{"status":"available","doknr":"OLD261316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0912.14B1197.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"14 B 1197/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und \n3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n4\n\nDie Antragsstellerin beantragt mit ihrer Beschwerde,\n\n5\n\nunter Abänderung des Beschlusses den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin vom 7./8. 3. 2007 \nals bestanden zu werten.\n\n6\n\nDer Senat geht der Frage nach der Zulässigkeit einer Antragsänderung nicht nach, soweit \nnunmehr über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag hinaus eine nicht nur vorläufige \nRegelung angestrebt wird. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür dargetan, dass ein \nAnordnungsanspruch auf endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen und dafür ein \nAnordnungsgrund vorliegen könnte.\n\n7\n\nDas erstinstanzlich als Hauptantrag verfolgte Begehren nach vorläufiger Wertung der \nÄrztlichen Basisprüfung vom 7./8. 3. 2007 als bestanden hat das Verwaltungsgericht \nabgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung \numfangreich entgegen getreten. Der Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die \nBegründung des Verwaltungsgerichts widerlegt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte \ndie Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO.\n\n8\n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel während des Studiums \nkein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Bewertung einer \nPrüfung als bestanden besteht, für die im nachfolgenden Semester eine \nWiederholungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung zur \nVerlängerung des Studiums um ein Semester führt.\n\n9\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. 8 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl 2001, 820 = WissR 34, \n199 = NWVBl 2001, 66, und vom 2. 12. 2004 - 14 B 2548/07 -.\n\n10\n\nDer Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n11\n\nBeschluss vom 14. 3. 1989 - 1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = BVerfGE 80, 40 = \nNVwZ 1989, 854,\n\n12\n\nund anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.\n\n13\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. 9. 1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 = DVBl \n1993, 57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. 5. 1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 = \nNVwZ 1994, 805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. 12. 1994 - 9 S 3044/94 -, \nJURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, \n2004, Rdnr. 877.\n\n14\n\nEs ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, um zu \ngewährleisten, dass das Studium weiter durchgeführt werden kann, und zur Abwehr \nschwerwiegender Nachteile nicht erforderlich, in solchen Situationen einstweiligen \nRechtsschutz durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu \ngewähren. Denn wegen der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit ist das Abwarten der \nEntscheidung über den hier streitigen Anspruch im Hauptsacheverfahren weder mit der \nGefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren \nBerufstätigkeit auf \"ungewisse Zeit\" verbunden. Das zu vermeiden dient der einstweilige \nRechtsschutz.\n\n15\n\nDie Antragstellerin trägt keine Erschwernisse oder Folgen vor, die über die typischen \nBelastungen hinausgehen, die mit jeder Prüfung verbunden sind. Soweit sie im \nerstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sie eine Ausbildungsverzögerung von \neinem Jahr hinzunehmen habe, beruht dies nicht allein auf der hier umstrittenen Prüfung, \nsondern auf dem kumulierenden Effekt des Nichtbestehens auch der vorangegangenen \nPrüfung im Herbst 2006. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. \n36.4 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1197-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261316","retrieved":"2026-07-09 02:27:11.330050+00:00"}}