{"status":"available","doknr":"OLD261275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.7D91.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"7 D 91/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 76 \"G. -T. X. \" der Stadt P. ist \nunwirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 \"G. -T. X. \n\" der Antragsgegnerin, weil dieser in der Nachbarschaft seines Wohngrundstücks zusätzliche \ngewerbliche Bauflächen ausweist.\n\n2\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein Areal im Norden des Ortsteils G. der \nAntragsgegnerin. Hier fließt in Tallage die C. von Süden nach Norden. Entlang der C. \nbefinden sich im Tal langgestreckte, weitgehend bereits baulich genutzte Gewerbegebiete. \nWestlich der C. , etwas oberhalb des Tals, verläuft die Bundesautobahn A 45 in Nord-Süd-\nRichtung. Östlich der C. , weitgehend entlang des Ostrands der Gewerbegebiete, verläuft \ngleichfalls in Nord-Süd-Richtung die L. Straße (L 512). Das Plangebiet des strittigen \nBebauungsplans, das von der A 45 rd. 400 bis 500 m entfernt ist, erstreckt sich von der \nL. Straße nach Osten. Die Südgrenze des Plangebiets verläuft weitgehend entlang der \nNordseite der Straße L1. , die von der L. Straße nach Osten führt und an der sich zu \nbeiden Seiten nahezu lückenlos Bebauung mit Wohnhäusern befindet. Lediglich im \nNahbereich zur L. Straße greift das Plangebiet über die Straße L1. hinaus nach \nSüden. Rd. 400 m östlich der L. Straße endet das Plangebiet mit der Bebauung an der \nNordseite der Straße L1. . Es erstreckt sich von dieser Straße rd. 200 bis 300 m nach \nNorden. Der strittige Bebauungsplan erfasst damit auch das Betriebsgelände der \nBeigeladenen. Dieses liegt nördlich der entlang der Straße L1. vorhandenen \nWohnbebauung und wird derzeit von der L. Straße aus über die von der Straße L1. \nnach Nordosten abzweigende Straße T. X. erschlossen. Ferner erfasst der Plan die nahe \nder L. Straße westlich bzw. südwestlich des Betriebsgeländes gelegene Wohnbebauung \nsowie im Norden unbebautes Gelände, das künftig für Erweiterungen des Betriebs der \nBeigeladenen genutzt werden soll.\n\n3\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und seine Umgebung mit der \nderzeit vorhandenen Bebauung wieder. Das 1970 genehmigte Wohnhaus des Antragstellers ist \ndas nördlichste der im Plangebiet nahe der L. Straße gelegenen Wohnhäuser; es wird \nvon dem H.------weg erschlossen, der als Stichweg von der Straße L1. nach Norden \nführt.\n\n4\n\nAuf den Abdruck des Kartenauschnitts wird verzichtet.\n \n\n5\n\nDer Südteil des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans Nr. 76 liegt im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 2 \"E. -G. \" der ehemaligen Gemeinde P. -Land, dessen \nGenehmigung im Jahr 1967 bekannt gemacht worden war. Dieser Plan setzt für das südlich \nder Straße L1. gelegene Gelände, das vom strittigen Bebauungsplan nicht erfasst wird, \nund für den Bereich zwischen der L. Straße und der zum Betriebsgelände der \nBeigeladenen führenden Straße T. X. allgemeine Wohngebiete fest. Der nördlich der \nStraße L1. und östlich der Straße T. X. gelegene Bereich wird vom Bebauungsplan \nNr. 2 nur insoweit erfasst, als er sich bis zu 100 m nördlich der Straße L1. erstreckt, und \nist in ihm weit überwiegend als Mischgebiet ausgewiesen. Lediglich der Bereich des auf dem \nvorstehenden Kartenausschnitt eingetragenen südlichen Gebäudekomplexes des Betriebs der \nBeigeladenen ist im Bebauungsplan Nr. 2 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der auf dem \nvorstehenden Kartenausschnitt wiedergegebene nördliche Gebäudekomplex des Betriebs der \nBeigeladenen einschließlich des vorhandenen Parkplatzes liegt außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2. Bei Erlass dieses Plans waren erste \nBaulichkeiten des Betriebs der Beigeladenen im ausgewiesenen Gewerbegebiet bereits \nvorhanden.\n\n6\n\nSeit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts hat sich der Betrieb der Beigeladenen zu \neinem spezialisierten Metallwerk entwickelt, in dem bearbeitete - teilweise auch beschichtete \n- Gussteile aus Aluminium-Legierungen in den unterschiedlichsten Größen (bis 1.500 kg \nStückgewicht) hergestellt werden. Für den Betrieb wurden diverse \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt, die insbesondere auch Anlagen für den \nKokillen- und Sandguss sowie die Weiterbearbeitung mit einem 24-h-Betrieb erfassen. \nAnlässlich eines im Jahr 2000 durchgeführten Genehmigungsverfahrens wurde das \nErfordernis erörtert, für die anstehenden oder jedenfalls künftigen Erweiterungen des Betriebs \nder Beigeladenen die planungsrechtlichen Grundlagen zu ändern. Auf Antrag der \nBeigeladenen vom 5. Juli 2001 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin \nam 13. September 2001 den Beschluss zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Nr. 76. \nDieser trifft in seiner letztlich als Satzung beschlossenen Fassung insbesondere folgende \nFestsetzungen:\n\n7\n\nDie nördlich der Straße L1. gelegene Wohnhauszeile, für die der Bebauungsplan \nNr. 2 ein Mischgebiet festsetzte, ist nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. \nGleichfalls als allgemeine Wohngebiete ausgewiesen sind die mit Wohnhäusern bebauten \nBereiche östlich der L. Straße, für die der Bebauungsplan Nr. 2 bereits allgemeine \nWohngebiete festsetzte. Für die allgemeinen Wohngebiete sind die Ausnahmen nach § 4 \nAbs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen sowie zum Schutz vor den Verkehrsbelastungen \nder L. Straße (L 512) und der A 45 Regelungen zum passiven Schallschutz \ngetroffen.\n\n8\n\nDie nördlich dieser Wohngebiete gelegenen Bereiche sind im Wesentlichen als Gewerbe- \nund Industriegebiete ausgewiesen, die von den Wohngebieten durch Grünstreifen \nunterschiedlicher Tiefe getrennt sind. Dabei ist im östlichen Bereich neben der entlang der \nStraße L1. gelegenen Wohnbebauung ein Lärmschutzwall mit 6 m Höhe über Gelände \nfestgesetzt.\n\n9\n\nFür die bereits vom Betrieb der Beigeladenen genutzten Flächen sind folgende \nFestsetzungen getroffen:\n\n10\n\nDer Bereich des südlichen Gebäudekomplexes der Beigeladenen, in dem sich auch \nFertigungsanlagen befinden, ist als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2 und GEe2a) \nausgewiesen, in dem nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Für einen \nTeilbereich dieses Gebäudekomplexes (GEe2a) ist ferner folgende auf § 1 Abs. 10 BauNVO \ngestützte Festsetzung getroffen:\n\n11\n\n\"In dem GEe2a-Gebiet im Bereich der Schmelzanlage für Nichteisenmetalle sowie der \nGießerei für Nichteisenmetalle sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen dieser Art zulässig, wenn durch die Anlagen auch nach der Erweiterung, \nÄnderung, Nutzungsänderung und Erneuerung die für das die Anlage umgebende \nGewerbegebiet festgesetzten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.\"\n\n12\n\nDer Bereich des nördlichen Gebäudekomplexes der Beigeladenen ist teilweise - im \nWesten - von einem Gewerbegebiet (GE2) und weit überwiegend von einem eingeschränkten \nIndustriegebiet (GIe2) erfasst. In letzterem sind die in den Nrn. 1 bis 191 der Abstandsliste \n1998 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad unzulässig; Anlagen \nder Nrn. 92 sowie 154 bis 191 der Abstandsliste 1998 sind ausnahmsweise zulässig, wenn im \nEinzelgenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen vermieden werden können.\n\n13\n\nFür die bislang nicht bebauten Bereiche der Gewerbe- und Industriegebiete sind folgende \nFestsetzungen getroffen:\n\n14\n\nAls eingeschränkte Gewerbegebiete mit der Vorgabe, dass nur nicht wesentlich störende \nBetriebe zulässig sind, ausgewiesen sind der unbebaute Bereich östlich des südlichen \nGebäudekomplexes der Beigeladenen (GEe1) sowie der nördlich des Grundstücks des \nAntragstellers gelegene unbebaute Bereich unmittelbar an der Ostseite der L. Straße \n(GEe6). Als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO) allgemein zulässig sind, ausgewiesen ist ein kleinerer Bereich unmittelbar neben \nder L. Straße (GEe7), der sich nördlich an das u.a. für das Grundstück des Antragstellers \nfestgesetzte allgemeine Wohngebiet anschließt. Als Gewerbegebiet ausgewiesen (GE2) ist ein \nkleinerer unbebauter Bereich östlich des Grundstücks des Antragstellers. Als eingeschränkte \nIndustriegebiete (GIe1, GIe3, GIe4 und GIe5) mit derselben Einschränkung wie das GIe2-\nGebiet ausgewiesen sind ferner die unbebauten Bereiche im Norden bzw. Nordosten des \nPlangebiets.\n\n15\n\nDie textlichen Festsetzungen schließen in den (eingeschränkten) Gewerbegebieten die \nAusnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO aus und treffen für sie Regelungen zum \nEinzelhandelsausschluss. Für alle Gewerbe- und Industriegebiete sind ferner Regelungen zur \nImmissions-Kontingentierung durch Vorgabe unterschiedlicher immissionswirksamer \nflächenbezogener Schallleistungspegel getroffen sowie - mit Ausnahme des GEe7-Gebiets - \nunterschiedliche Vorgaben zur maximalen Höhe baulicher Anlagen. Der Bebauungsplan \nenthält für die ausgewiesenen Baugebiete ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen \nNutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen und gibt für die als GE2, GEe1, GEe2, \nGEe2a, GIe2, GIe3, GIe4 und GIe5 ausgewiesenen Bereiche die Stellplätze vor. Er setzt ferner \nfür die im Plangebiet gelegenen Abschnitte der Straßen L1. , T. X. und H.------weg \nentsprechend dem vorhandenen Bestand Straßenverkehrsflächen fest und weist am Nordrand \ndes Plangebiets eine neue von der L. Straße abzweigende Verkehrsfläche aus, die \nkünftig als Erschließung für das Betriebsgelände der Beigeladenen dienen soll. Schließlich \nenthält der Plan auch naturschutzbezogene Festsetzungen einschließlich unterschiedlicher \nBepflanzungsvorgaben.\n\n16\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n17\n\nNach dem Aufstellungsbeschluss vom 23. September 2001 wurden verschiedene \nVorentwürfe erarbeitet, die Gegenstand interner Diskussionen waren. Die Beigeladene ließ \nauch ein schalltechnisches Gutachten erarbeiten, dessen Erstfassung am 19. Juni 2002 erstellt \nwurde. Zu diesem Gutachten, das Grundlage der Festsetzungen zum passiven Schallschutz \nsowie zur Immissions-Kontingentierung war, wurden insgesamt 3 Ergänzungen erarbeitet. Für \nden im Frühjahr 2004 schließlich erstellten Vorentwurf wurde auch eine Vorprüfung nach \ndem UVPG durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nnicht erforderlich sei. Am 16. Juni 2004 wurde im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung \neine Bürgerversammlung durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden erstmals \nbeteiligt. Am 8. März 2005 befasste sich der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen der \nAntragsgegnerin mit den anlässlich der frühzeitigen Beteiligungen eingegangenen \nStellungnahmen - u.a. auch des Antragstellers - und beschloss die Offenlegung des \nüberarbeiteten Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 8. März 2005 in der \nZeit vom 21. März bis 22. April 2005 statt. In der Folgezeit fanden insgesamt drei weitere \nOffenlegungen des jeweils überarbeiteten Planentwurfs statt, nämlich gemäß \nBekanntmachung vom 13. September 2005 in der Zeit vom 26. September bis 11. Oktober \n2005, gemäß Bekanntmachung vom 15. Dezember 2005 in der Zeit vom 2. bis 16. Januar \n2006 sowie gemäß Bekanntmachung vom 6. April 2006 in der Zeit vom 18. April bis 19. Mai \n2006. Gegenstand der letzten Offenlegung war insbesondere eine Erweiterung des Plangebiets \nim Norden mit einer Neuführung der neuen Erschließungsstraße, die ursprünglich weiter \nsüdlich über den nunmehr als GEe6 ausgewiesenen Bereich zu dem bestehenden \nParkplatzgelände des Betriebs der Beigeladenen geführt werden sollte. Zu diesen \nOffenlegungen, auf Grund deren verschiedene Stellungnahmen eingingen, wurden jeweils \nauch Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Am 21. Juni 2006 befasste sich die \nStadtverordnetenversammlung schließlich mit den Stellungnahmen, stimmte dem mit der \nBeigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30. Mai 2006 zu und beschloss \nden Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29. Juni 2006 bekannt \ngemacht.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat am 7. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n19\n\nEr sei als Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks H.------weg 10 antragsbefugt, \nweil die rechtswidrigen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans ihn in seinem \nEigentumsgrundrecht verletzten. Der Bebauungsplan sei auch aus mehreren Gründen \nunwirksam.\n\n20\n\nDie Planfestsetzungen genügten bereits nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Verkündung. In den textlichen Festsetzungen zur Immissions-\nKontingentierung werde auf die DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) sowie die \nDIN 18005 verwiesen. Die Einbeziehung von Bestimmungen privater Gremien in das \nnormative Regelwerk eines Bebauungsplans verlange eine exakte Bezeichnung der \nRegelungen nach Inhalt, Datum und der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen \nwerden könnten. Daran fehle es hier.\n\n21\n\nDer strittigen Planung fehle ferner die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach \n§ 1 Abs. 3 BauGB. Sie bezwecke einzig und allein die Förderung der wirtschaftlichen \nInteressen der Beigeladenen. Es seien keine städtebaulichen Allgemeinbelange angeführt \nworden oder sonst ersichtlich, die die Planung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnten. Den \nwirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen werde hingegen ein so deutliches Übergewicht \neingeräumt, dass nur von einer Planung im alleinigen privaten Interesse dieses Unternehmens \ngesprochen werden könne.\n\n22\n\nVerschiedenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen fehle die notwendige Klarheit \nund Bestimmtheit. So seien die Festsetzungen zu den immissionswirksamen \nflächenbezogenen Schallleistungspegeln unbestimmt. Sie enthielten keine Angaben darüber, \nwelche Flächen als Berechnungsbasis der zulässigen Schallleistung anzusetzen seien; die im \nText erwähnten Teilflächen seien nicht näher konkretisiert. Ferner seien die Teilflächen GIe4 \nund GIe5 zeichnerisch nicht abgegrenzt, sondern gingen ineinander über. Die textliche \nFestsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von angeführten Anlagen nach der \nAbstandsliste enthalte sich jeglicher normativer Vorgaben für die Prüfung der \nimmissionsschutzbezogenen Verträglichkeit von Einzelvorhaben; es würden weder Verfahren \nnoch Maßstäbe festgelegt, die im Genehmigungsverfahren bei der Prüfung der Vorgaben \ndieser Festsetzung anzuwenden seien. Auch die nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene \nFremdkörperfestsetzung leide an einem Bestimmtheitsmangel. Es würden u.a. alle \nNutzungsänderungen für zulässig erklärt, wenn nur die anderweitig festgesetzten \nEmissionsbegrenzungen eingehalten werden. Damit werde ein Freibrief für jede denkbare \nNutzungsänderung ausgesprochen.\n\n23\n\nDer strittige Plan sei ferner nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der \nRaumordnung angepasst. Die vom strittigen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebiete seien im geltenden Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) als \nallgemeine Freiraum- und Agrarbereiche ausgewiesen. Nach Ziel 20 des Regionalplans seien \nGewerbe- und Industriegebiete jedoch aus den im Regionalplan dargestellten GIB-Bereichen \nzu entwickeln; eine Abweichung sei hier nicht etwa deshalb zulässig, weil die festgesetzten \nGewerbe- und Industrieflächen unter der Größenordnung von 10 ha blieben. Die Planung \nverstoße auch gegen Ziel 50 des Regionalplans, wonach Waldflächen nur bei unabweisbarem \nBedarf für andere Zwecke in Anspruch genommen werden dürften, und gegen Ziel 63, \nwonach Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der zeichnerisch dargestellten Bereiche für den \nSchutz der Natur zu vermeiden seien. Die geplante Fortschreibung des Regionalplans ändere \ndaran nichts, da in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nicht zur \nÜberwindung weiterhin verbindlicher Zielvorgaben herangezogen werden könnten.\n\n24\n\nDie Planung verstoße auch gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, da sie nicht aus dem \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt sei. Die Überplanung einer insgesamt \netwa 1,4 ha großen, im Flächennutzungsplan als Wald dargestellten Fläche mit \nGewerbegebiets-, Industriegebiets- und Straßenfestsetzungen könne nicht als geringfügige \nAbweichung von den Vorgaben des Flächennutzungsplans betrachtet werden. Zudem sei die \nim Flächennutzungsplan als Wald dargestellte Fläche im geltenden Regionalplan zur \nFestsetzung als Naturschutzgebiet vorgesehen.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin habe des Weiteren mehrfach den ihr normativ vorgegebenen \nPlanungsrahmen überschritten.\n\n26\n\nDie Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss seien nicht gerechtfertigt. Sie seien \ndamit begründet, dass die betroffenen Bereiche weiterhin dem produzierenden Gewerbe \nvorbehalten bleiben sollten. Die Antragsgegnerin habe jedoch keinen aktuellen oder künftigen \nBedarf nach derartigen Flächen prognostiziert. Auch habe nicht jede Form des nicht gewerbe- \noder handwerksbezogenen Einzelhandels eine das produzierende Gewerbe verdrängende \nWirkung.\n\n27\n\nDie Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei nicht von dieser Vorschrift \ngedeckt. Das aus den Teilflächen GEe1, GEe2, GEe2a, GEe6 und GE2 bestehende \nGewerbegebiet sei nicht überwiegend, sondern nur in Teilbereichen bebaut und erfasse auch \nin erheblichem Umfang Außenbereichsflächen. Müsste man nur auf die Teilfläche GEe2a \nabstellen, würde es an der weiteren Voraussetzung fehlen, dass die von der Festsetzung \ngeschützten Anlagen im Verhältnis zur Größe des Baugebiets nur kleinere Einsprengsel \ndarstellen dürften. Die Fremdkörperfestsetzung sei auch insoweit nicht von § 1 Abs. 10 \nBauNVO gedeckt, als nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets in seinen \nübrigen Teilen gewahrt sei. Die im Gebiet GEe2a als Fremdkörper zugelassenen Teile des \nMetallwerks prägten auch die umliegenden Flächen als Industriegebiet. Die Kombination von \nGewerbegebietsausweisung und Fremdkörperfestsetzung sei ein Etikettenschwindel, der \noffensichtlich dazu diene, eine Industriegebietsausweisung in unmittelbarer Nachbarschaft zur \nWohnnutzung zu vermeiden.\n\n28\n\nSchließlich verstoße der strittige Plan auch in mehrfacher Hinsicht gegen das \nAbwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Die Antragsgegnerin habe sich der aus § 50 \nBImSchG folgenden Aufgabe einer Trennung von industrieller Nutzung und \nimmissionsempfindlicher Wohnnutzung nicht gestellt. Überlegungen zu Standortalternativen \ngehörten jedoch zum gesetzlich notwendigen Repertoire einer städtebaulich sachorientiert \nplanenden Gemeinde. Durch einen Verweis auf den Flächennutzungsplan könne das \nAbwägungsgebot nicht ausgehebelt werden. Defizitär sei die Abwägung auch deshalb, weil \ndas von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Lärmgutachten erheblich mängelbehaftet sei. \nBereits die Bestandsaufnahme sei fehlerhaft, weil sie nur auf tatsächliche Messungen abstelle \nund nicht auf die nach der Genehmigungslage zulässigen industriellen Nutzungen. \nHinsichtlich der Prognose werde allein auf die Angaben der Beigeladenen abgestellt und nicht \nauf die maximal zulässige Ausnutzung der Gewerbe- und Industriegebietsflächen mit dem \ndadurch verursachten Verkehrsaufkommen. Dem Gutachten lägen auch nicht die letztlich \ngetroffenen Planfestsetzungen zugrunde. In der 3. Ergänzung des Gutachtens werde nicht \nnachvollziehbar schlicht behauptet, dass spätere Planänderungen keine zusätzlichen \nBelastungen der ausgewiesenen Wohngebiete bewirkten. Es sei ferner nicht geprüft, ob die \nvorhandenen und geplanten Anlagen des Betriebs der Beigeladenen überhaupt die \nfestgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten \nkönnten. Der Nutzungskonflikt zwischen dem Betrieb der Beigeladenen und der \nWohnnutzung sei verkürzt nur unter Lärmaspekten begriffen worden. Andere \nImmissionskonflikte - Stäube, Gerüche, sonstige schädliche Umwelteinwirkungen - seien \nnicht aufgearbeitet und nicht gutachterlich einwandfrei untersucht worden.\n\n29\n\nDer Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei auch verletzt, weil vorhandene \nImmissionskonflikte unzulässig verschärft würden, statt die vorgefundene Konfliktlage zu \nverbessern. So führe die Inbetriebnahme der Planstraße zu einer Erhöhung der \nImmissionsbelastung der Wohnbelastung durch Verkehrsgeräusche, die nach Angaben der \nAntragsgegnerin in Bereichen bis zu 0,5 dB (A) am Tag und 0,3 dB (A) in der Nacht liege. \nHinsichtlich des Gewerbe- und Industrielärms gehe die Planbegründung sogar von einer \nPegelerhöhung um maximal 2,1 dB (A) aus. Dies setze zudem voraus, dass keine \nNachtarbeiten im Freien durchgeführt würden und in der Nacht Tore und andere zu öffnende \nAußenbauteile geschlossen blieben, obwohl dies weder bauleitplanerisch noch sonst gesichert \nsei. Auch im Hinblick auf andere schädliche Umwelteinwirkungen - Stäube, Gerüche oder \nandersartige Immissionen - sei von einer deutlichen Verschärfung des Immissionskonflikts \nauszugehen. Die eklatante Unterschreitung der in der Abstandsliste vorgegebenen Entfernung \nauf weniger als 10 % des Ausgangswerts werde keiner abwägenden Beurteilung unterworfen, \nvielmehr lasse die Fremdkörperfestsetzung sogar alle Erweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen zu, soweit die lärmbezogenen Immissions-\nKontingentierungen eingehalten würden. Die deutlichen Unterschreitungen der Abstände der \nAbstandsliste seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die angegriffene Planung teilweise \n\"auf der grünen Wiese\" stattfinde.\n\n30\n\nDie angeführten Mängel führten einzeln und in ihrer Gesamtheit ohne weiteres zur \nUnwirksamkeit des Plans. Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht nach § 214 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Die angeführten Abwägungsmängel seien auch \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.\n\n31\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n32\n\nden Bebauungsplan Nr. 76 \"G. -T. X. \" der Antragsgegnerin für unwirksam \nzu erklären.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n34\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n35\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und trägt hierzu \ninsbesondere vor:\n\n36\n\nDen Ausführungen des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Antrags werde nicht \nentgegengetreten. Der Antrag sei jedoch nicht begründet.\n\n37\n\nDie Festsetzung mit der Bezugnahme auf die angesprochenen DIN-Normen genüge den \nrechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung. Bei der Gesetzgebung \nbestünden gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keine Bedenken. Auch die \nVerweisung auf anerkannte Regeln der Technik trage dem Bestimmtheitsgebot hinreichend \nRechnung. Demgemäß könne auf die DIN 18005 verwiesen werden, die ihrerseits auf die \nTA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) verweise.\n\n38\n\nDer Planung fehle nicht die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 \nBauGB. Zwar sollen mit dem Plan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die \nErweiterung der Metallgießerei der Beigeladenen geschaffen werden, er diene jedoch nicht \nallein dem Interesse der Beigeladenen. Die festgesetzte neue Erschließung fördere eine \nEntzerrung des gewerblichen und privaten Pkw- und Lkw-Verkehrs und diene dem Schutz der \nWohnruhe. Auch die Ausweisung der ursprünglich als Mischgebiet festgesetzten \nWohnbereiche entlang der Straße L1. als allgemeines Wohngebiet verdeutliche, dass die \nPlanung davon geprägt sei, die vorhandene Gemengelage einer geordneten städtebaulichen \nKonzeption zuzuführen. Demgegenüber hätte etwa der Erlass eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans kein adäquates Planungsinstrument dargestellt.\n\n39\n\nDie Festsetzung der Erweiterungsflächen sei gleichfalls gerechtfertigt. Durch Verlagerung \nder Erschließung eröffne sich die Möglichkeit zur Ausweisung von Erweiterungsflächen, um \nder Beigeladenen zusätzliche Planungssicherheit zu verschaffen und ohne weiteres auf einen \ngestiegenen Bedarf reagieren zu können. Die Ausweisung der GEe6-Fläche neben der L. \nStraße habe auch dem Wunsch der seinerzeitigen Eigentümer der Fläche entsprochen. Mit der \nFläche werde eine Lücke in der durch gewerbliche Nutzung geprägten Bebauung entlang der \nL. Straße geschlossen.\n\n40\n\nDie Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sei \nhinreichend bestimmt. Die Pegel seien konkret bezeichneten und zeichnerisch abgegrenzten \nGewerbe- und Industrieflächen zugeordnet. Die Vorgaben für die Beurteilung von \nEinzelvorhaben im Genehmigungsverfahren seien hinreichend bestimmt festgelegt. Das \ngerügte Fehlen einer zeichnerischen Abgrenzung zwischen den Bereichen GIe4 und GIe5 \nbedinge keine Unwirksamkeit des Plans; es könne ggf. klarstellend geheilt werden.\n\n41\n\nDie Vorgaben für die ausnahmsweise Zulässigkeit der an sich ausgeschlossenen Anlagen \nnach der Abstandsliste seien nicht zu beanstanden. Einer Definition der Maßstäbe für \nschädliche Umwelteinwirkungen habe es nicht bedurft.\n\n42\n\nDie Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO beziehe sich auf die genannten \nAnlagearten. Aus ihr folge kein Freibrief für jede denkbare Nutzungsänderung.\n\n43\n\nEin Verstoß gegen Ziele der Raumordnung liege nicht vor. Ziel 20 des Regionalplans \nwerde nicht verletzt, weil der im Bebauungsplan festgesetzte gewerblich nutzbare Bereich \nkleiner als 10 ha sei. Der überplante Bereich sei zudem bereits in weiten Teilen bebaut \ngewesen. Die Ziele 50 und 63 enthielten keine parzellenscharfen Vorgaben. Freiraumflächen \nwürden zudem nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Eines Rückgriffs auf die \nbeabsichtigte Änderung, die derzeit dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorliege, \nbedürfe es nicht.\n\n44\n\nDer Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im nördlichen Bereich \nwerde lediglich eine ca. 200 x 55 m große als Wald dargestellte Fläche anderweitig überplant. \nDie dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende Konzeption bleibe schlüssig. Selbst wenn \nman einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annehme, sei dieser jedenfalls nach § 214 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.\n\n45\n\nDie Regelungen zum Einzelhandelsausschluss seien durch die positive Standortaussage, \nFlächen für gewerbliche Erweiterungen und Nutzungen zu schaffen, gerechtfertigt.\n\n46\n\nDie Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauGB überschreite nicht den gesetzlichen \nRahmen. Die hierfür vorgesehene Teilfläche GEe2a erfülle das Merkmal eines überwiegend \nbebauten Gebiets; dies träfe im Übrigen auch dann zu, wenn man auf die Summe der GE-\nFlächen abstelle. Dass es sich nur um einen \"kleineren Einsprengsel\" handeln dürfe, sei nicht \ngeboten. Die Fremdkörperfestsetzung wahre auch die allgemeine Zweckbestimmung des \nGewerbegebiets. Die durch sie gesicherten Anlagenteile könnten nicht wegen ihrer \nangeblichen Immissionen allein in einem Industriegebiet zugelassen werden. Auch sei es \nmöglich, auf den noch unbebauten Flächen weitere nicht wesentlich störende \nGewerbebetriebe zu errichten, die dem Charakter des Gebietes als GE-Gebiet \nentsprächen.\n\n47\n\nAus dem Vortrag des Antragstellers folgten auch keine Mängel im Abwägungsvorgang, \ndie auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien.\n\n48\n\nDas Trennungsgebot verlange nicht eine räumliche Trennung von Gewerbe- und \nWohngebieten, etwa durch Zwischenschaltung eines Mischgebiets. Ihm könne etwa auch \ndurch Gliederungen des Gewerbegebiets - z.B. durch immissionswirksame flächenbezogene \nSchallleistungspegel - Rechnung getragen werden. Das sei hier geschehen. \nStandortalternativen seien nicht zu prüfen gewesen, nachdem die Beigeladene frühzeitig \nerklärt habe, keine Betriebsverlagerung vornehmen zu wollen. Flächen für eine Verlagerung \nhätten im Übrigen auch nicht zur Verfügung gestanden.\n\n49\n\nDas Lärmgutachten weise keine Mängel auf. Die Bestandsaufnahmen beruhten auf den in \neiner Stellungnahme des Akustikbüros niedergelegten Ermittlungen. Es sei auch geprüft \nworden, ob die vorhandenen und geplanten Anlageteile des Metallwerks der Beigeladenen die \nfestgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten \nkönnten. Hinsichtlich sonstiger Immissionen - Stäube, Gerüche und sonstige schädliche \nUmwelteinwirkungen - hätten keine Anhaltspunkte für zusätzliche Konfliktfelder vorgelegen. \nWeitergehender Ausführungen habe es daher nicht bedurft.\n\n50\n\nDurch die Verlagerung des Erschließungsverkehrs auf die Planstraße sei eine zu \nvernachlässigende Erhöhung des Verkehrslärms zu erwarten. Hinsichtlich des Gewerbelärms \nwürden trotz der angenommenen Erhöhung des Pegels um max. 2,1 dB (A) die einschlägigen \nRichtwerte eingehalten. Damit werde auch dem Trennungsgebot Rechnung getragen. Es liege \nauch kein faktisches reines Wohngebiet vor. So sei in unmittelbarer Nähe zum Antragsteller \nein kleiner Handwerksbetrieb (Autoreparaturen) vorhanden. Weitere Flächen im Bereich der \nWohnbebauung würden gewerblich/handwerklich genutzt bzw. könnten einer entsprechenden \nNutzung zugeführt werden. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets anstelle der \ndurchaus möglichen Ausweisung als Mischgebiet habe sie - die Antragsgegnerin - dem \nSchutz der Wohnbebauung einen höheren Stellenwert eingeräumt als den \nErweiterungsmöglichkeiten der Beigeladenen.\n\n51\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n52\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n53\n\nSie legt insbesondere die Entwicklung ihres Betriebs in der Vergangenheit und die künftig \ngeplanten Maßnahmen dar. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts (Beschluss vom 18. November 2004 - 21 A 1177/03 -), nach der der \nBebauungsplan Nr. 2 wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam sei. Auch wegen der \nim Jahr 2000 anlässlich eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens deutlich \ngewordenen Zunahme nachbarlicher Widerstände sei die Schaffung neuen Planungsrechts zur \nOrdnung der städtebaulichen Situation in Angriff genommen worden. Der Erlass eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus ihrer - der Beigeladenen - Sicht u.a. nicht in \nBetracht gekommen, weil ihre Veränderungsabsichten nicht hinreichend konkret gewesen \nseien, um Gegenstand eines Vorhabens im Sinne von § 12 BauGB sein zu können.\n\n54\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nPläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von der Beigeladenen \nvorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n55\n\nEntscheidungsgründe:\n\n56\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n57\n\nDie Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie ergibt sich bereits daraus, \ndass das Interesse des Antragstellers, vor zusätzlichen gewerblichen Nutzungen und damit \nverbundenen nachteiligen Immissionen in dem unmittelbar neben seinem Wohnhaus \ngelegenen bislang unbebauten Gelände bewahrt zu bleiben, bei der Planungsentscheidung der \nAntragsgegnerin abwägungsrelevant war.\n\n58\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an \nmehreren Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO für unwirksam zu erklären ist.\n\n59\n\nDem strittigen Bebauungsplan fehlt bereits die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne \nvon § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n60\n\nNach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne - und damit auch \nBebauungspläne - aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich \nmaßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \nHierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile für \ngewerbliche Nutzungen zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.\n\n61\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 \nm.w.N..\n\n62\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis \nzugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde \numfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \"Wann\" planerischer Gestaltung; \nPlanungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt \nes der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert \noder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N..\n\n64\n\nDie Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde mithin \nweitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene \nplanerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne \nFestsetzung eines Bebauungsplans genügt daher dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, \nwenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im \nRahmen der Gesamtkonzeption \"vernünftigerweise geboten\" ist.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78.\n\n66\n\nGemessen an diesen Maßstäben fehlt der strittigen Planung allerdings nicht - wie der \nAntragsteller meint - schon deshalb die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, weil sie \neinzig und allein die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen bezwecke. \nDavon, dass die hier getroffenen planerischen Festsetzungen nur das vorgeschobene Mittel \nseien, um private Interessen zu befriedigen, kann keine Rede sein.\n\n67\n\nZwar trifft es zu, dass die maßgebliche Motivation der strittigen Planung darin liegt, die \nplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand und die Erweiterung der \nMetallgießerei der Beigeladenen zu schaffen, wie an verschiedenen Stellen der \nPlanbegründung (z.B. Seiten 4, 10 und 12) verlautbart ist. Eine solche Zielsetzung ist nach § 1 \nAbs. 6 Nr. 8 Buchst. a) und c) BauGB legitim und vermag bereits für sich eine städtebauliche \nPlanung durchaus zu rechtfertigen. Darauf beschränkt sich das der Planung zugrunde liegende \nstädtebauliche Konzept der Antragsgegnerin jedoch nicht. Es zielt zugleich darauf ab, auch \ndie an den Betrieb angrenzende Wohnbebauung zu berücksichtigen und insgesamt in dem \nbetroffenen Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Zu diesem \nZweck soll insbesondere die Hauptzufahrt zu dem Betriebsgelände der Beigeladenen nach \nNorden verlegt werden, um den gesamten gewerblichen bzw. betriebsbezogenen Verkehr - \nmit Ausnahme des den Arbeitsplätzen in der Verwaltung zuzuordnenden geringfügigen Pkw-\nVerkehrs - aus dem Wohngebiet L1. / H.------weg / T. X. herauszuhalten. Insoweit \nist ergänzend zu den Planfestsetzungen in § 2 des von der Antragsgegnerin mit der \nBeigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags ausdrücklich festgelegt, dass sich die \nBeigeladene dazu verpflichtet, nach Fertigstellung der neuen Planstraße die bisherige \nAnbindung nahezu umfassend nicht mehr für den Betriebsverkehr zu nutzen. Auch durch die \nimmissionsschutzbezogenen Vorgaben des Bebauungsplans soll eine Begrenzung der \nbetrieblichen Emissionen erreicht werden. Dass der hiernach mit der Planung legitimerweise \n(vgl. etwa § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) angestrebte Schutz der überplanten Wohnbebauung vor \nunzumutbaren Immissionen nach Einschätzung des Antragstellers \"durchweg als nachrangig \nbewertet\" wurde, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung der strittigen Planung, \nsondern eine solche der Wahrung der Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 \nBauGB.\n\n68\n\nAusgehend von diesem städtebaulich hinreichend gerechtfertigten Grundkonzept fehlt es \nseiner konkreten Umsetzung gleichwohl an der gebotenen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB. Die zur Verfolgung des gesetzten Ziels gewählten Umsetzungsregelungen sind in \nwesentlichen Punkten mit der genannten Zielsetzung unvereinbar und deshalb nicht im \ndargelegten Sinne nach der planerischen Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin \n\"vernünftigerweise geboten\".\n\n69\n\nSoweit es um die Absicherung des Bestands des Betriebs der Beigeladenen geht, ist die \nÜberplanung des südlichen Gebäudekomplexes als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2 und \nGEe2a) mit einer auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Sonderregelung für bestimmte \nvorhandene Anlagen im Bereich GEe2a (Schmelzanlage für Nichteisenmetalle sowie Gießerei \nfür Nichteisenmetalle) gemessen an der eindeutigen Zielsetzung des Bebauungsplans verfehlt. \nDer südliche Gebäudekomplex umfasst insgesamt in erheblichem Umfang \nimmissionsschutzrechtlich genehmigte Produktionsanlagen der Metallgießerei der \nBeigeladenen. Hierzu gehören, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat an Hand der Angaben der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2007 \nerörtert wurde, auf der GEe2a-Fläche im Jahr 2001 errichtete Anlagen für den Kokillenguss, \ndie Wärmebehandlung, die Putzerei, den Richtbetrieb und ein Hochregallager. Auf der GEe2-\nFläche sind nach diesen Angaben neben dem 2004 errichteten Neubau der Verwaltung die \nrenovierte Schlosserei und der Modellbau sowie die 2006 erweiterte mechanische \nBearbeitung untergebracht. Insgesamt gesehen sind die Bereiche GEe2 und GEe2a damit bei \nder gebotenen typisierenden Betrachtung als durch gewerbliche Anlagen geprägt zu werten, \ndie für die Metallgießerei der Beigeladenen als einem typischen Industriebetrieb\n\n70\n\n- zu den aktuell ausgeführten betrieblichen Aktivitäten im Betrieb der Beigeladenen vgl. \ninsbesondere deren Angaben im Internet unter www. .... .de -\n\n71\n\nkennzeichnend und damit auch nicht ansatzweise als \"nicht wesentlich störend\" \nqualifizierbar sind.\n\n72\n\nWenn dieser Bereich gleichwohl als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in \ndem lediglich nicht wesentlich störende, d.h. bei typisierender Betrachtung in einem \nMischgebiet zulässige Gewerbetriebe zulässig sind, kann diese Ausweisung die ihr \nzugedachte Funktion einer Bestandssicherung dieses Bereichs des Betriebs der Beigeladenen \nnicht erfüllen. Die Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, die hier, wie im \nNachfolgenden noch darzulegen ist, ohnehin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen dieser \nVorschrift gerecht werden dürfte, ändert daran schon deshalb nichts, weil auch die nicht von \ndieser Sonderregelung erfassten Elemente des betrieblichen Geschehens der Metallgießerei \nder Beigeladenen - Putzerei, Richtbetrieb, Schlosserei, Modellbau und mechanische \nBearbeitung - zu den bestimmenden Elementen eines dem Typ nach wesentlich störenden \nBetriebs gehören. Der für die Bereiche GEe2 und GEe2a getroffenen Nutzungseinschränkung \nauf nicht wesentlich störende Betriebe fehlt damit - gemessen an dem Plankonzept der \nAntragsgegnerin - die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung.\n\n73\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt auch für wesentliche der Bereiche, die für Erweiterungen \ndes Betriebs der Beigeladenen vorgesehen sind. Für die mit der Planaufstellung verfolgte \nZielsetzung, dem Betrieb der Beigeladenen künftige Erweiterungen zu ermöglichen, kommen \nnamentlich die Bereiche GIe1, GIe3, GIe4 und GIe5 in Betracht. In allen diesen Bereichen sind \nnach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Anlagen der Nrn. 1 bis 191 der \nAbstandsliste 1998 ausgeschlossen; als Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sind \nu.a. Anlagen der Nr. 92 der Abstandsliste, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren \nnachgewiesen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können. \nDie Nr. 92 der Abstandsliste erfasst mit Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen \nEinsatz von 1.000 kg oder mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle (mit bestimmten \nAusnahmen) gerade solche Betriebe, zu denen auch der Betrieb der Beigeladenen gehört. \nErweiterungen des Betriebs der Beigeladenen in den genannten Bereichen sind nach dem \neigenen Vortrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2007 und der in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht der geplanten Erweiterungen auch \nvorgesehen, so etwa eine Kaltharzformerei mit Sandaufbereitung und Schmelzbetrieb auf der \nGIe3-Fläche und eine Erweiterung des Bereichs Kokillenguss auf der GIe5-Fläche. Sie können \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort jedoch nur ausnahmsweise zugelassen \nwerden. Auch dies ist nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin nicht im \ndargelegten Sinne \"vernünftigerweise geboten\".\n\n74\n\nEin Bebauungsplan, dessen maßgebliche planerische Zielsetzung solche \nNutzungsmöglichkeiten sind, die nicht für allgemein, sondern nur für ausnahmsweise zulässig \nerklärt werden, verfehlt den ihm zukommenden planerischen Gestaltungsauftrag. Die \nallgemein zulässigen Nutzungen werden vom Plangeber überhaupt nicht angestrebt, bei einer \nUmsetzung des Planziels müsste vielmehr die Ausnahme zur Regel werden. Für die \nregelmäßige Zulassung von Ausnahmen gibt § 31 Abs. 1 BauGB jedoch keine Grundlage. Bei \nder Zulassung von Ausnahmen muss das der Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-\nVerhältnis gewahrt bleiben. Die Erteilung von Ausnahmen darf mithin nicht dazu dienen, den \nBebauungsplan in seinen Grundzügen zu verändern und die eigentlichen planerischen \nFestsetzungen in ihr Gegenteil zu verkehren.\n\n75\n\nVgl.: VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, BRS 57 Nr. 215.\n\n76\n\nDamit fehlt auch den Regelungen zu den nur eingeschränkt nutzbaren Industriegebieten \nschon wegen der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Umsetzung des Planziels \"Schaffung \nvon Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb der Beigeladenen\" die hinreichende \nstädtebauliche Rechtfertigung.\n\n77\n\nAls weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kommt hinzu, dass für die GIe-Gebiete \nnicht erkennbar ist, weshalb dort alle Anlagetypen der Nrn. 154 bis 191 der Abstandsliste \njedenfalls ausnahmsweise zulässig sein sollen. Zwar mögen potentielle Erweiterungen des \nBetriebs der Beigeladenen unter mehrere dieser Nummern - etwa auch die Nrn. 156 bis 158 - \nfallen. Es ist jedoch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, weshalb die \nüberwiegende Mehrzahl der von der Ausnahmeregelung erfassten Anlagen wie etwa auch \ngroße Tierhaltungsanlagen (Nr. 162), größere Räucheranlagen (Nr. 163), Anlagen zur \nHerstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln (Nr. 170) u.a.m., die \nnach der Abstandsliste an sich einen Abstand von 200 m zu Wohngebieten einhalten sollen, \nhier in Abständen von teilweise unter 50 m zu den ausgewiesenen allgemeinen Wohngebieten \njedenfalls ausnahmsweise zulässig sein sollen. Planziel des strittigen Bebauungsplans ist es \ngerade nicht, allgemein die Ansiedlung zusätzlicher gewerblicher/industrieller Nutzungen im \nPlangebiet zu ermöglichen. Der Plan dient vielmehr ausschließlich dazu, eine städtebaulich \nverträgliche Möglichkeit zur Fortführung und Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen zu \nschaffen, die durch den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag \nflankiert ist. Vor diesem Hintergrund fehlt der ausnahmsweisen Zulassung der weit \nüberwiegenden Mehrzahl von Anlagen der Nrn. 154 bis 191 der Abstandsliste jegliche \nRechtfertigung. Sie ist damit nicht im dargelegten Sinne zur Verfolgung der planerischen \nZielsetzung der Antragsgegnerin \"vernünftigerweise geboten\". Die Antragsgegnerin ist zur \nUmsetzung ihres Planziels, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung \ndes Betriebs der Beigeladenen zu schaffen, keineswegs gezwungen, die betroffenen Bereiche \nauch dann mehr oder weniger umfassend als Industriegebiet auszuweisen, wenn diese \nBereiche nicht potenziell auch anderen Industriebetrieben zur Verfügung stehen sollen und für \nsolche Ansiedlungen an dieser Stelle ersichtlich auch kein Bedarf gesehen wird. Es ist ihr \nvielmehr unbenommen, die planungsrechtliche Zulässigkeit im Rahmen der ihr zur Verfügung \nstehenden planerischen Mittel, die auch auf konkrete Betriebstypen bezogene Gewerbe- oder \nIndustriegebietsausweisungen ermöglichen\n\n78\n\n- zu einer solchen Fallgestaltung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D \n148/98.NE -, Juris-Dokumentation; zu speziellen Sondergebietsausweisungen vgl. auch: \nBVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 -,\n\n79\n\nauf das verfolgte Planziel zu beschränken.\n\n80\n\nMit § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbar sind auch die zum Einzelhandelsausschluss \ngetroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans.\n\n81\n\nAllerdings ist die Erwägung der Antragsgegnerin, den Einzelhandel in den \nGewerbegebieten - seien sie eingeschränkt nutzbar oder nicht - grundsätzlich auszuschließen \nund nur den untergeordneten \"Annex-Handel\", der in einem unmittelbaren räumlichen und \nbetrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieb steht, \nausnahmsweise zuzulassen, als solche hinreichend gerechtfertigt. Sie ist auf Seite 10 f. der \nPlanbegründung damit motiviert, die (eingeschränkten) Gewerbegebiete dem produzierenden \nGewerbe vorzubehalten. Dies ist eine legitime Zielsetzung für einen generellen \nEinzelhandelsausschluss, denn unter städtebaulichen Gesichtspunkten kann es gerechtfertigt \nsein, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck \neinzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken.\n\n82\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 24/06.NE - JURIS-Dokumentation \nm.w.N..\n\n83\n\nDiese Zielsetzung ist hier als solche keineswegs verfehlt. Die getroffenen \nGewerbegebietsausweisungen sollen - wie bereits angesprochen - den Fortbestand und \nErweiterungen der Metallgießerei der Beigeladenen planungsrechtlich absichern und damit \ndas produzierende Gewerbe stärken. Darauf, ob hier - worauf der Antragsteller abstellt - auch \nein Bedarf für die Ansiedlung anderen Gewerbes besteht, kommt es angesichts dessen nicht \nan.\n\n84\n\nVerfehlt war es jedoch, die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss auf die im Plan \nfestgesetzten Gewerbegebiete zu beschränken. Auch in den festgesetzten Industriegebieten, \ndie nach den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gleichermaßen dem \nFortbestand und der Erweiterung der Metallgießerei der Beigeladenen dienen sollen, ist die \nAnsiedlung von Einzelhandelsnutzungen durchaus zulässig und nach den Festsetzungen des \nstrittigen Bebauungsplans nicht ausgeschlossen. Der Beigeladenen wäre es daher ohne \nweiteres möglich, Teilflächen der festgesetzten Industriegebiete zur Ansiedlung von nicht \nbetriebsbezogenem Einzelhandel zu nutzen und damit diese Bereiche entgegen der \nplanerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin dem produzierenden Gewerbe zu entziehen. \nEin hinreichender Grund dafür, insoweit zwischen den festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebieten zu differenzieren, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Die Vertreterin des \nmit der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans beauftragten Planungsbüros hat in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, es sei schlicht \nübersehen worden, den erst im weiteren Ablauf des Planungsverfahrens in den \nBebauungsplan aufgenommenen - modifizierten - Einzelhandelsausschluss auch auf die \nausgewiesenen eingeschränkten Industriegebiete zu erstrecken.\n\n85\n\nZutreffend hat der Antragsteller ferner darauf hingewiesen, dass der strittige \nBebauungsplan auch insoweit ungültig ist, als es an einer hinreichenden Abgrenzung \nzwischen den Bereichen GIe4 und GIe5 fehlt. Zwar sind die beiden südlichen Teilbereiche des \nGIe5-Gebiets, für die die maximale Gesamthöhe der baulichen Anlagen auf 357 bzw. 362 m \nüber NN festgesetzt sind, durch die Perlschnur bzw. ihr Angrenzen an den festgesetzten Fuß- \nund Radweg hinreichend deutlich abgegrenzt. Für den nördlichen Teilbereich des GIe5-\nGebiets, für den die maximale Gesamthöhe der baulichen Anlagen auf 372 m über NN \nfestgesetzt ist, fehlt es jedoch an einer Abgrenzung in Richtung Osten zum GIe4-Gebiet hin. \nEiner solchen Abgrenzung bedarf es jedoch schon deshalb, weil für das GIe4-Gebiet und die \nGIe5-Gebiete unterschiedliche Grundflächenzahlen (GRZ 0,7 bzw. GRZ 0,8) festgesetzt sind \nund deshalb auch erkennbar sein muss, welche nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu \ndem einen und welche zu dem anderen Gebiet gehören. Der Umstand, dass zwischen den \ndurch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen des GIe5-Gebiets im \nWesten und des GIe4-Gebiets im Osten ein Bereich für Stellplätze festgesetzt ist, ändert \nhieran nichts. Die Festsetzungen für Stellplatzbereiche im strittigen Bebauungsplan sind nicht \nals - den Ausweisungen der Straßenverkehrsflächen vergleichbare - eigenständige \nGebietsausweisungen zu verstehen, deren Begrenzungen zugleich die Grenzen der \nbenachbarten Baugebiete markieren.\n\n86\n\nEin durchgreifender Mangel des strittigen Plans liegt schließlich auch darin, dass die in \nNr. 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommenen Verweise auf die \nDIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) sowie auf die DIN 18005 unter dem \nGesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam sind.\n\n87\n\nDIN-Vorschriften, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht \nerhoben werden soll, werden weder nach dem für Satzungen geltenden Landesrecht (vgl. § 4 \nder BekanntmVO) noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des \nBundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass das in \nBezug genommene private Regelwerk lediglich in einer Weise veröffentlicht sein muss, die \nhinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen \nPublikationsorganen entspricht, reicht die hier in Rede stehende Verweisung auf die \ngenannten DIN-Vorschriften nicht aus. Das gilt schon für die Zugänglichkeit zu dem privaten \nRegelwerk, das der Vermarktung zu erheblichen Preisen durch einen Verlag unterliegt, dessen \nVerlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es \nfür amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Es fehlt aber auch daran, dass in den textlichen \nFestsetzungen des strittigen Bebauungsplans, die auf die DIN-Vorschriften verweisen, weder \neine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt ist.\n\n88\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, NVwZ-RR 2007, \n191.\n\n89\n\nOb es den genannten Anforderungen auch gerecht würde, wenn die entsprechenden DIN-\nVorschriften jedenfalls mit dem Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bei der Gemeinde \nbereit gehalten werden und in den Festsetzungen des Bebauungsplans hierauf hingewiesen \nwird, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da es an einem \nsolchen Hinweis fehlt.\n\n90\n\nDass ein weiterer durchgreifender Mangel der strittigen Planung darin liegt, dass die für \ndas GEe2a-Gebiet getroffene Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO - wie der \nAntragsteller meint - nicht den gesetzlichen Anforderungen dieser Vorschrift gerecht wird, \nerscheint nicht ausgeschlossen. Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Beurteilung \ndieser Frage.\n\n91\n\n§ 1 Abs. 10 BauNVO lässt es zu, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder \nausnahmsweise zulässig zu erklären, wenn sie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 \nbis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Diese Regelung ist nicht \nnur dann anwendbar, wenn sich die Unzulässigkeit der betreffenden Anlage bereits aus der \nFestsetzung eines bestimmten Baugebietstyps als solcher ergibt, vielmehr kann sich die \nUnzulässigkeit auch daraus ergeben, dass die betreffende Anlage einer Nutzungsart \nzuzurechnen ist, die in dem betreffenden Gebiet einem Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 5 \nund 9 BauNVO unterliegt.\n\n92\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n93\n\nSo liegt der Fall hier. Die von der Sonderregelung erfassten Anlagen - Schmelzanlage für \nNichteisenmetalle sowie Gießerei für Nichteisenmetalle - sind, sollten sie nicht bereits als \nerheblich belästigend und damit als in einem Gewerbegebiet generell unzulässig zu werten \nsein, hier jedenfalls wegen der Einschränkung des GEe2a-Gebiets auf nicht wesentlich \nstörende Betriebe unzulässig.\n\n94\n\nScheidet damit für die hier betroffenen Anlagen eine Anwendung von § 1 Abs. 10 \nBauNVO nicht von vornherein aus, erscheint jedoch das Vorliegen der weiteren \nVoraussetzungen der Vorschrift zweifelhaft.\n\n95\n\nFraglich ist bereits, ob das betreffende Baugebiet, in dem die Anlage unzulässig ist, \n\"überwiegend bebaut\" ist. Maßgebend für die Beurteilung dieses Merkmals ist eine \ngesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebiets. § 1 Abs. 10 BauNVO stellt nicht \nentscheidend auf die einzelnen Grundstücke ab, sondern auf einen \nGesamtzusammenhang.\n\n96\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41.\n\n97\n\nSind in diesen Gesamtzusammenhang alle Bereiche einzubeziehen, die von der die \nUnzulässigkeit begründenden Festsetzung \"nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig\" \nerfasst werden, nämlich die Bereiche GEe1, GEe2, GEe2a und GEe6, spricht viel dafür, dass \nder Bereich, in dem die von der Sonderregelung erfassten Anlagen nach den \nPlanfestsetzungen an sich unzulässig sind, nicht überwiegend bebaut ist. So sind lediglich \nweite Teile der Bereiche GEe2 und GEe2a, die insgesamt ca. 1 ha Fläche einnehmen, bebaut, \ndie Bereiche GEe1 und GEe6, die insgesamt ca. 1,5 ha Fläche einnehmen, sind hingegen \nvollständig unbebaut. Damit dürfte von einem \"Überwiegen\" der Bebauung in den \neingeschränkt nutzbaren Gewerbegebieten keine Rede sein.\n\n98\n\nAnders läge es, wenn als \"Gebiet\" im Sinne von § 1 Abs.10 BauNVO lediglich das \nfestgesetzte GEe2a-Gebiet anzusehen wäre, auf das sich die Sonderregelung bezieht. Dieses \nGebiet ist für sich betrachtet zwar eindeutig als \"überwiegend bebaut\" zu qualifizieren. Es \nerscheint dann aber zweifelhaft, ob die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 10 Satz 3 \nBauNVO erfüllt wäre, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets \"in seinen \nübrigen Teilen gewahrt bleiben\" muss. Hiergegen könnte sprechen, dass die der \nSonderregelung unterliegenden Anlagen - Schmelzanlage und Gießerei für Nichteisenmetalle \n- bereits derzeit einen solchen Umfang einnehmen, dass für die festgesetzte \nZweckbestimmung des GEe2a-Gebiets, der Unterbringung nicht wesentlich störender \nGewerbebetriebe zu dienen, ohnehin nur noch untergeordneter Raum ist. Zudem ist die \nfestgesetzte Sonderregelung so gefasst, dass die von ihr erfassten Anlagen in einem solchen \nUmfang erweitert werden dürfen, dass sie mehr oder weniger das gesamte GEe2a-Gebiet \neinnehmen. Dieses Gebiet kann dann die ihm zugedachte Zweckbestimmung, der \nUnterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, nicht mehr erfüllen. \nSchließlich erscheint nicht ausgeschlossen, dass die hier getroffene Sonderregelung auch \ndeshalb nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt ist, weil diese Vorschrift nur einen \nerweiterten Bestandsschutz für Fremdkörper in einem andersartigen Baugebiet \nermöglicht\n\n99\n\n- in diesem Sinne: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 L 3779/00 \n-, BRS 64 Nr. 31 -,\n\n100\n\nund damit nur dazu dient, solche Betriebe und Anlagen abzusichern, die das betreffende \nGebiet nicht mehr oder weniger deutlich prägen. Hier soll der auf Grund dieser Vorschrift \nermöglichte erweiterte Bestandsschutz jedoch gerade auf die Elemente des Betriebs der \nBeigeladenen bezogen werden, die der Sache nach den Kern dieses Betriebs ausmachen. \nOhne Schmelzanlage und Gießerei wäre der Betrieb der Beigeladenen keine Gießerei für \nNichteisenmetalle mehr und würde damit seine Identität verlieren.\n\n101\n\nIn Betracht käme schließlich noch, auf die jedenfalls eine zusammenhängende Einheit \ndarstellenden Bereiche GEe1, GEe2 und GEe2a abzustellen. In diesem Fall könnte zwar auch \ndavon ausgegangen werden, dass es sich um ein \"überwiegend\" bebautes Gebiet handelt. Es \nbleibt jedoch das vorstehend zuletzt angesprochene Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der \nSonderregelung mit § 1 Abs. 10 BauNVO.\n\n102\n\nOb sich die Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO damit wegen Unvereinbarkeit mit \nden normativen Voraussetzungen der Vorschrift als ungültig erweist, bedarf letztlich keiner \nabschließenden Erörterung, weil der strittige Bebauungsplan bereits - wie dargelegt - aus \nmehreren anderen Gründen ungültig ist.\n\n103\n\nDemgegenüber spricht allerdings alles dafür, dass der strittige Bebauungsplan nicht gegen \n§ 1 Abs. 4 BauGB verstößt.\n\n104\n\nAbzustellen ist auf die zeichnerischen und textlichen Darstellungen des bei der \nAufstellung des strittigen Bebauungsplans und auch derzeit noch einschlägigen Regionalplans \n(früher: Gebietsentwicklungsplan) - im Nachfolgenden \"GEP a.F.\" genannt - aus dem Jahr \n1989. Ob das vom Antragsteller angesprochene Ziel 20 des GEP a.F. überhaupt ein \nbindendes, nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung strikt zu beachtendes Ziel der \nRaumordnung\n\n105\n\n- zur Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung vgl.: \nBVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55 m.w.N.. -\n\n106\n\nist, erscheint angesichts des Wortlauts der Regelung\n\n107\n\n\"Gewerbliche Bauflächen sowie Gewerbe- und Industriegebiete sollen aus den \nzeichnerisch dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen entwickelt \nwerden\"\n\n108\n\nzumindest fraglich. Ob Soll-Vorschriften im Raumordnungsrecht nur dann verbindliche \nRegelungen im Sinne von Zielen enthalten, wenn für vorhersehbare Fallgestaltungen, die \nnicht der Zielbindung unterliegen sollen, Ausnahmen räumlicher und sachlicher Art bestimmt \nwerden oder jedenfalls bestimmbar sind\n\n109\n\n- in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 \nNr. 2 -,\n\n110\n\nbedarf keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn man von einem bindenden Zielcharakter \nder genannten Regelung ausgeht, liegt hier kein Anhalt für einen Verstoß vor. Nach den \nErläuterungen zu Ziel 20 des GEP a.F. sind Flächen für die gewerbliche und industrielle \nNutzung dann als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche dargestellt, wenn sie größer als \n10 ha sind. Ob kleinere Gewerbe- und Industrieansiedlungen hiernach generell auch \naußerhalb der im GEP dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche in Betracht \nkommen, kann dahinstehen. Zu bejahen ist dies jedenfalls für Erweiterungen bereits \nvorhandener Betriebe am gegebenen, außerhalb eines Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereichs gelegenen Standorts. Hierfür spricht bereits Absatz 2 von \nZiel 19 des GEP a.F., wonach Betriebserweiterungen möglichst am bestehenden Standort \nstattfinden sollen. In den Erläuterungen heißt es hierzu, dass heute die vielfältigen \nNutzungskonflikte zwischen Wohnen und Arbeiten möglichst durch Nutzung des \nvorhandenen planungsrechtlichen Instrumentariums mit dem Ziel der Standortsicherung \nabgebaut werden sollen. Gemessen hieran spricht alles dafür, dass die mit dem strittigen \nBebauungsplan beabsichtigte Sicherung des Fortbestands und der Erweiterung des Betriebs \nder Beigeladenen am gegebenen Standort mit den - als bindend unterstellten - Zielsetzungen \ndes GEP a.F. für gewerbliche Nutzungen vereinbar ist, auch wenn das Plangebiet des \nstrittigen Bebauungsplans nicht in einem Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich liegt, \nsondern weit überwiegend - von der das Plangebiet durchquerenden Hochspannungsleitung \nbis zur Südgrenze des Plangebiets - als Wohnsiedlungsbereich ausgewiesen ist, der sich in \nRichtung Süden fortsetzt.\n\n111\n\nDieser Einschätzung lassen sich die vom Antragsteller angeführten Ziele 50 und 63 des \nGEP a.F. nicht entgegen halten. Ziel 63 ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil in der \nNachbarschaft des Plangebiets im GEP a.F. kein Bereich für den Schutz der Natur \nausgewiesen ist. Der Nordrand des Plangebiets wird vielmehr lediglich von einem \nErholungsbereich sowie einem Bereich für den Schutz der Landschaft tangiert. Zu dem vom \nAntragsteller angesprochenen Ziel 50 - Schutz von Waldflächen - ist anzumerken, dass \nallenfalls ein schmaler Streifen am Nordrand des Plangebiets von dem im GEP a.F. \ndargestellten Waldbereich erfasst wird, der zwischen G. und S. von Osten bis \nan die L 512 heranrückt. Dass dieser Waldbereich in einem regionalplanerisch beachtlichen \nAusmaß tangiert wird, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die im GEP a.F. dargestellten \nBereiche, wie auf der zeichnerischen Darstellung des GEP ausdrücklich vermerkt ist, lediglich \nderen allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage bestimmen. Dies folgt auch \naus dem Sinn und Zweck der Darstellungen eines Regionalplans, der keineswegs \nparzellenscharfe Ausweisungen enthält.\n\n112\n\nGleichermaßen spricht alles dagegen, dass der strittige Bebauungsplan - wie der \nAntragsteller meint - in für seine Wirksamkeit beachtlicher Weise gegen das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, weil er nicht mit dem \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin vereinbar ist. Insoweit kann letztlich dahinstehen, \nob der Bebauungsplan noch die Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB wahrt. Ein eventueller Verstoß gegen das Entwicklungsgebot wäre jedenfalls \nnach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.\n\n113\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit nicht \nmit dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin übereinstimmt, als er am Nordwestrand \ndes Plangebiets einen etwa bis zu 50 m tiefen Geländestreifen nördlich der \nHochspannungsleitung als (eingeschränktes) Gewerbe- bzw. Industriegebiet sowie als \nVerkehrsfläche für die neue Erschließungsstraße zum Betriebsgelände der Beigeladenen \nüberplant. Soweit der Bebauungsplan darüber hinaus an seinem Nordrand eine Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \n(Zweckbestimmung: Sukzessionsfläche) sowie Bereiche für einen Forstweg und zum \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Zweckbestimmung: \nWaldrand, Gebüsch) ausweist, ist schon eine Unvereinbarkeit mit der Darstellung als Fläche \nfür Wald im Flächennutzungsplan nicht erkennbar.\n\n114\n\nDass die dargelegte Abweichung vom Flächennutzungsplan nicht mehr mit dem \nEntwicklungsgebot vereinbar ist, wie der Antragsteller meint, ist jedenfalls nicht eindeutig. \nHöchstrichterlich ist geklärt, dass der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen \nDetailschärfe Gestaltungsspielräume offen lässt, die auf der Ebene der gemeindlichen \nBebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge \ndes Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch \nAbweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht \nvollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das \nEntwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt \ndavon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.\n\n115\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 \n\n116\n\n- 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 m.w.N..\n\n117\n\nGemessen an diesen Maßstäben erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, die \nvorgenannten Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan als noch vom \nEntwicklungsgebot gedeckt anzusehen. Dem Flächennutzungsplan ist für den hier \ninteressierenden Bereich des Plangebiets das Konzept zu entnehmen, dass im Norden von \nG. der bereits gewerblich genutzte Bereich - nämlich das Betriebsgelände der \nBeigeladenen - nach Norden sowie in Richtung auf die L. Straße (L 512) erweitert \nwerden soll, und zwar in gewissem Umfang über die dort verlaufende Hochspannungsleitung \nhinaus. Eine klare Grenzziehung zwischen dem gewerblich nutzbaren Bereich und dem sich \nnördlich anschließenden Waldbereich ist den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht \nzu entnehmen. Er enthält insoweit lediglich eine in geschwungenem Verlauf auf die L 512 zu \nführende Linie und überlässt damit einer nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung einen \ndeutlichen planerischen Freiraum bei der exakten Festlegung der Grenze zwischen \ngewerblicher Nutzung und Wald. Ob dieser dem Entwicklungsgebot immanente Spielraum \nhier überschritten ist, kann letztlich dahinstehen, weil ein diesbezüglicher Mangel des Plans \njedenfalls im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre.\n\n118\n\nNach der genannten Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans \nunbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des \nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich \naus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt \nworden ist. Für diese Frage ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den \ngrößeren Raum, d.h. das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet \nhinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist mithin, ob die über den \nBereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans beeinträchtigt werden.\n\n119\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n\n120\n\n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n121\n\nDies lässt sich hier ohne weiteres verneinen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans \nfür den gesamten Ortsteil G. und den sich weiter nördlich anschließenden Ortsteil \nS. zielen darauf ab, dass beide Ortsteile, die westlich der L 512 durch die in Tallage \nverlaufenden Gewerbeflächen miteinander verbunden sind, jedenfalls östlich der Landesstraße \ndurch einen bis an die Straße heranrückenden Waldbereich getrennt sind. Ob dieser \nWaldbereich letztlich auf ca. 600 m oder ca. 650 m an die Landesstraße angrenzt, ist für das \nübergeordnete Konzept des Flächennutzungsplans ersichtlich nicht von Bedeutung und damit \nnicht als Beeinträchtigung dieses Konzepts zu werten. Dies gilt umso mehr, als der \nFlächennutzungsplan nicht etwa den gesamten dargestellten Waldbereich zugleich als Bereich \nvon Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts darstellt, sondern \ndiese Grenzziehung im hier interessierenden südwestlichen Bereich der Waldflächen deutlich \nvon der Grenze zu den gewerblichen Bauflächen und der überörtlichen Hauptverkehrsstraße \nabrückt.\n\n122\n\nOb der strittige Bebauungsplan auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots wahrt, \nbedarf gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung.\n\n123\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten sowie eine eventuelle Neuplanung erscheint \nallerdings der Hinweis angezeigt, dass der seitens des Antragstellers gerügte Verstoß gegen \n§ 50 BImSchG jedenfalls nicht eindeutig ist.\n\n124\n\nDiese Vorschrift normiert lediglich eine Abwägungsdirektive\n\n125\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BauR 2007, 1365 = NVwZ \n2007, 831 -\n\n126\n\nund verlangt namentlich bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen keine strikte \nGeltung.\n\n127\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 - JURIS-Dokumentation, und \nvom 22. Juni 2006 - 4 BN 17.06 - JURIS-Dokumentation.\n\n128\n\nIm vorliegenden Fall dürfte jedenfalls dann kein Anhalt dafür vorliegen, dass diese \nAbwägungsdirektive verletzt ist, wenn man davon ausgeht, dass der Plan in der Tat nur die \ndurch die Existenz des Betriebs der Beigeladenen neben der vorhandenen Wohnbebauung \ngegebene Gemengelage absichert und fortschreibt. Er zielt gerade maßgeblich darauf ab, diese \nGemengelage unter mehreren Aspekten einer mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB - Wahrung der \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - noch zu \nvereinbarenden Ausgestaltung zuzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Verlagerung des \nbetrieblichen Verkehrsgeschehens aus der unmittelbaren Nachbarschaft zur Wohnbebauung \nheraus, die planerische Sicherung eines teilweisen aktiven Lärmschutzes durch den \nfestgesetzten Lärmschutzwall, die Begrenzung des betrieblichen Lärmgeschehens durch \nVorgabe immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel sowie die Ausweisung \nbetrieblicher Erweiterungsmöglichkeiten weitgehend in die der Wohnbebauung abgewandten \nFreiflächen hinein. Insoweit ist die strittige Planung keineswegs, wie seitens des \nAntragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, allein \ndarauf ausgerichtet, Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu vermeiden. Sie dient \nvielmehr dazu, die - aus welchem Grund auch immer - gewachsene Gemengelage des \nunmittelbaren Nebeneinanders von Wohnnutzung und industrieller Nutzung in verträglicher \nWeise auszugestalten und dabei den Schutzstatus der betroffenen Wohnbebauung sogar zu \nverbessern.\n\n129\n\nDem ließe sich allerdings entgegen halten, dass angesichts des Umfangs der vom Plan \nermöglichten sonstigen Nutzungen nicht allein die Auswirkungen des Betriebs der \nBeigeladenen in den Blick genommen werden konnten. In der Tat würde die hier gegebene \nGemengelage qualitativ verändert, wenn etwa auch andere industrielle Nutzungen nach den \nNrn. 154 bis 191 der Abstandsliste zugelassen würden. Versteht man den Plan auf Grund der \nin ihm getroffenen Festsetzungen als über die Steuerung der gegebenen Situation \nhinausgehende Schaffung eines quantitativ wie auch qualitativ deutlich anders zu \nbewertenden Gewerbe- und Industriebereichs, wäre ein Verstoß gegen § 50 BImSchG \nallerdings durchaus zu erwägen.\n\n130\n\nAuch die Einwände des Antragstellers gegen das im Planverfahren erstellte \nLärmgutachten sind insofern nicht von vornherein von der Hand zu weisen, als der Gutachter \nin der Tat nur von dem - in seinen Ansätzen durchaus realistisch, hinsichtlich des \nVerkehrsaufkommens sogar eher pessimal angesetzten - Betriebsgeschehen der Beigeladenen \nausgegangen ist. Die vom Plan ermöglichten sonstigen baulichen Nutzungen wurden von \nvornherein aus der Betrachtung ausgeblendet. Dies gilt auch für sonstige Immissionen, deren \npraktische Relevanz - etwa im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung nach dem UVPG - nur \nim Hinblick auf das konkrete Betriebsgeschehen der Beigeladenen näher in den Blick \ngenommen wurde.\n\n131\n\nInsgesamt betrachtet, spricht manches dafür, dass die Ermittlung und Bewertung der \nBelange wie auch die wertende Gewichtung der Belange durch die Antragsgegnerin nicht zu \nbeanstanden wäre, wenn man als sachgerecht anerkennt, dass die Antragsgegnerin nur den \nBetrieb der Beigeladenen in seiner vorhandenen und zu erwartenden Ausgestaltung - auch \nunter Berücksichtigung der Regelungen in dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen \nstädtebaulichen Vertrag - in ihre Prüfung einzubeziehen hatte. Dass dies hier sachgerecht war, \nerscheint angesichts des weit reichenden Spektrums der vom Plan ermöglichten gewerblichen \nund industriellen Nutzungen jedoch zweifelhaft. Weiterer Erörterungen der hiermit \nzusammenhängenden Fragen bedarf es ebenfalls nicht, weil der strittige Plan aus den bereits \ngenannten anderen Gründen unwirksam ist.\n\n132\n\nDie dargelegten Verstöße gegen § 1 Abs. 3 BauGB haben die Unwirksamkeit des Plans \ninsgesamt zur Folge. Sie beziehen sich auf entscheidende Elemente der Festsetzungen zur \nzulässigen Art der Nutzung und berühren damit das Plankonzept in seiner Gesamtheit. Ob die \nweiteren dargelegten Mängel des Plans gleichfalls dessen Gesamtunwirksamkeit zur Folge \nhaben, kann angesichts dessen dahinstehen.\n\n133\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 sowie 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO.\n\n134\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n135\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n136","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/7-d-91-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/7-d-91-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261275","retrieved":"2026-07-09 02:27:07.905328+00:00"}}