{"status":"available","doknr":"OLD261274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.6A2761.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"6 A 2761/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nMit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ein \ngerichtliches Sachverständigengutachten über seine Dienstfähigkeit einzuholen, rügt der \nKläger eine mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht und damit einen der \nBeurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO. Der Verstoß gegen den aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Grundsatz der \nAmtsermittlung soll darin liegen, dass das Verwaltungsgericht von der Dienstunfähigkeit des \nKlägers ausgegangen ist, ohne die zu dieser Feststellung notwendige eigene medizinische \nSachkunde zu besitzen. Dem Gericht habe sich die Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu dieser Frage aufdrängen müssen, weil der Kläger der \namtsärztlichen Feststellung seiner Dienstunfähigkeit substantiiert entgegengetreten sei.\n\n4\n\nDamit ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler nicht \ndargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat \neingehend und unter Berücksichtigung der entsprechenden höchstrichterlichen \nRechtsprechung begründet, warum es sich auf das im Verwaltungsverfahren erstattete \namtsärztliche Gutachten stützen und von der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen \nabsehen konnte. Hierauf kann der Senat verweisen. \n\n5\n\nDas in den Vordergrund der Beschwerdebegründung gerückte privatärztliche Attest des \nDr. med. F. E. vom 13. Juli 2004 bescheinigt dem Kläger nur eine \"positive \nGesamttendenz\". Ohne sich mit der am 24. Juni 2004 getroffenen amtsärztlichen Feststellung \nder Dienstunfähigkeit auseinanderzusetzen, geht Dr. E. ohne nähere Erläuterung von der \nDienstfähigkeit des Klägers aus. Der bloße Verweis auf dieses Attest erschüttert die \nFeststellungen des unter dem 23. August 2004 erstatteten weiteren amtsärztlichen Gutachtens \nnicht. Dementsprechend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, das Verwaltungsgericht \nhabe eine weitere Beweiserhebung zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers zu Unrecht \nunterlassen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -.\n\n7\n\nDer im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger kann die Verletzung der \nAufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung auch deswegen nicht mit Erfolg \nrügen, weil er in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt \nhat.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 - und vom 29. Januar 1999 \n- 6 A 3515/98 - m.w.N.\n\n9\n\nDa das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des amtsärztlichen \nGutachtens von der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen konnte, liegen auch \ndie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/6-a-2761-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-13/6-a-2761-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261274","retrieved":"2026-07-09 02:27:07.820605+00:00"}}