{"status":"available","doknr":"OLD261354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0911.12A122.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"12 A 122/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes \nbeim Beklagten vom 19. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 11. November \n2005 gerichteten Anfechtungsklage fehle angesichts der Verfristung der \nKündigungsschutzklage (§§ 4, 5, 7 KSchG) das Rechtsschutzbedürfnis, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nSoweit geltend gemacht wird, das arbeitsgerichtliche Verfahren werde auch nach \nder Zurückweisung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht Köln \nweiterbetrieben, wird schon nicht dargelegt, dass die Kündigungsschutzklage i.S.d. § \n4 Satz 1 KSchG fristgemäß erhoben worden ist. Der Hinweis darauf, dass das \nBundesarbeitsgericht die Klagefrist möglicherweise für gewahrt halten werde, ersetzt \ndie insoweit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche substantiierte Darlegung \nnicht. Die Einhaltung der genannten Frist ist im übrigen auch angesichts des \nErlasses des Zustimmungsbescheides vom 19. Juni 2004, des Zugangs der \nKündigung am 22. Juli 2004 und der erst am 28. August 2004 erfolgten Einreichung \nder Kündigungsschutzklage nicht evident. \n\n5\n\nAuch der Hinweis auf § 580 Nr. 6 ZPO greift nicht durch. Da mangels \nausreichender Darlegung im Zulassungsverfahren nicht von einer fristgemäßen \nErhebung der Kündigungsschutzklage ausgegangen werden kann und darüber \nhinaus der für die Zulassung verspäteter Klagen nach § 5 KSchG vorgesehene \nRechtsweg erfolglos ausgeschöpft worden ist, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass \ndie hieran anknüpfende Rechtswirkung des § 7 KSchG, wonach bei nicht \nrechtzeitiger Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung die \nKündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, im Falle der \nverwaltungsgerichtlichen Aufhebung des Zustimmungsbescheides beseitigt werden \nkönnte. Darlegungen, die sich hierzu verhalten, enthält die Antragsbegründung nicht. \nDie Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 1980 - \n6 AZR 210/80 -, MDR 1981, 584 ff., übersieht, dass dieses Urteil die durch das \nGesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 3002, \nerfolgten Neufassungen der §§ 4 und 7 des KSchG und die dieser Novellierung \nzugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers, im Interesse einer raschen Klärung \nder Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die \nGeltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von 3 \nWochen einzuführen,\n\n6\n\nvgl. BT-Drucks. 15/1204 vom 24. Juni 2003, \n\n7\n\nS. 9 u. 13,\n\n8\n\nnaturgemäß noch nicht hat berücksichtigen können. Unabhängig davon hat das \nBundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung den Restitutionsgrund des \n\n9\n\n§ 580 Nr. 6 ZPO dann als gegeben angesehen, wenn der Zustimmungsbescheid \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben wird, \"zuvor aber \ndas Arbeitsgericht wegen der Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung \nfestgestellt hat\".\n\n10\n\nVgl. BAG, Urteil vom 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 -, a.a.O.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, da das Arbeitsgericht \nBonn die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen und das \nLandesarbeitsgericht Köln die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin \nzurückgewiesen hat. \n\n12\n\nAuf die in der Antragsbegründung des weiteren behandelten materiell-rechtlichen \nFragen kommt es danach nicht mehr an.\n\n13\n\nDementsprechend fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-11/12-a-122-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-11/12-a-122-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261354","retrieved":"2026-07-09 02:27:14.697524+00:00"}}