{"status":"available","doknr":"OLD261350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0911.6B1094.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"6 B 1094/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nMit Ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin \nausschließlich, das Verwaltungsgericht habe statt über die \nbeantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nRechtsbehelfe über einen davon verschiedenen Antrag \nentschieden, den sie nicht gestellt habe. Dem ist der sinngemäße \nAntrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu entnehmen, den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage der \nAntragstellerin gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung \nvom Dezember 2005 begonnenen Berufungsverfahrens \nfestzustellen.\n\n4\n\nDie so verstandene Beschwerde ist jedoch nicht begründet. \nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte \nFeststellung hätte treffen müssen.\n\n5\n\nDer im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin \nweiterhin verfolgte Feststellungsantrag ist nicht zulässig. \n\n6\n\nDie Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer \nAnfechtungsklage oder eines Widerspruchs in entsprechender \nAnwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, \nwenn der Rechtsbehelf sich gegen einen Verwaltungsakt richtet \n(vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die \nFortsetzung oder den Abbruch eines Berufungsverfahrens für \neine nicht besetzte Professur stellt keinen Verwaltungsakt dar. \nSie besitzt nicht die nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche \nRegelungswirkung, weil sie nicht unmittelbar auf die \nHerbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Entscheidung \nüber den Fortgang des Berufungsverfahrens gestaltet lediglich \ndie Vorbereitung der Auswahlentscheidung. Als solche stellt sie \nnur ein unselbständiges Element in einer Reihe von \nvorbereitenden Verfahrenshandlungen in dem \nVerwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG NRW) dar, das auf die \nverfahrensabschließende Auswahlentscheidung gerichtet ist. \nErst sie besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt. \nAls bloße Verfahrenshandlung ist der Abbruch des \nBerufungsverfahrens gemäß § 44a VwGO der isolierten \ngerichtlichen Überprüfung entzogen. Dass die \nAbbruchmitteilung in der ihr beigegebenen \nRechtsbehelfsbelehrung irrtümlich als Bescheid bezeichnet \nworden ist, ändert an der fehlenden Verwaltungsaktqualität \nnichts, weil sie die mangelnde Regelungswirkung nicht ersetzt. \nBei der Besetzung öffentlicher Ämter kann der Bewerber \nlediglich die Auswahlentscheidung als abschließende \nSachentscheidung zum Gegenstand eines gerichtlichen \nVerfahrens machen. Da dort die Rechtmäßigkeit eines der \nAuswahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritts \ngeprüft wird, ist sein Rechtsschutz hierdurch nicht geschmälert. \n\n7\n\nVgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS \n265/03 -, DÖD 2005, 116; OVG Saarland, Beschluss vom 29. \nMai 2002 - 1 W 9/02 -, NVwZ-RR 2003, 48; VG Hamburg, \nUrteil vom 24. Mai 2005 - 10 K 4373/04 -, NVwZ-RR 2006, \n493; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt (Stand: Februar 2007), § 42 Abs. 1 Rn. 40; zweifelnd \nOVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 \nME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404.\n\n8\n\nDem entspricht, dass der Abbruch eines Auswahlverfahrens \nzur Besetzung einer Stelle grundsätzlich die Rechtsstellung des \nBewerbers nicht berührt. Ihm steht ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nur zu, soweit eine \nsolche überhaupt getroffen wird.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, \nBVerwGE 101, 112.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-11/6-b-1094-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-11/6-b-1094-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261350","retrieved":"2026-07-09 02:27:14.374951+00:00"}}