{"status":"available","doknr":"OLD261394","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0910.1A4955.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-10","aktenzeichen":"1 A 4955/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 14. März 2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 10. März 2003 eine weitere Beihilfe in Höhe von 140,00 EUR zu bewilligen, und verurteilt, ihm aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2003 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1946 geborene Kläger ist Richter am Landgericht der Besoldungsgruppe R 1. Er ist\nverheiratet und Vater von fünf Kindern, von denen im Jahr 2003 vier beihilferechtlich\nberücksichtigungsfähig waren. Anfang März 2003 beantragte er zu verschiedenen ihm in den\nJahren 2002 und 2003 entstandenen Aufwendungen die Gewährung von Beihilfe. Diese bewilligte der\nPräsident des Oberlandesgerichts L. mit Bescheid vom 14. März 2003 in\nHöhe von insgesamt 397,31 EUR. Ihrer Festsetzung wurden beihilfefähige Aufwendungen von\n480,54 EUR aus dem Jahr 2002 und von 220,44 EUR aus dem Jahr 2003 sowie ein Bemessungssatz von\n70 v. H. (für Aufwendungen des Klägers selbst) bzw. von 80 v. H. (für\nAufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Kinder) zugrunde gelegt. Der in dieser Weise\nermittelte Beihilfebetrag von insgesamt 537,31 EUR wurde abschließend unter Hinweis auf\n§ 12a BVO NRW um 140,00 EUR (sog. Kostendämpfungspauschale) gekürzt. Den gegen\ndie Kürzung gerichteten Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts L.\nunter dem Datum des 30. Mai 2003 zurück. \n\n3\n\nDie am 17. Juni 2003 erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts\nL. vom 14. März 2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2003\nzu verpflichten, ihm - dem Kläger - auf seinen Beihilfeantrag vom 10. März 2003\neine weitere Beihilfe von 140,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\ndem Erlass des Beihilfebescheides vom 14. März 2003 zu bewilligen,\n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die den Beteiligten bekannte Begründung dieser Entscheidung\nwird verwiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger unter\nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus, die Amtsangemessenheit\nder Alimentation eines Beamten könne nicht allein nach seiner Besoldung beurteilt werden. Vielmehr sei\ndas Gesamtgefüge der unterschiedlichen Beträge zu sehen wie das Gehalt im engeren Sinne,\nGehaltsbestandteile für nicht berufstätige Ehegatten, Kindergeld im engeren Sinne, Gehaltsbestandteile\nfür Kinder, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und nicht zuletzt die Beihilfen nach der BVO NRW. Alles sei inzwischen\nentweder gestrichen, gekürzt oder entweder überhaupt nicht oder so gut wie gar nicht den gestiegenen\nLebenshaltungskosten angeglichen worden. Unter solchen Umständen auch noch die Beihilfeleistungen durch\ndie Kostendämpfungspauschale zu kürzen, die nach einer Einführungszeit drastisch weiter erhöht\nworden sei, sei rechtlich nicht zulässig.\n\n6\n\nDer Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu, dass er beantragt, \n\n7\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts\nL. vom 14. März 2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2003\nzu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 10. März 2003 eine weitere Beihilfe in Höhe\nvon 140,00 EUR zu bewilligen, und zu verurteilen, ihm aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14. März 2003 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem neugefassten erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Gesetz zur Änderung der BVO NRW vom\n18. Dezember 2002 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße nicht gegen\nhöherrangiges Recht. Das gelte insbesondere für die um weitere fünfzig Prozent erhöhte\nKostendämpfungspauschale. Hierdurch verletze der Dienstherr nicht die zu den hergebrachten Grundsätzen\ndes Berufsbeamtentums gehörende Alimentations und Fürsorgepflicht: Der von dem Kläger zu seinen\nAufwendungen in Krankheitsfällen zu tragende Eigenanteil mache weniger als 1 % seiner Jahresbezüge\naus. Der amtsangemessene Lebensunterhalt sei deswegen gewahrt. Die Kostendämpfungspauschale verstoße\nauch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Alimentation in ihrer Gesamtheit nicht gegen die Alimentations\nbzw. Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Grundsatz bestehe ein Abhängigkeits und Spannungsverhältnis\nzwischen den Bestimmungen über die Besoldungsbezüge einerseits und denjenigen über ergänzende\nFürsorgeleistungen u. a. zum Schutz bei Krankheit andererseits. In diesem Zusammenhang sei allein\nmaßgeblich, ob dem Beamten erhebliche und unzumutbare Aufwendungen u. a. aus Anlass von Krankheitsfällen\nverblieben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Selbst wenn aber mit Blick auf die Besoldungsentwicklung im\nÜbrigen durch die erhöhte Kostendämpfungspauschale der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers\ngefährdet sein sollte, sei nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern\neine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze. Unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung im\nÜbrigen sei das Alimentationsprinzip nicht verletzt. Für sich genommen würden weder die Kürzung\ndes Weihnachtsgeldes noch die Streichung des Urlaubsgeldes gegen das Alimentationsprinzip verstoßen. Das\ngewichtige öffentliche Interesse, Haushaltsmittel auch bei der Beamtenbesoldung einzusparen, rechtfertige\nKürzungen der jährlichen Sonderzahlungen. Selbst in der Gesamtschau aller besoldungsrechtlichen\nKürzungsregelungen vermöge § 12a BVO NRW eine amtsangemessene Alimentation nicht zu\ngefährden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum,\nder sich maßgeblich an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen\nLebensstandard orientiere. Dem Kläger sei auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards\neine amtsangemessene Lebensführung möglich.\n\n13\n\nAuf die Anforderung des Senats vom 17. April 2007 betreffend u. a. die Besoldungsentwicklung bei\nden Beamten und Richtern im Land und die Einkommensentwicklung bei den übrigen im öffentlichen Dienst\ndes Landes Beschäftigten hat das Land im Einzelnen Stellung genommen. Der Landesbund NRW des Deutschen\nBeamtenbundes hat eine Übersicht über die Besoldungsanpassungen seit 1990 und die Tarifabschlüsse\nseit 1970 vorgelegt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des\nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat bis auf einen geringen Teil der\nZinsforderung Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte weitere Beihilfe für das Jahr 2003.\nDer Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 14. März 2003 und\ndessen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2003 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in\nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe für das Jahr 2003 in Höhe von 140,00 EUR folgt\naus § 88 LBG NRW, § 4 Abs. 1 LRiG i. V. m. der Verordnung über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BVO NRW -. Die aus ihm\nerwachsende Beihilfe darf nicht nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 BVO NRW gekürzt werden.\n\n18\n\n§ 12a Abs. 1 BVO NRW ist formell rechtmäßig (1.); die Norm verstößt jedoch\nmateriell gegen höherrangiges Recht (2.). \n\n19\n\n(1.) Der Senat hat bereits anlässlich der Einfügung des § 12a Abs. 1 in die BVO NRW\ndurch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts vom 17. Dezember 1998\n(GV NRW S. 750) ausführlich - bejahend - zur formellen Rechtmäßigkeit der\nKostendämpfungspauschale in der Ursprungsfassung (im Folgenden: Kostendämpfungspauschale I) Stellung\ngenommen. Namentlich war das Land gesetzgebungskompetent (Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG) und hat\nmit dem Gesetzeserlass nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verstoßen.\nSchließlich war auch seine konkrete Verfahrensweise, durch (formelles) Gesetz die bestehende Beihilfenverordnung\num die streitigen Regelungen über die Kostendämpfungspauschale zu ergänzen, verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n20\n\nVgl. Urteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, IÖD 2004, 53 = NWVBl. 2004,\n194 = NVwZ-RR 2004, 546 = ZBR 2005, 272.\n\n21\n\nAn den hierauf bezogenen Ausführungen hält der Senat uneingeschränkt fest. Sie finden sich\nzwischenzeitlich sowohl im argumentativen Ausgangspunkt als auch im Ergebnis bestätigt. \n\n22\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2004 - 2 B 5.04 -, vom 11. März 2004\n- 2 B 6.04 - sowie vom 12. März 2004 - 2 B 7.04 -. \n\n23\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat u. a. festgehalten, dass die Frage, ob dem Land die Kompetenz für\nkostendämpfende Regelungen über Beihilfen in Krankheitsfällen zusteht, in seiner Rechtsprechung\nund derjenigen des Bundesverfassungsgerichts - im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats -\ngeklärt sei. Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die Schaffung des § 12a BVO NRW\nals Verordnungsrecht im parlamentarischen Verfahren - so wie geschehen - nicht zu beanstanden sei.\n\n24\n\nVgl. Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u. a. -, www.bverfg.de, ergangen\nauf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99\nu. a. -.\n\n25\n\nMit Blick auf Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen\nfür das Haushaltsjahr 2003 und Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen\nin Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 660), mit welchem die in\n§ 12a Abs. 1 BVO NRW bislang festgelegten Kürzungsbeträge erhöht worden sind (im\nFolgenden: Kostendämpfungspauschale II), sind entscheidungserhebliche Unterschiede insoweit nicht gegeben. \n\n26\n\n(2.) § 12a Abs. 1 BVO NRW ist wegen materiellen Verstoßes gegen höherrangiges Recht\nab dem Jahr 2003 nicht mehr anwendbar. Dies ergibt sich im Überblick aus den folgenden Erwägungen.\n\n27\n\n§ 12a Abs. 1 BVO NRW verstößt beginnend mit dem Jahr 2003 gegen hergebrachte Grundsätze\ndes Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). \n\n28\n\nDas Land verletzt das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip - ein Rechtsgut von Verfassungsrang -, indem\nes in Ansehung der seine Beamten und Richter exklusiv treffenden Besoldungsabsenkung seit dem Jahr 2003 an der Anwendung\nvon § 12a Abs. 1 BVO NRW festhält.\n\n29\n\nAuch unter Berücksichtigung von Einschätzungsprärogativen und Beurteilungsspielräumen hat das Land\nals in Besoldungsangelegenheiten tätiger Gesetzgeber und fürsorgegewährender Dienstherr in Anbe- tracht\nder ab dem Jahr 2003 wirksamen besoldungsrelevanten Umstände das Spannungsverhältnis zwischen den Bestimmungen\nüber die Besoldung einerseits und denjenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum Schutz u. a.\nbei Krankheitsfällen andererseits nicht verfassungskonform geregelt.\n\n30\n\nDas Land hat bei der Aufrechterhaltung von pauschalen Beihilfekürzungen nicht berücksichtigt, dass es seinen\nBeamten und Richtern seit dem Jahr 2003 eine sich allenfalls am äußersten Rande des verfassungsrechtlich\nZumutbaren bewegende Besoldung gewährt. Die durch die Anwendung der Kostendämpfungspauschale auch im Jahr\n2003 verursachte weitergehende Belastung führt zur Unterschreitung dessen, was an angemessener Alimentation zu\nerwarten war.\n\n31\n\nDiese Unterschreitung beruht darauf, dass die Besoldung der Beamten- und Richterschaft des Landes beginnend mit\ndem Jahr 2003 in nicht zu rechtfertigender Weise greifbar von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der\nEinkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter abgekoppelt worden ist. Dadurch führt das Festhalten\nan der Kostendämpfungspauschale zu einer Gefährdung des amtsangemessenen Unterhalts. Für dessen Wahrung\nist das Land als Dienstherr verantwortlich. Seine Gefährdung verletzt den Kern der Fürsorgepflicht und ist\ndamit verfassungswidrig.\n\n32\n\nAus diesem Überblick ergeben sich in Zusammenfassung die folgenden, die Entscheidung bestimmenden\nGesichtspunkte.\n\n33\n\na) Das Land hat die ergänzende Fürsorge bezogen auf die Höhe der den Beamten gewährten\nBesoldung auszugestalten (S. 9 ff.).\n\n34\n\nb) Das Land hat Beurteilungsspielräume, wie es als Fürsorgegeber dieses Spannungsverhältnis\nlösen will; wird mit der Belastung für den Beamten - wie hier - die Marginalitätsgrenze\nüberschritten, kontrolliert das Gericht die fürsorgerische Entscheidung darauf hin, ob durch sie die\nAmtsangemessenheit der Alimentation gefährdet wird (S. 11 ff.).\n\n35\n\nc) Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich nach internen und externen Maßstäben,\ninsbesondere im Vergleich zu den tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung (S. 13 ff.).\n\n36\n\nd) Mit der Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale gefährdet das Land beginnend mit dem Jahr\n2003 die Amtsangemessenheit der Alimentation (S. 16 ff.).\n\n37\n\naa) Die vom Land im Zusammenhang mit der Einführung und Erhöhung der\nKostendämpfungspauschale angestellten Erwägungen sind nicht geeignet, die Lösung des\nSpannungsverhältnisses verfassungsrechtlich tragfähig zu begründen, obwohl dem Land eine\nVorgehensweise unter Anlegung verfassungsrechtlich tragfähiger Parameter ohne weiteres möglich (gewesen)\nwäre, wie die Vorgänge um die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung zeigen (S. 17 ff.).\n\n38\n\nbb) Der Ausfall bei der Wahrnehmung der Prärogativen allein erlaubt nicht den Schluss auf die\nVerfassungswidrigkeit des erzielten Ergebnisses, hier der Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale\n(S. 24).\n\n39\n\ncc) Verfassungsrechtlich tragfähige Gesichtspunkte für die Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale\nsind auf der Grundlage des Befunds, dass die Alimentation der Beamten des Landes beginnend mit dem Jahr 2003 ohne\nverfassungsrechtlich tragfähigen Grund von der allgemeinen Einkommensentwicklung greifbar abgekoppelt worden\nist, nicht erkennbar (S. 24 ff.).\n\n40\n\ne) § 12a Abs. 1 BVO NRW verstößt danach gegen Art. 33 Abs. 5 GG (S. 43 ff.).\n\n41\n\nf) Aus diesem Verfassungsverstoß folgt - unabhängig von der Frage der Nichtigkeit der Norm -\njedenfalls ein Anwendungsverbot, welches das Land daran hindert, aus § 12a Abs. 1 BVO NRW Folgerungen\nzulasten von Beihilfeansprüchen zu ziehen. Der Kläger ist nicht auf eine Inanspruchnahme des\nBesoldungsgesetzgebers zu verweisen; einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es\nnicht (S. 45 ff.).\n\n42\n\nIm Einzelnen gilt hierzu Folgendes:\n\n43\n\na) Fürsorge verpflichtet den Dienstherrn im hier interessierenden Zusammenhang der Gesundheits(vor)sorge,\nseinen Beamten und Richtern (im Folgenden pars pro toto \"Beamte\") ausreichende Mittel zur Verfügung\nzu stellen, damit Krankheit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigt werden können, ohne\ndass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen beeinträchtigt wird. Im Rahmen des\ngegenwärtigen Systems der Beihilfe ist dies so zu verstehen, dass mit der Besoldung ein Durchschnittssatz zur\nVerfügung gestellt wird, der geeignet ist, u. a. in Krankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen\nz. T. durch den Abschluss von Versicherungsverträgen abzudecken. Hiermit soll der Beamte in die Lage\nversetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge zu betreiben. Darüber hinaus muss der Dienstherr zusätzliche\nVorkehrungen dafür treffen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch\nüber eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. \n\n44\n\nVgl. im Einzelnen und mit zahlr. Nachw. Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u. a.\n-, a. a. O.\n\n45\n\nDie vom Dienstherrn zu gewährende ergänzende Fürsorge steht hiernach in einem engen\nAbhängigkeitsverhältnis zur Höhe der gewährten Besoldung. Die Fürsorge muss die\nAmtsangemessenheit der Alimentation sicherstellen, wenn anderenfalls im Ergebnis die Amtsangemessenheit nicht\ngewährleistet ist. Amts-angemessene Alimentation steht weder zur Disposition des Besoldungs- noch des\nFürsorgegebers. Für den Beamten ist es von herausragender Bedeutung, ob und welche Leistungen der\nDienstherr im Fall von Krankheit erbringt. Zwar gehört die gegenwärtige Ausgestaltung der Fürsorge\nmittels Beihilfeleistungen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfe\nkann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch, d. h. durch die Änderung an sich, Art. 33\nAbs. 5 GG berührt wird. Gleichwohl bestimmt der Umfang der Beihilfen die Qualität der Versorgung\nu. a. bei Krankheit sowie den Umfang der Eigenvorsorge. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit\nsowie die Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für besondere Belastungen\nwegen Krankheit sind Schutzgüter mit Verfassungsrang. Sowohl die Bestimmungen über die Besoldung als auch\ndie Vorschriften über den Schutz u. a. bei Krankheit haben auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten\nRücksicht zu nehmen. Der Gesetzgeber hat bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge dem\nverfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation - im Sinne eines\n\"Aufeinanderbezogenseins\" von Besoldung einerseits und Fürsorgeleistungen in Sonderfällen\nandererseits - besondere Aufmerksamkeit zu widmen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103, und vom 28. April\n2005 - 2 C 10.04 -, IÖD 2005, 270.\n\n47\n\nAus diesen Gründen geht es im vorliegenden Zusammenhang - der Auferlegung eines pauschalen\nBeihilfekürzungsbetrags - nicht um die Frage, ob der Beihilfestandard in Nordrhein-Westfalen\nzulässigerweise gegenüber demjenigen in anderen Bundesländern oder im Bund abgesenkt werden kann.\nDie Kostendämpfungspauschale bezieht sich nicht auf den Beihilfestandard. Das Niveau des gewährten\nSchutzes für Aufwendungen im Krankheitsfall bleibt davon unberührt. Dem Beamten wird stattdessen ein\nSelbstbehalt zugemutet, der sich mittelbar auf die Höhe der gewährten Besoldung, also insgesamt\nalimentationsverkürzend auswirkt. Auch der Sache nach geht es um nichts anderes als um das Anliegen des\nLandes, vermittelt über die Kostendämpfungspauschale seinen allgemein für die Alimentation zu\nerbringenden, aus seiner Fürsorgepflicht erwachsenden Finanzierungsaufwand zu verringern.\n\n48\n\nb) Dem Besoldungsgesetz- und Fürsorgegeber stehen Einschätzungsprärogativen bei der Frage zu, wie\ner das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Besoldung und ergänzender Fürsorge mit dem Ziel\nder jederzeit aktuell zu gewährleistenden amtsangemessenen Alimentation lösen will. Eine in Wahrnehmung\ndieser Prärogativen getroffene Entscheidung dürfte jedenfalls dann (von vornherein) gerichtlich nicht zu\nbeanstanden sein, wenn lediglich Veränderungen im Wechselspiel von Besoldung und ergänzender\nfürsorgerischer Leistung in marginalem Umfang in Rede stünden. Bei einem solchen Befund hätte sich\ngerichtliche Kontrolle zurückzunehmen. Die Rechtsprechung hat zur Konkretisierung einer in diesem Zusammenhang\nzu beachtenden Bagatellgrenze auf absolute Belastungsbeträge abgestellt. So hat das Bundesverwaltungsgericht\nbei zusätzlichen monatlichen Aufwendungen als Eigenvorsorge in Höhe von 20 DM die amtsangemessene\nAlimentation als nicht gefährdet angesehen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277.\n\n50\n\nDer erkennende Senat hat eine solche Gefährdung bei einem monatlichen Betrag von 33 DM bezogen auf\ndas Einkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 und von 25 DM bzw. 30 DM bezogen auf das\nEinkommen eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 nicht zu erkennen vermocht; das OVG Berlin-Brandenburg\nhat eine monatliche \"Eigenvorsorge\" in Höhe von 11,67 EUR - bezogen auf die Besoldungsgruppe\nA 13 - nicht beanstandet.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u. a.-, a. a. O.; OVG\nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 4 N 108.05 -, Juris.\n\n52\n\nIn absoluten Zahlen sind diese Beträge durch die Kostendämpfungspauschale II bereits in so\ndeutlicher Weise überschritten, dass von einer Belastung in lediglich marginalem Umfang nicht mehr gesprochen\nwerden kann. Für einen ledigen oder verheirateten Beamten - ohne berücksichtigungsfähige Kinder\n- entstehen nach den in § 12a Abs. 1 BVO NRW vorgesehenen Staffelungen im Krankheitsfall\nzusätzliche von der Besoldung zu bestreitende monatliche Kosten in Höhe von 12,50 EUR, 25,00 EUR,\n37,50 EUR, 50,00 EUR bzw. 62,50 EUR. Die - in Anwendung des § 12a Abs. 5 BVO NRW\nggf. in Betracht kommenden - Abzugsbeträge für Kinder bleiben bei dieser Marginalitätsbetrachtung\naußen vor. Der hierdurch bewirkten finanziellen Entlastung stehen vom Dienstherrn - generell -\nbedachte höhere Aufwendungen im Übrigen gegenüber, sodass im Ergebnis die Belastungen von\nAlleinstehenden bzw. Verheirateten ohne Kinder und solchen mit Kindern gleich ausfallen (sollen).\n\n53\n\nZu einem ähnlich deutlichen Ergebnis einer relevanten, weil spürbaren Belastung gelangt im vorliegenden\nZusammenhang, wer im Wege einer relativierenden Betrachtung die Marginalität der Belastung zu beurteilen versucht,\num im Falle deren Verneinung die gesetzgeberische Entscheidung in Anbetracht der Anforderungen der Art. 19\nAbs. 4, 33 Abs. 5 GG einer effektiven gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Insoweit hat sich in der\nRechtsprechung ein Volumen von rund 1 % der Nettojahresbezüge als Kriterium dafür herausgebildet,\nob in aller Regel der amts-angemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 21. Dezember 2006 - 4 N 108.05 -, a. a. O.; Senatsurteile vom 12. November\n2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, a. a. O.; im Zsh. mit einer relevanten Verfälschung des\nSpannungsverhältnisses zwischen den Besoldungsgruppen bei Auswirkungen durch die Kostendämpfungspauschale\nvon weniger als 1 % auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u. a., NWVBl.\n2000, 249.\n\n55\n\nAuch dieser Orientierungsrahmen, der ohnehin keine starre Grenze bildet und den hier vorliegenden, noch\ndarzustellenden Ausnahmefall anderweitig greifbar abgekoppelter Alimentationsleistungen durch wiederholten\ngesetzgeberischen Zugriff auf die Höhe der Besoldung nicht einbezieht, ist für den überwiegenden\nTeil der von der Kostendämpfungspauschale II betroffenen Beamten überschritten. Es ergeben sich für\ndie jeweiligen Eingangsstufen der Besoldungsgruppen, wobei für die folgende Übersicht jeweils die untersten\nder gemäß § 12a Abs. 1 BVO NRW gestaffelten Besoldungsgruppen herangezogen wurden, für\ndas Jahr 2003 bezogen auf einen alleinstehenden Beamten folgende Relationen: \n\n56\n\n \n\n \n Jahresgrundgehalt in der ersten Dienstaltersstufe (Beträge jeweils in EUR)\n zzgl. Sonderzahlung und Urlaubsgeld\n abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I), Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer\n Verhältnis zur Kostendämpfungspauschale\n \n\n \n\n A7\n 1.620,19 x 3 + 1.659,07 x 9 = 19.792,20\n + 1.161,35 + 332,34 = 21.285,89\n - 2.976,00 -\n 163,68 - 267,84 = 17.878,37\n 0,84 %\n \n\n \n\n A12\n 2.450,28 x 6 + 2.509,09 x 6 = 29.756,22\n + 1.254,55 + 255,65 = 31.266,42\n - 6.096,00 - 335,28 - 548,64 = 24.286,50\n \n 1,24 %\n \n\n \n\n R2\n 3.610,23 x 6 + 3.696,88 x 6 = 43.842,66\n + 1.848,44 + 255,65 = 45.946,75\n - 11.701,00 - 643,55 - 1.053,09 = 32.549,11\n \n 1,38 %\n \n\n \n\n B4/\n R4\n 6.138,96 x 6 + 6.286,30 x 6 = 74.551,56\n + 3.143,15 + 255,65 = 77.950,36\n - 26.872,00 - 1.477,96 - 2.418,48 = 47.181,92\n \n 1,27 %\n \n\n \n\n B8/\n R8\n 7.632,22 x 6 + 7.815,39 x 6 = 92.685,66\n + 3.907,70 + 255,65 = 96.849,01\n - 36.039,00 - 1.982,14 - 3.243,51 = 55.584,36\n \n 1,35 %\n \n\n57\n\nc) Ist die Marginalitätsgrenze wie hier - bei absoluter Betrachtungsweise ohnehin, aber auch bei\ngeneralisierender und relativierender Betrachtungsweise - überschritten, kann eine Gefährdung\nder amtsangemessenen Alimentation jedenfalls dann nicht ausgeschlossen werden, wenn wie hier weitergehende Folgen\nder Kostendämpfungspauschale in Rede stehen, die mit Blick auf Absenkungen der Besoldung zu berücksichtigen\nsind. Für die gerichtliche Prüfung kommt es danach entscheidend darauf an, ob die vom Dienstherrn festgelegte\nFürsorge in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Umfang der gewährten Besoldung bezogen\nist, ob sie also in ihrer konkreten Ausgestaltung den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten nicht gefährdet.\n\n58\n\nVgl. zum maßgeblichen Kriterium der Gefährdung BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2001 - 2\nBvR 2442/94 -, DVBl. 2002, 114, und vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteile vom 17.\nJuni 2004 - 2 C 50.02 -, a. a. O., und vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O.\n\n59\n\nDie hiernach für die rechtliche Beurteilung erforderliche Festlegung der amtsangemessenen Alimentation, an\nder inzident (auch) der erforderliche Umfang ergänzend gebotener Fürsorge zu messen ist, wenn wie hier\nerst die Summe der Bezüge (Leistungen) aus beiden Bereichen das Maß des Angemessenen bestimmt, betrifft\nkeine statische, sondern eine entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisierende Größe.\nDas Alimentationsprinzip ist hierbei nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. \n\n60\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258.\n\n61\n\nDie in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber\n(und hier dem Grunde nach entsprechend auch den Fürsorgegeber) in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche\nGestaltungsdirektive dar. \n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, IÖD 2007, 77.\n\n63\n\nDem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich\ndes Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen (amtsgemäßen) Unterhalt ein durch seine\nDienstleistung erworbenes Recht zu. Dieses ist durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie das Eigentum durch Art.\n14 GG. \n\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.\n\n65\n\nGrenzen der Gestaltungsfreiheit bzw. indisponible Direktiven setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungs- wie dem\nFürsorgegeber in allen beamtenrechtlichen Zusammenhängen. Dies gilt vor allem bei generellen\nEinsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben\nzu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung\nanzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die\nGlobalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung eine\nEinschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung nicht. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung\nist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen\nMöglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der\nBemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des\nBeamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines\nMindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht\nim Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen\nHand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung rechtfertigen,\nso wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33\nAbs. 5 GG liefe ins Leere. \n\n66\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 20. März\n2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom 12. Februar\n2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; Lindner, ZBR 2007, 221, 224.\n\n67\n\nGleichwohl stehen das Alimentations- ebenso wie das Fürsorgeprinzip finanziellen Einsparungsbemühungen\nnicht schlechthin abwehrend gegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die\nAmtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Bei dieser Beurteilung hat die Höhe des\n(Netto-)Ein-kommensniveaus der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des\nöffentlichen Dienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes der Beamten\nund - hieran anschließend - der (Amts)Angemessenheit der Alimentation. Diese bestimmt sich zunächst\nmaßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit\ndem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das\nGebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33\nAbs. 2 GG folgend - einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen\nWertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis\nzur Besoldung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent\nist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die mit dem Amt verbundene\nVerantwortung und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Bezugsrahmen für die betragsmäßige\nKonkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit\nvergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. \n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.\n\n69\n\nHinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar zurückbleiben. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305.\n\n71\n\nDie Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber\npolitischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen wie im Tarifbereich maßgeblich davon ab, dass\ndie von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das\nAnsehen des Amtes sind nicht zuletzt die Einkünfte, die im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter\nArbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung erzielt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das\nBeamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt u. a. voraus,\ndass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft\nstandhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine\nqualitätssichernde Funktion. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der\nGesetzgeber vor allem an der Entwicklung der einschlägigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nsowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. \n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., und Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR\n556/04 -, a. a. O.\n\n73\n\nd) Unter Beachtung dieser Grundsätze und angesichts der konkreten, rechtstatsächlichen Umstände im\nLand Nordrhein-Westfalen können die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zur Kostendämpfungspauschale I\nEnde des Jahres 2003 für das Jahr 1999 tragenden Annahmen - Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation\nund hieran anknüpfend eine als (noch) geringfügig zu bewertende Belastung der Beamten im Rahmen ergänzender\nfürsorgerischer Leistungen - beginnend mit dem Jahr 2003 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Sachlage hat\nsich entscheidungserheblich geändert. Den Beamten des Landes wird auch unter Berücksichtigung des weiten\nGestaltungs- und Ermessensspielraums der Besoldungsgesetzgeber seit dem Jahr 2003 allenfalls noch eine sich am untersten\nRand des Amtsangemessenen bewegende Alimentation gewährt. Dies hätte das Land, das im Rahmen der Beihilfe in\nAusübung der Fürsorgepflicht tätig wird, erkennen und in dem Sinn berücksichtigen müssen, dass\nes - entsprechend seiner insoweit bestehenden Kontroll- und Anpassungspflicht - an der Anwendung der - auf das jeweilige\nKalenderjahr bezogenen - Kostendämpfungspauschale für die Zeit ab 2003 nicht mehr festhält.\n\n74\n\naa) Die vom Land herangezogenen Begründungen, die es im Zusammenhang mit den im Jahr 2003 einsetzenden\nbesoldungswirksamen Einschnitten sowohl mit Blick auf die Höhe der Besoldung - hier namentlich betreffend die\nAbsenkung der Sonderzahlung nebst Streichung des Urlaubsgeldes - als auch mit Blick auf die ergänzende Fürsorge\nabgegeben hat, werden den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben bereits in ihren Ansätzen\nnicht gerecht. Dies ist für den Umfang der Prüfung, die dem erkennenden Gericht hinsichtlich der Beurteilung\nder Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen Bestimmung der BVO NRW obliegt, entscheidend. Läge\neine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung vor, stünde lediglich deren sachliche Fundierung unter\nBerücksichtigung einschlägiger Beurteilungsprärogativen zur Prüfung an. Ihr Fehlen führt\nindes zu einer umfassenden Ergebniskontrolle.\n\n75\n\nDen erwähnten Begründungen lässt sich bereits keine annähernd fundierte und substantiierte\nAuseinandersetzung mit der allein entscheidenden Frage entnehmen, ob und in welchem Umfang angesichts der\nBesoldungsentwicklung ab dem Jahr 2003 den Beamten Eigenbeteiligungen an Krankheitskosten überhaupt (noch)\nzugemutet werden können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen. Anlässlich\nder Einführung der Kostendämpfungspauschale wurde lediglich darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung die\nim Bund und in anderen Bundesländern vorgesehenen Eigenanteile bei Medikamenten im Wege einer weniger\nverwaltungsaufwendigen Regelung übertragen werden sollen (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27. August\n1998, LT-Drucks. 12/3300, S. 57). Dieser Hinweis verdeutlicht die Zielsetzung der Kostendämpfungspauschale,\nträgt zu ihrer Rechtfertigung ab dem Jahr 2003 angesichts der oben dargelegten relevanten Maßstäbe\njedoch nichts bei. Dabei ist es dem Land selbstverständlich (im Ansatz) unbenommen, sich an in anderen\nLändern vorgesehene Regelungen anzulehnen. Die Bundesländer sind zwar im Rahmen ihrer bestehenden\nRegelungskompetenz bei der näheren Ausgestaltung der Beihilfe nicht an das gebunden, was in sachverwandten\nRegelungsbereichen im Bund oder in anderen Ländern gilt.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225.\n\n77\n\nUmgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass ihnen eine solche Anlehnung - im Sinne einer Nivellierung auf\nunter(st)em Niveau - jedenfalls im Prinzip nicht verwehrt ist. Eine sachliche Legitimation zu bestimmten Kürzungen\nfolgt daraus allein indes noch nicht. Denn die materielle Rechtfertigung der jeweiligen \"Vorbildregelung\"\nbedürfte ihrerseits näherer Überprüfung und zwar gemessen an den rechtstatsächlichen\nVerhältnissen (hier) im Land Nordrhein-Westfalen.\n\n78\n\nDas sowohl anlässlich der Einführung der Kostendämpfungspauschale als auch anlässlich ihrer\nErhöhung vorgetragene Argument, die Beihilfeberechtigten (noch) stärker an den Krankheitskosten zu beteiligen\n(Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. September 2002, LT-Drucks. 13/2800, S. 1, 35 ), zeigt lediglich die\nGesetzesfolgen auf, taugt aber nicht zur Rechtfertigung des Mitteleinsatzes. Ohne weiterführenden Ertrag\nist auch der dortige Hinweis des Landes auf die Vertretbarkeit der Selbstbehalte durch eine nach Besoldungsgruppen\nvorgesehene Staffelung. Die Frage, ob die Beteiligung - vermittelt über die Kürzung\nfürsorgegewährender Leistungen - unter Einstellung des notwendigen Bezugs zur Höhe der insgesamt\ngewährten Besoldung dem Grunde nach zulässig ist, wird hierdurch nicht beantwortet; ein vertretbares\nund damit von Seiten der Judikative im Sinne einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit hinzunehmendes\nErgebnis einer verfassungsrechtlich beanstandungsfrei ausgeübten Einschätzungsprärogative ist hierin\nnicht zu erkennen.\n\n79\n\nLetztlich lässt sich den Materialien nur an einer Stelle entnehmen, dass sich das Land des verfassungsrechtlichen\nBezugs zwischen Besoldung und ergänzender Fürsorge überhaupt bewusst gewesen ist. Es hat mittlerweile\nzu erkennen gegeben, dass der in Nordrhein-Westfalen vergleichsweise hohe Eigenanteil der Beihilfeempfänger nach\nMaßgabe der Kostendämpfungspauschale II die verfassungsrechtlich zulässige Grenze \"berührt\",\nsodass hier jedenfalls kein Raum für weitere Einsparungen verbleibt (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26.\nJanuar 2006, LT-Drucks. 14/1000, S. 75). Diese Ausführungen lassen jedoch ebenfalls auf keine substantiierte\nAuseinandersetzung mit der Frage schließen, ob durch das Festhalten an der Kostendämpfungspauschale der\nBezug zur amtsangemessenen Alimentation in verfassungsgemäßer Weise hergestellt worden ist. Letztlich\nverbleibt es bei dem einzigen (vermeintlich) tragenden, vom Land wiederholt betonten Argument für die\nEinführung und Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, nämlich der (weiteren) Ausgabenreduzierung\nim Bereich der Personalausgaben - vornehmlich bezogen auf den Bereich der Besoldungsempfänger des Landes. Der\nfinanzpolitische Gestaltungsspielraum soll nach der eingetretenen nachhaltigen Verschlechterung der Finanzsituation\nder öffentlichen Haushalte gesichert werden. Am Konsolidierungskurs sei festzuhalten; die Nettoneuverschuldung\nsei zu reduzieren (LT-Drucks. 13/2800, S. 1, 35).\n\n80\n\nDieses Argument, das auch im Zusammenhang mit der Kürzung der Sonderzahlung herangezogen worden ist, ist\nselbstredend verfassungsrechtlich nicht bedenklich, \n\n81\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, Juris,\n\n82\n\nfür sich allein im gegebenen Zusammenhang aber nicht tragfähig. Die ausschließlich mit der jeweiligen\nFinanzlage der öffentlichen Haushalte und deren angestrebter Konsolidierung begründete Wahrnehmung der\nPrärogative vermag besoldungswirksame Einschnitte nicht zu rechtfertigen. Zu solchen Einschnitten führt\naber die Anwendung der Kostendämpfungspauschale, mit der im Rahmen ergänzender fürsorgerischer\nLeistungen notwendig auf die Besoldung zugegriffen wird. Wie bereits dargelegt, vermögen die Finanzlage der\nöffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die\nfinanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer\nVersorgung nicht zu begründen. Auch die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die Belastungen, die\ndurch eine frühere Aufstockung der Zahl der Beamten verursacht werden, können für sich genommen\neine Absenkung der Besoldung zur Einsparung staatlicher Ausgaben nicht als Sachgrund tragen.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., zum Versorgungsniveau.\n\n84\n\nDies leuchtet ungeachtet aller dogmatischen Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung der Bestandteile der\nAlimentation (im engeren Sinn), der alimentationsgleichen Leistungen (wie Sonderzahlung nebst Urlaubsgeld) und der\nhierauf bezogenen ergänzenden fürsorgerischen Leistungen unmittelbar ein. Kosten lassen sich durch jede\nKürzung von Leistungen - gleich welcher Art - und besonders umfangreich bei den Personalausgaben reduzieren;\nals (alleiniges) Argument für die Zulässigkeit, dieses Ziel zu verfolgen, taugt diese Begründung nicht.\n\n85\n\nDie demgegenüber erforderliche Auseinandersetzung seitens des Landes mit der Frage der amtsangemessenen\nAlimentation stellte sich jedoch um so dringlicher, als der bislang allein zuständige Besoldungsgesetzgeber\nBund - wie noch darzulegen sein wird - offensichtlich bis zum Jahr 2002 seine Prärogativen ausgeübt hat\nund in der von ihm vorgenommenen Weise von einer Amtsangemessenheit der bislang gewährten (Gesamt-)Besoldung\nausgegangen ist. Noch mit dem BBVAnpG 2000 hat dieser durch Besoldungsanpassungen im Zeitraum von 1999 bis 2002\nlangfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen Dienst - also Beamte/Richter und tariflich Beschäftigte\n- eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge sichern und die Einheit des öffentlichen Dienstes stärken\nwollen (BT-Drucks. 14/5198, S. 9).\n\n86\n\nDas Land kann sich in Anbetracht dieser offenliegenden, vom damals allein zuständigen Kompetenzträger\nausgeübten Prärogative nicht darauf zurückziehen, Erwägungen hinsichtlich der Amtsangemessenheit\nseien bereits deswegen entbehrlich, weil es sich bei der Sonderzahlung oder dem Urlaubsgeld um keine den spezifischen\nverfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießende Leistungen handeln würde. Es trifft zwar zu,\ndass der Beamte keinen Anspruch auf eine Leistung gerade in dieser Form hat. Entscheidend ist aber allein, ob die dem\nBeamten insgesamt gewährte Alimentation - gleich in welcher Weise sich diese aus einzelnen Komponenten\nzusammensetzt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es sind die Nettobezüge maßgeblich,\nmithin das, was sich der Beamte von seinem Gehalt einschließlich jahresbezogener Sonderzahlungen in der Summe\ntatsächlich leisten kann. Der Gesetzgeber kann zwar die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten\npro futuro ändern. Dies setzt aber voraus, dass nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht\nund die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt werden. \n\n87\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, a. a. O.\n\n88\n\nAuf einem grundlegenden Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nberuht vor allem die im gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landes, die sich vereinzelt auch\nin der obergerichtlichen Rechtsprechung findet,\n\n89\n\nvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, Juris (bezogen auf das sog.\nWeihnachtsgeld),\n\n90\n\ndie genannten Sonderzahlungen sowie die Fürsorgeleistungen (Beihilfe) seien allein deswegen bei der Bestimmung\ndessen, was amtsangemessene Besoldung darstelle, außen vorzulassen, weil diese Leistungen nicht verfassungsrechtlich\nverbürgt seien. Demgegenüber ist es gesicherte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der\nBesoldungsgesetzgeber hinsichtlich seiner Pflicht zur Gewährleistung amtsangemessener Bezüge gerade mit dem\nHinweis auf die (anderweitige) Sicherstellung des im Ergebnis Angemessenen durch Dritte entlasten kann - dies gerade\nauch dann, wenn die Leistungen des Dritten (z. B. Fürsorgeleistungen des Dienstherrn) ihrerseits nicht\nverfassungskräftig garantiert sind.\n\n91\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, und vom 13. November 1990\n- 2 BvF 3/88 -, a. a. O., sowie Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O.\n\n92\n\nDementsprechend ist weiterhin geklärt, dass die in Rede stehenden Sonderzahlungen selbstverständlich\nzum Bestand derjenigen Besoldungsteile zählen, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmen.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300.\n\n94\n\nSind aber Fürsorgeleistungen wie auch Sonderzahlungen für die Frage der Amts-angemessenheit der\nBesoldung relevant, bedarf es sehr wohl von Seiten des insoweit kürzend eingreifenden Gesetzgebers der Darlegung\neinschlägiger Rechtfertigungen. Insoweit fehlt es den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen der\nparlamentarisch Verantwortlichen des Landes bereits an verfassungsrechtlich geschärftem Problembewusstsein,\nwas die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien der letzten Jahre belegen und was in der Sache auf einen\n(vollständigen) Ausfall bei der Wahrnehmung der eingeräumten Prärogativen führt: \n\n95\n\n\"Bei der Bestimmung der Höhe (der Sonderzahlung) muss die Landesregierung der äußerst\nangespannten und sich auch mittelfristig nicht wesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den\nKommunen Rechnung tragen. Die notwendige Entlastung der Haushalte muss angesichts des hohen Personalkostenanteils\nauch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger einschließen... Damit wird den\nhaushaltsmäßigen Erfordernissen Rechnung getragen.\" (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.\nSeptember 2003, LT-Drucks. 13/4313, S. 17)\n\n96\n\n\"Die damit verbundene Anhebung (der Sonderzahlung) ist angesichts der äußerst angespannten\nHaushaltslage nicht vertretbar. Im Gegenteil bedarf es als notwendigen Beitrag der Beamtinnen und Beamten... zur\nHaushaltskonsolidierung einer über das Niveau des Jahres 2005 hinausgehenden weiteren Absenkung... Mit der\nAbsenkung wird der notwendige Beitrag der Beamtinnen und Beamten zur Haushaltskonsolidierung erbracht, der unter\nBerücksichtigung des hohen Anteils der Besoldungsaufwendungen am Gesamthaushalt und mit Blick auf die\nGrößenordnung der Sparmaßnahmen in den anderen Ausgabenbereichen als noch vertretbar angesehen\nwerden kann.\" (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Januar 2006, LT-Drucks. 14/1000, S. 4, 102)\n\n97\n\nEin solcher Ausfall der notwendigen parlamentarischen Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlich geprägten\nund höchstrichterlich bereits umfassend konkretisierten Kernfragen ist dagegen in anderem Zusammenhang nicht\nzu verzeichnen. Dies belegt, dass eine Wahrnehmung der Prärogativen seitens des Landes ohne weiteres unter\nOffenlegung der Entscheidungsgrundlagen und erwägungen erfolgen kann und der Senat dem Land nichts Unmögliches\nabverlangt. So hat der Landtag im März 2001 auf Antrag aller Fraktionen eine Kommission zu Fragen des\nAbgeordnetenrechts eingesetzt. Die Kommission ließ sich anlässlich der Reform des Systems der\nAbgeordnetenentschädigung u. a. von der ausdrücklich benannten Zielsetzung der Sicherstellung einer\namtsangemessenen Bezahlung leiten. Ziel und Maßstab der Beratungen der Kommission waren u. a. (amts)angemessene\nBezüge der Abgeordneten (Gesetzentwurf aller Fraktionen vom 21. Februar 2005, LT-Drucks. 13/6596, S. 1, 35).\nDieses Verfahren mündete in eine Neugestaltung des Systems der Abgeordnetenentschädigung. Die festgelegten\nEntschädigungen werden nunmehr in einem durch § 15 Abgeordnetengesetz NRW vorgesehenen Verfahren mit Blick\nauf ihre Angemessenheit jährlich überprüft. Auf diese Weise hat die Präsidentin des Landtags\nden Landtag unter dem 27. November 2006 unter Auswertung der vom Präsidenten des Landesamtes für\nDatenverarbeitung und Statistik (LDS) übermittelten Indexwerte über die Erhöhung der Bruttoverdienste,\nder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Lebenshaltungskosten unterrichtet (LT-Drucks. 14/3009). Diesen\nermittelten Grundlagen und den hierauf gestützten Berechnungen einer Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung\nim sog. Angemessenheitsbericht folgte der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, SPD und FDP vom 6. März 2007\n(LT-Drucks. 14/3913).\n\n98\n\nEin ähnliches Verfahren sieht - der lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG\nkonkretisierende - § 14 Abs. 1 BBesG vor. Hiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den\nDienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. Auch § 14a\nAbs. 5 BBesG verpflichtet bei der Beurteilung der Auswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung\nder allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat an dieser laufenden Verantwortung\n- vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003 eingeräumte Kompetenz hinsichtlich der Gewährung von\nSonderzahlungen - teil; seit dem 1. September 2006 trägt es diese Verantwortung alleine.\n\n99\n\nbb) Die vom Land anlässlich der Einführung und der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale\nabgegebene Begründung ist hiernach aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar. Gleichwohl erlaubt diese\nFeststellung allein noch nicht den Schluss auf die materielle Verfassungswidrigkeit der Maßnahme des\nGesetzgebers selbst. Prärogativenfehlgebrauch oder -fehlgewichtung ist mit Ermessensfehlern, die\nregelmäßig auf die Rechtswidrigkeit des (einfachen) Verwaltungshandelns führen, nicht gleichzusetzen.\nDas Verfassungsrecht verlangt nur die Ergebnisrichtigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung. \n\n100\n\nVgl. Badura, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 163 Rn. 28 m. w. N.; mit\nanderen Akzenten Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 72 Abs. 2 Rn. 115; s. a.\nBVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, und Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -,\nBVerwGE 118, 128.\n\n101\n\n(Auch) Diese Ergebnisrichtigkeit lässt sich hier aber nicht feststellen. Es ist nicht nur - wie dargelegt\n- die vom Land vorgebrachte Begründung verfassungsrechtlich untragbar. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen\nersichtlich, lässt sich das durch die Aufrechterhaltung und Erhöhung der Kostendämpfungspauschale\nerreichte Ergebnis nicht anderweitig rechtfertigen. \n\n102\n\ncc) Angesichts der - beginnend mit dem Jahr 2003 Wirksamkeit erlangenden - über die Kostendämpfungspauschale\nhinausgehenden besoldungsrelevanten Maßnahmen des Landes überschreitet das Festhalten an der\nKostendämpfungspauschale und erst recht ihre Erhöhung ab dem Jahr 2003 die verfassungsrechtlichen\nGrenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit. Die Kostendämpfungspauschale führt auf einen mit Art. 33\nAbs. 5 GG nicht vereinbaren, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil sie - im Zusammenhang mit anderen negativen\nbesoldungswirksamen Eingriffen des Landes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation\neingreift. Die Kostendämpfungspauschale stellt sich in einem Gesamtkonzept des Landes zur angestrebten\nHaushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen gravierenden\nfinanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In\nder (materiell-rechtlich) gebotenen Zusammenschau \n\n103\n\n- vgl. Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, a. a. O. -\n\n104\n\nführen die Einbußen - entgegen § 14 BBesG - nicht nur zu einer Nichtanpassung der Bezüge. Sie\nleiten vielmehr eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der Alimentation (einschließlich\nalimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung ein. In Anbetracht dieses Zustands stellt sich die Kostendämpfungspauschale als eine\nspürbare weitere Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung\nstehenden Einkommens - gleich, ob durch den Fürsorge- oder Besoldungsgesetzgeber veranlasst - dar. Jedenfalls\ndiese weitere Minderung führt im Ergebnis auf einen unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu\ngewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der (Mindest)Alimentation, deren Unterschreitung durch den\nGesetzgeber und den Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative auf eine Verfassungswidrigkeit der\nMaßnahme führt, ist hierdurch nicht mehr gewahrt. Die greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten\ndes Landes Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die Zeit ab 2003 festzustellen.\n\n105\n\nZum Gesichtspunkt der Abkopplung vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -,\nJuris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, Juris.\n\n106\n\nEs ist nicht zu erkennen, dass die Besoldung der Beamten seitdem noch an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung\nteilhat. Ganz im Gegenteil zielen die besoldungswirksamen Maßnahmen, die das Land sowohl als Fürsorge- als\nauch als Besoldungsgesetzgeber ergriffen hat, auf eine Sonderbehandlung seiner Beamten im Sinne eines unzulässigen\nSonderopfers. Bereits der oben dargestellte vollständige Ausfall einer verfassungsrechtlich tragfähigen, die\nWahrnehmung einschlägiger Prärogativen signalisierenden Begründung hinsichtlich der Amtsangemessenheit\nder geschuldeten Alimentation deutet darauf hin. Der damit zweifelsfreie Hinweis auf ein dem Ausfall der tragfähigen\nBegründung entsprechendes verfassungswidriges Ergebnis, das die in Rede stehenden Maßnahmen zeitigen, wird\nvollumfänglich bestätigt durch die hierdurch veranlasste umfassende vergleichende Prüfung der Entwicklung\nder Einkommenssituation der Beamten einerseits und der tariflich im öffentlichen Dienst des Landes Beschäftigten\nandererseits. Die rechtliche Bewertung der Besoldungslage im hier relevanten Zeitraum wird ferner durch die Betrachtung\nder Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen (Lebens)Verhältnisse und durch weitere in diesem Zusammenhang\nBedeutsamkeit erlangende Begleitumstände gestützt.\n\n107\n\nDie Entwicklung der Beamtenbesoldung ist für die Zeit ab 1991 in den Blick zu nehmen. Dies rechtfertigt sich vor\nallem daraus, dass sich der Besoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands wiederholt mit der\nFrage zu befassen hatte, wie diejenigen Beamten - amtsangemessen - besoldet werden könnten, die im Beitrittsgebiet\nvon ihrer erstmaligen Ernennung an beschäftigt werden. Die Lösung der Problemstellung wurde zunächst mit\nder aufgrund des § 73 BBesG ermöglichten Absenkung der Dienstbezüge angegangen. Die\nVerordnungsermächtigung in § 73 BBesG erstreckt sich allerdings u. a. auch darauf, die Besoldung\nentsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem\nBeitrittsgebiet abweichend vom BBesG festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die Dienstbezüge der\nim Beitrittsgebiet davon betroffenen Beamten, Richter und Soldaten wurden dementsprechend schrittweise erhöht.\nDer maßgebliche Vomhundertsatz belief sich ab 1. Juli 1991 zunächst auf 60, wurde in der Folgezeit\nregelmäßig erhöht und belief sich ab 1. Januar 2002 auf 90, ab 1. Januar 2003 auf 91 und zuletzt\nab 1. Januar 2004 auf 92,5 der Besoldung, welche die in den \"alten\" Bundesländern beschäftigten\nBeamten erhielten.\n\n108\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O.\n\n109\n\nDer Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber war also in der Zeit ab dem Jahr 1990 mehrfach genötigt,\nsich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung zu befassen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für in den\nBeitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger setzte notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen\ngewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit voraus. Der Besoldungsgesetzgeber gab, indem er diese\nals Bezugspunkt festsetzte, zu erkennen, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für\namtsangemessen ansah, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtete. Der\nBesoldungsgesetzgeber ging keineswegs von einer Überalimentation der im bisherigen Bundesgebiet beschäftigten\nBesoldungsempfänger aus, die ggf. Abschläge gegenüber neu beschäftigten Beamten, Soldaten und\nRichtern im Beitrittsgebiet hätte rechtfertigen können. Dies belegen die gleichzeitig vorgenommenen deutlichen\nlinearen Einkommenserhöhungen durch die Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1991, 1992\nund 1993. Sie betrugen 6,0 %, 5,4 % und 3,0 %. Diesen Befund teilt in der Sache auch das Bundesverfassungsgericht,\ndas für die Jahre 1978 bis 1996 jedenfalls eine Überalimentation nicht hat erkennen können.\n\n110\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.; an diese Bewertung anschließend\nOVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.\n\n111\n\nIm Einzelnen stellt sich - unter Außerachtlassung der im Wesentlichen vergleichbaren Einmalzahlungen - die\nEntwicklung der Beamtenbesoldung im Verhältnis zu derjenigen der Einkommen der im öffentlichen Dienst des\nLandes und der Gemeinden Beschäftigten ab 1991 wie folgt dar:\n\n112\n\n \n\n Zeitliche Auswirkung ab\n Tariflicher Bereich\n (Nachweise bei Böhm/ Spiertz, BAT, Teil III)\n Beamtenbereich\n \n\n \n\n 01.01.91\n +6,0 %\n \n \n\n \n\n 01.03.91\n \n +6,0 %: BBVAnpG 91 vom 21.02.92 (BGBl. I S. 266)\n \n\n \n\n 01.05.92\n 01.06.92 \n +5,4 %\n \n +5,4 %: BBVAnpG 92 vom 23.03.93 (BGBl. I S. 342)\n \n\n \n\n 01.01.93\n +3,0 %\n \n \n\n \n\n 01.05.93\n \n +3,0 %: BBVAnpG 93 vom 20.12.93 (BGBl. I S. 2139)\n \n\n \n\n 01.01.94\n +2,0 %\n \n \n\n \n\n 01.10.94\n 01.01.95\n \n +2,0 %: BBVAnpG 94 vom 24.08.94 (BGBl. I S. 2229)\n \n\n \n\n 01.05.95\n +3,2 %\n +3,2 %: BBVAnpG 95 vom 18.12.95 (BGBl. I S. 1942)\n \n\n \n\n 01.01.97\n +1,3 %\n \n \n\n \n\n 01.03.97\n 01.07.97\n \n +1,3 %: BBVAnpG 96/97 vom 24.03.97 (BGBl. I S. 590)\n \n\n \n\n 01.01.98\n +1,5 %\n +1,5 %: BBVAnpG 98 vom 06.08.98 (BGBl. I S. 2026)\n \n\n \n\n 01.04.99\n +3,1 %\n \n \n\n \n\n 01.06.99\n 01.01.00 \n \n +2,9 %: BBVAnpG 99 vom 19.11.99 (BGBl. I S. 2198)\n \n \n\n \n\n 01.08.00\n +2,0 %\n \n \n\n \n\n 01.01.01\n \n +1,8 %: BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)\n \n\n \n\n 01.09.01\n +2,4 %\n \n \n\n \n\n 01.01.02\n \n +2,2 %: BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)\n \n\n \n\n 01.01.03\n 01.04.03\n +2,4 %\n \n \n\n \n\n 01.04.03\n 01.07.03 \n \n +2,4 %: BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)\n \n\n \n\n 12/03\n \n Kürzung der Sonderzahlung auf 84,29 % (A2 - A6), 70 % (A7, A8), 50 % (sonstige):\n Sonderzahlungsgesetz vom 20.11.03 - SZG NRW - (GV NRW S. 696)\n \n\n \n\n 01.01.04\n +1,0 %\n \n \n\n \n\n 01.04.04\n \n +1,0 %: BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)\n \n\n \n\n 01.05.04\n +1,0 %\n \n \n\n \n\n 07/04\n \n Streichung Urlaubsgeld, bisher 332,34 EUR (A2 - A8), 255,65 EUR (sonstige): BBVAnpG 03/04\n i. V. m. SZG NRW\n \n\n \n\n 01.08.04\n \n +1,0 %: BBVAnpG ¾\n \n\n \n\n 12/06\n Landesbereich: Kürzung der Sonderzahlung auf 95 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E11), 50 % (E12 - E13),\n 35 % (E14 - E15), Regelung von Leistungsentgelten: TV-L vom 12.10.06\n Kommunaler Bereich: Neufestlegung der Sonderzahlung auf 90 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E12), 60 %\n (E13 - E 15), Regelung von Leistungsentgelten: TVÖD vom 13.09.06\n Kürzung der Sonderzahlung auf 60 % (A2 - A6), 45 % (A7, A8), 30 % (sonstige):\n Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 23.05.06 (GV NRW S. 197)\n \n \n\n113\n\nDie Darstellung zeigt: Der Bund als Besoldungsgesetzgeber ist sich im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen\nRechtsprechung des Umstands bewusst gewesen, dass die Besoldung der Beamten an die allgemeine Einkommensentwicklung\nanzupassen ist, wie sie u. a. in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst ihren Ausdruck fand.\nEr hat ferner seine Prärogativen bei der Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung dementsprechend\n(zunächst) ausgeübt. Die Bezüge wurden, wenn auch nicht unter identischer Übernahme, was\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,\n\n114\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a. a. O.; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2\nBvR 1387/02 -, a. a. O.,\n\n115\n\nso aber doch regelmäßig jedenfalls \"unter Berücksichtigung\" der Tarifabschlüsse\nfür den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes angepasst (Gesetzentwürfe der Bundesregierung\nzu den BBVAnpG der Jahre 1991 bis 1995, 1996/97, 1998 bis 2000 und 2003/2004, BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23; 12/3629,\nS. 1, 25; 12/5472, S. 1; 12/7706, S. 1, 23; 13/2210, S. 1, 22; 13/5983, S. 1, 7; 13/10722, S. 1, 7; 14/1088, S. 1,\n9; 14/5198, S. 1, 9, und 15/1186, S. 1, 64). So sind für die Zeit von 1991 bis 1999 die Tarifabschlüsse\nfür die Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Blick auf die linearen Steigerungsraten unverändert\nübernommen worden. Allerdings waren bereits seit 1991 verschiedentlich und seit 1999 durchgängig zeitliche\nVerschiebungen der Erhöhung um einige Monate zu verzeichnen. \n\n116\n\nVgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, a. a. O.\n\n117\n\nBereits hiermit sollten die Beamten nach den Gesetzesmaterialien einen Beitrag zu allgemeinen\nHaushaltskonsolidierungsmaßnahmen erbringen (BT-Drucks. 12/7706, S. 23; 13/5983, S. 7; 14/5198, S. 1, 9),\ndie zum Teil im Zusammenhang mit besonderen wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands\nals erforderlich angesehen wurden (BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23), die zum Teil ihren Grund aber auch in der\nGegenfinanzierung der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hatten (erhöhter Familienzuschlag\nfür kinderreiche Beamtenfamilien, vgl. BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9). Für das Jahr 1999 wurde für den\nBeamtenbereich erstmals die lineare Steigerungsrate des Tarifabschlusses des Jahres 1999 nicht in voller Höhe\nübernommen. Begründet wurde dies mit den hieraus zu erbringenden Beiträgen der Beamten für die\nAusstattung des Sondervermögens \"Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder\"\n(BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9).\n\n118\n\nErgebnis dieser Feststellungen ist, dass die Erhöhung der Besoldung im Zeitraum von 1991 bis 2002 bereits\nnach der Vorstellung des damals allein zuständigen Gesetzgebers Bund allenfalls eine unvollständige\nAnpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung darstellt. Sie führte dazu, dass die Beamten mit der\nallgemeinen Einkommensentwicklung schon nicht mehr Schritt halten konnten. Gleichwohl ist eine greifbare Abkopplung\nvon der allgemeinen Einkommensentwicklung im Tarifbereich der im öffentlichen Dienst Beschäftigten unter\nBerücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt zu\nerkennen gewesen; sie war durch den Besoldungsgesetzgeber auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Nach seiner\nzum Ausdruck gebrachten Intention hat weiterhin ein Ausgleich für die allgemeine Preissteigerung und ein\n(Noch)Schritthalten mit den Ansprüchen an eine Lebensführung stattgefunden, wie sie auch die Entlohnung\nfür vergleichbare Tätigkeiten im sonstigen öffentlichen Dienst ermöglicht. Der Bund ist\nersichtlich davon ausgegangen, dass er bis zum Jahr 2002 seiner Alimentationspflicht in einem dem absoluten\nMindestmaß zumindest genügenden Umfang nachgekommen ist. Die Bundesregierung hat anlässlich der\nparlamentarischen Beratungen zum BBVAnpG 2000 betont, in einer Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2002 würden\ndie Dienst- und Versorgungsbezüge mit den vorgeschlagenen Erhöhungen um 2 % und 2,4 % (jeweils unter\nEinbehalt von 0,2 % für die Versorgungsrücklage) um insgesamt 7,5 % linear angehoben und damit an die\nEntwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Hierbei sei das Tarifergebnis\nfür die Arbeiternehmer des öffentlichen Dienstes Grundlage und Leitziel der vorgeschlagenen\nErhöhungen. Diese Anknüpfung sichere langfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen\nDienst eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge und stärke damit die Einheit des öffentlichen\nDienstes. Zusammen mit der Steuerentlastung und der Erhöhung des Kindergeldes seien die Nettoeinkommen der\nBeamten real deutlich gestiegen und würden auch weiter angemessen steigen (BT-Drucks. 14/5198, S. 14).\n\n119\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 -, ZBR 2004, 47.\n\n120\n\nEntscheidend ändern sich die Verhältnisse demgegenüber ab 2003. Die bis zum Jahr 2002 verfolgten,\nim allgemeinen Konsens angewandten und verfassungsrechtlich fundierten Parameter werden ausdrücklich verworfen.\nDer Bund hat mit dem BBVAnpG 2003/2004 das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) aufgehoben und bestimmt, dass diese Gesetze (lediglich) bis\nzum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen\nweiter anzuwenden sind. Zur Begründung hat der Innenausschuss des Bundestages auf die beabsichtigte Stärkung\nder Länderkompetenzen im Bereich u. a. der Beamtenbesoldung verwiesen. Den Ländern werde mehr\nGestaltungsspielraum eingeräumt, um eigenständige Regelungen im Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes\nerlassen zu können. Unter Beibehaltung einheitlicher Standards in der Besoldung erfolge eine auf den Bereich\ndes Weihnachts- und Urlaubsgeldes begrenzte Flexibilität, die von den Ländern ausdrücklich gewünscht\nwerde (Beschlussempfehlung vom 2. Juli 2003, BT-Drucks. 15/1347, S. 1, 27). Der Bundesrat hatte zuvor einen entsprechenden\nGesetzentwurf eingebracht, zu dessen Begründung auf die schwierige, teils extrem belastete Situation der\nLandeshaushalte und auf die regionalen, sozialen und leistungsbezogenen Handlungsmöglichkeiten verwiesen worden\nist. Die den Ländern einzuräumenden Regelungsmöglichkeiten sollten der unterschiedlichen finanziellen\nLeistungskraft in begrenzter, dem Alimentationsprinzip entsprechender Weise Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1021, S. 7).\n\n121\n\nDas Land hat von der ihm eingeräumten Kompetenz mit dem Erlass des SZG NRW zeitnah Gebrauch gemacht und\nSonderzahlungen in dem oben in der Tabelle dargestellten Umfang verringert. Dies hat bereits im Jahr 2003 für\ndie Beamten des Landes eine Besoldungskürzung zur Folge, die sowohl in absoluten, als auch in relativen\nBeträgen spürbar und erheblich ist. Mit einer bloßen Marginalität, die ggf. durch schlichte\nBerufung auf ausgeübte Einschätzungsprärogativen erklärt und auch gerechtfertigt werden mag,\nkann dieser Befund nicht abgetan werden.\n\n122\n\n \n\n \n Jahreseinkommen in EUR\n (s. Tabelle oben, S. 13)\n Jahreseinkommen in EUR fiktiv\n (Jahresgrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe zzgl. Sonderzahlung unter Beibehaltung des Bemessungsfaktors\n 0,8631 nebst Urlaubsgeld abzgl. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)\n Differenz\na) absolut\n b) relativ\n \n\n \n\n A 7\n 17.878,37\n 1.620,19 x 3 + 1.659,07 x 9 = 19.792,20\nzzgl. 1.431,94 + 332,34 = 21.556,48\n abzgl. 3.048,00 + 167,64 + 274,32 = 18.066,52\n \na) 188,15\n b) 1,04\n \n\n \n\n A 12\n \n 24.286,50\n 2.450,28 x 6 + 2.509,09 x 6 = 29.756,22\nzzgl. 2.165,60 + 255,65 = 32.177,47\n abzgl. 6.405,00 + 352,27 + 576,45 = 24.843,75\n \na) 557,25\n b) 2,24\n \n\n \n\n R 2\n \n 32.549,11\n 3.610,23 x 6 + 3.696,88 x 6 = 43.842,66\nzzgl. 3.190,78 + 255,65 = 47.289,09\n abzgl. 12.269,00 + 674,79 + 1.104,21 = 33.241,09\n \na) 691,98\n b) 2,08\n \n\n \n\n B 4/\n R 4\n \n 47.181,92\n 6.138,96 x 6 + 6.286,30 x 6 = 74.551,56\nzzgl. 5.425,71 + 255,65 = 80.232,92\n abzgl. 27.972,00 + 1.538,46 + 2.517,48 = 48.204,98\n \na) 1.023,06\n b) 2,12\n \n\n \n\n B 8/\n R 8\n \n 55.584,36\n 7.632,22 x 6 + 7.815,39 x 6 = 92.685,66\nzzgl. 6.745,46 + 255,65 = 99.686,77\n abzgl. 37.418,00 + 2.057,99 + 3.367,62 = 56.843,16\n \na) 1.258,80\n b) 2,21\n \n\n123\n\nDie monatliche Belastung liegt in Anlehnung an die in § 12a Abs. 1 BVO NRW vorgesehene Staffelung nach\nBesoldungsgruppen hiernach in absoluten Beträgen zwischen 15,68 EUR und 104,90 EUR, im Verhältnis zum\nJahreseinkommen beläuft sich die Kürzung auf 1,04 % bis 2,24 %. Die Erheblichkeit der Kürzungsbeträge\nlässt sich insbesondere daran messen, dass noch unmittelbar vor der vorgenommenen Kürzung die Besoldung der\nBeamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1. April 2003 und für die übrigen Beamten ab dem 1. Juli 2003\nlinear um 2,4 % erhöht worden ist, womit nach der oben dargelegten Intention des Bundesbesoldungsgesetzgebers\n(lediglich) eine notwendige Anpassung der Bezüge bewirkt werden sollte; bezogen auf das gesamte Jahr 2003\nbedeutet dies für die Beamten der Besoldungsgruppen bis A 11 eine Steigerung um rund 1,8 %, für alle\nübrigen eine solche um rund 1,2 %. Dem stehen bereits bei generalisierender und pauschalierender Betrachtung\nim Jahr 2003 Kürzungen in teils überschießendem Umfang gegenüber.\n\n124\n\nDie Besoldungskürzung fällt auch für einen Beamten bzw. Richter in einer dem Kläger vergleichbaren\nPosition nicht marginal aus. Verfügte ein Richter in der Stufe 12 der Besoldungsgruppe R 1 mit einem Familienzuschlag\nder Stufe 5 bei Wahl der Steuerklasse 3 ohne Kirchensteuerpflicht mit 4 Kinderfreibeträgen im Jahr 2003\ntatsächlich über ein Jahresbruttogrundgehalt von 58.628,58 EUR (4.827,78 EUR x 6 + 4.943,65 EUR x 6),\nFamilienzuschlag von 8.679,12 EUR (714,68 EUR x 6 + 731,84 EUR x 6), Sonderzahlung von 2.939,99 EUR und Urlaubsgeld\nvon 255,65 EUR, wovon nach Abzug von Lohnsteuer (15.372,00 EUR) und Solidaritätszuschlag (419,10 EUR) noch\ninsgesamt 54.712,24 EUR verblieben, wäre ihm unter Anlegung des bisherigen Bemessungsfaktors eine Sonderzahlung\nvon 5.000,76 EUR gewährt worden, was nach Abzug von Steuern (16.114,00 EUR, 452,76 EUR) zu einer Nettojahresbesoldung\nvon 55.997,35 EUR (brutto: 72.564,11 EUR) geführt hätte. Dies bedeutet allein bezogen auf das Jahr 2003, dass\ndem Kläger 1.285,11 EUR (monatlich 107,09 EUR) weniger Besoldung für die Bestreitung des allgemeinen\nLebensunterhalts gewährt wurde. In Relationen ausgedrückt handelt es sich um 2,29 % des Jahreseinkommens;\nunter notwendiger Hinzurechnung der den Kläger zusätzlich treffenden und vorliegend gerade auf ihre\nVerfassungsmäßigkeit hin zu untersuchenden Kostendämpfungspauschale liegt die Belastung bei 1.425,11\nEUR (monatlich 118,76 EUR) oder 2,54 %. Mittelfristig - allein für den Zeitraum 2003 bis 2007 - gesehen bedeutet\ndies eine Einkommenseinbuße von über 9.000 EUR.\n\n125\n\nDiese nach absoluten und relativen Maßstäben gravierende, weil auch keine nur entfernte Entsprechung\nin der vergleichbaren allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung findende Belastung des Klägers - als insoweit\nrepräsentativer Teil der Betroffenen - lässt sich nicht dahingehend marginalisieren, es könne ihm\nzugemutet werden, seinen (bislang) amtsangemessenen Lebensstandard durch Konsumverzicht abzusenken. Denn zu einem\nderartigen Verzicht kann der Beamte jedenfalls so lange nicht verpflichtet werden, wie solches in der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung keine Rechtfertigung findet. Auch Zusammenhänge zwischen dem - den Beamten nicht\nzustehenden - Streikrecht und der Auferlegung eines Sonderopfers im Wege der Besoldungsabsenkung gerade der\nBeamtenschaft sind nicht erkennbar. Völlig unerheblich ist schließlich, ob der Kläger als Richter\nder Besoldungsgruppe R 1 in Anbetracht der ihm nach den Kürzungen noch gewährten Besoldung \"ein\nLeben deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums führen\" kann.\n\n126\n\nVgl. aber OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.; offenlassend OVG Sachsen-Anhalt,\nUrteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, a. a. O.\n\n127\n\nDer Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wurzelt - für jeden Beamten jeder\nBesoldungsgruppe - in Art. 33 Abs. 5 GG und nicht im Sozialstaatsprinzip. Sozialhilferechtliche Erwägungen\ntaugen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum\nsichert.\n\n128\n\nVgl. zu den unzureichenden familienbezogenen Bezügebestandteilen BVerfG, Beschluss vom 24. November\n1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.\n\n129\n\nAnsonsten ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum schlechthin ungeeignet, als\nParameter für die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung zu dienen. Sozialhilfe dient der Sicherung\nmenschenwürdiger Existenz für eine Bevölkerungsgruppe, die sich diese aus eigener Kraft,\nnamentlich wegen fehlender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann. Damit in\nkeinerlei Zusammenhang steht die Frage, welche \"Gegenleistung\" einem Beamten bzw. Richter geschuldet\nwird, dem die \"volle Hingabe an seinen Beruf\" abverlangt ist (vgl. § 36 BRRG, § 57 LBG NRW,\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG). Vergleichsgruppe ist demgemäß nicht die auf Inanspruchnahme von\nSozialhilfe (bzw. - jetzt - Arbeitslosengeld II) angewiesene Gruppe der Erwerbslosen, sondern diejenige Gruppe\nvon Erwerbstätigen, die nach Ausbildung und Anforderung an ihr jeweiliges \"Amt\" mit den Beamten\nvergleichbar ist. Jene Gruppe gibt bei notwendig pauschalierender Sicht den nach den Zeitläuften\nunterschiedlichen Lebensstandard vor, an dem die Beamtenbesoldung zu orientieren ist.\n\n130\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.; die gedankliche Bezugnahme auf das\nsozialhilferechtliche Existenzminimum in dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O.,\nist danach als überholt zu erachten und betrifft im Übrigen außergewöhnliche Umstände.\n\n131\n\nAus den dargelegten finanziellen Einbußen erschließt sich, dass die Beamten des Landes allgemein\nund mit ihnen auch der Kläger beginnend mit dem Jahr 2003 nicht mehr an der allgemeinen Einkommensentwicklung\nteilhatten. Ungeachtet dessen hat das Land die ursprünglich lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren\nvorgesehene Absenkung der Sonderzahlung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vertieft. Die vorgesehene Wiederangleichung\nan das bundesrechtliche Niveau wurde nicht zugelassen, sondern eine nach Ansicht der Landesregierung zur\nHaushaltskonsolidierung erforderliche noch weitergehende Absenkung vorgenommen (LT-Drucks. 14/1000, S. 4, 73 ff.,\n102). Überdies tritt das SZG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (§ 11 SZG NRW).\n\n132\n\nDas Land hat danach sowohl die Struktur der Beamtenbesoldung mit Blick auf die vollständige Abschaffung\ndes Urlaubsgeldes verändert - dieser ursprüngliche Bestandteil der Besoldung ist mit Wirkung ab 2004\nweggefallen - als auch in Verbindung mit weiteren Begleitmaßnahmen das Jahreseinkommen gekürzt, was -\nauch dies ist dem Land zuzugestehen - nicht per se verfassungswidrig ist. Der Beamte hat grundsätzlich keinen\nAnspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er\nin das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Jederzeit geändert werden\nkönnen u. a. das sog. 13. Monatsgehalt oder das Urlaubsgeld. Art. 33 Abs. 5 GG stellt keinen Grundsatz auf,\nwonach sich die Besoldung des Beamten aus bestimmten Komponenten zusammensetzen müsste, und er garantiert\nauch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Beamte hat allerdings Anspruch darauf, unbeschadet von\nÄnderungen oder Kürzungen, die einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, amts-angemessen alimentiert\nzu werden.\n\n133\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249, vom 6. März\n2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.\n\n134\n\nVorliegend fehlt es - abgesehen davon, dass in den einschlägigen parlamentarischen Verfahren ein\nverfassungsrechtlich tragfähiger Grund für die Eingriffe in die Besoldung nicht dargelegt worden\nist - auch bei objektiver Betrachtung an einem sachlichen Grund für die Kürzungen, der vor Art. 33\nAbs. 5 GG Bestand hätte. Darüber hinaus führen die besoldungswirksamen Kürzungen zur\nGefährdung der amtsangemessenen Alimentation.\n\n135\n\nAls alleiniger Grund für die Kürzungen ist nach allem nur die Einsparung von Kosten zu erkennen.\nHierauf allein lassen sich - wie schon mehrfach betont - in beamtenrechtlichen Zusammenhängen Eingriffe\nin die Besoldung jedoch nicht stützen. Hinzu kommen muss ein für den Eingriff systemimmanenter Grund.\nSo muss beispielsweise der Grund für die Beschränkung von Versorgungsleistungen im Versorgungssystem\nselbst angelegt sein, \n\n136\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.;\n\n137\n\nbei Änderungen im Besoldungsgefüge ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, das gesamte Gefüge und\nübergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.\n\n138\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353.\n\n139\n\nHinsichtlich der Absenkung der den Beamten des Landes zu gewährenden (Jahresnetto-)Besoldung ist ein im\nBesoldungsgefüge liegender Grund ebenso wenig ersichtlich wie ein hierfür sprechender übergreifender\nGesichtspunkt. Namentlich die insoweit in Betracht zu ziehende Erwägung, die Beamten könnten bislang zu\nhoch alimentiert gewesen sein, greift aus den dargelegten Gründen nicht.\n\n140\n\nAuch im Übrigen gibt es keine empirischen Anhaltspunkte für einen das Besoldungsgefüge\nübergreifenden Gesichtspunkt, der eine Absenkung der Bezüge rechtfertigen würde. Die bislang\ngewährte Besoldung der Beamten ist angesichts der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter\nund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab dem Jahr 2003 nicht zu hoch angesetzt, sodass sie im Wege\nder Reduzierung mehrerer Komponenten der Besoldung (hier: Sonderzahlung einschließlich Urlaubsgeld) nunmehr\n- nach unten - angepasst werden müsste. Die den Beamten verweigerte Teilhabe an der allgemeinen\nEinkommensentwicklung ist danach weder vom Land tragfähig begründet noch sonst begründbar. Sie\nführt zur diesbezüglichen \"Abkopplung\" und der hiermit verbundenen Gefährdung der\namtsangemessenen Alimentation.\n\n141\n\nEine vergleichbar negative Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter ist im Land Nordrhein-Westfalen\nnicht zu verzeichnen. Auch das Land als im Rahmen der Sonderzahlung tätig werdender Gesetzgeber geht hiervon nicht\naus. Das Land hat - beginnend ab 2003 - die Sonderzahlungen vielmehr planmäßig in einem deutlichen Umfang zur\nHerbeiführung eines Sonderopfers gekürzt. Denn weder sind im gedanklichen Ansatz entsprechende Kürzungen\nim Bereich der tariflich Beschäftigten gegenüber gestellt worden noch sind diese tatsächlich erfolgt. Die\nLandesregierung hat zum geplanten SZG NRW im Jahr 2003 vorgetragen, entsprechende Tarifverträge seien zwar\ngekündigt worden. Die Kündigung gelte allerdings nur für neu eingestellte Arbeitnehmer des Landes;\nfür die bestehenden Arbeitsverhältnisse entfalte der gekündigte Tarifvertrag eine Nachwirkung. Bis\nzum Jahr 2005 solle über eine Neuregelung der Sonderzuwendungen im tariflichen Bereich verhandelt werden\n(LT-Drucks. 13/4572, S. 16). Tatsächlich erfolgt ist eine Neuregelung der Sonderzuwendungen für die im\nöffentlichen Dienst des Landes stehenden Beschäftigten erst auf der Grundlage des TV-L vom 12. Oktober 2006\nmit Wirkung zum 1. November 2006. Diese erweist sich gegenüber den Verhältnissen im Bereich der Beamtenschaft\nüberdies deutlich günstiger; so fallen die prozentualen Beträge für die Sonderzuwendung signifikant\nhöher aus und werden überdies ab dem 1. Januar 2007 zum Tabellenentgelt zusätzlich Leistungsentgelte\neingeführt. Ein Anteil von 12 v. H. des Tabellenentgelts, das für den Monat September jeweils zusteht, ist\nmit Ausgabezwang garantiert und wird mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ausgezahlt (§ 18 Abs. 2 und 5\nTV-L). Noch günstigere Konditionen ergeben sich im Bereich der Sonderzuwendung für die Beschäftigten\nin den Kommunen, in welchen der TVÖD vom 13. September 2006 Anwendung findet.\n\n142\n\nNach den eigenen Ausführungen des Landes steht demnach auch im Zeitraum von 1996 bis 2007 einer Erhöhung\nder tariflichen Einkommen um 17,3 % eine Erhöhung der Beamtenbesoldung um lediglich 9,9 % gegenüber. Der vom\nLand zudem vorgelegten Aufstellung über die Entwicklung der linearen (Tarif-)Bezüge in NRW von 1990 bis 2007\nder Hans-Böckler-Stiftung (Stand April 2007) lässt sich ohne Berücksichtigung der Kürzungen\nbei der Sonderzahlung ein Zuwachs der Beamtenbezüge von ca. 39,3 % entnehmen; für die tariflich im\nöffentlichen Dienst Beschäftigten beträgt der Zuwachs 40,1 %. Dies ist Beleg für eine im Grunde -\nbis zum Jahr 2002 - erfolgte gleichförmige Einkommensentwicklung jedenfalls aller Statusgruppen im\nöffentlichen Dienst. Die Zuwachsraten der übrigen tariflich Beschäftigten im Land liegen bereits\nnach dem eigenen Kenntnisstand und Vortrag des Landes ohnehin deutlich, zum Teil sogar weit darüber (zwischen\n44,4 % und 63,4 %). \n\n143\n\nVergleichbar der Befund bei OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.\n\n144\n\nDemgegenüber fällt unter Berücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ab\ndem Jahr 2003 der Zuwachs bei der Beamtenbesoldung mit 34,8 % (gegenüber 40,1 %) deutlich geringer aus.\nUnerheblich ist in Anbetracht dieser Einkommensentwicklung eine ggf. ab dem Jahr 2003 zum Zuge kommende allgemeine\n(einkommen)steuerliche Entlastung, auch wenn es in Alimentationsfragen grundsätzlich auf die gewährte\nNettobesoldung ankommt. Die hier in Betracht zu ziehenden steuerlichen Entlastungen wirken sich für Beamte\nund tariflich Beschäftigte des Landes gleichermaßen aus, ändern also an dem Befund einer greifbaren\nAbkopplung der Einkommen nichts und lassen damit bei der hier anzustellenden vergleichenden Betrachtung die Bewertung\nder Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt.\n\n145\n\nHinzu kommt, dass die Beamten des Landes seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich eine wöchentliche\nArbeitszeit von 41 Stunden zu verrichten haben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 c ArbZV).\nBei tariflich Beschäftigten verbleibt es selbst nach dem Abschluss des TV-L bei 39 Stunden und 50 Minuten\n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 a TV-L, vgl. auch § 6 TVÖD); zuvor galt für die Arbeitnehmer, die bereits\nvor der Kündigung des BAT durch die Länder im Jahr 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis zum\nLand standen, eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.\n\n146\n\nVgl. Bundesministerium des Innern, Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand April 2006, S. 62,\nwww.bmi.bund.de.\n\n147\n\nDas Land kann sich in Anbetracht dieses Befundes nicht darauf zurückziehen, es habe lediglich aus tariflichen\nGründen eine Einkommensreduzierung im Bereich der tariflich Beschäftigten nicht bereits im Jahr 2003 erreichen\nkönnen. Die Gesetzesabhängigkeit der Beamtenbesoldung dient nicht dem Ausgleich (bislang) nicht erreichter\nVerhandlungserfolge im tariflichen Bereich.\n\n148\n\nVgl. Wolff, DÖV 2003, S. 498.\n\n149\n\nDas Land ist auch nicht berechtigt, zur Durchsetzung künftiger tarifpolitischer Ziele unter Außerachtlassung\nder oben erschöpfend dargestellten verfassungsrechtlichen Parameter amtsunangemessen zu alimentieren und sei es\nauch nur vorübergehend, bis die gewünschten tariflichen Verhandlungsergebnisse erzielt worden sind.\nDementsprechend unbeachtlich wäre auch ein etwaiger - im Übrigen in der Sache nicht zutreffender - Einwand,\ndie Absenkung der Einkommen für die tariflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten sei jedenfalls in\nder Folgezeit - ab dem Jahr 2006 - zumindest zum Teil nachgeholt worden. Unabhängig von der an einen solchen\nBefund anknüpfenden Frage, ob allein eine Absenkung der Entlohnung dieser Beschäftigtengruppe auch\neine Senkung der Beamtenbesoldung zu rechtfertigen in der Lage wäre, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls\nbeginnend mit dem Jahr 2003 bis zu einer Ankopplung eine unzulässige Sonderbehandlung der Beamten des Landes\nerfolgt ist. Dies verstößt in seiner Zielrichtung gegen den Kern der verfassungsrechtlich zu erwartenden\nFürsorge.\n\n150\n\nEs ist auch keine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation ab dem Jahr 2003 zu erkennen,\nauf deren Grundlage gefolgert werden könnte, die Besoldung der Beamten halte sich unter Berücksichtigung\ndieses Umstands ab dieser Zeit nicht mehr im Rahmen des Amtsangemessenen, sondern sei überzogen. Das gilt auch\nin Ansehung des wiederholten Hinweises des Landes auf die bestehende \"Haushaltsnotlage\". Denn für deren\nVorliegen im Sinne einer finanzverfassungsrechtlich bedeutsamen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\noder einer vergleichbaren exzeptionellen Ausnahmesituation sind - auch durch die Vertreter des beklagten Landes in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat - Anhaltspunkte nicht aufgezeigt worden und mit Blick auf die einschlägige\nRechtsprechung des Verfassungsgerichthofs des Landes auch sonst nicht ersichtlich. \n\n151\n\nVgl. für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie 2004/2005 VerfGH NRW, Urteile vom 2. September 2003 - 6/02 -,\nNVwZ 2004, 217, und 24. April 2007 - 9/06 -, Juris.\n\n152\n\nMit dem aufgezeigten rechtlichen Ansatz bewegt sich der Senat in völliger Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber zugestanden hat, sich bei der Bemessung der\nBesoldung an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte zu orientieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die\nFinanzlage die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt,\n\n153\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O.,\n\n154\n\nalso nicht der oben zugrundegelegte Regel- sondern ein Ausnahmefall vorliegt. Vergleichbare außergewöhnliche\nUmstände sind im hier maßgeblichen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen. Im Unterschied zu den\nDienstbezügen der Beamten \n\n155\n\n- vgl. zu deren Zurückbleiben hinter den Lebenshaltungskosten im Sinne realer Einkommensverluste etwa Kenntner,\nZBR 2007, 230 (dort bezogen auf den Zeitraum 1991 bis 2003) -\n\n156\n\nsind die allgemeinen Einkommen sowohl im Bundesdurchschnitt als auch im Land im Zeitraum von 1990 bis 2002, aber\nauch in der Folgezeit regelmäßig stärker gestiegen als die Preise (Jahrbücher des Statistischen\nBundesamtes 1991, S. 534; 1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.; 2003, S. 572).\n\n157\n\nVgl. für den Zeitraum von 1978 bis 1996 BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.\n\n158\n\nDas Land teilt diese Einschätzung. Es hat im vorliegenden Verfahren selbst darauf verwiesen, dass in der\nZeit von 1996 bis 2007 der Preisindex eine Steigerung um ca. 20 % ausweise; die durchschnittliche Lohnsteigerung\nbetrage ca. 29,8 %. \n\n159\n\nAuch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner, das die Veränderungen am Arbeitsmarkt einbezieht, weist\nnicht auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen im Bundesdurchschnitt hin, sondern zeigt\neine regelmäßige, ununterbrochene Steigerungstendenz auf. Ähnliches gilt für die Verhältnisse\nim Land Nordrhein-Westfalen. Die Arbeitnehmerentgelte haben seit dem Jahr 1993 eine kontinuierliche Steigerung erfahren.\nErst im Jahr 2005 ist kein Zuwachs mehr zu verzeichnen, was durch die Entgelteinbußen der öffentlichen und\nprivaten Dienstleister in den Jahren 2004 und 2005 mitbedingt ist. Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte\nim Land Nordrhein-Westfalen ist dementsprechend im Zeitraum von 1993 bis 2004 jährlich deutlich und kontinuierlich\ngestiegen; dies betrifft sogar die erwerbslosen Haushalte. Abgerundet wird dieses Bild durch die Ausgaben und Aufwendungen\nprivater Haushalte für den privaten Verbrauch. Die privaten Konsumausgaben sind in der Zeit von 1998 bis 2003 im\nBundesdurchschnitt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Dasselbe gilt für die Verhältnisse im Land\nNordrhein-Westfalen, wie die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben der Jahre 1998 und 2003 belegen\n(Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1993, S. 694; 1996, S. 655; 1997, S. 680; 2001, S. 566; 2004, S. 635,\n729; 2005, S. 625, und 2006, S. 556, 641; Statistische Jahrbücher NRW 2004, S. 621, 658, und 2006, S. 624, 654,\n664).\n\n160\n\nDie Bewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtsituation als auf einer weiterhin fortschreitenden positiven\nEntwicklung beruhend teilt auch das Land. Dies ist im gegebenen Zusammenhang unmittelbar aufschlussreich, wenngleich\ndiese Bewertung lediglich im Rahmen der Neuordnung der Abgeordnetenentschädigung erfolgt ist. Anlässlich\ndes Systemwechsels bei der Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sind im Jahr 2001 umfangreiche parlamentarische\nUntersuchungen zur Amtsangemessenheit der Diäten durchgeführt worden. Sie mündeten in Empfehlungen der\nKommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 7. März 2002. Zu künftigen Diätenerhöhungen wurde\neine Orientierung an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung oder der Veränderung der Lebenshaltungskosten\nerwogen. Es läge nahe, die allgemeine Einkommensentwicklung als Vergleichsmaßstab zu wählen (LT-Drucks.\n13/2330). Anhaltspunkte für negative wirtschaftliche Veränderungen unter den genannten Ansatzpunkten\n(allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, Veränderung der Lebenshaltungskosten) zeigen die Empfehlungen dieser\nsachverständig besetzten sog. Diätenkommission nicht auf. Parlamentarisch wurden diese Empfehlungen mit\neinem Gesetzentwurf aller Fraktionen unter dem 21. Februar 2005 zum - später entsprechend geänderten -\nAbgeordnetengesetz NRW umgesetzt (LT-Drucks. 13/6596). In der Folge knüpft hieran der bereits erwähnte\nAngemessenheitsbericht der Landtagspräsidentin vom 27. November 2006 an und stellt unter Auswertung der vom\nPräsidenten des LDS übermittelten Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung\nsowie die Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im Jahr 2005 einen Erhöhungsfaktor von 1,39 fest\n(LT-Drucks. 14/3009). Die im November 2006 bereits bekannte - nämlich unter dem 23. Mai 2006 beschlossene -\nweitere Absenkung der Sonderzahlung für die Beamten und Richter des Landes ist bei dieser Betrachtung allerdings\nausgeblendet worden. Bezeichnenderweise wird im Angemessenheitsbericht auch bei der Ermittlung der durchschnittlichen\nEinkommenserhöhung der ausdrücklich festgehaltene Umstand, dass die Beamtenbesoldung nicht erhöht worden\nist, nicht berücksichtigt, sodass von einer Erhöhung von 0,67 v. H. (statt bei entsprechender rechnerischer\nMittelung von lediglich 0,50 v. H.) ausgegangen worden ist. Hieraus folgt eine Erhöhung der\nAbgeordnetenentschädigung um den Faktor 1,39 (statt von lediglich 1,30). Angesichts des Umstands, dass im\nLand und in den Kommunen im maßgeblichen Zeitraum eine keineswegs zu vernachlässigende Anzahl von insgesamt\nrund 320.000 Beamten beschäftigt gewesen ist (Statistisches Jahrbuch NRW 2006, S. 526 ff., sowie\nPersonalstandsstatistik des LDS unter www.lds.nrw.de), lässt sich diese Vorgehensweise nur damit erklären,\ndass die Besoldung dieser Berufsgruppe an der Betrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Vorstellungsbild\nder parlamentarisch Verantwortlichen ausdrücklich keinen Anteil mehr haben soll. Dies untermauert die vom Senat\ngetroffene Einschätzung, dass die Besoldung der Beamten des Landes bereits im Jahr 2003 von der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden sollte und konsequent auch beginnend mit diesem Zeitpunkt abgekoppelt\nworden ist. Hiervon geht auch der Finanzminister des Landes aus. Er hat am 22. August 2007 vor dem Landtag die für\n2008 beabsichtigte Besoldungserhöhung u. a. mit der Wendung begründet, \"eine weitere Abkopplung von der\nLohn- und Gehaltsentwicklung in unserem Lande\" sei \"nicht verantwortbar\" (Plenarprotokoll 14/66, S.\n7469).\n\n161\n\nSoweit das Land seine Auffassung, die Beamten des Landes seien auch ab dem Jahre 2003 amtsangemessen alimentiert\nworden, darauf stützt, das Bundesverfassungsgericht habe noch im Jahr 2005 die Absenkung der Versorgungsleistungen\nfür rechtmäßig gehalten, ist ein zielführender Zusammenhang mit den hier einschlägigen\nProblemen nicht zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 27. September 2005\n- 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., ausschließlich mit der Frage befasst, ob die gegenüber dem Rentenbereich\nüberschießende Versorgungsanpassung den Anspruch auf angemessene Versorgung der Versorgungsempfänger\nverletzt, und diese Frage im Ergebnis verneint. Eine Aussage zu der hier zu klärenden Frage, ob die Beamten des\nLandes ab 2003 amtsangemessen besoldet werden, kann dieser Entscheidung weder unmittelbar noch auch nur\nsinngemäß entnommen werden. Ihr ist im Gegenteil eindeutig zu entnehmen, dass es auch im Versorgungsbereich\nauf die Frage entscheidend ankommt, ob eine greifbare Abkopplung von vergleichbaren Bereichen der Altersvorsorge\nvorliegt. Wenn das Bundesverfassungsgericht unter diesem Gesichtspunkt eine derartige Abkopplung als vorübergehende\nnicht beanstandet, wohl aber als Dauerzustand nicht gebilligt hat, beruht dies im Wesentlichen darauf, dass dort\nSpezialprobleme des Versorgungsrechts und der - angespannten - Rentensituation zu betrachten gewesen sind, die\nRückschlüsse auf die Richtigkeit der Tatsachenermittlungen und Tatsachenbewertungen durch den Senat\nhinsichtlich der Einkommenssituation von Erwerbstätigen, einschließlich der Beamten des Landes\nNordrhein-Westfalen nicht zulassen.\n\n162\n\ne) Ist eine nachhaltige negative wirtschaftliche Veränderung der für die Bestimmung der Amtsangemessenheit\nder Besoldung maßgeblichen Verhältnisse objektiv nicht zu erkennen und deuten auch ausgeübte\nPrärogativen des Landes nicht in diese Richtung, hält demgegenüber aber gleichwohl die\nEinkommensentwicklung der Beamten mit der allgemeinen Entwicklung - nach dem Willen des Landes: planmäßig\n- in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr Schritt, sondern fällt im Wege einer deutlichen, ins Auge springenden\nZäsur hinter die allgemeinen Verhältnisse zurück, so stellt dies eine greifbare und als solche nicht\nrechtfertigungsfähige Abkopplung der Besoldung dar. Jeder weitere besoldungswirksame Zugriff durch das Land,\nauch und gerade wenn er im Rahmen von Einschnitten beim Gewähren fürsorgerischer Leistungen erfolgt, ist\nhiernach rechtswidrig, da den Beamten - über die Abkopplung hinaus - weitere finanzielle Belastungen auferlegt\nwerden, die aus der allgemein zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährten - unzureichenden - Besoldung zu\nfinanzieren sind. In dieser Weise wird das Spannungsverhältnis zwischen Besoldung und ergänzender\nfürsorgerischer Leistung nicht in verfassungskonformer Weise gelöst, sondern im Gegenteil in verfassungswidriger\nWeise verschärft. Ist dieser Zustand - wie hier - erreicht, sind vom Dienstherrn zu gewährende Besoldung und\nFürsorge nicht mehr im Sinne ergänzender Wechselseitigkeit aufeinander bezogen.\n\n163\n\nDiese Schlussfolgerung beruht - ebenso wie die Prüfung der Angemessenheit der Alimentation mit Blick auf\nvergleichbare Entlohnung im Tarifbereich - notwendig auf einer pauschalierenden Betrachtung. Soweit die Untergrenze\ndes Zumutbaren in Rede steht, geben hier die vorstehend im Einzelnen abgehandelten Gesichtspunkte greifbarer\nAbkopplung, fehlender Überalimentation und notwendiger Anpassung an steigende Einkommen im Übrigen den\nAusschlag für die Bewertung, dass die Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren unterschritten wird, wenn\nzu allem noch die Kostendämpfungspauschale auf schon vorgenommene Kürzungen aufgesattelt wird. Vor diesem\nHintergrund folgt die qualitative Gewichtung der Abkopplung als greifbar vor allem daraus, dass sie die Beamtenschaft\nexklusiv getroffen hat, ohne tragfähige Begründung und in Ansehung steigender Preise, steigender Einkommen\nsowie steigender allgemeiner Prosperität erfolgt ist, der Verstoß gegen § 14 BBesG deswegen besonders\ngravierend erscheint. Anlass für eine noch weitergehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des 21. Senats\ndes erkennenden Gerichts,\n\n164\n\nvgl. Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.,\n\n165\n\nwie sie von dem beklagten Land gefordert worden ist, besteht nicht.\n\n166\n\nRaum für die Anwendung einer Kostendämpfungspauschale dürfte nach alledem erst dann wieder sein,\nwenn die Besoldung der Beamten des Landes erneut an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und an die\nEinkommensentwicklung vergleichbar Beschäftigter angekoppelt wird, sodass von einer ausreichenden amtsangemessenen\nAlimentation ausgegangen werden kann, die dem Dienstherrn als Fürsorgegeber dann ggf. wieder gewisse\nSpielräume für (maßvolle) belastende Maßnahmen eröffnen könnte.\n\n167\n\nMit seiner Auffassung steht der Senat im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des 6. Senats des erkennenden\nGerichts,\n\n168\n\nvgl. Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 3393/06 u. a. -, www.nrwe.de und Juris,\n\n169\n\nder die Kostendämpfungspauschale aus systematischen Gründen auch schon für die Zeit ab 1999 für\nrechtswidrig erachtet. Die Bewertung der Rechtslage durch den Senat knüpft demgegenüber im rechtlichen\nAusgangspunkt an die - für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des durch die\nKostendämpfungspauschale II herbeigeführten \"Zustands\" der im Rahmen des Art. 33 Abs.\n5 GG relevanten Nettobesoldung - schon in seinen Urteilen vom 12. November 2003 als im Kern maßgeblich\nerachtete Frage an, ob die Kostendämpfungspauschale (damals I) dazu führte, dass die amtsangemessene\nAlimentation im Gefüge der ineinander verschränkten und aufeinander bezogenen Alimentations- und\nFürsorgeleistungen unterschritten wird. Dies ist aus den oben im Einzelnen angeführten Gründen\naber eindeutig für die Zeit ab Geltung der Kostendämpfungspauschale II im Jahre 2003 und wegen\nder jahresbezogenen Auswirkungen sowohl der Kostendämpfungspauschale als auch der übrigen Besoldungsabsenkung\nfür das gesamte Jahr 2003 der Fall. Ob darüber hinaus Überlegungen zu Zweck, Grenzen und Folgen\ndes in der Alimentation enthaltenen Durchschnittssatzes zur Bestreitung der Kosten einer angemessenen Krankheitsvorsorge\nerforderlich sind, bedarf hiernach keiner Entscheidung.\n\n170\n\nf) Ist § 12a Abs. 1 BVO NRW hiernach im Zusammenhang mit der in 2003 eingeleiteten Abkopplung der Besoldung\naus den dargelegten Gründen nicht mehr verfassungskonform, so kann die sich aus ihm ergebende Rechtsfolge dem\nBeihilfeanspruch des Klägers nicht entgegengesetzt werden; die nachfolgenden Absätze des § 12a BVO\nNRW verlieren - im gegebenen Zusammenhang - dadurch den Gegenstandsbereich, den sie präzisieren sollen, und\ngehen ins Leere. Es mag dahinstehen, ob sich dies als Konsequenz einer anzunehmenden Nichtigkeit bzw. einem Nichtigwerden\nder Vorschriften ergibt, zu dem bei untergesetzlichen Normen auch noch Entwicklungen nach ihrem Erlass führen\nkönnen. Jedenfalls aber unterliegt die Vorschrift einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Anwendungssperre,\ndie das Land daran hindert, aus der Norm Folgerungen zulasten von Beihilfeansprüchen zu ziehen. Diese\nAnwendungssperre rechtfertigt sich zum Einen aus den vergleichbaren Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht\nin beamtenrechtlichen Zusammenhängen mit Blick auf Kontroll- und Anpassungspflichten bei einer nicht unerheblichen\nAbweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung angestellt hat.\n\n171\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.\n\n172\n\nZum Anderen ist die Anwendungssperre deswegen von Amts wegen zu berücksichtigen und geboten - aber auch\nausreichend -, weil sich die oben festgestellte Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation erst durch den\nVollzug der Norm im Einzelfall verdichtet. \n\n173\n\nDie Anwendungssperre erfasst das gesamte hier streitige Jahr 2003, also auch schon die angefochtenen Bescheide,\nobwohl bis zu deren Ergehen eine Abkopplung im aufgezeigten Sinne - tatsächlich - noch nicht gegeben war. Anders\nals für die Ansprüche auf Gewährung von Beihilfe denen die Kostendämpfungspauschale entgegengesetzt\nwird, ist die Prüfung der Sach- und Rechtslage insoweit nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens\nder Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) oder der letzten Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern hat\nalle alimentationsrelevanten Verhältnisse des jeweiligen Kalenderjahres in die Betrachtung einzubeziehen. §\n12a BVO NRW als das einschlägige und im gegebenen Zusammenhang ausschlaggebende materielle Recht enthält in\nAbsätzen 1 und 6 Vorgaben, die ohne weiteres eine Jahresbezogenheit des Selbstbehalts erkennen lassen. Danach ist\ndie Kostendämpfungspauschale als rechtlich selbstständige, durch die Forderung einer Beihilfe bedingte\nGegenforderung für das \"laufende Kalenderjahr\" (§ 12a Abs. 6 BVO NRW) ausgestaltet, welche den\n\"je Kalenderjahr\" (§ 12a Abs. 1 Satz 1 BVO NRW) zustehenden Beihilfebetrag mindert. In dieselbe Richtung\neiner Ganzjahresbetrachtung weist ferner die Erwägung, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation grundsätzlich\nan den Verhältnissen im Kalenderjahr zu messen ist. \n\n174\n\nSo der Sache nach bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O., mit dem Abstellen auf die\nMinderung der Jahresbezüge. \n\n175\n\nVor diesem Hintergrund sind die Regelungen über die Art und Weise der Kürzung um eine\nKostendämpfungspauschale als bloße Berechnungsmodalitäten zu sehen, denen für die Beurteilung\nder Grundfrage, ob und nach welchen Maßstäben dem Land die Pauschale materiell-rechtlich zusteht, ebenso\nwenig Bedeutung zuerkannt werden kann wie dem - infolge zugelassener gewillkürter Antragstellung - rechtlich\nzufälligen Zeitpunkt, in dem die Kürzung vorgenommen wird. Es ist damit schon in der Systematik der\nGesamtregelung verankert, dass alimentationswirksame Änderungen für das jeweilige Kalenderjahr unabhängig\ndavon in die Betrachtung einbezogen werden müssen, wann sie ins Werk gesetzt werden. Die auf das Kalenderjahr\nbezogene Selbstbehaltsregelung lässt namentlich auch in ihren hier streitentscheidenden (Wechsel-)Wirkungen mit\nder amtsangemessenen Gesamtalimentation allein eine jahresbezogene - und insofern die bereits verstrichenen\nZeiträume des maßgeblichen Jahres mit einbeziehende - Rechtsbetrachtung zu.\n\n176\n\nDer Kläger darf schließlich nicht darauf verwiesen werden, den Besoldungsgesetzgeber auf die Erhöhung\nseiner Bezüge in Anspruch zu nehmen, etwa über den Umweg einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen eines\nverwaltungsgerichtlichen Leistungs- oder Feststellungsbegehrens. Nicht die Höhe der Bezüge wird hier\n- isoliert - streitgegenständlich beanstandet, sondern die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht mit Blick auf\njene Bezüge. Diese Pflicht umfasst in ihrem Kern den Auftrag, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene\nLebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen u. a. durch Krankheitsfälle nicht\ngefährdet wird.\n\n177\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a. a. O.\n\n178\n\nWird diese Pflicht missachtet, so kann der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte effektive Rechtsschutz gegen damit\neinhergehende Rechtsverletzungen nur dann durch Verweisung auf anderweitige Abhilfemöglichkeiten verweigert\nwerden, wenn diese vorrangig sind. Dafür spricht hier indes schlechthin nichts, weil innerhalb des praktizierten\nModells von Alimentation und ergänzender Beihilfe ein bestimmter Weg der Absicherung verfassungsrechtlich nicht\nvorgezeichnet ist. Rechtsschutz ist demgemäß dort zu gewähren, wo eine Rechtsverletzung eintritt. Aus\ndem Umstand, dass das jeweils geltende System alimentationsergänzender Beihilfeleistungen in Krankheitsfällen\netc. selbst nicht \"verfassungsfest\" gewährleistet ist, ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts\nGegenteiliges. Im vorliegenden Verfahren steht nämlich nicht dieses System als solches (im Sinne seiner Abschaffung)\nin Frage. Vielmehr wird vom Senat (lediglich) beanstandet, dass der Dienstherr als Fürsorgegeber die bei der\nnäheren Ausgestaltung der beihilferechtlichen Strukturen kraft Verfassungsrechts zu beachtenden Vorgaben nicht\nberücksichtigt hat, obwohl er hierzu vor allem deswegen verpflichtet gewesen wäre, um die amtsangemessene\nAlimentation seiner Beamten nicht zu gefährden.\n\n179\n\nÜber die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit des § 12a Abs. 1 BVO NRW hat der Senat in eigener\nKompetenz zu befinden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wäre\nunzulässig, weil die (unangewendet gelassene) Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers insgesamt Verordnungsrecht\ndarstellt (vgl. Art. II Nr. 3 Haushaltsgesetz 2003).\n\n180\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u. a. -, a. a. O.; daran anschließend OVG\nNRW, Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 3393/06 u. a., a. a. O.\n\n181\n\nEine Vorlage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass der Senat zur Begründung des\nVerfassungsverstoßes der Beihilfevorschrift auf eine Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung abgestellt hat, die maßgeblich durch nordrhein-westfälisches Parlamentsgesetz\nbewirkt worden ist. Gerade die (etwaige) Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes oder gar des Gesamtbestands an\nbesoldungswirksamen Normen, die sich nur aus einem \"Zu-wenig-Gewähren\" von Alimentation ergeben\nkönnte, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist vielmehr,\ndass der Dienstherr als Fürsorgegeber mit Blick auf die von ihm - als Besoldungsgesetzgeber -\nselbst vorgenommene Abkopplung der Alimentation, mag sich diese auch als (noch) verfassungsgemäß darstellen,\nverpflichtet ist, von weitergehenden besoldungswirksamen Eingriffen im Wege der Kürzung von Beihilfeleistungen\nabzusehen.\n\n182\n\nDer im Wege eines Leistungsantrags verfolgte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über\ndem jeweils geltenden Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1\nSatz 2 BGB. \n\n183\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, Juris.\n\n184\n\nFür einen weitergehenden Zinsanspruch, wie ihn der Kläger für die Zeit seit dem Erlass\ndes Beihilfebescheids geltend macht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage; insoweit war die Klage abzuweisen\nund die weitergehende Berufung zurückzuweisen.\n\n185\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n186\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Urteil weicht\nweder von einer Entscheidung der in § 71 Abs. 3 DRiG i. V. m. § 127 Nr. 1 BRRG\nund § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab noch wirft es grundsätzlich klärungsbedürftige\nRechtsfragen i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Der Senat hat lediglich die in der aktuellen Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe zur Beurteilung der\nAmtsangemessenheit der Alimentation und zur Aufeinanderbezogenheit von Besoldung und ergänzender fürsorgerischer\nLeistung auf die konkreten Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit ab 2003 angewandt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-10/1-a-4955-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-10/1-a-4955-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261394","retrieved":"2026-07-09 02:27:17.965075+00:00"}}