkte nicht \nhinreichend ermittelt, bewertet und bei ihrer Gewichtung berücksichtigt hat. So waren \ninsbesondere auch die Belange von Natur und Landschaft Gegenstand des \nAbwägungsprozesses, der schließlich zu den im Plan festgesetzten \nAusgleichsmaßnahmen geführt hat.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO.\n\n59\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/7-d-96-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/7-d-96-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261276","retrieved":"2026-07-09 02:27:08.004232+00:00"}}