{"status":"available","doknr":"OLD261351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0911.8A2696.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"8 A 2696/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom \n18. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer \nWindkraftanlage vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1,8 MW, \neiner Nabenhöhe von 114 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf dem \nGrundstück Gemarkung Bad Sassendorf, Flur , Flurstück . Der geplante Standort der \nAnlage liegt ca. 2 km nordöstlich des Ortskerns von Bad Sassendorf in einem von \nden Kreisstraßen K 1, K 2 und K 3 umschlossenen, landwirtschaftlich intensiv \ngenutzten Areal, das von Süden nach Norden leicht ansteigt und in der flach \ngewellten Landschaft der Unteren Hellwegbörde als schwache Kuppenlage in \nErscheinung tritt. Nach Westen hin grenzt das beschriebene Areal an den von \nGehölz- und Grünstreifen gesäumten Einschnitt der Rosenaue, eines durch \nordnungsbehördliche Verordnung der Beklagten vom 8. Dezember 2004 unter \nLandschaftsschutz gestellten Bachlaufs; nach Osten hin schließt sich die ebenfalls \nunter den Schutz der genannten Verordnung gestellte Auelandschaft der Ahse an, \ndie in einem Teilbereich nördlich der Ortschaft Lohne zusätzlich als \nNaturschutzgebiet ausgewiesen ist. Unmittelbar nördlich des Vorhabenstandorts wird \ndas bezeichnete Areal von einer in Ost-West-Richtung verlaufenden \nHochspannungsleitung gequert. Südlich verläuft eine Eisenbahnlinie. Das gesamte \nca. 250 ha große Areal gehört - wie der weit überwiegende Teil des \nGemeindegebiets der Beigeladenen - zu dem unter dem 17. Dezember 2004 \nbekannt gemachten (MBl. NRW vom 26. Januar 2005, S. 66), insgesamt ca. 500 qkm \ngroßen Europäischen Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\". Zweck der \nUnterschutzstellung dieses Gebiets ist die \"Erhaltung und Entwicklung der durch \nOffenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende \nackerbauliche Nutzung geprägte Agrarlandschaft als Brutgebiet insbesondere für \nWiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig sowie als Rast- und Durchzugsgebiet \ninsbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Kornweihe und \nRotmilan.\"\n\n3\n\nIm Verfahren zur 35. Änderung ihres Flächennutzungsplans untersuchte die \nBeigeladene ihr Gemeindegebiet im Hinblick auf die Schaffung von \nKonzentrationszonen für die Nutzung der Windkraft. Als Ergebnis dieser Planung \nwies die Beigeladene eine ca. 10 ha große Fläche südöstlich des Ortsteils C. \nan der Grenze zum Gebiet der Gemeinde Erwitte als Konzentrationszone aus. Die \nBeigeladene beschränkte die dort zulässigen Anlagen auf eine Gesamthöhe von \n100 m. Die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen trat \nim Januar 1999 in Kraft. Die ausgewiesene Konzentrationszone wurde in der \nFolgezeit mit vier Windkraftanlagen bebaut; vier weitere Windkraftanlagen \nentstanden in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Gebiet der Gemeinde \nErwitte.\n\n4\n\nUnter dem 3. Dezember 2002 beantragte der Kläger beim Landrat des Kreises \nT. die Erteilung einer Baugenehmigung für die streitgegenständliche Anlage. Dem \nAntrag fügte er u.a. eine Untersuchung des Ingenieurbüros Landschaft & Wasser Dr. \nM. von Oktober 2003 zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c \nAbs. 1 UVPG bei, in die die Auswirkungen von drei weiteren geplanten \nWindkraftanlagen einbezogen waren, darunter eine nördlich des hier in Rede \nstehenden Standorts geplante Anlage, die Gegenstand des Verfahrens 8 A 2697/06 \nist. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 versagte die Beigeladene unter \nBezugnahme auf die in der 35. Änderung ihres Flächennutzungsplans an anderer \nStelle ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen das gemeindliche \nEinvernehmen.\n\n5\n\nNachdem das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem anderen \nVerwaltungsstreitverfahren Bedenken gegen die Wirksamkeit der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen geäußert hatte, beschloss der Gemeinderat \nder Beigeladenen im März 2003, das Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung von \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen zu wiederholen und dabei die \nBauleitplanung an geänderte rechtliche Bedingungen, neue landschaftsfachliche \nBeurteilungen und den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau \nund Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nEnergie und Verkehr und der Staatskanzlei vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW S. 742) \n- Windenergieerlass - anzupassen. Aus den geänderten Beurteilungskriterien, \ninsbesondere der Berücksichtigung des Wiesenweihe-Schutzprogramms, einer \nim März 2003 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und mehreren Gemeinden \nsowie weiteren Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarung, folgerte die \nBeigeladene, dass ihr Gemeindegebiet keine für die Aufstellung von \nWindkraftanlagen geeigneten Flächen aufweise; die bereits bestehende \nKonzentrationszone solle jedoch unter Beibehaltung der Höhenbegrenzung auf \n100 m aus Gründen des Bestandsschutzes bestehen bleiben. Mit Beschluss vom \n25. Juni 2003 stellte der Gemeinderat der Beigeladenen die dargelegten \nErwägungen als 1. Änderung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplans fest. Der \nBeschluss wurde am 5. November 2003 bekannt gemacht.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 2003 lehnte der Landrat des Kreises T. den \nBauantrag des Klägers ab. Diesen Bescheid hob der Landrat im weiteren Verlauf des \nVerfahrens auf.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. Mai 2004 - zunächst gegen den Landrat des Kreises T. \nals Baugenehmigungsbehörde gerichtet - Klage erhoben.\n\n8\n\nIm September 2004 beschloss der Rat der Beigeladenen, ein weiteres Verfahren \nzur Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausweisung von \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen einzuleiten. Im Rahmen der Offenlage zu \ndieser weiteren Änderung, die eine Verkleinerung der bestehenden \nKonzentrationszone um ca. 3 ha vorsah, wandte sich der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers gegen die beabsichtigte Planung und regte insbesondere an, das oben \nbezeichnete Areal, in dem der Standort der geplanten Anlage liegt, als \nKonzentrationszone auszuweisen. Zur weiteren Begründung legten die \nProzessbevollmächtigten des Klägers eine gutachtliche Stellungnahme des Büros \nDr. M. von Januar 2005 zum Konfliktpotential der geplanten Windkraftanlage mit \neuroparechtlich geschützten Vogelarten in der Hellwegbörde vor.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 22. Juni 2005 befasste sich der Rat der Beigeladenen \nunter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nvorgebrachten Einwände erneut mit den für die Ausweisung der Konzentrationszone \nmaßgeblichen Gesichtspunkten und stellte die 2. Änderung zur 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans entsprechend den in der Begründung von März 2005 \nformulierten Vorschlägen fest. In der Begründung des Ratsbeschlusses heißt es u.a., \ndie Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes \"Hellwegbörde\" seien generell für die \nNutzung der Windkraft ungeeignet. Jedenfalls entspreche es den städtebaulichen \nZielen des Flächennutzungsplans, Kollisionen zwischen dem öffentlichen Belang der \nAuswirkungen auf Tiere, Landschaft und die biologische Vielfalt dadurch aufzulösen, \ndass dem Naturschutz Vorrang vor der Förderung der Nutzung erneuerbarer \nEnergien gegeben werde. \n\n10\n\nIm weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens legte der Kläger der \nBeklagten eine im Dezember 2005 vom Büro Dr. M. erstellte FFH-\nVerträglichkeitsprüfung für die geplante Windkraftanlage vor. Dazu nahm der Landrat \ndes Kreises T. als Untere Landschaftsbehörde unter dem 24. Januar 2006 \nStellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte Heft 5 sowie die Blätter 243 bis \n245 der Gerichtsakte des Verfahrens 8 A 2697/06 verwiesen.\n\n11\n\nDer Kläger hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Die \nBauleitplanung der Beigeladenen entfalte für die streitgegenständliche \nWindkraftanlage nicht die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da die \nAusweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen sowohl in der \n35. Änderung des Flächennutzungsplans als auch in den beiden weiteren \nTeilfortschreibungen abwägungsfehlerhaft und somit unwirksam sei. Der generelle \nAusschluss sämtlicher im Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\" liegender Flächen lasse \nsich nicht rechtfertigen. Zum Einen müsse die erhebliche Gesamtgröße dieses \nVogelschutzgebiets berücksichtigt werden. Zum Anderen ergebe sich aus den vom \nKläger in Auftrag gegebenen avifaunistischen Untersuchungen und Stellungnahmen \ndes Büros Dr. M. von Oktober 2003, Januar und Dezember 2005 sowie dessen \nGegendarstellung zur Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vom \n24. Januar 2006, dass der Vogelschutz am geplanten Standort der streitigen Anlage \nder Nutzung der Windkraft nicht entgegenstehe. Dies gelte nach den Darlegungen \ndes Büros Dr. M. selbst dann, wenn man das Vorhaben an den Voraussetzungen \ndes für sogenannte faktische Vogelschutzgebiete geltenden \nVerschlechterungsverbots nach Art. 4 Abs. 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie messe. \nDieses strenge Schutzregime gelte indessen nach der Bekanntmachung des \nVogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" nicht mehr. Der Maßstab sei seitdem § 48 c \nAbs. 5 LG NRW zu entnehmen, dessen Schutz nur durch erhebliche \nBeeinträchtigungen des Festsetzungszwecks ausgelöst werde. Die Festsetzung des \nVogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" bezwecke nicht den Schutz jedes einzelnen \nBrutstandorts. Bereits aus der Größe des Vogelschutzgebiets ergebe sich, dass nicht \nbereits der mögliche Verlust einzelner Standorte eine erhebliche Beeinträchtigung \ndes Zwecks der weiträumigen Unterschutzstellung bedeute. Gerade die am \nVorhabenstandort in erster Linie zu schützende Wiesenweihe verhalte sich variabel \nund könne deshalb problemlos auf andere Brutplätze ausweichen. Der beantragten \nAnlage stünden auch keine anderen öffentlichen Belange entgegen. Eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes oder eines Ortsbildes sei nicht zu befürchten. \nEs sei zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen naturgemäß auf Freiflächen und \nAnhöhen errichtet werden müssten und deshalb typischerweise weithin sichtbar \nseien. In der Umgebung des Vorhabenstandorts finde sich keine wegen ihrer \nSchönheit besonders schutzwürdige Landschaft. Was naturschutzfachliche Belange \nangehe, sei zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe \nnicht geeignet sei, die gesetzlichen Anforderungen des § 48 c Abs. 5 LG NRW zu \nverschärfen. \n\n12\n\nIm Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Klage durch \nAuswechslung des jeweils Beklagten wiederholt geändert, nämlich erstens durch \nUmstellung auf die Beklagte als Immissionsschutzbehörde im Hinblick auf das \nsogenannte Windfarm-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C \n9.03 -, des Weiteren durch Rückkehr zum ursprünglichen Beklagten nach der \nRücknahme zweier weiterer Bauanträge für Windkraftanlagen in dem oben \nbeschriebenen Areal und schließlich durch erneute Inanspruchnahme des Beklagten \nnach der zum 1. Juli 2005 eingetretenen Rechtsänderung. Wegen der Einzelheiten \nwird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen. \n\n13\n\nIn letzter Fassung hat der Kläger beantragt, \n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nfür Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/18.70 \nauf dem Gebiet der Gemeinde Bad Sassendorf, Gemarkung Sassendorf, Flur , \nFlurstück , zu erteilen, \n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid \nfür die bezeichnete Windenergieanlage unter Ausklammerung von \nErschließungsfragen zu erteilen,\n\n17\n\nweiter hilfsweise, \n\n18\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden.\n\n19\n\nDie Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nDie Beigeladene hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. Ihr \nfehle bereits die Grundlage eines bescheidungsfähigen Antrags im behördlichen \nVerfahren, da infolge der mehrfachen Klageänderungen die Identität des begehrten \nVorhabens mit dem ursprünglich gestellten Bauantrag verloren gegangen sei. In der \nSache selbst stehe dem beantragten Vorhaben die wirksame Ausweisung einer \nKonzentrationszone für Windkraftanlagen an anderer Stelle des Gemeindegebiets \nentgegen. Die Beibehaltung der Konzentrationszone bei dem Ortsteil C. beruhe \nauf einer Abstimmung mit dem Landrat des Kreises T. als Unterer \nLandschaftsbehörde. Über dessen in einer Stellungnahme vom 24. Januar 2006 \nnochmals bekräftigte und unter anderem auf einem Schreiben der \nArbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis T. e.V. (ABU) fußende \nBedenken habe man sich bezüglich des übrigen Gemeindegebiets nicht \nhinwegsetzen können. Selbst wenn man die Unwirksamkeit des \nFlächennutzungsplans annehme, sei das Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung \ndes Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" unzulässig. Auch der Schutz des \nLandschaftsbildes stehe dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach vorangegangenem Ortstermin durch \nUrteil vom 18. Mai 2006 abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit der Klage offen \ngelassen und zur Sache ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers verunstalte das \nLandschaftsbild und beeinträchtige dadurch öffentliche Belange. Der von der \ngeplanten Anlage betroffene Bereich sei wegen seiner Schönheit und Funktion \nbesonders schutzwürdig. Die geplante Anlage stelle auch einen besonders groben \nEingriff in das Landschaftsbild dar. Das Areal zwischen den Kreisstraßen K 1, K 2 \nund K 3 selbst sei zwar an natürlichen Strukturen verarmt und in mehrfacher Hinsicht \ndurch technische Bauwerke vorbelastet. Eine verunstaltende Wirkung entfalte die \nstreitige Windkraftanlage aber auf Grund ihrer beträchtlichen Höhe, die im gesamten \nGebiet des Kreises T. kein Vorbild habe und eine erhebliche Fernwirkung entfalte. \nAuf Grund der Fernwirkung würden auch weiter entfernte Bereiche, die landschaftlich \nreizvoll seien, beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere für die Bachläufe der \nRosenaue und der Ahse, die unter Landschaftsschutz stünden. Hinzu komme eine \nBeeinträchtigung des Naturschutzgebietes \"Ahse nördlich Lohne\", das unter \nanderem wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit \ndes Gebiets ausgewiesen worden sei. Entlang der beiden Bachläufe entfalteten die \nvorhandenen Vorbelastungen eine deutlich geringere Wirkung als in der \nunmittelbaren Umgebung des Vorhabenstandorts. Die Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes werde dabei nicht nur von der absoluten Höhe, sondern vor allem \nauch von der beträchtlichen Größe des Rotors bzw. der vom Rotor bestrichenen \nFläche bewirkt. \n\n23\n\nAuf Antrag des Klägers ist die Berufung mit Beschluss vom 8. Februar 2007 \nzugelassen worden.\n\n24\n\nDer Kläger wiederholt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. \nErgänzend und vertiefend macht er geltend: Die mehrfachen Klageänderungen seien \nals Reaktionen auf Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage erforderlich gewesen und \ndaher sachdienlich. Er sei mit den wiederholten Auswechslungen des Beklagten stets \nder Erlasslage und behördlichen Praxis bzw. richterlichen Hinweisen gefolgt, um mit \nmöglichst geringem Aufwand zu einer Sachentscheidung zu gelangen. In der Sache \nselbst habe das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab des § 35 BauGB verkannt \nund die konkrete örtliche Situation falsch bewertet. Die vom Verwaltungsgericht \ngewertete Fernwirkung der Anlage auf die Bachläufe von Rosenaue und Ahse habe \nnicht das Gewicht einer Verunstaltung. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt, \n\n26\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n18. Mai 2006 zu verpflichten, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für \ndie Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-\n66/18.70 auf dem Gebiet der Gemeinde Bad Sassendorf, Gemarkung Sassendorf, \nFlur , Flurstück , zu erteilen,\n\n27\n\nhilfsweise,\n\n28\n\nBeweis zu erheben über die Behauptungen, dass\n\n29\n\n1. der Vorhabenstandort nicht innerhalb eines traditionellen Brut- oder \nJagdgebiets der Wiesenweihe liegt und dass die Errichtung der \nstreitgegenständlichen Anlage nicht zu einer Barrierewirkung für die Wiesenweihe \noder andere geschützte Vogelarten führt,\n\n30\n\n2. nach wie vor ein günstiger Erhaltungszustand der Wiesenweihe innerhalb des \nVogelschutzgebiets Hellwegbörde besteht und dass der Bestand der Weisenweihe in \nder Hellwegbörde in diesem Jahr nicht zurückgegangen ist,\n\n31\n\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n32\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen, \n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n34\n\nDie Beklagte macht geltend, das streitige Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen \ndes Europäischen Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" unvereinbar und deshalb nicht \nzu genehmigen.\n\n35\n\nDie Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten unter Beibehaltung \nihres erstinstanzlichen Vortrags an.\n\n36\n\nDer Senat hat in einem Ortstermin am 9. August 2007 den geplanten Standort \nder streitigen Windkraftanlage sowie dessen Umgebung in Augenschein genommen \nund in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung von \nSachverständigen erhoben. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll des \nOrtstermins und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte \ndes Verfahrens 8 A 2697/06 Bezug genommen. \n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n40\n\nI. Die Klage ist zulässig.\n\n41\n\nDas im Berufungsverfahren weiter verfolgte immissionsschutzrechtliche \nVerpflichtungsbegehren genügt den Anforderungen an eine Klageänderung nach \n§ 91 Abs.1 VwGO. Der (erneute) Wechsel auf der Beklagtenseite von der Bau- zur \nImmissionsschutzbehörde ist gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem \n1. Juli 2005 geltenden Gesetzesfassung als sachdienlich anzusehen. Dem lassen \nsich die in erster Instanz zwischenzeitlich erklärten weiteren Klageänderungen nicht \nentgegenhalten. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Klageänderungen nicht \nsachdienlich gewesen sind, schließen sie die Rückkehr zu dem sachgerechten \nKlageantrag unter dem vom Gedanken der Prozessökonomie bestimmten \nGesichtspunkt der Sachdienlichkeit nicht aus. Der Prozessstoff ist dadurch im Kern \nnicht ausgewechselt worden. \n\n42\n\nDie wiederholten Klageänderungen haben auch nicht dazu geführt, dass eine \nablehnende behördliche Entscheidung in Bestandskraft erwachsen ist. Der einzige \ninsoweit in Betracht zu ziehende Verwaltungsakt, nämlich der Versagungsbescheid \ndes ehemals beklagten Landrats des Kreises T. vom 9. Dezember 2003, ist von \ndiesem aufgehoben worden. \n\n43\n\nEiner Sachentscheidung des Senats steht schließlich nicht entgegen, dass der \nKläger keinen eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag an \ndie Beklagte gerichtet hat. Das würde das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nur \nausschließen, wenn die Beklagte deshalb bislang nicht hinreichend Gelegenheit \ngehabt hätte, über das Genehmigungsbegehren des Klägers zu entscheiden. So liegt \nes indessen nicht. Die Beklagte ist vom Landrat des Kreises T. unter Vorlage der \nAntragsunterlagen mit dem streitigen Begehren befasst worden. Dies entspricht der \nIntention des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG, nach der die Immissionsschutzbehörde in \ndas einheitliche, bisher von der Baubehörde geführte Verfahren eintritt und in dem \nbaurechtlichen Verfahren vorgenommene Verfahrensschritte Bestandteile des \nnunmehr nach dem Immissionsschutzrecht fortzuführenden Verfahrens bleiben.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474.\n\n45\n\nII. Die Klage ist unbegründet.\n\n46\n\nDer Kläger kann die mit seinem Hauptantrag erstrebte Verpflichtung der \nBeklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die \nstreitige Windkraftanlage nicht beanspruchen. Die hilfsweise gestellten \nBeweisanträge sind abzulehnen, da es der begehrten Einholung weiterer \nSachverständigengutachten nicht bedarf.\n\n47\n\nRechtsgrundlage für die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist \n§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 \nBImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur Vierten BImSchV in der seit dem 1. Juli \n2005 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1687) - erforderliche \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass \ndie sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-\nrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem \nBetrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die sich hiernach ergebenden \nGenehmigungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat lässt offen, ob die \nGenehmigung der streitigen Windkraftanlage aus den das erstinstanzliche Urteil \ntragenden Gründen des Landschaftsschutzes zu versagen ist. Ebenso kann \ndahinstehen, ob das Vorhaben an der mit einer seinem Standort entgegenstehenden \nFlächennutzungsplanung verbundenen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB scheitern muss. Ihm steht nämlich jedenfalls der Schutz des Europäischen \nVogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" gemäß den durch § 48 c und § 48 d des \nLandschaftsgesetzes NRW (LG NRW) umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie \n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume \nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG L 206, S. 7) - FFH-RL -, zuletzt \ngeändert durch VO EG 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. EG L 284, S. 1), \nentgegen, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einer erheblichen \nBeeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" in den für \ndessen Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen würde. \n\n48\n\nDer Standort der geplanten Anlage liegt in dem auf Grundlage von Art. 4 \nAbs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. EG L 103, S. 1) -\n Europäische Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) -, zuletzt geändert durch VO EG \n807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. EG L 122, S. 36), \nausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\". Gemäß § 48 \nc Abs. 5 Satz 3 LG NRW gelten in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie, auch \nin Verbindung mit der FFH-Richtlinie, in den Europäischen \nVogelschutzgebieten Abs. 4 und § 48 d und e LG NRW. Die sich aus diesen \nBestimmungen ergebenden Beschränkungen für Vorhaben, die wie \nWindkraftanlagen baurechtlicher bzw. - wie vorliegend - \nimmissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bedürfen (§ 48 c Abs. 5 Satz 4 \nNr. 1 LG NRW), beruhen auf der Umsetzung von Art. 6 FFH-RL. Das davon \nabweichende Regime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL ist mit dem Wirksamwerden der \nAusweisung des Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" durch die \nBekanntmachung gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 1 LG NRW hinter das Schutzregime \ndes Art. 6 FFH-RL zurückgetreten. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336 = ZUR \n2007, 307 = UPR 2007, 239, vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 \n(310), und vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 = NuR 2004, 524.\n\n50\n\n§ 48 c Abs. 5 und § 48 d LG NRW genügen den sich aus Art. 6 FFH-RL \nergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Sie entsprechen inhaltlich der \nRegelung des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 - BGBl. I \nS. 1193 - (BNatSchG), die nach § 11 Satz 1 BNatSchG rahmenrechtlicher Natur ist, \nund setzen den in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL angeordneten Gebietsschutz, der als \nspeziellere Norm dem allgemeinen Störungs- und Verschlechterungsverbot nach § 6 \nAbs. 2 FFH-RL vorgeht,\n\n51\n\nvgl. auch EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - (Rn. 35), NuR 2004, \n788,\n\n52\n\nwirksam in nationales Recht um. Etwaige Umsetzungsdefizite, die sich auf die \nBeurteilung des vorliegenden Falles auswirken könnten, sind durch eine \ngemeinschaftskonforme Auslegung des Landesrechts vermeidbar. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, NuR 2007, 48.\n\n54\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Vorhaben, die ein Europäisches \nVogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder \nProjekten erheblich beeinträchtigen könnten, gemäß § 48 d Abs. 1 bis 3 LG NRW \ndurch die für die Genehmigung zuständige Behörde einer Prüfung ihrer \nVerträglichkeit mit den Erhaltungszielen des geschützten Gebiets zu unterziehen \n(FFH-Verträglichkeitsprüfung). Die dazu erforderlichen Angaben sind von dem \nVorhabenträger zu machen (§ 48 d Abs. 3 Satz 1 LG NRW). Die \nGenehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der \nLandschaftsbehörde (§ 48 d Abs. 2 Satz 1 LG NRW). Die Bewertung der Ergebnisse \nder FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die Genehmigungsbehörde unterliegt, \nsoweit es um die Beurteilung geht, ob durch das Vorhaben eine erhebliche \nBeeinträchtigung in den für den Schutzzweck der Gebietsfestsetzung maßgeblichen \nBelangen eintreten würde, der vollen gerichtlichen Nachprüfung. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O (Juris Rn. 38); zum \nnaturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum vgl. im Übrigen BVerwG, Urteile vom \n21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NuR 2006, 779, und vom \n14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 = NuR 2003, 360.\n\n56\n\nMateriell-rechtlich unterliegt das Vorhaben den Anforderungen der im \nWesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und \n§ 48 d Abs. 4 LG NRW sowie den weiteren Verbotstatbeständen des § 48 c Abs. 5 \nNr. 2 bis 4 LG NRW. \n\n57\n\n§ 48 c Abs. 5 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW bestimmen, dass Vorhaben, die \nzu erheblichen Beeinträchtigungen u.a. eines Europäischen Vogelschutzgebietes in \nseinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen \nführen können, vorbehaltlich der in § 48 d Abs. 5 bezeichneten Ausnahmen \nunzulässig sind. \n\n58\n\nMit dem Tatbestandsmerkmal der \"erheblichen Beeinträchtigungen\" knüpft das \nnordrhein-westfälische Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. \nPläne oder Projekte können im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm das \nGebiet erheblich beeinträchtigen, \"wenn sie drohen, die für dieses Gebiet \nfestgelegten Erhaltungsziele zu gefährden.\"\n\n59\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - (Rn. 49), a.a.O. \n\n60\n\nDaraus folgt, dass Pläne oder Projekte nur dann zuzulassen sind, wenn die \nGewissheit besteht, dass diese sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als \nsolches auswirken. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von \nErhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches \ngewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur \nBeeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O (Juris Rn. 41).\n\n62\n\nOb ein Vorhaben nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab des § 48 c \nSatz 5 Nr. 1 bzw. § 48 d Abs. 4 LG NRW zu \"erheblichen Beeinträchtigungen\" führen \nkann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Mit Blick auf die \nErhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt insofern der günstige Erhaltungszustand der \ngeschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar. Es ist \nalso zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz \nDurchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. Beim günstigen Erhaltungszustand \neiner vom Erhaltungsziel des FFH-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es \num ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll \nlangfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Die damit \nbeschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der \nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese \nberühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von \nTierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Beeinträchtigungen \nnicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen \nTierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig \nzu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der \nPopulation mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu \nwerten sein, so lange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine \nkurzzeitige Episode bleiben wird. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 45). \n\n64\n\nDer günstige Erhaltungszustand eines im FFH-Gebiet geschützten Lebensraums \nwird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e 1. Anstrich FFH-RL dahingehend definiert, dass \"sein \nnatürliches Verbreitungsgebiet\" sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, \nbeständig sind oder sich ausdehnen. Davon ausgehend sind Vorhaben, die einen \ndirekten Flächenverlust für ein in den Schutzzweck der Gebietsausweisung \neinbezogenes Biotop bewirken, in besonderer Weise dazu geeignet, das \nErhaltungsziel des Gebiets zu gefährden. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 50); \nHalama, NVwZ 2001, 506, 510; Gellermann, NVwZ 2001, 500, 504. \n\n66\n\nOb in Fällen eines direkten Flächenverlustes eine Bagatellschwelle, die den \nFlächenverbrauch zu rechtfertigen vermag, anzuerkennen ist, ist in der \nRechtsprechung bislang nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese \nFrage in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2007 \n\n67\n\n- 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 51) -\n\n68\n\nausdrücklich offen gelassen. In diesem Zusammenhang hat das \nBundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Kartierung von \nBiotopvorkommen aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten angesetzte \n\"Mindestflächengrößen\" für die Rechtfertigung einer nachträglichen Verkleinerung \noder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets naturschutzfachlich und \nrechtlich nicht geeignet sind. \n\n69\n\nAllerdings ist nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet infolge eines \nVorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets \ngleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen \ndürfte. Denn weiteres Ziel des Erhaltungszustands ist nach der FFH-Richtlinie, dass \ndas \"natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit \nvermutlich abnehmen wird\" (2. Anstrich in Absatz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). So \nist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die \nes ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst \nauszugleichen. Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig \nVorrang vor ihrer Verlagerung zukommt, kann in diesem Fall im Wege der \nKompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige \nErhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 45), \nund vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 = NuR 2002, 739; vgl. auch \nEuGH, Urteil vom 14. September 2006 - C-244/05 - (Rn. 46), NVwZ 2007, 61.\n\n71\n\nIndem § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW auf die \"für die \nErhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile\" abstellen, \nschränken sie den durch sie gewährten Schutz auf die Arten nach Anhang II der \nFFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie die in den geschützten \nLebensraumtypen vorkommenden charakteristische Arten ein. Die Bestimmung des \nBegriffs der Erhaltungsziele ist § 3 b LG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG zu \nentnehmen. Danach gelten als Erhaltungsziele die Festlegungen zur Erhaltung oder \nWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet \nvorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL \nbzw. in Vogelschutzgebieten der Vogelarten, die in Anhang I der VS-RL aufgeführt \noder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt sind. Nach § 48 c Abs. 2 LG NRW \nbestimmt die Schutzausweisung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen \nErhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Fehlt es an einem \nfestgelegten Schutzzweck, sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres der \nGebietsmeldung zu entnehmen. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 73, 75). \n\n73\n\nDer im Rahmen der Vorschriften des § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und § 48 b Abs. 4 \nLG NRW erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des \ngeschützten Gebiets ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht \nausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser \nWeise beeinträchtigt. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Vorsorgegrundsatz, der \nin Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eingeschlossen ist. Die Vorschrift konkretisiert zusammen \nmit ihrem Abs. 2 das Vorsorgeprinzip des Art. 124 Abs. 2 Satz 2 EG für den \nGebietsschutz im Rahmen von \"Natura 2000\". Nach Art. 124 Abs. 2 EG zielt die \nUmweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den \nGrundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, \nUmweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf \ndem Verursacherprinzip.\n\n74\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 58); OVG \nNRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, NuR 2007, 48; EuGH, Urteile vom \n10. Januar 2006 - C-98/03 - (Rn. 40 ff.), NuR 2006, 166, und vom 7. September 2004 \n- C-127/02 - (Rn. 44), a.a.O.\n\n75\n\nDas gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-\nVerträglichkeitsprüfung auf ein \"Nullrisiko\" auszurichten. Das wäre schon deswegen \nunzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. \nVerbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger \nZweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist \ndas Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein \nkeine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme \nerheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden \nkönnen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 60); \nEuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 -, NuR 2006, 494, und vom \n7. September 2004 - C-127/02 -, a.a.O. \n\n77\n\nAus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ergibt sich, dass \nbestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum \nreduziert werden müssen. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen \nMittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken \nund methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-\nRL gebietet vielmehr nur den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen \nMittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die \nnicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und \nihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 66). \n\n79\n\nDaraus folgt ferner, dass für den Gang und das Ergebnis der \nVerträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die \nBehörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen \ndarf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig \nauf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, \nwenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass \nsolche Auswirkungen nicht auftreten werden. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes \nist dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher \nBeeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines \nSchadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge \nernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser \nVerdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt \nwerden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Dieser Gegenbeweis misslingt zum \nEinen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand \nder Wissenschaft berücksichtigt, zum Anderen aber auch dann, wenn die \neinschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, \njeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen \nvermieden werden. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über \nWirkungszusammenhänge sind allerdings dann kein unüberwindbares \nZulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement \nentwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und \nSchätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden. \nEin Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der Analogieschluss, bei \ndem bei Einhaltung eines wissenschaftlichen Standards bestehende Wissenslücken \nüberbrückt werden. Zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die \nErhaltungsziele des Gebiets können häufig sogenannte Schlüsselindikatoren \nverwendet werden. Als Form der wissenschaftlichen Schätzung ist ebenso eine \nWorst-Case-Betrachtung zulässig, die zweifelsfrei verbleibende negative \nAuswirkungen des Vorhabens unterstellt; denn diese ist nichts anderes als eine in \nder Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss \ndadurch ein Ergebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung \n\"auf der sicheren Seite\" liegt. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (Juris Rn. 63, 64); \nEuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - (Rn. 53), NuR 2006, 494, und vom \n7. September 2004 - C-127/02 - (Rn. 53 ff.), a.a.O.\n\n81\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist keine Verträglichkeit des streitigen \nVorhabens mit den Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets \n\"Hellwegbörde\" gegeben. Die vom Kläger vorgelegte FFH-Verträglichkeitsprüfung \nund die weiteren Stellungnahmen des Gutachters Dr. M. setzen den vom \nLandesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), der Unteren \nLandschaftsbehörde und der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im \nKreis T. e.V. (ABU) sowie den in der mündlichen Verhandlung gehörten \nSachverständigen Dr. X. und J. vorgebrachten vogelkundlichen Bedenken nicht \nin allen Punkten hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse entgegen \nund vermögen daher dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vom \nvoraussichtlichen Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen des \nErhaltungszustands sämtlicher durch die Gebietsausweisung geschützter Vogelarten \nzu vermitteln. \n\n82\n\nDer Senat stützt sich dabei jeweils selbständig tragend auf die Bewertung seiner \nErkenntnisse zu Wiesenweihe, Goldregenpfeifer und Rotmilan. Ob daneben die \nErhaltungszustände weiterer Vogelarten durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, \nlässt der Senat offen, so dass es der hilfsweise beantragten Einholung weiterer \nSachverständigengutachten insoweit nicht bedarf.\n\n83\n\nSowohl im Hinblick auf die durch die Anlage verursachten Beeinträchtigungen \ndes geschützten Lebensraums von Wiesenweihe (dazu 1.) und Goldregenpfeifer \n(dazu 2.) als auch hinsichtlich der Gefahr des Verlustes einzelner Individuen des \nRotmilans durch Vogelschlag (dazu 3.) fehlt es an gesicherten, das heißt von \nausreichenden empirischen Daten getragenen und fachkundlich im Wesentlichen \nübereinstimmend bewerteten Erkenntnissen, die eine \"auf der sicheren Seite\" \nliegende Abschätzung der Folgen des streitigen Vorhabens erlauben würden. \n\n84\n\n1. Die Sachverständigen Dr. X. und J. haben in der mündlichen \nVerhandlung entsprechend den von LANUV und ABU gefertigten schriftlichen \nStellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend die ernsthafte Besorgnis \ndargelegt, dass von dem Vorhaben ein die Flugbewegungen der Wiesenweihe in \ndem Raum zwischen den Ortschaften C: und X: erheblich störender \nBarriereeffekt ausgehend könnte, der in seinen Auswirkungen über den Verlust einer \neinzelnen Fläche in der näheren Umgebung der geplanten Anlage als Nahrungs- und \nBruthabitat hinausreichen und durch die teilweise Verriegelung einer Kernzone des \nSchutzgebiets dessen besondere Habitatfunktion als weiträumige und offene \nAckerfläche wesentlich beeinträchtigen würde. Diese fachliche Beurteilung lässt \nMängel in methodischer Hinsicht oder den Einfluss fachfremder Kriterien nicht \nerkennen.\n\n85\n\nDer von den Sachverständigen Dr. X. und J. zu der Frage der \nBeeinträchtigung des Lebensraums der Wiesenweihe vertretene Standpunkt ist im \nHinblick auf die dem Senat von diesen Sachverständigen und dem Gutachter Dr. \nM. übereinstimmend vermittelten Informationen zu Lebensbedingungen und \nVerhalten der Wiesenweihe in sich folgerichtig und nachvollziehbar. Danach ist die \nHellwegbörde ein Kernlebensraum dieser vom Aussterben bedrohten Art, in dem \nregelmäßig ca. 40 Brutpaare anzutreffen sind. Der Vorhabenbereich wird von der \nWiesenweihe regelmäßig zur Jagd, bislang aber allenfalls sporadisch als Brutplatz \ngenutzt. In den Jahren 1993 bis 2007 wurde dort nach Aufzeichnungen eines \nMitarbeiters von ABU lediglich eine Brut festgestellt. Der Umstand, dass der \nEigentümer des betroffenen Grundstücks seinerzeit über diese Brut nicht informiert \nworden ist, stellt nicht durchgreifend infrage, dass es diese - vom Kläger in Zweifel \ngezogene - Brut gegeben hat. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der \nVorhabenbereich jedenfalls als Nahrungshabitat für die Wiesenweihe bedeutsam ist. \nIn der Zeit von 1999 bis 2007 wurden nördlich des Vorhabenbereichs sechs \nBrutplätze gezählt. Bei der Jagd entfernt sich die Wiesenweihe bis zu zehn \nKilometern von ihrem Brut- oder Schlafplatz. Geschlossene Ortschaften überfliegt sie \ndabei nicht. Auf ihrem Weg von den bevorzugten Brutgebieten nördlich des \nVorhabenbereichs zu ihren Hauptjagdgebieten der höheren Lagen des Haarstrangs \nsüdlich der A 44 bzw. B 1 passieren regelmäßig Wiesenweihen den ca. 1,5 km \nbreiten Korridor zwischen C. und X. . Bei den beobachteten Passagen \nhandelt es sich teilweise um Pendelflüge der Wiesenweihe zur Versorgung ihrer \nJungtiere, die von jagenden Einzelindividuen mehrfach täglich unternommen \nwerden.\n\n86\n\nVgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 12, 26, 43 und 50 sowie Karte Bl. 2; \nABU, Stellungnahme vom 26. August 2005, S. 3, 5.\n\n87\n\nWie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterial \nund den fachkundigen Erläuterungen dazu ergibt, variieren die Brutstandorte der \nWiesenweihe im Schutzgebiet \"Hellwegbörde\" in Abhängigkeit vom \nNahrungsangebot in der Art eines Pulsierens: Während sich die Wiesenweihen in \nmäusereichen Jahren mit gutem Nahrungsangebot zu Brutkolonien \nzusammenfinden, verteilen sich die Brutplätze in Jahren mit schlechtem \nNahrungsangebot in der Feldflur.\n\n88\n\nÜber das Konfliktpotential von Windkraftanlagen fehlen in Bezug auf die \nWiesenweihe aussagekräftige Untersuchungen. Speziell über das Meideverhalten im \nFlug fehlt es an belastbaren wissenschaftlichen Daten. Für ein eher ausgeprägtes \nMeideverhalten spricht generell, dass die Wiesenweihe eine sogenannte \nOffenlandart ist.\n\n89\n\nVgl. M. , Januar 2005, S. 22.\n\n90\n\nHinsichtlich der Barrierewirkungen von Windkraftanlagen auf den Vogelzug gibt \nes bislang kaum systematische Untersuchungen, so dass sich über das Maß der \ndurch Barriereeffekte verursachten Schädigungen von Habitaten keine \nwissenschaftlich gesicherten Aussagen treffen lassen.\n\n91\n\nVgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 35.\n\n92\n\nDie angeführten Erkenntnisse widersprechen nicht der von den \nSachverständigen Dr. X. und J. dargelegten Auffassung, nach der sich ein \nrelevantes Meideverhalten der Wiesenweihe durch das Vorhaben auf der Grundlage \ndes bisherigen Forschungsstandes nicht ausschließen lasse. \n\n93\n\nDer von LANUV und ABU schriftlich dargelegte und von den Sachverständigen \nDr. X. und J. in der mündlichen Verhandlung vertiefte Standpunkt gewinnt \nzudem an Plausibilität, wenn man die beschriebenen Summationswirkungen des \ngeplanten Vorhabens mit den Wirkfaktoren der bereits vorhandenen \nHochspannungsleitung und des nahe gelegenen Windparks C. in Betracht \nzieht. Die Abschätzung von Summationseffekten ist - wie in der mündlichen \nVerhandlung von allen Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt worden ist - \nwegen der Vielgestalt denkbarer Kombinationen fachlich generell schwierig. Auch vor \ndiesem Hintergrund fehlen bislang belastbare wissenschaftliche Untersuchungen, die \neine gesicherte Prognose erlauben würden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass \ndie FFH-Verträglichkeitsprüfung Hochspannungsleitungen, wie sie sich im \nVorhabenbereich finden, generell eine starke Barrierewirkung zuschreibt (S. 36). \nNicht von der Hand zu weisen ist auch der von dem Sachverständigen Dr. X. in \nder mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt der vertikalen Staffelung der \nin Rede stehenden Hindernisse, nämlich der zwischen den Masten durchhängenden \nStromleitungen und den darüber befindlichen Rotoren. Hinzu kommen die den \nFlugraum zwischen C. und X. nach Osten hin abriegelnden Anlagen des \nWindparks C. .\n\n94\n\nDer Kläger hat durch den von ihm beauftragten Gutachter Dr. M. die durch die \nSachverständigen Dr. X. und J. aufgeworfenen Zweifel an der Verträglichkeit \ndes Vorhabens mit dem Schutz der Wiesenweihe nicht ausräumen können. Den \nfachlichen Ausführungen dieses Gutachters ist zwar nach Auffassung des Senats \nnicht weniger Gewicht beizumessen als denen von LANUV oder ABU. Seine \nprognostische Einschätzung in dem hier entscheidenden Punkt, von dem Vorhaben \ngehe kein nennenswerter Barriereeffekt auf die Flugbewegungen der Wiesenweihe \naus, ist aber nicht in einer Weise wissenschaftlich abgesichert, die vernünftige \nZweifel an der von den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung \ndargelegten Besorgnis ausräumen könnte. Die eigenen Beobachtungen von Herrn \nDr. M. , der Wiesenweihen in Windparks gesehen hat und feststellen konnte, dass \nin einem Windpark bei Werl Brutstandorte von der Wiesenweihe nicht aufgegeben \nworden sind, lassen sich auch nach seiner eigenen Einschätzung nicht als \nbelastbare wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema werten. Was die Situation \nin dem Windpark bei X. angeht, ist zu berücksichtigen, dass die dortigen Anlagen in \nihrer Größe mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorhaben nicht verglichen werden \nkönnen.\n\n95\n\nDie im Hinblick auf einen möglichen Barriereeffekt des Vorhabens bestehenden \nWissenslücken verlieren ihre Bedeutung auch nicht durch das von Dr. M. \nerwähnte Wiesenweihe-Schutzprogramm. Im Rahmen dieses Programms können \nzwar, wie der Gutachter nachvollziehbar dargelegt hat, durch Flächenstilllegungen \noder die Förderung des Anbaus bestimmter Feldfrüchte im Wege des \nVertragsnaturschutzes Verluste einzelner potentieller Brut- und Nahrungshabitate \nkompensiert werden. Ein Risikomanagement im Sinne der oben dargelegten \nrechtlichen Maßstäbe, das die darüber hinaus zu besorgende Beeinträchtigung des \nRaums zwischen C. und X. in seiner Funktion als Teil der weiträumigen \nund offenen Ackerflur und zentral gelegenes Bindeglied zwischen weiteren wichtigen \nHabitaten der Wiesenweihe mindern könnte, ergibt sich aus dem Wiesenweihe-\nSchutzprogramm indessen nicht. Darauf hat der Sachverständige Dr. X. in der \nmündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen.\n\n96\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend abzuleiten, dass die \nreale Gefahr einer teilweisen Verriegelung des Zug- und Lebensraums der \nWiesenweihe zwischen C. und X. und der dadurch bedingten wesentlichen \nEinbuße der ökologischen Funktion dieses Areals besteht. Erst recht gilt dies, wenn \nman das im Parallelverfahren - 8 A 2697/06 - streitige Vorhaben der Errichtung einer \n180 m hohen Windkraftanlage im selben Vorhabenbereich als zusammenwirkenden \nRisikofaktor berücksichtigt, wie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL und diese Bestimmung \numsetzend § 48 d Abs. 4 LG NRW vorgeben; dieses Vorhaben ist als nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage ein \"Projekt\" im \nSinne dieser Normen (§§ 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 19 a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG).\n\n97\n\nVgl. zu den Anforderungen an Pläne und Projekte im Sinne des Art. 6 Abs. 3 \nSatz 1 FFH-RL: EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, a.a.O., Rn. 22 \nff.\n\n98\n\nLassen sich danach die beschriebenen Auswirkungen auf die Wiesenweihe nicht \nmit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, liegt eine im Sinne von § 48 c Abs. 5 \nSatz 4 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW erhebliche Beeinträchtigung vor, da - wie \noben bereits ausgeführt - jede nachteilige Auswirkung auf den Erhaltungszustand als \nim Sinne dieser Norm erheblich zu qualifizieren ist. Dass der Erhaltungszustand der \nWiesenweihe, also die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die \nVerbreitung und die Größe der Population dieser Art in dem Schutzgebiet auswirken \nkönnen (Art. 1 i Satz 1 FFH-RL), unabhängig von der von dem Sachverständigen \nJ. angesprochenen Frage einer aktuellen Bestandsverminderung im Schutzgebiet \ndurch die Gefahr der in Rede stehenden Auswirkungen betroffen ist, wird u.a. \ndadurch belegt, dass die Zielpopulation von 50 bis 60 Brutpaaren, die in der \nBeweisaufnahme genannt worden ist, bei weitem noch nicht erreicht worden ist. \nWegen des oben beschriebenen dynamischen Verhaltens der Wiesenweihe-\nPopulation ist eine ungünstige Entwicklung von Erhalt und Verbreitung dieser Art \nschon infolge der beschriebenen Funktionseinbuße des Vorhabenbereichs zu \nbesorgen. Die Frage, ob darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass allein der Verlust eines potentiellen Brutareals im Vorhabenbereich den \nErhaltungszustand beeinträchtigen würde, kann danach offen bleiben. Die unter \nBeweis gestellte Tatsachenbehauptung, der Vorhabensstandort liege nicht innerhalb \neines traditionellen Brutgebiets der Wiesenweihe (Ziff. 1 des Beweisantrags), kann \nsomit als wahr unterstellt werden, ohne dass sich die rechtliche Bewertung des \nSachverhalts ändern würde.\n\n99\n\nAusgehend von dieser nicht sicher auszuschließenden Einwirkung auf das \nSchutzgebiet stützt der Senat seine rechtliche Bewertung auch nicht auf die vom \nSachverständigen J. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Beobachtung \neines Rückgangs der Wiesenweihe-Population im Jahr 2007. Der zu besorgende \nFunktionsverlust des Schutzgebiets durch die mögliche Verriegelung des \nVorhabenbereichs bringt - wie dargelegt - die unwiderlegte Gefahr einer von \nkurzfristigen Bestandsschwankungen unabhängigen, dauerhaften Beeinträchtigung \ndes Erhaltungszustands der Wiesenweihe mit sich.\n\n100\n\nUnabhängig davon kann von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten \nbzw. eines \"Obergutachtens\" zur Frage der Beeinträchtigung des \nErhaltungszustands der Wiesenweihe auch deshalb abgesehen werden, weil die im \nVerfahren bereits gewonnenen Ermittlungsergebnisse eine hinreichende Grundlage \nfür die rechtliche Beurteilung des Falles bilden. Die Entscheidung darüber, ob ein \n- weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien \nBeweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. \nReicht ein bereits eingereichtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu \nversetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, \nist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder \"Obergutachtens\" weder notwendig \nnoch veranlasst.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206, \nund vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38.\n\n102\n\nFür die vom Senat nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben zu \nbeurteilende Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks \ndes Europäischen Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" mit der erforderlichen \nGewissheit auszuschließen sind, bedarf es keiner Sachverhaltsfeststellungen, mit \ndenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den bisherigen Gutachten überwunden \nund die wissenschaftlichen Streitfragen einer letztendlichen Klärung zugeführt \nwürden. Es reicht vielmehr aus, dass vernünftige Zweifel an dem günstigen \nErhaltungszustand der Wiesenweihe bestehen. Solche Zweifel sind - wie oben \ndargelegt - durch die Sachverständigen Dr. X. und J. sowie die von Seiten der \nABU und des LANUV abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen in \nnachvollziehbarer, methodisch nicht zu beanstandender und unwiderlegter Weise \nvorgetragen worden. \n\n103\n\nIm Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein weiterer Sachverständiger wesentliche \nneue Erkenntnisse beitragen oder unter Anwendung anderer oder neuerer Methoden \nzu anderen Ergebnissen gelangen würde.\n\n104\n\n2. Bezüglich des Goldregenpfeifers vertreten die Sachverständigen Dr. X. und \nJ. ebenfalls den Standpunkt, dass es durch das Vorhaben - ähnlich wie bei der \nWiesenweihe (vgl. oben) - zu einem relevanten Barriereeffekt kommen wird, der sich \nwesentlich auf die Funktionen des Raums zwischen C. und X. als \nDurchzugs- und Lebensraum dieser Art auswirken würde. Auch diese fachliche \nEinschätzung begegnet keinen Bedenken.\n\n105\n\nDer Goldregenpfeifer kommt im Schutzgebiet nur als Durchzügler vor. Zur \nZugzeit ist er überall in den Feldfluren des Schutzgebiets anzutreffen. Die \nHellwegbörde ist aufgrund der Anzahl der dort beobachteten Goldregenpfeifer als \nbevorzugtes Rastgebiet dieser Art zu bewerten, wenngleich die größten Schwärme \ndes Goldregenpfeifers eher im Süden des Schutzgebiets anzutreffen sind. Der \nGoldregenpfeifer zieht und rastet in Schwärmen, in denen sich Goldregenpfeifer und \nKiebitze häufig vermischen. Nördlich und südlich des Vorhabenbereichs befindet sich \njeweils ein Rastplatz dieser Art, der regelmäßig von Schwärmen aus mehreren \ntausend Einzelexemplaren frequentiert wird. Die Flugrichtungen vom nahe beim \nVorhabenbereich gelegenen nördlichen Rastplatz führen über den Vorhabenbereich \nhinweg. Es ist wahrscheinlich, dass es neben dem regelmäßigen Zug der Schwärme \nFlugbewegungen einzelner Exemplare im Sinne eines funktionalen Austauschs \nzwischen den beiden erwähnten Rastplätzen gibt. Wissenschaftlich gesichert ist dies \njedoch nicht. Bei Störungen fliegt stets der gesamte Schwarm auf. Es ist \nübereinstimmende Auffassung der in der mündlichen Verhandlung befragten \nSachverständigen, dass die Empfindlichkeit des Schwarms mit dessen Größe \nzunimmt. Dann wechselt der ganze Schwarm zu einem möglichst nahe gelegenen \nanderen Rastplatz.\n\n106\n\nVgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 12, 32, 46 und 47, Karte Bl. 3; ABU, \nStellungnahme vom 26. August 2005, S. 8.\n\n107\n\nDer Goldregenpfeifer weist eine vergleichsweise hohe Empfindlichkeit gegen \nWindkraftanlagen auf. Für rastende Schwärme sind Meidungsradien von 200 bis \n500 m, in Einzelfällen sogar von 800 m beobachtet worden. Die Meidungsradien \nwährend des Fluges sind wissenschaftlich nicht geklärt, so dass über das \ntatsächliche Ausmaß der Störungen des Vogelzugs dieser Art durch \nWindkraftanlagen keine fachlich gesicherten Aussagen getroffen werden \nkönnen.\n\n108\n\nVgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 39, 58; M. , Januar 2005, S. 11.\n\n109\n\nBei dieser Erkenntnislage ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen \nDr. X. und J. nachvollziehbar, es sei plausibel, dass durch das Vorhaben ein \nbevorzugter Flugraum des Goldregenpfeifers verriegelt würde, was - zumindest nach \nAuffassung des Sachverständigen J. - auf Dauer zu einer Aufgabe des \nRastplatzes im Norden des Vorhabenbereichs führen könne. Beide \nSachverständigen weisen mit der gebotenen Vorsicht darauf hin, dass die genauen \nAuswirkungen auf den Goldregenpfeifer in quantitativer Hinsicht keinesfalls sicher \nvorhergesehen werden könnten. Für deren dargelegte Besorgnis spricht die von dem \nSachverständigen J. mitgeteilte Beobachtung, dass in der Nähe von \nWindkraftanlagen, die auf dem Haarstrang errichtet worden seien, Rastplätze der \nGoldregenpfeifer und Kiebitze komplett verloren gegangen seien. Was die \nPlausibilität dieser Einschätzung weiter stützt, ist die bereits hinsichtlich der \nWiesenweihe oben erörterte Summationswirkung, die insbesondere im Hinblick auf \ndie bestehende Hochspannungsleitung Gewicht erlangen dürfte. Es ist auch nicht \nvon der Hand zu weisen, dass sich die Drehbewegung des Rotors einer \nWindkraftanlage in besonderem Maße auf das Flugverhalten eines Schwarms \nauswirken kann.\n\n110\n\nDie Gegenauffassung von Dr. M. , der eine erhebliche Beeinträchtigung des \nGoldregenpfeifers durch das Vorhaben bezweifelt, vermag die von den \nSachverständigen Dr. X. und J. sowie seitens ABU und LANUV dargelegten \nBesorgnisse fachlich nicht zu widerlegen. Sie ist vielmehr - wie Dr. M. selbst \neinräumt - mangels ausreichender wissenschaftlicher Grundlagen zum \nMeideverhalten des Goldregenpfeifers gegenüber Windkraftanlagen ebenso wenig \nfachlich abgesichert wie die Prognose der Sachverständigen Dr. X. und J. \n.\n\n111\n\nNach dem Gesagten ist nicht sicher auszuschließen, dass die angestammten \nRastplätze des Goldregenpfeifers im Norden und Süden des Vorhabenbereichs in \nihrer Funktion gestört oder - was insbesondere für den Rastplatz im Norden zu \nbesorgen ist - sogar ganz aufgegeben würden. Damit ist eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Erhaltungszustands dieser Art in dem oben dargelegten Sinn \nzu bejahen. Anhaltspunkte dafür, dass die Population des Goldregenpfeifers die \ndrohenden Habitatverluste ohne Einbußen an Bestand und Verbreitungsgebiet durch \ndie Inanspruchnahme anderer Flächen ausgleichen könnte, sind nicht dargelegt \nworden. Die dahingehende Einschätzung von Dr. M. ist nicht durch fachliche \nErkenntnisse hinreichend abgesichert. Gegen sie spricht im Übrigen, dass die beiden \nSachverständigen und Dr. M. übereinstimmend erklärt haben, dass der \nGoldregenpfeifer bestimmten Rastplätzen treu bleibt. Um solche traditionellen \nRastplätze handelt es sich bei denen nördlich und südlich des Vorhabenbereichs. \nWenn man hinzu nimmt, dass die bisherigen Beobachtungen kein vollständiges Bild \nvon der Anzahl der Individuen des Goldregenpfeifers und deren Verteilung im \nSchutzgebiet ergeben,\n\n112\n\nvgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 47,\n\n113\n\nfehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die Rastplätze \nim Schutzgebiet ohne Weiteres ersetzt werden könnten.\n\n114\n\nDer hilfsweise beantragten Einholung weiterer Sachverständigengutachten \nbedarf es hinsichtlich der Frage einer den Goldregenpfeifer beeinträchtigenden \nBarrierewirkung nicht, weil die bereits vorliegenden Gutachten und die Ergebnisse \nder in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme dem Senat die \nzur rechtlichen Bewertung des Falles erforderliche Sachkunde vermitteln. Auf die \nobigen Ausführungen zur Wiesenweihe wird insoweit Bezug genommen.\n\n115\n\n3. Auch die Gefahr einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des \nRotmilans ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen. Die Besorgnis \nder Gefährdung der Population des Rotmilans im Schutzgebiet gründet sich auf \nfolgende, von den beteiligten Sachverständigen und Dr. M. übereinstimmend \ndargelegte Erkenntnisse: Das Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\" hat als Rast- und \nDurchzugsquartier für den Rotmilan eine besondere Bedeutung. Deutschland trägt \nmit 60 % des Weltbestandes dieser Art eine ganz besondere Verantwortung für \nderen Erhaltung. In NRW, das einen Anteil von ca. 4 % am deutschen Bestand hat, \ngeht die Zahl der Rotmilane seit einigen Jahren zurück. In der Hellwegbörde sind \nregelmäßig jährlich 15 bis 30 Brutpaare anzutreffen. Das Vorhabengebiet gehört zum \nregelmäßigen Nahrungshabitat dieser Art. Im Abstand von drei bis vier Kilometern \nzum Vorhabenbereich sind Brutplätze des Rotmilans festgestellt worden. Der \nRotmilan benötigt eine Offenlandstruktur mit kleinen Gehölzen. Die Hellwegbörde \nerfüllt diese Habitatansprüche, auch wenn es noch geeignetere Lebensräume im \nLippischen Bergland und Hochsauerlandkreis gibt. In der Zugzeit, das heißt in der \nzweiten Hälfte August und der ersten Hälfte des September, wird das Schutzgebiet \nbesonders häufig von Rotmilanen frequentiert. Dort konzentrieren sich die \nDurchzügler wegen des im Süden mit dem Haarstrang beginnenden \nMittelgebirgszugs. \n\n116\n\nVgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 12, 31 und 46.\n\n117\n\nNach Beobachtungen des Sachverständigen J. sind im Frühjahr 2007 auf \neinem Drittel der Fläche der Hellwegbörde 80 Rotmilane gezählt worden, von denen \nanzunehmen sei, dass sie nicht alle im Vogelschutzgebiet brüteten.\n\n118\n\nDer Rotmilan wird häufiger als jede andere Vogelart an Windkraftanlagen tot \naufgefunden. Die weitaus meisten Kollisionsopfer sind aus den neuen \nBundesländern bekannt; die Ursache für diese Häufung ist wissenschaftlich bislang \nnicht erforscht.\n\n119\n\nVgl. M. , FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 40, 41, 49 und 50.\n\n120\n\nDie daraus abzuleitende Gefährdung des Rotmilans durch Vogelschlag an der \ngeplanten Windkraftanlage wird dadurch noch verstärkt, dass es sich hier um einen \nim oberen Größenbereich der bisher in Deutschland realisierten Windkraftanlagen \nliegenden Anlagentyp handelt. Die in das Verfahren eingeführte Studie des \nNaturschutzbunds Deutschland (NABU) von Oktober 2006,\n\n121\n\n\"Auswirkungen des Repowering von Windkraftanlagen auf Vögel und \nFledermäuse\", Gliederungspunkt 4.2.1,\n\n122\n\ngibt Grund zu der Annahme, dass die Kollisionsrate bei Vögeln generell mit der \nGesamthöhe der Anlage zunimmt.\n\n123\n\nDie Besorgnis, dass es durch das streitige Vorhaben zu Verlusten von \nRotmilanen durch Vogelschlag kommen wird, wird von Dr. M. nicht hinreichend \nausgeräumt. Es verbleiben vielmehr trotz seiner plausiblen Erklärungsansätze \nvernünftige Zweifel daran, dass Schäden durch Vogelschlag ausbleiben bzw. zu \neinem theoretischen Risiko gemindert würden. Dass die Ursache für die Häufung von \nan Windkraftanlagen tot aufgefundenen Rotmilanen in Brandenburg mit der \nAgrarstruktur der ehemaligen DDR zusammenhängt, ist denkbar, aber - wie Dr. M. \nin der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - aus dem vorhandenen \nDatenmaterial nicht zwingend zu folgern. Die hohe Zahl tot aufgefundener Rotmilane \nan Windkraftanlagen in Brandenburg kann ausschließlich oder teilweise auf der dort \ndurchgeführten intensiveren Suche beruhen, wie der Sachverständige Dr. X. in \nÜbereinstimmung mit den in der Antwort der Bundesregierung vom 30. März 2005 \nauf eine Kleine Anfrage\n\n124\n\n- BT-Drucks. 15/5188 -\n\n125\n\ndargelegten Erkenntnissen ausgeführt hat. Vögel, die Opfer von Kollisionen mit \nWindkraftanlagen geworden sind, bleiben nach der übereinstimmenden Auffassung \nder Sachverständigen und Dr. M. nicht lange im Gelände liegen, sondern werden \nvon Räubern alsbald beseitigt. Das heißt, dass aussagekräftige Daten zum \nVogelschlag nur durch systematische Untersuchungen gewonnen werden können, \ndie nach Angaben von Dr. X. in NRW bislang nicht durchgeführt worden sind; dem \nhaben der Sachverständige J. und Dr. M. in der mündlichen Verhandlung nicht \nwidersprochen. Vor diesem Hintergrund ist der Feststellung in der FFH-\nVerträglichkeitsprüfung (S. 50), in NRW sei bislang erst ein toter Rotmilan an einer \nWindkraftanlage aufgefunden worden, kein entscheidendes Gewicht für die \nBewertung des Vogelschlagrisikos beizumessen. Der gegenwärtige \nwissenschaftliche Kenntnisstand erlaubt somit keine gesicherten Aussagen über den \nZusammenhang der topographischen Gegebenheiten und des spezifischen \nUnfallrisikos für Rotmilane an Windkraftanlagen. Die Annahme einer besonderen \nGefährdung gerade des Rotmilans drängt sich aber auf.\n\n126\n\nAuch wenn der bisherige Forschungsstand eine genaue populationsökologische \nBewertung der Auswirkungen von Windkraftanlagen durch Vogelschlag auf den \nRotmilan nicht zulässt,\n\n127\n\nso auch die Antwort der Bundesregierung vom 30. März 2005 auf eine Kleine \nAnfrage, a.a.O.,\n\n128\n\ngibt es Anhaltspunkte dafür, dass schon der Verlust einzelner Exemplare dieser \nArt - insbesondere zur Brutzeit - nicht ohne Auswirkungen auf den lokalen Bestand \ndieser seltenen Vogelart bleiben und damit deren Erhaltungszustand beeinträchtigen \nwürde.\n\n129\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, \n309 = NuR 2006, 520; zum Vogelschlagrisiko des Rotmilans an Windkraftanlagen \nvgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 26 B 01.2833 -, Juris, und VG \nStuttgart, Urteil vom 3. Mai 2005 - 13 K 5609/03 -, NuR 2005, 673.\n\n130\n\nProbleme für die Bestandsentwicklung des Rotmilans durch Einzelverluste \nergeben sich vor allem deshalb, weil - wie der Sachverständige J. in der \nmündlichen Verhandlung erläutert hat - diese Art langlebig ist und zugleich eine \nniedrige Reproduktionsrate aufweist.\n\n131\n\nVgl. auch M. , Januar 2005, S. 10; ABU vom 26. August 2005, S. 10.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 sowie 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht \nder Billigkeit, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich daher einem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n133\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n134\n\n Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n135","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-11/8-a-2696-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-11/8-a-2696-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261351","retrieved":"2026-07-09 02:27:14.454893+00:00"}}