{"status":"available","doknr":"OLD261389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0910.21A3381.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-10","aktenzeichen":"21 A 3381/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.603,73 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer insoweit beschränkte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zu dem Klageantrag zu 1. (Zahlung von 49.603,73 Euro) bleibt ohne \nErfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet insoweit keinen ernstlichen Zweifeln an \nseiner Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es im Hinblick \nauf die beanspruchte Zahlung von 49.603,73 Euro an einer Rechtsgrundlage fehle. Aufgrund \ndes Ausscheidens der Klägerin aus dem Dienst des Beklagten sei sie für die Zeit ihres \nBeamtenverhältnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nachzuversichern gewesen. Für den \nFall des Zusammentreffens mit vorhandenen Beiträgen seien die Beiträge für die \nNachversicherung aber nur soweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige \nBeitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werde (§ 182 Abs. 1 SGB VI). Die \nRücküberweisung dieses Betrags durch die BfA an das LBV sei erfolgt, weil das LBV über \ndie Beitragsbemessungsgrenze hinaus Versicherungsleistungen entrichtet habe. Das LBV \nmüsse diesen Betrag nicht an die Klägerin auszahlen. Weder aus dem einfachen Recht noch \naus Verfassungsrecht lasse sich ein Anspruch auf Zahlung der von dem Beklagten ersparten \nNachversicherungsbeiträge ableiten. Zusammengefasst wendet die Klägerin hiergegen ein, \ndas Verwaltungsgericht habe sich unzureichend mit dem verfassungsrechtlichen Schutz ihrer \nRentenanwartschaften beschäftigt. Aufgrund der Nachversicherung seien der Anspruch auf \neine beamtenrechtliche Versorgung und der Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der \neingezahlten Pflichtversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung als Entgeltpunkte \nverloren gegangen. \n\n4\n\nDieses Vorbringen kann eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils nicht begründen. Das vorliegende Verfahren betrifft allein eine \nbeamtenrechtliche Streitigkeit zu der Frage, ob die Klägerin den Teil des \nNachversicherungsbetrags, den das LBV wegen Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze \nnicht an die BfA zu erbringen hat, als aus dem früheren Beamtenverhältnis sich ergebende \nZahlung selbst beanspruchen darf. Der gegen die BfA vor dem Sozialgericht Berlin (S 27 R \n27/03/05) geltend gemachte Zahlungsanspruch richtet sich demgegenüber gegen einen \nanderen Beklagten, so dass der Senat nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über die vor dem \nSozialgericht Berlin aufgeworfenen Fragen zu entscheiden hat.\n\n5\n\nEine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung eines solchen ersparten \nNachversicherungsbetrags an den ehemaligen Beamten besteht nicht.\n\n6\n\nGrundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden \nAlimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis \nverbundene Pflicht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - \ngrundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Kündigt der \nBeamte, wie es hier geschehen ist, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgrund eigener \nWillensentscheidung auf, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen \nAlimentation und Fürsorge. Es bleibt bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Beamten aus \ndem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch \nauf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der \ntatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung \nder Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, DVBl. 2000, 1117.\n\n8\n\nDies steht in Übereinstimmung damit, dass es einen hergebrachten Grundsatz des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der einen Anspruch des früheren Beamten auf \nZahlung ersparter Nachversicherungsbeiträge anordnet, nicht gibt. Deshalb regelt auch das \nBeamtenversorgungsgesetz diesen Fall nicht. \n\n9\n\nEin öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten steht der Klägerin \ngleichfalls nicht zu. Eine Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten dieses \nVerfahrens hat nicht stattgefunden.\n\n10\n\nZu dieser Voraussetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, NJW \n2006, 3225.\n\n11\n\nGleichfalls ist nichts für einen Verstoß gegen Art. 14 GG zu erkennen. \nVerfassungsrechtlicher Maßstab der Alimentierung eines Beamten ist allein Art. 33 Abs. 5 \nGG und im Hinblick auf einen freiwillig ausgeschiedenen Beamten das Sozialstaatsprinzip. \nHinsichtlich der von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge in die gesetzliche \nRentenversicherung ist eine berücksichtigungsfähige Minderung ihrer Vermögenspositionen \nim Übrigen nicht eingetreten.\n\n12\n\nWeitere Zulassungsgründe hat die Klägerin weder ausdrücklich noch der Sache nach \nschlüssig geltend gemacht (vgl. § 124 Abs. 4 Abs. 4 VwGO).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n52 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts auch \nhinsichtlich des Klageantrags zu 1. rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-10/21-a-3381-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-10/21-a-3381-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261389","retrieved":"2026-07-09 02:27:17.441916+00:00"}}