{"status":"available","doknr":"OLD261315","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0912.14B1176.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"14 B 1176/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 \nund 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag,\n\n5\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin \nvom 7./8.3.2007 als bestanden zu werten,\n\n6\n\nabgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer \nBeschwerdebegründung und ihrem weiteren Schriftsatz vom 24. 8. 2007 entgegen \ngetreten. Der Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die Begründung des \nVerwaltungsgerichts widerlegt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die \nBeschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat keinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 \nAbs. 2 ZPO.\n\n7\n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel während des \nStudiums kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige \nBewertung einer Prüfung als bestanden besteht, für die im nachfolgenden Semester \neine Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung \nzur Verlängerung des Studiums um ein Semester führt.\n\n8\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 31.8.2000 - 14 B 634/00 -, DVBl 2001, 820 \n= WissR 34, \n\n9\n\n199 = NWVBl 2001, 66, und vom 2.12.2004 - 14 B 2548/07 -.\n\n10\n\nDer Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n11\n\nBeschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = BVerfGE 80, 40 \n= NVwZ 1989, 854,\n\n12\n\nund anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.\n\n13\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29.9.1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 \n= DVBl 1993, \n\n14\n\n57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 \n= NVwZ 1994, \n\n15\n\n805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 -, \nJURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. \nAuflage, 2004, Rdnr. 877.\n\n16\n\nEs ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, um \nzu gewährleisten, dass das Studium weiter durchgeführt werden kann, und zur \nAbwehr schwerwiegender Nachteile nicht erforderlich, in solchen Situationen \neinstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen \nZeugnisses zu gewähren. Denn wegen der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit \nist das Abwarten der Entscheidung über den hier streitigen Anspruch im \nHauptsacheverfahren weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen \nPrüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf \n\"ungewisse Zeit\" verbunden. Das zu vermeiden dient der einstweilige \nRechtsschutz.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat keine Erschwernisse oder Folgen geltend gemacht, die \neine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung \nvon Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1176-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-12/14-b-1176-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261315","retrieved":"2026-07-09 02:27:11.257843+00:00"}}