{"status":"available","doknr":"OLD261428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.8A4566.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"8 A 4566/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheids für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E 44 mit \neiner Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m auf ihrem \nGrundstück. \n\n3\n\nEtwa 550 m nordwestlich des geplanten Standorts befindet sich eine \nWindkraftanlage des Typs Tacke TW 80 mit einer Leistung von 80 kW, einer \nNabenhöhe von 40 m und einem Rotordurchmesser von 21 m.\n\n4\n\nDas derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Klägerin liegt außerhalb \ndes Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Der maßgebliche \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen enthält keine Festsetzung von \nKonzentrationszonen für Windkraftnutzung.\n\n5\n\nDer Standort der geplanten Anlage liegt außerhalb der im maßgeblichen \nGebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland, \nTeil 3: Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/ Windkraft (nachfolgend: GEP) \nausgewiesenen Windeignungsbereiche. \n\n6\n\nDer GEP ist wie folgt zustande gekommen: \n\n7\n\nAm 2. Dezember 1996 beauftragte der Bezirksplanungsrat die \nBezirksplanungsbehörde mit der Erarbeitung der Darstellung von \nWindeignungsbereichen im Münsterland, d.h. in den Kreisen Borken, Coesfeld, \nSteinfurt und Warendorf sowie in der Stadt Münster. Mitarbeiter der beteiligten \nDezernate stellten daraufhin in einer Liste Untersuchungsgebiete zusammen. \nAusweislich der dazu notierten schlagwortartigen Bemerkungen wurden \nvorzugsweise \"ausgeräumte\" Landschaftsbestandteile ausgewählt sowie solche, die \nbereits - etwa durch Freileitungen - vorbelastet erschienen. Die \nimmissionsschutzrechtlichen Belange von Einzelgehöften wurden nur in Einzelfällen \nberücksichtigt. Gelegentlich wurden Flächen ausdrücklich trotz fehlender \nWindhöffigkeit aufgenommen, um den betroffenen Städten - z.B. Münster und Lotte - \n\"Flächen anbieten zu können\". Am 13. Januar 1997 billigte die vom \nBezirksplanungsrat eingesetzte GEP-Kommission den so entstandenen Entwurf, der \ndaraufhin den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme \nbinnen drei Monaten zugeleitet wurde. Beigefügt war eine \"Sachdarstellung\", in der \nu.a. ausgeführt wurde, dass die Städte und Gemeinden \"innerhalb der im GEP \ndargestellten Bereiche für die Eignung von Windkraftanlagen ... auf Ebene der \nvorbereitenden Bauleitplanung Konzentrationszonen für Windkraftanlagen \nausweisen\" können. In der Zeit vom 28. bis 30. April und vom 5. bis 7. Mai 1997 \nwurde der Entwurf mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Deren \nEinwendungen führten zu zahlreichen Änderungen. So wurden die ursprünglich \nvorgesehenen Eignungsflächen von 31.000 ha auf 23.800 ha verkleinert. Einzelne \nFlächen wurden gestrichen, etliche Flächen wurden zusätzlich aufgenommen, so \ndass sich die Anzahl der Eignungsbereiche von ursprünglich vorgesehenen 111 auf \n119 erhöhte. Der so geänderte Entwurf war Grundlage der Beschlussfassung des \nBezirksplanungsrats am 9. Juni 1997, und zwar zusammen mit einer \nSachdarstellung, einer zusammenfassenden Übersicht über grundsätzliche \nBedenken gegen die Planung, Anregungen und Bedenken zu textlichen Zielen und \ntextlichen Erläuterungen, Anregungen und Bedenken zu den zeichnerischen \nDarstellungen, den Protokollen der Erörterungstermine und einer \"Zusammenstellung \nsolcher Hinweise der Verfahrensbeteiligten, die für nachfolgende Fachverfahren zur \nKenntnis genommen wurden\". \n\n8\n\nDer am 9. Juni 1997 beschlossene Teilabschnitt umfasst neben der \nzeichnerischen Darstellung \"Textliche Darstellungen\" (Nr. 1 bis 7) und \n\"Erläuterungen\" (Nr. 9 bis 12). Nach Nr. 12 der Erläuterungen bestimmt die \nzeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche lediglich deren allgemeine \nGrößenordnung und annähernde räumliche Lage; die konkrete räumliche \nAbgrenzung der Bereiche müsse unter Berücksichtigung der zeichnerischen und \ntextlichen Darstellungen des GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall \nfestgelegt werden. In Nr. 15 der Erläuterungen ist ausgeführt, dass die dargestellten \n119 Eignungsbereiche mit einer Gesamtfläche von 23.800 ha bei einem \ndurchschnittlichen Flächenbedarf von 20 ha für eine Windkraftanlage der 1,5 MW-\nKlasse rechnerisch für ca. 1.200 Anlagen dieser modernen Größenklasse \nausreichten. Nach Nrn. 19 ff. der Erläuterungen sind für den planerischen \nAbwägungsprozess bei der Ermittlung der Eignungsbereiche insbesondere die \nfolgenden Kriterien und Ziele maßgebend gewesen: Eine flächenhafte Ermittlung der \nWindpotentiale im Plangebiet auf der Grundlage des Datennetzes des Deutschen \nWetterdienstes (berücksichtigt worden seien insbesondere windhöffige Bereiche mit \neiner Windgeschwindigkeit ab etwa 5 m/sec in 50 Meter Höhe), die Vorbelastung von \nFreiräumen durch infrastrukturelle Eingriffe, die besondere Eignung von weniger \nstrukturierten Landschaftsteilen (geringe Rauhigkeit, geringes Konfliktpotential mit \nEinzelgehöften oder gliedernden Landschaftsbestandteilen), die langfristige \nSicherung von räumlichen Entwicklungspotentialen für die Siedlungsentwicklung, der \nSchutz der größeren geschlossenen Waldbereiche (\"soweit im Einzelfall kleinere \nWaldbereiche von Eignungsbereichen überlagert werden, sind diese in den \nnachfolgenden Planungsstufen zu sichern\"), die Erhaltung wertvoller \nBiotopstrukturen, die Erhaltung markanter landschaftsprägender Strukturen mit \nbesondere Bedeutung für den Landschaftsschutz, das Landschaftsbild und die \nErholung, die notwendigen Schutzabstände zu Wohnsiedlungsbereichen, zu \nRichtfunkstrecken, zu militärischen Einrichtungen und zu den im GEP dargestellten \nFlugplätzen sowie Abgrabungsbereiche. \n\n9\n\nAusweislich Nr. 6 der Sitzungsvorlage Nr. 11/1997, die Grundlage der \nBeschlussfassung des Bezirksplanungsrats am 9. Juni 1997 war, wurden darüber \nhinaus bestimmte Problemkreise zur Kenntnis genommen, aber auf \nregionalplanerischer Ebene nicht abschließend abgewogen, weil sie in den \nnachfolgenden Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren geprüft werden sollten. \nDabei handelt es sich um die Problemkreise Richtfunkstrecken und Leitungen, \nLagerstätten, Bodendenkmäler, Immissionsschutz, Schäden durch Eis- und \nBlattabwurf sowie Verkehrsinfrastruktur (Bahnlinien, Wasserstraßen).\n\n10\n\nUnter dem 16. September 1998 genehmigte das Ministerium für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft (MURL) NRW den GEP mit - vom \nBezirksplanungsrat später übernommenen - Maßgaben, wonach u.a. die gegenüber \ndem ursprünglichen Entwurf beschlossene Osterweiterung des Eignungsbereichs \nBOR 20 zurückgenommen werden musste. Am 12. November 1998 wurde der Plan \nbekannt gemacht (GV.NRW. S. 606). \n\n11\n\nIn der Folgezeit erließen die vom räumlichen Geltungsbereich des GEP \nMünsterland erfassten Städte und Gemeinden - mit Ausnahme der Beigeladenen \nund der Gemeinde Recke - Flächennutzungspläne, in denen Konzentrationszonen \nfür Windkraftanlagen ausgewiesen sind. Die Konzentrationszonen weichen in vielen \nFällen nach Größe und Zuschnitt von den Windeignungsbereichen des GEP ab; die \nBezirksplanungsbehörde hat die entsprechenden Planungen im Zuge des sog. \nAnpassungsverfahrens oder jedenfalls nach Durchführung eines \nZielabweichungsverfahrens aus landesplanerischer Sicht als vertretbar beurteilt.\n\n12\n\nDer Standort der von der Klägerin geplanten Anlage ist ca. 1.500 m von dem im \nGEP ausgewiesenen Windeignungsbereich BOR 20 und ca. 3.000 m von dem \nEignungsbereich BOR 21 entfernt. Der Abstand zu dem Bereich BOR 20 in der \nzwischenzeitlich erwogenen, nach Osten erweiterten Form beträgt ca. 150 m. Der \nGEP stellt den geplanten Standort nunmehr als Agrar- und Waldbereich dar, der von \neinem Bereich für den Schutz der Landschaft überlagert wird. \n\n13\n\nUnter dem 26. Juli 1999 beantragte der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann \nder Klägerin bei der ursprünglich beklagten Bauaufsichtsbehörde die Erteilung eines \nBauvorbescheids für die Errichtung der hier in Rede stehenden Windkraftanlage \nsowie eine Baugenehmigung für eine zweite Anlage desselben Typs, die auf dem \nbenachbarten Flurstück 49 errichtet werden sollte. Nach seinen Angaben war \ngeplant, einen - geringeren - Teil der gewonnenen Energie für die eigene \nLandwirtschaft (Bullenmast) zu verwenden. Der Stromverbrauch dieses Betriebs \nhabe in den vergangenen Jahren bei ca. 10 % der Nennleistung gelegen. Die \ndarüber hinaus gewonnene Energie sollte in das öffentliche Stromnetz eingespeist \nwerden. \n\n14\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 20. September 1999 wies die im \nBauaufsichtsverfahren beteiligte jetzige Beklagte darauf hin, dass das Ministerium für \nUmwelt, Raumordnung und Landesplanung den GEP mit der Maßgabe genehmigt \nhabe, dass der Bereich BOR 20 nur die dem ursprünglichen Entwurf entsprechende \nAusdehnung erhalte, d.h. dass nach der Genehmigung die im Laufe des Verfahrens \nerwogene Osterweiterung herauszunehmen sei. Danach liege der Standort \naußerhalb des Bereichs BOR 20. Da eine Ausnahme hier nicht in Betracht komme, \nstünden landesplanerische Belange dem Vorhaben entgegen. \n\n15\n\nNach Inkrafttreten des Windenergieerlasses vom 3. Mai 2000 (Gemeinsamer \nRunderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, \nSoziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr - Grundsätze für Planung und Genehmigung \nvon Windenergieanlagen -, MBl. NRW. 2000, S. 690) nahm die Beklagte auf erneute \nAnfrage der Bauaufsichtsbehörde nochmals zu dem Vorhaben Stellung: Dass die \ngeplanten Anlagen raumbedeutsam seien, ergebe sich aus dem besonderen \nStandort der Anlagen. Es handele sich bei dem betroffenen Landschaftsraum um \neinen gut strukturierten und reich gegliederten Ausschnitt der Münsterländischen \nParklandschaft. In dem östlich und nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum seien \nmehrere Waldkomplexe als schutzwürdige Biotope im Biotopkataster der \nLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) NRW erfasst. Den \nunmittelbar an die auf dem Flurstück 47 geplante Anlage angrenzenden \nWaldbestand habe die LÖBF als geschützten Landschaftsteil vorgeschlagen. Der \nKontrast zwischen Waldkulisse und technischer Anlage führe zu einer negativen \nVeränderung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Das bedinge eine \nüberproportionale Verfremdung des östlich und nordöstlich angrenzenden \nLandschaftsraumes \"Klostervenn\", der als besonders schützenswert einzustufen sei. \nDas Naturschutzgebiet \"Burlo-Vardingholter Venn\" sei als Kranichrastplatz \nbesonders schützenswert; wegen der Sensibilität von Kranichen müsse der Bereich \nweiträumig von Beeinträchtigungen freigehalten werden.\n\n16\n\nIm Anhörungsverfahren wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom \n13. September 2000 gegen die Einschätzung, dass das Vorhaben raumbedeutsam \nsei. Der Hinweis auf das Naturschutzgebiet \"Burlo-Vardingholter Venn\" gehe fehl, \nweil der Standort von diesem Bereich rund 3,5 bis 4 km und damit ebenso weit \nentfernt sei wie der Bereich BOR 20. Zudem seien nahe den Venn-Gebieten drei \nAnlagen vom Typ Enercon E-66 mit einer Nennleistung von 1,5 MW bestandskräftig \ngenehmigt. \n\n17\n\nAuch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers hielt die \nBeklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2001 an ihren landesplanerischen \nBedenken fest und führte ergänzend aus: Der im GEP als Bereich für den Schutz der \nLandschaft dargestellte Bereich habe die Funktion als Verbundkorridor im Sinne der \nBiotopvernetzung zwischen den als Bereiche für den Schutz der Natur dargestellten \nRäumen \"Rheder Bach\" im Süden und dem Naturschutzgebiet \"Burlo-Vardingholter \nVenn\". Bei Zugrundelegung eines Interpretationsspielraums von 200 m falle der \nStandort in die Parzellenunschärfe der nicht genehmigten Ostfläche des \nEignungsbereichs BOR 20, weshalb die Gründe, die zur Versagung der \nGenehmigung der Osterweiterung geführt hätten, gerade für diese Standorte gälten. \nEs sei bewusst ein Korridor zwischen den Eignungsbereichen BOR 20 und BOR 21 \nbelassen worden, um keine bandartigen Strukturen bzw. kein geschlossenes \nWindfeld entstehen zu lassen.\n\n18\n\nAm 19. Juli 2001 hat der Ehemann der Klägerin Klage auf Erteilung von \n\"Baugenehmigungen\" erhoben und zur Begründung zunächst auf das beigefügte \nSchreiben vom 13. September 2000 verwiesen. Daraufhin lehnte der Landrat des \nKreises Borken die Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheids und einer \nBaugenehmigung durch Bescheide vom 23. Oktober 2001, zugestellt am 25. Oktober \n2001, ab. Zur Begründung verwies er auf die entgegenstehenden Ausweisungen im \nGEP; ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor, da der Korridor zwischen den \nWindeignungsbereichen BOR 20 und BOR 21 bewusst frei gelassen worden sei. \nDem Vorhaben stünden damit landschaftsästhetische Gesichtspunkte entgegen. \nDarüber hinaus sei die hier streitbefangene Anlage aus immissionsschutzrechtlicher \nSicht nicht genehmigungsfähig, weil Gutachten zur Lärm- und \nSchattenschlagprognose nicht vorgelegt worden seien. \n\n19\n\nGegen die Versagung der - hier nicht mehr streitbefangenen - Baugenehmigung \nwurde am 26. November 2001 (Montag) Widerspruch eingelegt, den die Beklagte \ndurch Bescheid vom 24. Juni 2002 zurückwies. \n\n20\n\nZur Begründung der Klage hat der Ehemann der Klägerin vorgetragen: Dem im \nAußenbereich privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. \nNach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Windenergieerlasses vom 3. Mai 2000 \nseien zwei beieinander liegende Anlagen unterhalb einer Gesamthöhe von 100 m \nnicht raumbedeutsam. Darüber hinaus sei die Ausweisung von \nWindeignungsgebieten im GEP nicht geeignet, die Ausschlusswirkung nach § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Sie garantiere nicht, dass Windkraftanlagen in \nden dargestellten Gebieten absoluten Vorrang genössen. Der GEP beruhe auf einer \nVerletzung des raumplanungsrechtlichen Abwägungsgebots. Die Berechnung in \nNr. 15, dass bei einem durchschnittlichen Flächenbedarf von 20 ha für eine \nWindkraftanlage der 1,5 MW-Klasse das Flächenangebot der Eignungsbereiche \nrechnerisch für ca. 1.200 Anlagen, mithin 1.800 MW elektrischer Leistung ausreiche, \nberuhe auf einer \"Milchmädchenrechnung\", weil schon wegen der nicht \nberücksichtigten Abstände zur Wohnbebauung nur ein geringer Teil der \nausgewiesenen Flächen von etwa 20 % tatsächlich genutzt werden könne. Darüber \nhinaus handele es sich bei den Ausweisungen im GEP nicht um Ziele der \nRaumordnung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern lediglich um Grundsätze, \ndenen keine Ausschlusswirkung beizumessen sei.\n\n21\n\nDem GEP liege keine ausreichende Planrechtfertigung zugrunde, weil wegen \ndes gesetzten Zeitdrucks keine hinreichende Ermittlung und Abwägung habe \nstattfinden können. Da zahlreiche Eignungsbereiche ausgewiesen worden seien, die \nfür die Windkraftnutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ungeeignet \nseien, sei die Planung auch nicht vollzugsfähig. Die dem GEP zugrunde liegende \nAbwägung sei fehlerhaft: Ihm liege kein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde; den Verfahrensakten sei nicht zu entnehmen, welche \nKriterien für die Ausweisung der Gebiete letztlich maßgeblich gewesen seien. Die \nzugrunde gelegten Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) seien \nunzureichend und ungenau. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum sämtliche \nBereiche, die in 10 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von weniger als 3,5 m/sec im \nJahresmittel aufweisen, außer Betracht gelassen worden seien; denn Anlagen der \n1,5 MW-Klasse könnten - bei einer Nabenhöhe von mindestens 80 m - auch bei einer \ngeringeren Windgeschwindigkeit wirtschaftlich arbeiten. Ferner sei die \nImmissionsproblematik in Bezug auf Wohnnutzungen nicht hinreichend \nberücksichtigt. Einerseits sei der pauschal festgesetzte Abstand von 1.000 m zu \nWohnsiedlungsbereichen sachlich unangemessen; andererseits sei der gebotene \nSchutzabstand von 300 m zu Einzelgebäuden nicht in die Planung eingestellt \nworden. Das habe zur Folge, dass im - dem hier in Rede stehenden Standort \nbenachbarten - Eignungsbereich BOR 20 nur eine nutzbare Fläche von 20 % \nverbleibe. Auch die Bereiche BOR 16 und BOR 18 seien wegen vorhandener \nHochspannungsleitungen, Richtfunkstrecken, Gas- und Ölleitungen, Verkehrswegen, \nWasserläufen u.ä. kaum nutzbar. Der weitere Planungsschritt, bei dem Flächen \nermittelt worden seien, die insbesondere durch technische Strukturen vorbelastet \nseien, stelle eine Interessenfehlgewichtung dar, weil es widersinnig sei, Flächen nur \ndeshalb auszuschließen, weil sie nicht vorbelastet seien. Der dritte Planungsschritt, \nbei dem allein die Vorgaben einer topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 in \nden Blick genommen worden seien, sei schließlich oberflächlich. Worauf die \nEinteilung in Gebiete guter, mittlerer und geringer Eignung beruhe, sei sachlich nicht \nnachvollziehbar. Besichtigungen vor Ort hätten nur in Ausnahmefällen stattgefunden. \nFehlerhaft sei es auch, dass in erheblichem Umfang öffentliche Belange nicht \neingestellt worden seien; das gelte insbesondere für den Immissionsschutz sowie für \nmilitärische und kommunale Belange. Letzteres folge daraus, dass den Gemeinden \nnur drei Monate Zeit für erforderliche Untersuchungen und Stellungnahmen \neingeräumt worden sei. In einigen Fällen seien auch sachfremde Erwägungen \nangestellt worden, wie etwa im Fall der Flächen BOR 1 und BOR 2, die nur deshalb \naufgenommen worden seien, um \"Gronau Flächen anbieten zu können\", oder im Fall \ndes Bereichs ST 10, der trotz ausdrücklich festgestellter fehlender Windhöffigkeit \naufgenommen wurde, \"um Lotte Flächen anbieten zu können\".\n\n22\n\nDie fehlerhafte Ermittlung der abwägungserheblichen Belange verdeutliche im \nÜbrigen eine für das Gebiet der Stadt Dülmen erstellte Studie. Die aufgezeigten \nMängel hätten zur Folge, dass der GEP insgesamt nichtig sei, denn der Plangeber \nstrebe mit der fehlerhaften Ausweisung von Eignungsbereichen eine \nAusschlusswirkung für das gesamte sonstige Plangebiet an.\n\n23\n\nSchließlich seien die im vorliegenden Fall von der (nunmehr beklagten) \nBezirksregierung geäußerten Bedenken unbegründet. Dies zeige das vom Kläger in \nAuftrag gegebene Gutachten des Landschaftsarchitekten Dr. M. , der den \nVogelbestand in dem betroffenen Areal untersucht habe und keine Hinweise auf eine \nKorridorfunktion des Gebiets zwischen Rheder Bach und dem Burlo-Vardingholter \nVenn gefunden habe.\n\n24\n\nNach dem Tod ihres Ehemannes hat die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin \ndas Verfahren fortgeführt.\n\n25\n\nNach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni \n2004 - 4 C 9.03 - hat die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung \nfür die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 49 am 24. September \n2004 zurückgenommen. Sodann hat sie für diesen Teil ihrer Klage die \nKlagerücknahme und hilfsweise den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. \n\n26\n\nFür den verbleibenden Teil ihres Klagebegehrens hat die Klägerin beantragt,\n\n27\n\nden Landrat des Kreises Borken unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 23. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer \nWindenergieanlage auf dem Grundstück zu erteilen, und zwar unter Ausklammerung \nder immissionsschutzrechtlichen Fragen,\n\n28\n\nhilfsweise den Landrat des Kreises Borken unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 23. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr eine reine \nBebauungsgenehmigung für das bezeichnete Grundstück unter zusätzlicher \nAusklammerung der immissionsschutzrechtlichen Fragen zu erteilen.\n\n29\n\nDer Landrat des Kreises Borken hat der Klagerücknahme widersprochen und \nbeantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen \nund ergänzend vorgetragen, das klägerseits vorgelegte Gutachten des \nSachverständigen Dr. M. sei nicht aussagekräftig, da es auf einer zu geringen \nZahl von Begehungen beruhe. Es handele sich um einen ästhetisch und ökologisch \nbesonders bedeutsamen Bereich. Die dort ganzjährig vorkommenden Vogelarten, \nNahrung suchenden Großvögel, insbesondere Zugvögel, nachtaktive Eulen sowie \nFledermäuse sollten vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Dem Vorhaben stehe \ndaher auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.\n\n32\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n33\n\nDie jetzige Beklagte hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen: \nDer Bearbeitungszeitraum für die Aufstellung des GEP sowie die den Gemeinden \ngesetzte Frist zur Stellungnahme seien ausreichend lang gewesen. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass das Verfahren in Zusammenhang gestanden habe mit dem - \nschon im Jahr 1994 eingeleiteten - Verfahren zur Fortschreibung des gesamten GEP, \nin dessen Verlauf Erhebungen zu allen in der Regionalplanung behandelten \nSachbereichen (insbesondere Siedlungsentwicklung, Natur- und Landschaftsschutz, \nInfrastruktur, Ressourcenentwicklung) vorgenommen worden seien. \nDementsprechend sei die Region den Mitarbeitern der Bezirksplanungsbehörde auch \nohne - weitere - Ortsbesichtigungen hinreichend bekannt. Die von der Klägerin \ngerügten Planungsmängel lägen nicht vor. Der Belang der Windhöffigkeit sei unter \nBerücksichtigung der Anlagenhöhe und der Topographie des Münsterlandes fast \ngänzlich zu vernachlässigen, weil in Höhen ab 100 m ausreichend Wind wehe. \nDarauf, dass die Windkraftanlagen optimalen wirtschaftlichen Ertrag erbrächten, \nbestehe kein Anspruch. Im Übrigen seien auch für die Bereiche, die die Klägerin als \nungeeignet bezeichnet habe, Genehmigungen erteilt oder beantragt. Unabhängig \ndavon treffe es nicht zu, dass Standorte mit geringerer Windhöffigkeit von vornherein \nausgeschieden worden seien. Die nachfolgenden, in Verfahren zur Aufstellung von \nFlächennutzungsplänen erfolgten gemeindlichen Untersuchungen hätten die \nWindeignungsbereiche des GEP zu 80 % in ihrer räumlichen Lage bestätigt. Es treffe \nauch nicht zu, dass der GEP einen Abstand von 1.000 m zu \nWohnsiedlungsbereichen vorsehe. Dieser sei nur Inhalt eines ersten Arbeitsentwurfs \ngewesen; später hätten insoweit je nach örtlicher Situation noch Veränderungen, und \nzwar sowohl Vergrößerungen als auch Verkleinerungen, stattgefunden. Die \nImmissionsabstände zu Einzelhäusern und Gehöften seien dem konkreten \nZulassungsverfahren vorbehalten worden, auch um Raum für die übliche Praxis zu \nbelassen, im Falle der Eigenbeschallung höhere Belastungen hinzunehmen. \nHinsichtlich der weiteren Rügen der Klägerin sei festzuhalten, dass der GEP mit \nseinen 119 Windeignungsbereichen ein Rahmenkonzept darstelle, d.h. dass die \nBereiche durch die nachfolgenden Planungsverfahren der Bauleitplanung im \nAbstimmung mit den Zielen der Landesplanung sehr wohl modifiziert, d.h. verkleinert, \nverschoben, vergrößert werden oder auch wegfallen könnten. Dies sei ein \nwesentlicher Aspekt eines mehrstufigen Planungskonzepts. Es liege demgemäß in \nder Natur der Sache, dass die Konkretisierung hinsichtlich der Belange \nImmissionsschutz, militärische Schutzbereiche und Flugsicherheit auf den der \nRegionalplanung nachfolgenden Planungsebenen erfolge. Dieser Systematik sei sich \nauch der Gesetzgeber bei Einführung des Planvorbehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB bewusst gewesen. Dass die grundsätzlichen Planungsebenen Regional- und \nFlächennutzungsplanung in den nachfolgenden Schritten weiter konkretisiert würden, \nsei allgemein bekannt.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom \n30. September 2004 abgewiesen. \n\n35\n\nAuf den Antrag der Klägerin ist die Berufung durch Beschluss vom 21. Juli 2005 \nzugelassen worden. Soweit das Verfahren die schon im erstinstanzlichen Verfahren \nzurückgenommene Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nWindkraftanlage in , betroffen hat, ist es abgetrennt und zwischenzeitlich \neingestellt worden (8 A 4641/06).\n\n36\n\nMit der Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin die Klage unter Hinweis auf \n§ 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG dahin geändert, dass sie nunmehr die Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids von der Beklagten als \nImmissionsschutzbehörde begehrt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges \nVorbringen, dass die Anlage nicht raumbedeutsam sei und dass der GEP dem \nVorhaben nicht entgegengehalten werden könne, weil er wegen Abwägungsmängeln \ninsgesamt unwirksam sei. Ergänzend trägt die Klägerin vor: Der GEP sei ohne \nausreichende Rechtsgrundlage erlassen worden. § 13 Abs. 5 LPlG NRW habe bei \nInkrafttreten des GEP noch nicht gegolten. Darüber hinaus sei der GEP funktionslos \ngeworden. Infolge zahlreicher Zielabweichungsverfahren und abweichender \nFlächennutzungspläne seien ausweislich des von der Beklagten auf Anforderung des \nSenats vorgelegten Zahlenmaterials weniger als die Hälfte der GEP-Eignungsflächen \nim Rahmen der Flächennutzungsplanung umgesetzt worden. Die Balance zwischen \nPositiv- und Negativflächen, die Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden \nKonzentrationsplanung sei, sei dadurch nicht mehr gegeben. Das ursprüngliche \nPlanungskonzept sei zumindest so weit beeinträchtigt, dass eine erneute \nGesamtabwägung über den GEP erforderlich geworden sei. Darüber hinaus seien \nweitere Flächen zwar von den Gemeinden in die Flächennutzungspläne \nübernommen worden, tatsächlich aber insbesondere wegen der zu Wohngebäuden - \naus Gründen des Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung optisch bedrängender \nWirkungen - einzuhaltenden Schutzabstände nicht nutzbar. Bei der Bemessung \ndieser Schutzabstände sei auch zu berücksichtigen, dass die dem GEP zugrunde \nliegende Planungsabsicht Anlagen der 1,5 MW-Klasse im Auge gehabt habe, die \nnaturgemäß eine gewisse Mindesthöhe aufweisen. Moderne 2 MW-Anlage benötigen \ni.d.R. mindestens eine Höhe von 150 m. Entgegen der Annahme des 10. Senats des \nOVG NRW in dessen Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 - treffe es auch \nnicht zu, dass die mit der Planung verbundene Erwartung, es könnten 1.200 Anlagen \nim Münsterland errichtet werden, zu 2/3 erfüllt sei. Ebenfalls abweichend von den \nAnnahmen der Planungsbehörde betrage die durchschnittliche Leistung auch nicht \n1,5 MW, sondern nur 1,1 MW. Statt der angestrebten Gesamtleistung von 1.800 MW \ndürften demnach - unter Zugrundelegung der von der Beklagten genannten Zahlen - \nweniger als 600 MW Gesamtleistung erreicht worden sein.\n\n37\n\nUnabhängig davon liege ein Ausnahmefall vor, in dem - anders als für den \nRegelfall von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorausgesetzt - öffentliche Belange nicht \nentgegenstünden. Die von der Beklagten angeführte avifaunistische Bedeutung des \nGebiets bestehe nicht. \n\n38\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n39\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. September 2004 zu ändern \nund \n\n40\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des Kreises Borken \nvom 23. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr einen immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit betreffend die Errichtung und \nden Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-44/6.44, Nennleistung \n600 kW, Nabenhöhe 77,9 m, Rotordurchmesser 44 m, auf dem Grundstück zu \nerteilen.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nSie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung lägen nicht vor, weil die Anlage \nraumbedeutsam sei und der Anlagenstandort außerhalb der im GEP ausgewiesenen \nEignungsbereiche liege. Ein Ausnahmefall sei nicht gegeben. Der Standort liege in \neiner typischen münsterländischen, reich strukturierten Parklandschaft, die im GEP \nals Bereich für den Schutz der Landschaft dargestellt sei. Diesem Raum komme die \nFunktion als von Windkraftanlagen freizuhaltender Korridor zwischen den \nEignungsbereichen BOR 20 und BOR 21 zu; so solle verhindert werden, dass \nbandartige Windfarmgürtel entstehen. Daraus, dass der Eignungsbereich BOR 21 \naufgrund eines landesplanerischen Zielabweichungsverfahrens aufgegeben worden \nsei, folge nichts Gegenteiliges; denn es seien dort bereits Anlagen errichtet bzw. \ngeplant. \n\n44\n\nAn ihrer schriftsätzlich vorgetragenen Einschätzung, dass ein berechtigtes \nInteresse an der Erteilung eines Vorbescheids nicht ersichtlich sei, hat die Beklagte \nin der mündlichen Verhandlung am 29. November 2006 nicht mehr festgehalten. \n\n45\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n46\n\nAuf Anfrage des Senats hat die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und \nForsten NRW mit Schreiben vom 23. November 2006 zu der ornithologischen \nBedeutung des geplanten Standorts Stellung genommen. Danach rasten Kraniche \nnur unregelmäßig im Naturschutzgebiet \"Burlo-Vardingholter Venn\". Als Rastplatz für \nden Kranich habe das Gebiet keine landesweite Bedeutung. Das Naturschutzgebiet \nsei auch weit genug von den bereits bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen \nentfernt, so dass keine Einschränkung der Anflugmöglichkeiten für Vögel in \nNaturschutzgebiet entstehen würde. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten \ndes Büros Dr. M. gebe den neuesten Kenntnisstand zum Thema Windkraft und \nVogelwelt ausführlich wieder. Dem sei nichts hinzuzufügen.\n\n47\n\nAuf Aufforderung des Senats hat die Bezirksplanungsbehörde im November \n2006 und Juli 2007 wie folgt Stellung genommen: Bisher seien für sechs Gemeinden \nZielabweichungsverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass im GEP \ndargestellte Windeignungsbereiche nicht in die Flächennutzungsplanung zu \nübernehmen waren. Bis auf die Gemeinden Rhede und Recke hätten alle \nGemeinden des Münsterlands Windvorrangzonen in ihren Flächennutzungsplänen \nausgewiesen. Dabei sei es \"überwiegend\" (Stellungnahme November 2006) bzw. \n\"fast ausschließlich\" (Stellungnahme Juli 2007) durch das Kriterium \n\"Vorsorgeabstand\" zu Abweichungen zwischen den Flächennutzungsplänen und \ndem GEP gekommen, die sich nach Auffassung der Bezirksplanungsbehörde als - \nunter Berücksichtigung der Planungshierarchie - zulässige \"Feinsteuerung\" \ndarstellten, zumal der Regionalplan ohnehin nur ein Rahmenkonzept darstelle. Die \nBezirksplanungsbehörde habe Zielabweichungsverfahren nur in Bezug auf solche \nFlächennutzungspläne als erforderlich angesehen, die deutlich unter 15 % der \nEignungsflächen umgesetzt hätten; ansonsten seien die Flächennutzungspläne als \nden landesplanerischen Zielen angepasst angesehen worden. Insgesamt seien im \nMünsterland, d.h. in der Stadt Münster sowie in den Kreisen Borken, Coesfeld, \nSteinfurt und Warendorf, 23.435 ha als Windeignungsbereiche ausgewiesen; \n11.099 ha hätten die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen ausgewiesen. Die \nBezirksregierung beabsichtige, die Windeignungsbereiche im Rahmen der \nanstehenden Fortschreibung des Regionalplans mit Hilfe der zusätzlichen, in den \nBauleitplanverfahren gewonnenen Informationen zu überarbeiten, auch wenn dies \ndie Planungshierarchie auf den Kopf stelle. \n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die vom Landrat des Kreises Borken und der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten, \ndie von der Beklagten vorgelegten Aufstellungsvorgänge betreffend den GEP, die \nAkten betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung der im räumlichen \nGeltungsbereich des GEP erlassenen Flächennutzungspläne und die beantragten \nbzw. durchgeführten Zielabweichungsverfahren, weiter die Bauakten der dem \nAnlagenstandort nächstgelegenen Wohnhäuser \"Im Eichengrund 20\" und \"Im \nKappenhagen 152\".\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage, die nur noch das auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheids gerichtete Begehren zum Gegenstand hat, im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. \n\n51\n\nA. Die Klage ist allerdings zulässig. \n\n52\n\nI. Dem steht nicht entgegen, das nur die Versagung der Baugenehmigung mit \ndem Widerspruch angefochten worden ist. Denn beide Verpflichtungsbegehren \n\n53\n\n- sowohl das auf Erteilung einer Baugenehmigung als auch das auf Erteilung \neines Bauvorbescheids gerichtete Begehren - waren bei Erlass der \nVersagungsbescheide bereits rechtshängig. Das folgt - obwohl der in der Klageschrift \nvom 17. Juli 2001 angekündigte Antrag von einer \"Baugenehmigung zur Errichtung \nvon zwei Windenergieanlagen\" spricht - bei verständiger Würdigung (vgl. § 88 \nVwGO) daraus, dass in dem der Klageschrift beigefügten Schriftsatz vom \n13. September 2000 die Anträge eindeutig wiedergegeben waren.\n\n54\n\nII. Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren mit dem Ziel der Verpflichtung \nder Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist \ngemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig; sie gilt entsprechend § 67 Abs. 9 Satz 4 \nBImSchG in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) als sachdienlich. \n\n55\n\nAuch wenn diese Übergangsvorschrift ausdrücklich nur für Verfahren auf \nErteilung einer Baugenehmigung gilt, ist sie in Verfahren auf Erteilung eines \nBauvorbescheids entsprechend anzuwenden. Die in der Gesetzesbegründung \ngeschilderte Interessenlage ist zumindest für die Fortführung rechtshängiger \nVerpflichtungsklagen auf Erteilung von Bauvorbescheiden vergleichbar und es ist \nnicht ansatzweise erkennbar, dass der Gesetzgeber die in der Praxis aufgetretenen \nProbleme für diese Fallgestaltungen abweichend gelöst hätte, wenn er sie im Blick \ngehabt hätte.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZNER 2006, 65 \n= ZfBR 2006, 474 = BauR 2006, 1715.\n\n57\n\nDie Klageänderung ist auch insoweit zulässig, als neben der Verpflichtung zur \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Aufhebung des im \nbaurechtlichen Verfahren ergangenen ablehnenden Bescheids des Landrats des \nKreises Borken begehrt wird. Denn aufgrund der Umstellung der Klage gemäß § 67 \nAbs. 9 Satz 4 BImSchG wird das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, \nnach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O., und vom \n5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, NWVBl. 2007, 156 = ZfBR 2006, 789 = NuR \n2007, 215; BT-Drucks. 15/5443, S. 4; dazu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juli 2005 \n- 8 A 11033/04 -, BauR 2005, 1758 = NVwZ-RR 2006, 242.\n\n59\n\nDas bedeutet zugleich, dass im baurechtlichen Zulassungsverfahren erfolgte \nVerfahrensschritte, zu denen auch die ablehnenden Bescheide gehören, Teil des \nnunmehr nach anderen Vorschriften fortzuführenden Verfahrens bleiben. Dabei tritt \ndie Immissionsschutzbehörde insgesamt in das einheitliche, bisher von der \nBaubehörde geführte Verfahren ein. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O.\n\n61\n\nB. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids.\n\n62\n\nNach § 9 Abs. 1 BImSchG kann durch Vorbescheid über einzelne \nGenehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden \nwerden, sofern die Auswirkungen der geplanten - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. \nNr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV (in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden \nFassung) nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen - Anlage \nausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung \neines Vorbescheids besteht. Die Genehmigungsfähigkeit des Standorts einer Anlage \numfasst insbesondere auch bauplanungsrechtliche Fragen, die als einzelne \nGenehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand eines Vorbescheids gemacht \nwerden können.\n\n63\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ \n2002, 1112 = UPR 2002, 194 = BayVBl. 2002, 739, und Beschluss vom \n17. Dezember 2002 - 7 B 119.02 -, DVBl. 2003, 543 = NVwZ 2003, 750; OVG NRW, \nUrteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O., und vom 9. August 2007 - 8 A \n1359/05 -, NWVBl. 2007, 154 = ZNER 2006, 364; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Kommentar, Band 1, Teil 1, § 9 Rn. 10.\n\n64\n\nDie Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheids (I.). Das Vorhaben ist aber wegen der entgegenstehenden \nDarstellungen im maßgeblichen Regionalplan bauplanungsrechtlich unzulässig \n(II.).\n\n65\n\nI. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die hier in Streit \nstehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines \nVorbescheidsverfahren vorab geklärt wird. Die Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse \ni.S.d. § 9 BImSchG vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; \nein Beurteilungsspielraum steht der Beklagten insoweit nicht zu. Dabei ist ein \nberechtigtes Interesse regelmäßig gegeben, wenn bei umfangreichen Anlagen \nPlanung und Ausbau sinnvollerweise in Abschnitten vorgenommen werden. Ein \nberechtigtes Interesse kann insbesondere dann angenommen werden, wenn dem \nVorhabenträger durch die rechtsverbindliche Abschichtung der Prüfung einzelner \nGenehmigungsvoraussetzungen erhebliche Kostenvorteile entstehen. \n\n66\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl., 2005, § 8 Rn. 6.\n\n67\n\nDas ist hier der Fall. Ausgehend von den verschiedenen Standpunkten der \nBeteiligten ist die Klärung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des \nVorhabens ausschlaggebend für die weitere Entscheidung, ob sich der zusätzliche \nPlanungsaufwand für die Klägerin lohnt.\n\n68\n\nSoweit die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren, mit denen sie \nbegründet hat, dass aus ihrer Sicht ein berechtigtes Interesse an dem Erlass eines \nVorbescheids fehle, zugleich dahin zu verstehen sein sollten, dass sie ihr \nVerfahrensermessen\n\n69\n\n- vgl. dazu Jarass, BImSchG, 6. Aufl., 2005, § 9 Rn. 9; Wasielewski, in: \nKoch/Scheuing, GK-BImSchG, § 9 Rn. 14, 106, Dietlein, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, § 9 BImSchG Rn. 52 - \n\n70\n\nzu Ungunsten des Vorbescheidsverfahrens ausübe, führt dies zu keiner anderen \nrechtlichen Beurteilung. Denn daran hat der Beklagtenvertreter schon in der \nmündlichen Verhandlung am 29. November 2006 nicht mehr festgehalten; er hat \nvielmehr erklärt, dass das Verfahrensermessen zu Gunsten des von der Klägerin \nangestrebten Vorbescheidsverfahrens ausgeübt werde. Es kann daher offen bleiben, \ninwieweit das im immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahren bestehende \nVerfahrensermessen in dem hier vorliegenden Fall, dass ein auf Erteilung eines \nBauvorbescheids gerichtetes Verfahren im Berufungsverfahren in Anwendung von \n§ 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG geändert worden ist, durch den Zweck der \nÜbergangsregelung gelenkt oder sogar reduziert wird. \n\n71\n\nII. Der Erteilung des Vorbescheids steht aber entgegen, dass das Vorhaben \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist. \n\n72\n\nDie Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten Vorhabens richtet sich nicht \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Denn die geplante Windkraftanlage würde nicht dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift \"dienen\", weil der erzeugte \nStrom nur zu einem geringen Anteil, nämlich lediglich zu 10 %, für den Betrieb der \nKlägerin genutzt werden könnte. \n\n73\n\nAnwendbar ist hier vielmehr § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein \nVorhaben, das wie die geplante Anlage der Nutzung der Windkraft dient und deshalb \nim Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange \"entgegenstehen\". Ob dies der Fall ist, \nist grundsätzlich im Wege einer \"nachvollziehenden\" Abwägung zu ermitteln. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 \n= BauR 2005, 987 = DVBl. 2005, 706 = NVwZ 2005, 578 = UPR 2005, 267 = ZfBR \n2005, 373 = ZNER 2005, 85, vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 \n= BauR 2002, 41 = BRS 64 (2001) Nr. 96 = DÖV 2002, 76 = DVBl. 2001, 1855 \n= NuR 2002, 49 = NVwZ 2002, 476 = UPR 2002, 33 = ZfBR 2002, 65, und vom \n25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 = DÖV 1968, 579 = DVBl. 1968, \n385 = NJW 1968, 1105.\n\n75\n\nSelbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, \nfolgt daraus aber nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich \nzulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den \nAußenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben \nfreigegeben, sondern die Zulässigkeit solcher Vorhaben vielmehr von der \nEinzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort \nöffentliche Belange entgegenstehen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579 = BRS 52 \n(1992) Nr. 78 = NuR 1992, 29 = NVwZ-RR 1992, 401 = ZfBR 1991, 279, vom \n20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = BauR 1984, 269 = BRS 42 (1984) \nNr. 91 = DÖV 1984, 846 = DVBl. 1984, 627 = NuR 1984, 237 = NVwZ 1984, 367 \n= UPR 1984, 221 = ZfBR 1984, 200, und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE \n77, 300 = BauR 1987, 651 = BRS 47 (1987) Nr. 5 = DÖV 1987, 1015 = DVBl. 1987, \n1008 = NuR 1989, 125 = NVwZ 1988, 54 = UPR 1987, 427 = ZfBR 1987, 293.\n\n77\n\nDas ist hier der Fall. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass die geplante \nWindkraftanlage wegen von ihr ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im \nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (dazu 1.) oder wegen einer \nBeeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu 2.) bauplanungsrechtlich unzulässig ist. \nÖffentliche Belange stehen dem Vorhaben aber nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \ndeshalb entgegen, weil der Standort außerhalb der im maßgeblichen Regionalplan \ndargestellten Windeignungsbereiche liegt (dazu 3.). \n\n78\n\n1. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ausweislich der von \nder Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose überschreiten \ndie von der geplanten Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Schall und \nSchatten die Grenzen der Zumutbarkeit entweder nicht oder können jedenfalls durch \nBetriebseinschränkungen auf ein genehmigungsfähiges Maß begrenzt werden.\n\n79\n\nBewohnern des Außenbereichs sind von Windkraftanlagen ausgehende \nLärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für \nMischgebiete nach der TA Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten.\n\n80\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, \n237, m.w.N. \n\n81\n\nDie im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorsorglich vorgelegte Prognose \nberechnet für den der geplanten Anlage nächstgelegenen Immissionsort \"Im \nKappenhagen 15\" unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) \neinschließlich der Vorbelastung eine Gesamtbelastung von 44,9 dB(A). Damit wird \nder maßgebliche Immissionsrichtwert auch nachts bei Nennleistungsbetrieb \nvoraussichtlich nicht überschritten. Unabhängig davon könnten Beeinträchtigungen \njedenfalls durch geeignete Nebenbestimmungen insbesondere hinsichtlich einer \nLeistungsreduzierung auf ein immissionsschutzrechtlich zulässiges Maß begrenzt \nwerden. Hierzu ist die Klägerin auch bereit. \n\n82\n\nSoweit die Prognose in Bezug auf zwei Immissionsorte eine Überschreitung der \nnach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung als zumutbar angesehenen \nBeeinträchtigung durch periodischen Schattenschlag von 30 Stunden/Jahr (maximale \njährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 Minuten/Tag (maximale tägliche Belastung) \n\n83\n\n- vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 - und \nBeschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -; Nds. OVG, Beschluss vom 15. März \n2004 - 1 ME 45/02 -, NuR 2005, 262 -\n\n84\n\nberechnet hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2006 \nausdrücklich erklärt, dass die geplante Windkraftanlage mit einer entsprechenden \nSchattenabschaltautomatik versehen werden soll, die auch Gegenstand der \nnachfolgend zu beantragenden Genehmigung sein soll. \n\n85\n\nBei einer Entfernung von - nach den Angaben in der Immissionsprognose - \n310 m (Im Kappenhagen 15) bzw. 323 m (Im Eichengrund 20) zu den \nnächstgelegenen Wohngebäuden und einer Gesamthöhe der Anlage von 99,9 m ist \nauch nicht anzunehmen, dass sich die Anlage wegen einer von ihr ausgehenden \noptisch bedrängenden Wirkung als rücksichtslos darstellt.\n\n86\n\nVgl. zu den dazu entwickelten Grundsätzen: OVG NRW, Urteil vom 9. August \n2006 - 8 A 3726/05 -, NWVBl. 2007, 59 = DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74 \n= ZNER 2006, 361 = NuR 2007, 415, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom \n11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336 = ZfBR 2007, 336 = UPR 2007, \n150 = BauR 2007, 674; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, \nBauR 2007, 1014.\n\n87\n\nDer Abstand zwischen dem Vorhabenstandort und den genannten Wohnhäusern \nbeträgt mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe; die darüber hinaus in den Blick zu \nnehmenden Einzelfallumstände sprechen gegen die Annahme, dass die optischen \nWirkungen der geplanten Anlage in einer Weise bedrängend sein werden, die als \nVerstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu werten wäre.\n\n88\n\nDer Blick von dem nordöstlich gelegenen Wohnhaus Im Eichengrund 20 auf die \ngeplante Anlage wird schon durch das unmittelbar an das Wohnhaus angrenzende \nWaldstück abgeschirmt. Zudem ist aus den beigezogenen Bauakten ersichtlich, dass \ndie Wohnräume nicht in Richtung des Anlagenstandorts ausgerichtet sind. Der Blick \nvon dem südlich des Standorts gelegenen Wohnhaus Im Kappenhagen 15 dürfte \nzwar an dem dort ebenfalls befindlichen Waldstück vorbeiführen; jedoch verfügt das \nHaus an seiner dem Standort zugewandten Seite nicht über Fenster. Lediglich von \ndem im Obergeschoss befindlichen Balkon an der Westseite könnte die Anlage \nseitlich zu sehen sein. \n\n89\n\n2. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.\n\n90\n\nAn ihrem ursprünglich erhobenen Einwand, dass der betreffende Bereich wegen \nseiner avifaunistischen Bedeutung schützenswert sei, hat die Beklagte in Ansehung \nder Stellungnahme der LÖBF NRW vom 23. November 2006 schon in der \nmündlichen Verhandlung am 29. November 2006 nicht mehr festgehalten. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Umgebung des Vorhabenstandorts als \nVerbundkorridor zwischen dem Rheder Bach und dem Naturschutzgebiet \"Burlo-\nVardingholter Venn\" insbesondere für durchziehende Kraniche bedeutsam sei, sind \nnicht ersichtlich. Das von der Klägerin eingeholte Gutachten des \nLandschaftsarchitekten und vereidigten Sachverständigen Dr. M. ist aufgrund von \nBegehungen und Kartierungen, die in der Zeit zwischen Dezember 2001 und Juni \n2002 stattgefunden haben, zu der Einschätzung gelangt, dass keine Hinweise auf \neine Verbindungsfunktion zwischen dem Rheder Bach und dem Burlo-Vardingholter \nVenn bestünden. Es wurden weder Kraniche noch sonstige im Burlo-Vardingholter \nVenn anzutreffende geschützte Arten gesichtet. Die insbesondere für vogelkundliche \nBegutachtungen sachverständige LÖBF hat das Gutachten des Dr. M. geprüft \nund - auch vor dem Hintergrund der dort vorhandenen sonstigen Erkenntnisse - \nweder in methodischer Hinsicht noch in Bezug auf das Ergebnis der Untersuchung \nBedenken aufgezeigt.\n\n91\n\n3. Das Vorhaben ist aber mit Blick auf die Darstellungen des maßgeblichen \nGebietsentwicklungsplans planungsrechtlich unzulässig. \n\n92\n\nNach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange der Errichtung von \nWindkraftanlagen und anderen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der \nRegel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer \nStelle erfolgt ist. Da die beigeladene Gemeinde keine Vorrangflächen für \nWindkraftanlagen in ihrem Flächennutzungsplan ausgewiesen hat, kommt insoweit \nnur der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt \nMünsterland, Teil 3: Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft, bekannt \ngemacht am 12. November 1998, GV.NRW. S. 606 (nachfolgend: GEP), in Betracht. \nDieser steht dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen, weil die Anlage \nraumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist (dazu a) und weil der \nGEP die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Regelfall angeordnete \nAusschlusswirkung entfaltet (dazu b). \n\n93\n\na) Das Vorhaben der Klägerin ist raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB. \n\n94\n\nRaumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier angesprochenen \nZusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. § 3 Nr. 6 \nROG in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom \n18. August 1997 (BGBl. I S. 2008) - ROG 1998 -) u.a. dann, wenn es die räumliche \nEntwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Wann dies bei einer einzelnen \nWindkraftanlage der Fall ist, insbesondere bei welcher Größenordnung der Anlage, \nlässt sich nicht mit einer für alle Fallkonstellationen identischen Höhenangabe \nbeantworten; die Annahme, eine Windkraftanlage könne nur dann raumbedeutsam \nsein, wenn sie eine Gesamthöhe von über 100 m erreicht, wäre deshalb fehlerhaft, \nwährend die umgekehrte Frage, ob eine Anlage immer dann raumbedeutsam ist, \nwenn sie eine bestimmte Mindesthöhe überschreitet, im vorliegenden Fall nicht \nbeantwortet werden muss. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837 \n= BRS 65 Nr. 96, und Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 \n= NVwZ 2003, 738 = DVBl. 2003, 1064 = BRS 66 Nr. 10 = ZNER 2003, 869 (jeweils \nbetreffend Anlagen unter 100 m Gesamthöhe); Nds. OVG, Urteil vom 29. April 2004 \n- 1 LB 28/04 -, BRS 67 Nr. 101 (Anlage unter 100 m Gesamthöhe), und vom \n28. März 2006 - 9 LC 226/03 -, ZfBR 2006, 794 = NdsVBl. 2006, 331 (Anlage \njedenfalls ab 100 m Höhe im norddeutschen Flachland raumbedeutsam).\n\n96\n\nOb eine Windkraftanlage raumbedeutsam ist, hängt vielmehr von den \nUmständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage \nu.a. das Geländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die - insbesondere \ndurch Ziele der Raumordnung gesicherte - Funktion der Landschaft, in die die Anlage \nhineinwirkt. Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin geplante Anlage \nraumbedeutsam. Sie weist mit 99,9 m eine Höhe auf, die jedenfalls als Indiz für eine \nRaumbedeutsamkeit gelten muss. \n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, UPR 2007, 156 \n= NWVBl. 2007, 225; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 -, \nNVwZ-RR 2003, 619.\n\n98\n\nDer Standort liegt inmitten der eher flachen Münsterländer Parklandschaft, so \ndass die Anlage von weither zu sehen wäre und dementsprechend weit in die \nUmgebung hineinwirken würde. \n\n99\n\nb) Die Festlegung von Windeignungsbereichen im GEP entfaltet die in § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB beschriebene Ausschlusswirkung. Der Senat schließt sich \ninsoweit - auch in Ansehung der erst im vorliegenden Verfahren zu Tage getretenen \ntatsächlichen Erkenntnisse - im Ergebnis der Auffassung der zuvor mit dieser Frage \nbefassten, für baurechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate an.\n\n100\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, NWVBl. 2005, \n466, und - 7 D 4/03.NE -, juris, Beschluss vom 22. September 2005 - 7 D 21/04.NE -, \nNWVBl. 2006, 99, und Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, a.a.O.\n\n101\n\naa) Der GEP ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht schon deshalb \nunwirksam, weil es zum Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung an einer ausreichenden \nErmächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Eignungsbereichen mit externer \nAusschlusswirkung fehlte. Eine solche gesetzliche Ermächtigung ist erforderlich, \nwenn eine raumplanerische Vorgabe Außenwirkung entfalten soll. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB ist eine solche Ermächtigung allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr bedarf \nes einer Rechtsgrundlage im jeweiligen Landesrecht.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O.; Spannowsky, in: \nBielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht der \nLänder, K § 7 ROG Rn. 101.\n\n103\n\n§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LPlG NRW 2005, der die rahmenrechtlichen Vorgaben \ndes § 7 Abs. 4 ROG 1998 umsetzt, ist zwar erst durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. \nNRW. S. 430) in das Landesrecht eingefügt worden. Daraus folgt jedoch nicht, dass \nes bis zum Inkrafttreten dieser ausdrücklichen Ermächtigung an einer ausreichenden \nRechtsgrundlage gefehlt hätte. Eine spezielle landesgesetzliche \nErmächtigungsgrundlage ist nämlich nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen \nLandesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der \nLandesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB hat zulassen wollen. \n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O.\n\n105\n\nDas war auch schon vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LPlG NRW \n2005 der Fall. Denn die Ermächtigung zur Festlegung regionaler Ziele der \nRaumordnung in den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der bei \nErlass des GEP geltenden Fassung vom 29. Juni 1994, (GV. NRW. S. 474) erfasst \nbei sachgerechter Auslegung auch die Ermächtigung zur Festlegung von Zielen mit \nnegativ-planerischer Funktion. \n\n106\n\nVgl. Seibert, Abgrabungskonzentrationszonen \nin Regionalplänen, in: Festschrift für Ernst Kutscheidt, 2003, S. 373, 378 f.; i.E. \nebenso OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, a.a.O.; vgl. \nhierzu, die Frage in Bezug auf die Darstellung von Abgrabungsflächen in der \nTendenz bejahend, aber letztlich offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - \n20 A 4257/99 -, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B \n92.03 -, NVwZ 2004, 1240; ebenso für § 12 LPlG Rh.Pf.: OVG Rh.-Pf., Urteile vom \n28. Februar 2002 - 1 A 11629/01 -, BauR 2002, 1053, vom 20. September 2003 - 1 A \n11406/01 -, a.a.O., und vom 24. Juli 2003 - 1 A 10321/02 -, juris; anders für Art. 17 \nBay. LPlG 1997: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 2 C 06.3305 -, juris, \nund für § 5 LPlG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. November 2004 - 2 K \n144/01 -, ZNER 2004, 370.\n\n107\n\nDen Regelungen des Landesplanungsgesetzes ist nicht zu entnehmen, dass nur \n\"positive\" Festlegungen möglich und zulässig sein sollen. Ein derartiges Verständnis \nwürde der Steuerungsaufgabe und -funktion des Gebietsentwicklungsplans als \nregionalem Flächensicherungskonzept nicht gerecht.\n\n108\n\nDafür spricht im Weiteren auch, dass die Zulässigkeit einer planerischen \nDarstellung bestimmter Flächen für Abgrabungen mit dem Ziel, die Inanspruchnahme \nanderer Standorte für Abgrabungen zu verhindern, auch schon vor Inkrafttreten des \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB anerkannt war. Das gilt für entsprechende Darstellungen \nin einem Flächennutzungsplan, die als öffentliche Belange einem privilegierten \nAußenbereichsvorhaben entgegengesetzt werden können, \n\n109\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 \n= Buchholz 406.11 \n§ 5 BBauG Nr. 5,\n\n110\n\nschließt aber entsprechende Darstellungen auf der Ebene der Landes- und \nRegionalplanung nicht aus.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, Buchholz 442.40 \n§ 8 LuftVG Nr. 13.\n\n112\n\nAn dieser Rechtsprechung, die maßgeblich in Bezug auf negativ-planerische \nDarstellungen von Abgrabungsbereichen nach nordrhein-westfälischem \nLandesplanungsrecht entwickelt worden ist, hat sich der Bundesgesetzgeber bei der \nEinführung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB orientiert.\n\n113\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960, unter \nHinweis auf BT-Drucks. 13/4978, S. 7.\n\n114\n\nbb) Der hier maßgebliche Gebietsentwicklungsplan entspricht den inhaltlichen \nAnforderungen an einen Plan, der sich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB beimisst.\n\n115\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windkraftanlagen (sowie \nanderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen \nAußenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger \nder Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, \ninsbesondere der Regionalplanung richtet. Der Planungsvorbehalt setzt \ngebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von \nWindkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein \nAusschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und \nfestgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen \nrechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Antragsteller mit der Folge, dass \nVorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die \nnegative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen \nbedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt \nsich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan \nsicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber \nkonkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges \ngesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen \nAnforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die \nAbwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die \nausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der \nzufolge ein Planungsträger der Windkraftnutzung im Sinne einer speziellen \nFörderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen \nRegelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) \"Verhinderungsplanung\" \nist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, \nWindkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), \nbeachten und für die Windkraftnutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum \nschaffen. Eine \"Verhinderungsplanung\" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn \ndie Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung \nder Anlagenstandorte führt.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 \n= NVwZ 2003, 733 = UPR 2003, 188 = DVBl. 2003, 797 = BRS 65 Nr. 95, vom \n13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 = ZNER 2003, 245 = BayVBl. 2003, \n757, und vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 12. Juli 2006 \n- 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679.\n\n117\n\nDies zugrunde gelegt steht die Darstellung von Windeignungsbereichen im GEP \ndem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Bei der Darstellung der \nEignungsbereiche handelt es sich nach der maßgeblichen Planungsabsicht des \nBezirksplanungsrats um Ziele der Raumordnung und Landesplanung (dazu (1)). \nDiese sind auch hinreichend bestimmt festgelegt (dazu (2)). Der Plan leidet weder an \nanfänglichen Abwägungsmängeln, die seine Wirksamkeit durchgreifend in Frage \nstellen (dazu (3)), noch hat er durch nachfolgende (rechts-)tatsächliche \nEntwicklungen seine Steuerungskraft verloren (dazu (4)). \n\n118\n\n(1) Mit der Verwendung des Begriffs \"Ziele der Raumordnung\" knüpft die \nerstmals durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) mit Wirkung zum \n1. Januar 1997 eingeführte Raumordnungsklausel in § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB \n1997, nunmehr § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, an die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 \ndes Raumordnungsgesetzes in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung \nvom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630) - ROG 1993 - an, wonach Zielen der \nRaumordnung die Funktion zukommt, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung \nder Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 1993 notwendigen \nVoraussetzungen zu schaffen. Ziele sind danach von bloßen Grundsätzen der \nRaumordnung abzugrenzen, denen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschriebene \nAusschlusswirkung nicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ziele der \nRaumordnung als landesplanerische Letztentscheidungen definiert, die auf einer \nAbwägung landesplanerischer Interessen und Gesichtspunkte beruhen, auf \nlandesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen und im mehrstufigen \nSystem räumlicher Gesamtplanung (Landes- und Regionalplanung, Bauleitplanung) \ntendenziell auf weitere Konkretisierung in der nachgeordneten Planungsebene \nangelegt sind. \n\n119\n\nVgl. zu § 5 Abs. 2 ROG 1965: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB \n20.91 -, BVerwGE 90, 329 (334 f.), und Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, \nBVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476.\n\n120\n\nDieses Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber bei der gesetzlichen \nNeuregelung durch das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) 1998 in § 3 Nr. 2 \nROG 1998 übernommen. Ziele der Raumordnung sind danach verbindliche \nVorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom \nTräger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen \noder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, \nOrdnung und Sicherung des Raums (vgl. § 3 Nr. 2 ROG 1998). Demgegenüber sind \nGrundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und \nSicherung des Raums (vgl. § 3 Nr. 3 ROG 1998).\n\n121\n\nAusgehend von diesem Begriffsverständnis sind die im GEP festgelegten \nEignungsbereiche nach dem erkennbaren Regelungswillen des Bezirksplanungsrats \ndes Regierungsbezirks Münster als Ziele der Raumordnung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB zu qualifizieren, durch die die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer \nStelle im Planungsraum ausgeschlossen werden sollte. \n\n122\n\nEbenso OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE und 7 D \n4/03.NE -, Beschluss vom 22. September 2005 - 7 D 21/04.NE - und Urteil vom \n19. September 2006 - 10 A 973/04 -, jeweils a.a.O.\n\n123\n\nDafür spricht zunächst die Verwendung des Begriffs des Eignungsbereichs. Zwar \nwurde der GEP schon am 9. Juni 1997 erlassen, also bevor die Begriffe Vorrang-, \nVorbehalts- und Eignungsbereich in § 7 Abs. 4 ROG 1998 erstmals gesetzlich \ndefiniert wurden. Das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 einschließlich der \nbetreffenden Begriffsbestimmungen lag aber während des GEP-\nAufstellungsverfahrens bereits im Entwurf vor; der Regierungsentwurf datiert vom \n4. Dezember 1996 (BT-Drucks. 13/6392). Angesichts dessen ist davon auszugehen, \ndass der Bezirksplanungsrat den Begriff des Eignungsbereichs in dem Sinne \nverstanden hat, wie er dem Regierungsentwurf des Bau- und \nRaumordnungsgesetzes 1998 zugrunde lag und wie er nunmehr im ROG 1998 \nenthalten ist. Danach haben Vorranggebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998) \ngrundsätzlich innergebietlich Zielcharakter und erlangen außergebietlich \nAusschlusswirkung nur nach § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998. Eignungsgebiete entfalten \nnach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998 stets außergebietlich eine \nAusschlusswirkung, die als Letztentscheidung mit Zielcharakter einzuordnen ist, \nwohingegen der Wortlaut der Vorschrift sich zu der gebietsinternen Verbindlichkeit \nder Ausweisung eines Eignungsgebiets nicht verhält. In der Entwurfsbegründung ist \nausgeführt, dass die Eignungsgebiete nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998 \nraumbedeutsame Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich dadurch \nsteuern sollen, dass bestimmte Gebiete in einer Region für diese Maßnahmen als \ngeeignet erklärt werden mit der Folge, dass diese raumbedeutsamen Maßnahmen \naußerhalb dieser Gebiete regelmäßig ausgeschlossen sein sollen. Die \nPositivausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten hat der Gesetzgeber als \n\"Ziele der Raumordnung\" verstanden wissen wollen.\n\n124\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 84.\n\n125\n\nAn diesem Begriffsverständnis ist festzuhalten. Die Unbedenklichkeitserklärung \neines Standorts für eine bestimmte Nutzung stellt eine zwar ebenenspezifisch zu \nverstehende, aber dennoch verbindliche Zielaussage dar. Die abschließende \nplanerische Abwägung und Entscheidung zur Konzentration bestimmter Vorhaben im \nEignungsgebiet enthält eine einheitliche positive und negative Zielfestlegung. \n\n126\n\nEbenso Runkel, DVBl. 1997, 275 (276); Schroeder, UPR 2000, 52 (54); \nBielenberg/Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, K § 7 \nRn. 105 und J 630 Anm. 5.5; vgl. ferner Schmidt, Wirkung von Raumordnungszielen \nauf die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben, 1997, S. 79 f.; Seibert, \na.a.O., S. 377.\n\n127\n\nDas schließt nicht aus, dass die positive Zielaussage hinsichtlich der einzelnen \nStandorte im Eignungsgebiet noch konkretisierungsfähig ist. Die landesplanerische \nLetztentscheidung, dass das Gebiet geeignet ist, wird dadurch aber nicht in Frage \ngestellt. \n\n128\n\nDaher ist auch in Ansehung der vor allem im Schrifttum geäußerten Kritik \n\n129\n\n- vgl. etwa Erbguth, DVBl. 1998, 209 (212); Grotefels, in: Festschrift für Hoppe, \n2000, S. 369 (380 ff.); Spiecker, BayVBl. 2001, 673 (675); Hendler, UPR 2003, 401; \nKirste, DVBl. 2005, 993 (999 ff.), m.w.N.; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n11. November 2004 - 2 K 144/01 - , ZNER 2004, 370 ff. -\n\n130\n\nder regionalplanerischen Darstellung nicht nur von Vorranggebieten mit \naußergebietlicher Ausschlusswirkung, sondern auch derjenigen von \nEignungsgebieten die Qualität von Zielen der Raumordnung beizumessen. \n\n131\n\nSo auch BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O., und Beschluss \nvom 3. August 2005 - 4 BN 35.05 -, ZfBR 2006, 50.\n\n132\n\nUnabhängig von der Verwendung des Begriffs des Eignungsbereichs folgt auch \naus den textlichen Darstellungen des GEP, dass die Ausweisung von \nEignungsbereichen vom Plangeber als verbindliche planerische Vorgaben gemeint \nwar. So heißt es in Nr. 1 der textlichen Darstellungen, dass sich die Planung und \nErrichtung von Windkraftanlagen zur Verwirklichung der landesplanerisch \nangestrebten Konzentration der Raumnutzungen grundsätzlich auf den Flächen zu \nvollziehen hat, die als Bereiche für die Nutzung erneuerbarer Energien zeichnerisch \ndargestellt sind. Die Verwendung des Wortes \"grundsätzlich\" steht der \nVerbindlichkeit der Darstellung nicht entgegen, denn aus den Regelungen in Nrn. 2 \nund 3 der textlichen Darstellungen folgt, dass neben den als Eignungsbereiche \ndargestellten Flächen nur bestimmte weitere Flächen, nämlich Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereiche (Nr. 2) sowie Standorte für die Abfallentsorgung (Nr. 3), \nin Betracht kommen sollen. Noch deutlicher wird die vom Plangeber angestrebte \nVerbindlichkeit in Nrn. 11a und 33 der Erläuterungen, wenn es dort heißt, dass die \nDarstellung der Eignungsbereiche bis zu einer Konkretisierung durch eine \nkommunale Bauleitplanung \"Konzentrationswirkung\" entfalte.\n\n133\n\nGegen die Einordnung der Darstellung der Eignungsbereiche als Ziele der \nRaumordnung kann nicht eingewandt werden, dass der Bezirksplanungsrat seine \ndem GEP zugrunde gelegte Abwägung nicht i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG 1998 als \nabschließend abgewogen angesehen hätte. Allerdings würde eine lediglich vorläufige \nRaumplanung, die die Entscheidung über die Zulassung von Windkraftanlagen in \neinem bestimmten Bereich nicht selbst trifft, sondern auf die gemeindliche Planung \nverlagert, die Voraussetzung einer abschließenden raumordnerischen Abwägung \nnicht erfüllen und damit auch kein schlüssiges gesamträumliches Konzept \ndarstellen.\n\n134\n\nZu sog. \"weißen\" Flächen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, \na.a.O. \n\n135\n\nDas ist indessen nicht der Fall. Derartiges folgt nicht aus Nr. 12 der \nErläuterungen, wonach die Darstellung der Eignungsbereiche lediglich \"deren \nallgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage\" bestimmt und die \nkonkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche der nachfolgenden gemeindlichen \nBauleitplanung sowie der einzelfallbezogenen Prüfung überlassen bleiben soll. \nEbenso wenig spricht für eine bloß vorläufige Planung, dass der Bezirksplanungsrat \neinzelne für die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen in den dargestellten \nEignungsbereichen relevante Aspekte in seine Abwägung bewusst nicht einbezogen \nhat, wie Richtfunkstrecken und Leitungen, Lagerstätten, Bodendenkmäler, \nImmissionsschutz, Schäden durch Eis- und Blattabwurf sowie Verkehrsinfrastruktur \n(Bahnlinien, Wasserstraßen). \n\n136\n\nVgl. Nr. 6 der Sitzungsvorlage Nr. 11/1997, die Grundlage der Beschlussfassung \ndes Bezirksplanungsrats am 9. Juni 1997 war (\"Hinweise der Verfahrensbeteiligten, \ndie für nachfolgende Fachverfahren zur Kenntnis genommen wurden\"). \n\n137\n\nDass der Plangeber bei seiner planerischen Abwägung bestimmte, (spätestens) \nim konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfende Aspekte ausdrücklich \nunberücksichtigt gelassen hat, lässt nicht darauf schließen, dass er seine \nEntscheidung als nicht abschließend abgewogen angesehen hätte. Maßgeblich und \nzwingend in die Abwägung einzustellen sind nämlich nur die auf der jeweiligen \nPlanungsebene erkennbar erheblichen Belange. Es entspricht der gesetzlichen \nKonzeption übereinander gestufter Planungsebenen, dass der jeweilige Plangeber \ngrundsätzlich nur die auf seiner Hierarchieebene erheblichen Belange abzuwägen \nhat. \n\n138\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390.\n\n139\n\nWenn die genannten Gesichtspunkte dabei unberücksichtigt geblieben sind, \nheißt das nicht, dass die raumplanerische Abwägung unvollständig geblieben ist. \nVielmehr bedeutet dies, dass die betreffenden Aspekte nach Einschätzung der \nBezirksplanungsbehörde auf ihrer Planungsebene nicht von abwägungserheblicher \nBedeutung und den nachfolgenden Planungsebenen bzw. dem \nGenehmigungsverfahren zu überlassen waren. Das reicht zur Begründung der \nZielqualität der Darstellungen aus. Davon zu unterscheiden ist die - unter dem \nAspekt möglicher Abwägungsmängel zu untersuchende - Frage, ob die Einschätzung \nzutraf, dass die außer Betracht gelassenen Belange auf dieser Planungsstufe nicht \nabschließend zu berücksichtigen waren. \n\n140\n\nGegen die Annahme, dass der Bezirksplanungsrat die dem GEP bei dessen \nErlass zugrunde gelegte Abwägung als abschließend abgewogen i.S.d. § 3 Nr. 2 \nROG 1998 ansah, lässt sich auch nicht die Art und Weise anführen, wie die \nBezirksregierung als Bezirksplanungs- und Kommunalaufsichtsbehörde den GEP in \nder Zeit seit seinem Inkrafttreten gehandhabt hat. Allerdings kann der Eindruck \nentstehen, dass die Festlegung der Eignungsbereiche nur im Außenverhältnis als \nverbindlich angesehen wurde, während den Gemeinden für die \nFlächennutzungsplanung - abweichend von § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die \nBauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind - ein weiter Spielraum \ngelassen wurde. Soweit Anträge auf Zulassung von Zielabweichungen mit dem Ziel \ngestellt wurden, im GEP dargestellte Eignungsbereiche nicht in den \nFlächennutzungsplan übernehmen zu müssen, hatten diese stets Erfolg. Darüber \nhinaus hat die Bezirksregierung selbst bei Flächennutzungsplanungen, bei denen \nganze Eignungsbereiche ausgeschieden wurden, weder während der \nAufstellungsphase im Rahmen des sog. Anpassungsverfahrens (jetzt: § 32 LPlG \nNRW 2005) noch im Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB Anlass gesehen, \neinen Verstoß gegen das Anpassungsgebot zu rügen. Diese Umstände stellen aber \nletztlich nicht in Frage, dass der Bezirksplanungsrat, auf dessen Planungsabsicht es \ninsoweit allein ankommt, mit der Ausweisung der Eignungsbereiche im GEP \nverbindliche Ziele der Raumordnung festlegen wollte.\n\n141\n\n(2) Die gebietsbezogene Darstellung der Windeignungsbereiche im GEP ist auch \nhinreichend bestimmt. \n\n142\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Regionalplan handelt, der \nnaturgemäß einen größeren Raum betrifft. Eine parzellenscharfe Ausweisung ist \ndaher nicht erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass die im Maßstab 1:25.000 \nerfolgte zeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche nach Nr. 12 der \nErläuterungen lediglich \"deren allgemeine Größenordnung und annähernde \nräumliche Lage\" bestimmt und die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche der \nnachfolgenden gemeindlichen Bauleitplanung überlässt. Ein aus dem groben \nMaßstab folgender Interpretationsspielraum von mindestens 50 m betrifft angesichts \nder Großräumigkeit des Plans nur Flächen in Größenordnungen, die ohnehin einer \nnachfolgenden, die Entscheidungen des GEP im Grundsatz akzeptierenden \n\"Feinsteuerung\"\n\n143\n\n- zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, \nBVerwGE 120, 138 = ZNER 2004, 169 = NVwZ 2004, 858 -\n\n144\n\nim Rahmen der Flächennutzungsplanung zugänglich sind und zudem schon \nwegen der Nähe zu einem ausgewiesenen Eignungsbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich machen. \n\n145\n\n(3) Die Darstellung von Windeignungsbereichen im GEP ist - soweit die \nplanerischer Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist - auch \ninhaltlich nicht zu beanstanden.\n\n146\n\nIn Anlehnung an die im Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätze ist eine \nPlanung zunächst dann nicht erforderlich und deshalb fehlerhaft, wenn sie keinen \nvollzugsfähigen Inhalt hat, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche \noder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der \nErforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Plans \nund damit für jede seiner Festsetzungen. Können die für die Verwirklichung des \nPlans erforderlichen Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts nicht \nerteilt werden, ist der Plan wegen Verstoßes gegen das enthaltene Gebot der \nErforderlichkeit der Planung nichtig.\n\n147\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2005 \n\n148\n\n- 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584, und vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR \n2006, 468 (zum Regionalplan), sowie Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, \nBVerwGE 109, 246 = NVwZ 2000, 550 = VBlBW 2000, 103 (zum \nBebauungsplan).\n\n149\n\nDer Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang allerdings nur \nein grobes Raster dar. Die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung sind \nhingegen nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen. \n\n150\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, a.a.O.; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 6. November 2006 - 3 S 2115/04 -, NuR 2007, 92 = VBlBW 2007, \n178.\n\n151\n\nInsoweit, also hinsichtlich der Anforderungen an die raumplanerischer \nAbwägung, ist nach der Überleitungsvorschrift in § 23 ROG 1998 das \nRaumordnungsgesetz in der vor dem 18. August 1997 geltenden Fassung \nmaßgeblich, weil mit der Aufstellung des angegriffenen Gebietsentwicklungsplans \nbereits vor dem In-Kraft-Treten des BauROG 1998 am 1. Januar 1998 begonnen \nwurde. Keine Anwendung finden danach die nunmehr geltenden Regelungen der \n§§ 7 Abs. 7 ROG 1998 und 14 Abs. 1 LPlG NRW 2005, wonach bei der Aufstellung \nder Raumordnungspläne nicht nur die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander \nund untereinander abzuwägen, sondern auch öffentliche sowie private Belange zu \nberücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und \nvon Bedeutung sind. \n\n152\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 -, BauR 2007, \n859.\n\n153\n\nDie nunmehr in § 7 Abs. 7 ROG 1998 formulierten Anforderungen normieren \naber im Wesentlichen lediglich die allgemeinen, bereits zuvor in Anlehnung an das \nbauplanungsrechtliche Abwägungsgebot entwickelten Maßstäbe, die zumindest dann \nzu beachten sind, wenn eine raumordnerische Zielfestlegung infolge \nraumordnungsexterner Regelungen nachteilige rechtliche Wirkungen für die \nRechtsstellung von Privaten zur Folge haben können.\n\n154\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 -, a.a.O.\n\n155\n\nDanach ist das planungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \n\n156\n\nSoweit Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - ohne dass es \nder Zwischenebene der gemeindlichen Planung bedürfte - unmittelbar auf die \nVorhabenzulassung im Einzelfall durchschlagen, bedingt dies erhöhte Anforderungen \nan die inhaltliche Qualität und Bestimmtheit der Zielaussagen.\n\n157\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, a.a.O., und Beschluss vom \n20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, a.a.O.\n\n158\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die \nin der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum \nfür eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die \nRaumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und \npauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die \nraumordnerische Zielsetzung und je höher ihr Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr \nnähern sich die an die raumordnerische Abwägung zu stellenden Anforderungen den \nfür die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben allerdings an.\n\n159\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 8 A 480/01 -, NuR 2003, 47.\n\n160\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht \nverletzt, wenn sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen \nBelangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung \neines anderen entscheidet.\n\n161\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 \n(309); vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 -, SächsVBl. 2005, \n225 (zu § 6 Abs. 3 Sächs. LPlG).\n\n162\n\nDies zugrunde gelegt beruht die Darstellung von Windeignungsbereichen im hier \nmaßgeblichen GEP auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden planerischen \nAbwägung.\n\n163\n\n(a) Nach den dargelegten Maßstäben kann dem GEP nicht wegen mangelnder \nVollzugsfähigkeit die Erforderlichkeit abgesprochen werden. \n\n164\n\nEs ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Eignungsflächen \ninsgesamt oder jedenfalls fast vollständig für Zwecke der Windkraftnutzung \nungeeignet wären. \n\n165\n\nDer Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet stehen nicht flächendeckend \nunüberwindbare Hindernisse entgegen. Das wird dadurch indiziert, dass tatsächlich \nin den GEP-Eignungsbereichen nach den vorliegenden Erkenntnissen ca. 600 \nAnlagen errichtet oder wenigstens genehmigt worden sind. Klarstellend ist \nfestzuhalten, dass sich die sowohl im Parallelverfahren 8 A 3581/04 mit Schriftsatz \nvom 27. Oktober 2006 schriftlich vorgetragene als auch von einem Mitarbeiter der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem 10. Senat des erkennenden \nGericht am 19. September 2006 im Verfahren 10 A 973/04 genannte Zahl von schon \nüber 800 errichteten oder jedenfalls genehmigten Anlagen auf die im gesamten \nRegierungsbezirk Münster beantragten Windkraftanlagen bezieht. Wie die Beklagte \nauf Nachfrage des Senats eingeräumt hat, schließt die Zahl von 807 Anlagen \nzunächst 56 Anlagen ein, die sich zwar im Regierungsbezirk Münster, aber \naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GEP im Kreis Recklinghausen und \nin der Stadt Bottrop befinden. Aus dem im Verfahren 8 A 3581/04 eingereichten \nDatenmaterial, das auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht \nworden ist, folgt, dass in der mitgeteilten Gesamtzahl ferner 136 Anlagen an \nStandorten enthalten sind, die außerhalb der im GEP ausgewiesenen \nWindeignungsbereiche liegen. Von der nach Abzug auch dieser Anlagen noch \nverbleibenden Zahl von 615 Anlagen sind schließlich diejenigen Vorhaben \nabzuziehen, die in dem vorgelegten Datenmaterial berücksichtigt sind, obwohl die \nGenehmigungsanträge - zum Teil bestandskräftig - abgelehnt wurden. \n\n166\n\n(b) Das der Abwägung zugrunde gelegte regionalplanerische Grundkonzept ist \nschlüssig. \n\n167\n\nDie nach Nrn. 19 ff. der Erläuterungen im planerischen Abwägungsprozess \nberücksichtigten Ziele und Kriterien betrafen öffentliche Belange, die nach Lage der \nDinge auf dieser Planungsebene zu berücksichtigen waren, nämlich insbesondere \ndie landesplanerischen Vorgaben (vgl. Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplans \nNRW), die flächenhaft ermittelten Windpotentiale, die Vorbelastung von Freiräumen \ndurch infrastrukturelle Eingriffe, die besondere Eignung von weniger strukturierten \nLandschaftsteilen (weil diese geringe Rauhigkeit und geringes Konfliktpotential mit \nEinzelgehöften aufweisen), die Sicherung von Entwicklungspotentialen für die \nSiedlungsentwicklung, der Schutz der Natur, der Schutz größerer geschlossener \nWaldbereiche (der Schutz kleinerer Waldflächen blieb nach Nr. 26 der Erläuterungen \nden nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten), die Erhaltung wertvoller \nBiotopstrukturen, die Erhaltung markanter landschaftsprägender Strukturen, die \nEinhaltung von Schutzabständen zu Wohnsiedlungsbereichen, zu Richtfunkstrecken, \nzu militärischen Einrichtungen und zu den im GEP dargestellten Flugplätzen sowie \ndie Freihaltung von Abgrabungsbereichen.\n\n168\n\nEs stellt keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Schutzabstände zu \nWohnsiedlungsbereichen so großzügig bemessen wurden, dass dem \nVorsorgegedanken (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) auch mit Blick auf mögliche \nzukünftige Entwicklungen Rechnung getragen wurde. Denn es besteht keine \nVerpflichtung, der Windkraftnutzung größtmöglichen Raum zur Verfügung zu stellen. \nAus demselben Grund begegnet es keinen Bedenken, dass der Plangeber Flächen \ngeringerer Windhöffigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt hat, auch wenn der \nwirtschaftliche Betrieb besonders hoher Anlagen dort möglich sein sollte. Auch die in \neinzelnen Fällen auf Wunsch der betroffenen Gemeinden gleichwohl erfolgte \nAuswahl von Flächen geringer Windhöffigkeit stellt die Schlüssigkeit des \nPlanungskonzepts nicht in Frage, wenn - wie hier - gleichwohl ausreichend geeignete \nFlächen bleiben. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von Flächen, deren \nBebauung mit Windkraftanlagen aus Gründen der Luftverkehrssicherheit \nRestriktionen unterliegen, weil sie im Umfeld eines Flugplatzes liegen.\n\n169\n\nDie Rüge, Bereiche hätten nicht deshalb ausgeschieden oder als gering geeignet \nangesehen werden dürfen, weil sie nicht vorbelastet seien, bleibt ebenfalls ohne \nErfolg. Gerade auf regionalplanerischer Ebene waren Belange des \nLandschaftsschutzes und der Landschaftsästhetik zu berücksichtigen. Es stellt keine \nFehlgewichtung dar, wenn sich der Plangeber dafür entschieden hat, die ohnehin rar \ngewordenen Flächen, die bislang noch von Vorbelastungen frei sind, auch zukünftig \nvor Beeinträchtigungen zu schützen.\n\n170\n\n(c) Ein Abwägungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass die Belange der \npotentiellen Vorhabenträger nicht gesondert berücksichtigt und insbesondere die \nGrundstückseigentümer nicht am Verfahren beteiligt worden sind. Zwar gehören die \nprivaten Belange der Eigentümer zur Windkraftnutzung geeigneter Flächen bei der \nFestlegung von (Vorrang-) Gebieten und zugleich Ausschlussflächen, die nach § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB private Grundeigentümer unmittelbar bindet, zu dem in den \nBlick zu nehmenden Abwägungsmaterial. \n\n171\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O.\n\n172\n\nDazu reicht es aber aus, wenn das Interesse der Eigentümer der Grundstücke, \ndie wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte in Betracht \nkommen, unterstellt und typisierend in die Planabwägung eingestellt wird; einer \nBeteiligung der Grundstückseigentümer bedarf es dann nicht.\n\n173\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O., OVG Rh.-Pf., Urteil \nvom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 - NVwZ-RR 2003, 619.\n\n174\n\n(d) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Schlüssigkeit des \nPlanungskonzepts werde dadurch in Frage gestellt, dass der Bezirksplanungsrat \ninsbesondere die aus Gründen des Immissionsschutzes gebotenen Schutzabstände \nzu im Außenbereich vorhandenen Wohngebäuden unberücksichtigt gelassen und \ndaher in großem Umfang Flächen ausgewählt habe, die sich auf der nachfolgenden \nPlanungsebene als ungeeignet erwiesen hätten. \n\n175\n\nInsoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n176\n\nDer Darstellung der Eignungsbereiche liegt eine flächendeckende Untersuchung \ndes Plangebiets zugrunde (vgl. Nr. 13 der Erläuterungen). Unstreitig sind dabei \nallerdings insbesondere etwaige Nutzungskonflikte mit im Außenbereich \nvorhandenen einzelnen Wohngebäuden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - fast \nvöllig außer Betracht geblieben. Soweit in Nr. 23 der Erläuterungen von \nEinzelgehöften die Rede ist, steht dies in Zusammenhang damit, dass der Plangeber \n\"weniger strukturierte Landschaftsteile\" allgemein als besonders geeignet angesehen \nhat, weil in der planerischen Abwägung allgemein unterstellt wurde, dass diese \nBereiche geringere Rauhigkeit aufweisen und geringeres \"Konfliktpotential mit \nEinzelgehöften\" böten. Auch aus der bereits erwähnten Sitzungsvorlage Nr. 11/1997, \ndie Grundlage der Beschlussfassung des Bezirksplanungsrats am 9. Juni 1997 war, \nfolgt, dass die im Aufstellungsverfahren von einzelnen Trägern öffentlicher Belange - \nden Staatlichen Umweltämtern Münster und Herten sowie dem Landesumweltamt - \nangesprochenen Probleme des Immissionsschutzes im Zusammenhang mit \nEinzelgehöften lediglich zur Kenntnis genommen, aber nicht auf dieser \nPlanungsebene abgewogen wurden, sondern den nachfolgenden Planungsebenen \nvorbehalten bleiben sollten.\n\n177\n\nNach den Angaben der Beklagten hat die Berücksichtigung des \nImmissionsschutzes für Bewohner des Außenbereichs dazu geführt, dass erhebliche \nFlächenanteile der Eignungsgebiete in der nachfolgenden gemeindlichen \nFlächennutzungsplanung nicht als Konzentrationszonen übernommen wurden. Dies \nwird durch den Inhalt der im Berufungsverfahren beigezogenen \naufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und regionalplanerischen \nZielabweichungsakten bestätigt. Danach beruhen die Abweichungen der \ngemeindlichen Konzentrationszonenplanungen von der Darstellung der GEP-\nEignungsbereiche überwiegend auf der Berücksichtigung der aus Gründen des \nImmissionsschutzes angesetzten Abstände zu einzelnen Wohngebäuden im \nAußenbereich. \n\n178\n\nDie Abweichungen der gemeindlichen von der Regionalplanung betreffen \ninsgesamt rund die Hälfte der Gesamtfläche aller im GEP dargestellten \nEignungsbereiche. Der Vortrag der Beklagten, die Windeignungsbereiche seien \nimmerhin zu 80 % in den nachfolgenden Flächennutzungsplänen bestätigt worden, \nist demgegenüber irreführend. Er orientiert sich nicht an den Flächenanteilen, \nsondern an der Zahl der in der Flächennutzungsplanung (vollständig) nicht \nübernommenen Eignungsbereiche. Nur insoweit trifft es zu, dass insgesamt rund \n20 % der 119 Eignungsbereiche nicht in die Flächennutzungsplanung übernommen \nworden sind. \n\n179\n\nStellt man auf die Größe der Flächen ab, ist von Folgendem auszugehen: Von \nden 23.435 ha, die der GEP als Windeignungsbereiche ausweist, sind nach der \ngemeindlichen Flächennutzungsplanung nur 11.121,5 ha, d.h. 47,56 % als \nVorrangbereiche für die Windkraftnutzung übernommen worden. Dies ergibt sich aus \nder im Verfahren 8 A 3581/04 übersandten tabellarischen Übersicht der Beklagten \nvom 17. November 2006, ergänzt um ihre Mitteilung im Schriftsatz vom 8. Juni 2007, \nwonach weitere 30,5 ha im Bereich ST 23 (Nordwalde) entfallen, und korrigiert um \ndie Abweichungen, die sich bei Durchsicht der die Flächennutzungspläne \nbetreffenden Genehmigungsvorgänge ergeben haben und auf die die Beteiligten mit \nVerfügung vom 4. Juni 2007 hingewiesen worden sind. Ferner sind die auf den \nGemeindegebieten von Rhede und Recke dargestellten Eignungsbereiche - anders \nals in der Aufstellung der Beklagten - umfassend zu berücksichtigen, weil in diesen \nGemeinden keine, also auch keine vom GEP abweichenden Flächennutzungspläne \nerlassen worden sind.\n\n180\n\nDen beigezogenen Genehmigungsakten der Beklagten, die fast ausnahmslos die \nvollständigen Erläuterungsberichte enthalten, ist zu entnehmen, dass die Gemeinden \nüberwiegend Schutzabstände zu Wohngebäuden von 200 m bis 300 m zugrunde \ngelegt haben. Nur vereinzelt wurden Tabuzonen mit größeren Abständen festgelegt, \nso etwa in Raesfeld (400 m), Havixbeck (350 m), Rheine (500 m), Sassenberg (500 \nm) und Ascheberg (500 m). Soweit nach Anwendung der pauschalierten \nSchutzabstände nur noch bestimmte (flächenmäßig stark reduzierte) Standorte für \nWindkraftanlagen \"übrig blieben\", wurden diese ebenfalls nicht als \nKonzentrationszone ausgewiesen. \n\n181\n\nAufgrund der unter Beteiligung des Regionalrats seit 2005 in Bezug auf \nAscheberg (COE 15, COE 17, COE 18, COE 57), Dülmen (COE 09, COE 10, COE \n11), Billerbeck (COE 02, COE 51), Ibbenbüren (ST 08, ST 55), Nottuln (COE 02, \nCOE 05, COE 08) und Borken (BOR 21, BOR 22, BOR 27) durchgeführten \nZielabweichungsverfahren (vgl. § 24 LPlG NRW 2005) sind 2.998 ha bzw. 12,9 % der \nausgewiesenen Windeignungsflächen einer Nutzung für Windkraftanlagen entzogen \nworden. \n\n182\n\nNeben Flächen, die Abstände zu kleineren Waldflächen oder Freileitungen \nberücksichtigen, sind ferner auch Flächen in einer Größenordnung von ca. 1.445 ha \nnicht als Konzentrationszonen in der Flächennutzungsplanung ausgewiesen worden, \ndie - worauf die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom \n29. November 2006 hingewiesen haben - in der Nähe von militärischen oder zivilen \nFlugplätzen liegen und für die deshalb aus Gründen der Flugsicherheit \nBauhöhenbeschränkungen gelten. \n\n183\n\nAusgehend von diesen Feststellungen weist der GEP keine Abwägungsfehler \nauf. Der Umstand, dass die im Regionalplan dargestellten Eignungsgebiete für die \nWindkraftnutzung im Rahmen der Flächennutzungsplanung lediglich etwa zur Hälfte \nals Konzentrationszonen ausgewiesen worden sind, indiziert weder, dass der \nPlangeber abwägungserhebliche Belange außer Betracht gelassen hat, noch dass \nseine Abwägung auf fehlerhaften Sachverhaltsannahmen beruht. \n\n184\n\nDer Regionalrat war auf der Ebene des Gebietsentwicklungsplans nicht gehalten, \ndie konkreten Auswirkungen der im Planungsraum möglicherweise entstehenden \nAnlagen abschließend - gleichsam vorhabenbezogen - zu untersuchen. Denn zu \nberücksichtigen waren nur die tatsächlichen Umstände, die - auch schon auf der \nEbene der Regionalplanung - für die Beurteilung der Geeignetheit von Flächen als \nKonzentrationszonen für Windkraftnutzung von erkennbar maßgeblicher Bedeutung \nwaren. \n\n185\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 BN 35.05 -, a.a.O.\n\n186\n\nDie Regionalplanung hat dabei nicht die Aufgabe, die Vorhabenzulassung \ngewissermaßen fallgenau vorwegzunehmen, sondern beschränkt sich auf die \nAbgrenzung von Bereichen in einer allgemeinen Größenordnung und annähernden \nräumlichen Lage, während die konkrete Umsetzung der planerischen Entscheidung \nauf Gemeindeebene sowie der Vorhabenzulassung vorbehalten ist.\n\n187\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, a.a.O., und vom \n19. September 2006 - 10 A 973/04 -, a.a.O.\n\n188\n\nDas ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n189\n\nBei der Bestimmung der rechtlichen Anforderungen an die Abwägungsintensität, \nalso bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und mit welchem \nKonkretisierungsgrad die Belange planerisch bewältigt sein müssen, ist zu \nberücksichtigen, dass es sich hier um regionalplanerisch festgelegte Planungsziele \nhandelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon \naus, dass Ziele der Raumordnung den Gemeinden noch Spielräume für eigene \nplanerische Aktivitäten belassen dürfen. Ziele der Raumordnung schaffen in Bezug \nauf die örtliche Planung Rahmenbedingungen. Tendenziell sind sie auf weitere \nKonkretisierung angelegt. Die landesplanerische Letztentscheidung beruht auf einem \nAusgleich spezifisch landesplanerischer Konflikte und auf einer Abwägung \nlandesplanerischer Gesichtspunkte. Sie bieten Lösungen, die auf landesplanerischer \nEbene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der \nBauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung \nzugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene \nplanerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der \nZielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringe inhaltliche Dichte \naufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch \neine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, die der Bauleitplanung enge Grenzen \nsetzt, entfaltet es schwächere oder stärkere Rechtswirkungen.\n\n190\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 \n\n191\n\n- 4 NB 20.91 -, a.a.O.\n\n192\n\nMacht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den \nVerbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er \nselbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende \nAbwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, \nselbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm \ngeschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-\nAusnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer \"verbindlichen Vorgabe\" \nim Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 1998 oder einer \"landesplanerischen Letztentscheidung\" \nbzw. einer \"abschließenden landesplanerischen Abwägung\" erfüllen, wenn der \nPlangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender \ntatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 \nROG 1998) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche \nAussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen \nDisposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind.\n\n193\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 \n= NVwZ 2004, 226 = DVBl. 2004, 251.\n\n194\n\nEs reicht daher aus, dass der Plangeber des Regionalplans unter \nraumstrukturellen und raumfunktionellen Aspekten eine Letztentscheidung trifft, in die \nalle insoweit relevanten Belange eingeflossen sind. Das entspricht der Zielqualität \nder raumordnerischen Darstellung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie auf \neiner abschließenden Abwägung beruht, so dass die Planaussage auf der \nlandesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Die Berücksichtigung \nsonstiger, insbesondere städtebaulicher Belange darf hingegen den Gemeinden \nüberlassen werden. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB muss allerdings - wie ausgeführt - auf der Ebene des Regionalplans \nsichergestellt sein, dass sich die hier in Rede stehenden Vorhaben in den \nEignungsbereichen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. im \nEinzelnen oben unter II. 3. b) bb))\n\n195\n\nZu den städtebaulichen Belangen, die eine Gemeinde berechtigen können, auf \nder Ebene des Flächennutzungs- oder Bebauungsplans die Vorgaben eines \nEignungsgebiets zu konkretisieren und ggf. das Gebiet zu verkleinern, gehören auch \nimmissionsschutzrechtliche Anforderungen an ein gesundes Wohnen (vgl. § 1 Abs. 6 \nNr. 1 und Nr. 7 Buchst. c und e BauGB). Der Regionalplan kann daher die \nFestlegung von immissionsschutzrechtlich erforderlichen Schutzabständen zu \nEinzelgehöften der kommunalen Planungsebene überlassen. \n\n196\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der aus Gründen der Luftverkehrssicherheit zu \nbeachtenden Bauhöhenbeschränkungen im Umfeld von Flugplätzen. Die \nEntscheidung über etwaige Höhenbegrenzungen für die in einer \nWindkraftkonzentrationszone zu errichtenden Anlagen findet ebenfalls erst auf der \ngemeindlichen Planungsebene statt, weil dabei auch städtebauliche Belange in den \nBlick zu nehmen sind. Da die Entscheidung über Höhenbeschränkungen \nsachgerecht nur einheitlich getroffen werden kann, darf die planerische \nLetztentscheidung über die Ausweisung von Eignungsflächen, für die zur \nGewährleistung der Luftverkehrssicherheit Höhenbeschränkungen gelten, den \nbetreffenden Gemeinden \nüberlassen werden.\n\n197\n\nSoweit bestimmte Gesichtspunkte von der regionalplanerischen Abwägung \nausgenommen wurden, sind die Gemeinden berechtigt, aber auch verpflichtet, \ndiesen auf kommunaler Planungsebene Rechnung zu tragen.\n\n198\n\nIst bereits auf der Ebene der Regionalplanung objektiv absehbar, dass auf der \nnachfolgenden Planungsebene unter Berücksichtigung der von den Gemeinden noch \nzu berücksichtigenden städtebaulichen Belange mit erheblichen Reduzierungen der \nder Windkraftnutzung zur Verfügung stehenden Flächen zu rechnen ist, kommt es \ndarauf an, ob dieser Umstand in die regionalplanerische Abwägung bereits \neingestellt worden ist, ob die im Regionalplan dargestellten Eignungsbereiche so \ngroßzügig bemessen sind, dass den Planungszielen auch nach dem - auf \nRegionalplanebene mitgedachten - Wegfall von Flächenanteilen noch hinreichend \nRechnung getragen wird und ob der Windkraft danach noch substantieller Raum \nverbleibt. \n\n199\n\nDiesen Anforderungen genügt die planerische Abwägung des \nBezirksplanungsrats.\n\n200\n\nZunächst ist festzuhalten, dass der Plangeber im Hinblick auf die weitere \nPlanung und Konkretisierung auf kommunaler Ebene ausreichend dimensionierte \nEignungsgebiete für die Windkraftnutzung schaffen wollte. Dies ergibt sich etwa aus \nder \"Sachdarstellung\", die dem Schreiben der Bezirksregierung Münster vom \n14. Januar 1997 an die Gemeinden beigefügt war. Dort heißt es wörtlich: \"Innerhalb \nder im GEP dargestellten Bereiche für die Eignung von Windkraftanlagen können \ndann die Städte und Gemeinden auf Ebene der vorbereitenden Bauplanung \n'Konzentrationszonen für Windkraftanlagen' ausweisen und die \nBaugenehmigungsbehörden beantragte Vorhaben zulassen.\"\n\n201\n\nDem entspricht die Erläuterung Nr. 12 zum GEP: \"Die zeichnerische Darstellung \nder Eignungsbereiche für erneuerbare Energien im Gebietsentwicklungsplan \nbestimmt lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche \nLage. Die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche muss unter Berücksichtigung \nder zeichnerischen und textlichen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes im \nRahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden.\" Ferner hat die \nBezirksplanungsbehörde in den Erörterungsterminen mit den Gemeinden darauf \nhingewiesen, dass die Dimensionierung der Eignungsbereiche so gefasst sei, dass \nden Kommunen noch ein ausreichender Spielraum für ihre kommunale \nBauleitplanung bleibe. \n\n202\n\nDie Aufstellungsvorgänge bieten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass der Bezirksplanungsrat die immissionsschutzrechtliche Problematik übersehen \noder ihre Abwägungserheblichkeit verkannt hätte. Da das Münsterland durch einen \ngewissen Grad an Zersiedlung, vor allem aber durch zahlreiche, zum Teil geradezu \nmalerisch in der Landschaft gelegene Einzelgehöfte in besonderer Weise geprägt ist, \nwar allerdings - schon auf der Ebene der Regionalplanung - objektiv erkennbar, dass \ndie aus Gründen des Immissionsschutzes einzuhaltenden Abstände zwischen \nWindkraftanlagen und im Außenbereich befindlichen Wohngebäuden spätestens in \nkonkreten Genehmigungsverfahren noch eingehend zu prüfen sein würden. Die \ndamit in Zusammenhang stehenden Probleme hat der Bezirksplanungsrat \nausdrücklich zur Kenntnis genommen, ihre Bewältigung aber den nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren bzw. den entsprechenden Planungsträgern überlassen. \nDas gilt ausdrücklich auch für die luftverkehrsrechtlichen \nBauhöhenbeschränkungen.\n\n203\n\nDer Einschätzung, dass der Wegfall durchaus ausgedehnter Flächen \nvornehmlich aus Gründen des Immissionsschutzes bei der regionalplanerischen \nAbwägung bereits \"mitgedacht\" war, steht die Erläuterung Nr. 15 des GEP nicht \nentgegen. Allerdings heißt es dort: \n\n204\n\n\"Die zeichnerische Darstellung der Deckblätter umfasst 119 Eignungsbereiche \nfür erneuerbare Energien/Windkraft mit einer Gesamtfläche von ca. 23.500 ha. Die \ndurchschnittliche Flächengröße der dargestellten Eignungsbereiche beträgt fast \n200 ha. Bei einem durchschnittlichen Flächenbedarf von 20 ha für eine \nWindkraftanlage der 1,5 MW-Klasse reicht das Flächenangebot der \nEignungsbereiche rechnerisch für ca. 1.200 Anlagen dieser modernen Größenklasse. \nDemnach könnten im Münsterland bis zu 1.800 MW elektrischer Leistung durch \nWindräder installiert werden. Dies entspricht der Leistung von 2,3 modernen \nKohlekraftwerksblöcken. Damit wird auch der landespolitischen Zielsetzung \nRechnung getragen, wonach in den nächsten zehn Jahren eine Windenergieleistung \nvon mind. 1.000 Mega-Watt in Nordrhein-Westfalen ermöglicht werden soll.\" \n\n205\n\nDie zitierte Passage könnte zwar den Eindruck erwecken, als ginge der \nPlangeber davon aus, dass die gesamte Fläche der ausgewiesenen \nEignungsbereiche faktisch für die Nutzung der Windkraft zur Verfügung stehen \nwürde. Bei sachgerechter Auslegung wird aber deutlich, dass die zitierte \nFormulierung nicht so gemeint gewesen sein kann. \n\n206\n\nDafür spricht zunächst die Verwendung des Wortes \"rechnerisch\". Bei den \ngenannten 1.200 Anlagen handelt es danach nicht einmal um eine \"theoretisch\" \nerreichbare Größenordnung; ausgewiesen wird lediglich eine rechnerische Größe \nohne jeden Hinweis auf Realisierungschancen. Diese rechnerische Größe wird \nnochmals umgerechnet in elektrische Leistung (1.800 MW), wobei der Konjunktiv \n(\"könnten\") verwendet wird. Die so gewonnene rechnerische Größe soll offenbar \nlediglich veranschaulichen, wie groß die potentiell zur Verfügung stehende Fläche \nder Eignungsbereiche ist. Ohne eine solche \"Umrechnung\" könnte sich kaum jemand \nvorstellen, um welche Größenordnung es bei den ausgewiesenen Eignungsflächen \nüberhaupt geht. Die Umsetzungs- und Realisierungschancen sind damit jedoch noch \nnicht thematisiert. Dass es sich um ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der \nGröße der Fläche handelt, wird auch deutlich bei der Gegenüberstellung mit dem Ziel \nder Landesregierung, \"mindestens 1.000 Mega-Watt in Nordrhein-Westfalen durch \nWindenergieleistung zu erreichen\". Es ist weder erkennbar, dass mit der \nRechengröße \"1.800 MW \" allein das Münsterland die landesplanerische Zielsetzung \nfür das ganze Land Nordrhein-Westfalen erfüllen soll und will, noch dass das \nMünsterland das Plansoll sogar um das 1,8-fache übererfüllen will. \n\n207\n\nAuch der inhaltliche Zusammenhang mit den sonstigen textlichen Darstellungen \nund Erläuterungen des GEP kann bei der Würdigung der Erläuterung Nr. 15 nicht \naußer Betracht bleiben. Insoweit ist wiederum die Erläuterung Nr. 12 anzuführen, \nwonach die Darstellung der Eignungsbereiche lediglich \"deren allgemeine \nGrößenordnung und annähernde räumliche Lage\" bestimmt und die konkrete \nräumliche Abgrenzung der Bereiche der nachfolgenden gemeindlichen \nBauleitplanung sowie der einzelfallbezogenen Prüfung überlassen bleiben soll. \nDarüber hinaus machen die Erläuterungen Nrn. 19 ff. die - spezifisch - \nregionalplanerischen Ziele und Kriterien für den Abwägungsprozess deutlich. Aus \nihnen ergibt sich, dass bewusst bestimmte Flächen in die Eignungsbereiche \neinbezogen wurden, die auf kommunaler Planungsebene konkretisiert und \n\"ausgeschlossen\" werden sollen, so dass faktisch also gerade nicht die gesamte \n(Eignungs-) Fläche für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehen wird. So ist etwa \nder Schutz lediglich der \"größeren\" geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt \nworden. Soweit im Einzelfall kleinere Waldbereiche von Eignungsbereichen \nüberlagert werden, sollen diese erst in den nachfolgenden Planungsstufen gesichert \nwerden (Erläuterung Nr. 26). Die Erläuterung Nr. 29 weist aus, dass \"die \nnotwendigen Schutzabstände zu Wohnsiedlungsbereichen, zu kleinen Ortslagen im \nFreiraum, zu regionalbedeutsamen Sichtachsen ...\" berücksichtigt worden sind, nicht \njedoch Schutzabstände zu Einzelgehöften. Dem entsprechen die in den \nAufstellungsmaterialien des GEP enthaltenen Arbeitsunterlagen, in denen Einzelhöfe \nnur vereinzelt erwähnt worden sind, so z.B. bei den Gebieten ST 24, COE 02, COE \n05, WAF 99, WAF 15 oder WAF 114 (\"wenig Bebauung\").\n\n208\n\nAusgehend von diesem Verständnis der Erläuterung Nr. 15 zum GEP gibt es \nkeinen hinreichenden Grund für die Annahme, die Grundkonzeption der Planung sei \ndadurch in Frage gestellt worden, dass im Ergebnis nur ca. 48 % der \nEignungsflächen des GEP auch in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen \nausgewiesen sind. Da der Bezirksplanungsrat insbesondere den \nimmissionsschutzbedingten Wegfall von Flächen, der sich auf die abweichende \nFlächennutzungsplanung am stärksten ausgewirkt hat, von vornherein bei seiner \nAbwägung \"mitgedacht\" hat, ist nicht anzunehmen, dass er sein Planungskonzept \ngeändert oder jedenfalls in Frage gestellt hätte, wenn ihm die genauen \nflächenmäßigen Auswirkungen der Berücksichtigung von \nAußenbereichswohnnutzungen bereits damals bekannt gewesen wären. Das gilt erst \nrecht für die quantitativ weniger bedeutsamen Gesichtspunkte beispielsweise der \nLuftsicherheit oder des Schutzes kleinerer Waldstücke.\n\n209\n\nEs kann ferner nicht zweifelhaft sein, dass der Windkraftnutzung mit der \nvorliegenden Planung substantieller Raum eingeräumt worden ist. Auch nachdem \netwa die Hälfte der im GEP dargestellten Eignungsflächen in der zwischenzeitlich \nnahezu abgeschlossenen gemeindlichen Vorrangzonenplanung nicht bestätigt \nworden ist, sind immerhin rund 1,9 % der Gesamtfläche im Münsterland als \nKonzentrationszonen für Windkraft in Flächennutzungsplänen ausgewiesen, nämlich \nüber 111 km2 von 5.936,5 km2.\n\n210\n\nVon einer Verhinderungsplanung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. \nSelbst wesentlich geringere Flächenanteile sind in der Rechtsprechung als \nausreichend angesehen worden.\n\n211\n\nVgl. insoweit etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR \n2006, 468 (0,1 %) und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 -, DVBl. 2006, 459 \n= NVwZ 2006, 339 (0,15 %); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 R \n154/06 -, juris (0,58 % des Plangebiets), unter Hinweis auf OVG Rh.-Pf., Urteil vom \n8. März 2004 - 8 A 11520/03 -, NuR 2004, 465 (0,49 % des Plangebiets), Sächs. \nOVG, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 -, SächsVBl. 2005, 225 (0,25 %); VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371 = ZUR 2006, 152 \n(0,1 %).\n\n212\n\n(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Darstellung von \nWindeignungsbereichen im GEP nicht funktionslos und dadurch unwirksam \ngeworden. Der Plan hat seine Bindungswirkung nicht infolge der vom \nBezirksplanungsrat genehmigten bzw. gebilligten Abweichungen der gemeindlichen \nKonzentrationszonenplanung verloren.\n\n213\n\nIn Anlehnung an die im Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätze beruht die \nFunktionslosigkeit einer planerischen Festsetzung grundsätzlich auf einer \ntatsächlichen Entwicklung, die der Realisierung der ursprünglichen Zielsetzung \nnunmehr entgegensteht. Eine (bau-)planerische Festsetzung tritt - ohne dass es \neiner förmlichen oder ausdrücklichen Aufhebung bedürfte - außer Kraft, wenn und \nsoweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung \neinen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf \nunabsehbare Zeit offenkundig ausschließt. Dabei kommt es allerdings nicht auf die \nVerhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Erst wenn die tatsächlichen \nVerhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Plan \nseine Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer \nFunktionslosigkeit die Rede sein.\n\n214\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = NJW \n1977, 2325, Beschluss vom 24. April 1998 - 4 B 46.98 -, NVwZ 1998, 711, m.w.N., \nUrteil vom 24. September 2003 - 9 A 69.02 -, BauR 2004, 295 = NVwZ 2004, 295 \n= DVBl. 2004, 380, und Urteil vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128 \n= BRS 66 Nr. 52, m.w.N.\n\n215\n\nDiese für die Bauleitplanung entwickelten Grundsätze sind in Bezug auf Ziele der \nRaumordnung entsprechend heranzuziehen. Auch Ziele der Raumordnung können \nfunktionslos und damit unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die der Plan \nsich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung des Ziels auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache \nso offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz \nverdient.\n\n216\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 -, a.a.O.\n\n217\n\nAllerdings genügt es nicht schon, wenn über längere Zeit von dem Plan \nabgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Zielen \ndes Plans nicht entsprechen. Funktionslosigkeit im Sinne der oben zitierten \nRechtsprechung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Plan angesichts der \ninzwischen eingetretenen Verhältnisse für den Bereich schlechterdings nicht mehr \naufgestellt werden könnte.\n\n218\n\nVgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und \nLandesplanungsrecht der Länder, K § 3 Rn. 151, 153, unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 3. August 1990 - 7 C 41-43.89 -, BVerwGE 85, 273 = NJW 1991, 310.\n\n219\n\nIst ein Ziel der Raumordnung aufgrund tatsächlicher Veränderungen obsolet \ngeworden, erfordert diese Sachlage eine Planänderung oder eine Neuaufstellung \ndes Plans. Für eine Zielabweichung ist in diesem Fall kein Raum.\n\n220\n\nVgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und \nLandesplanungsrecht der Länder, K § 11 Rn. 7 und 52.\n\n221\n\nDavon ausgehend ist die Darstellung von Windeignungsbereichen im GEP nicht \naufgrund tatsächlicher Veränderungen funktionslos geworden. Die vorliegenden \nPlangenehmigungs- und Zielabweichungsakten bieten keine Anhaltspunkte für die \nAnnahme, dass die Abweichungen zwischen den im GEP dargestellten \nWindeignungsbereichen und den in den Flächennutzungsplänen dargestellten \nKonzentrationszonen durch Veränderungen der tatsächlichen Nutzung in den \nbetreffenden Bereichen, insbesondere durch nachträglich entstandene \nWohngebäude, Wälder und Infrastruktureinrichtungen oder durch nachträglich dort \nangesiedelte schützenswerte Tier- oder Pflanzenarten ausgelöst worden wären. \nSowohl die relative Kürze des seit Erlass des GEP vergangenen Zeitraums als auch \ndie grundsätzliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von reinen \nWohnbauvorhaben im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB) sprechen im Übrigen \ngegen die Annahme, dass die im Außenbereich vorhandene Wohnnutzung, die der \nUmsetzung der Windkraftplanung im Wesentlichen entgegensteht, erst in jüngster \nZeit entstanden wäre. \n\n222\n\nOffen bleiben kann, ob ein Plan auch anders als durch tatsächliche \nVeränderungen seine Steuerungskraft verlieren kann, nämlich insbesondere durch \nAbweichungen, die zugelassen wurden, obwohl dadurch die Grundzüge der \nursprünglichen Planung tangiert werden.\n\n223\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. November 2005 \n\n224\n\n- 4 N 177/05 -, NVwZ-RR 2006, 670; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 \n- 10 A 973/04 -, a.a.O.\n\n225\n\nDafür könnte sprechen, dass der Plangeber bei späteren \nÄnderungsentscheidungen über den Wegfall einzelner Flächen gehalten sein kann, \nin eine erneute Gesamtabwägung einzutreten.\n\n226\n\nZur Erforderlichkeit einer erneuten Gesamtabwägung vgl. OVG NRW, Urteil vom \n19. Juni 2007 \n\n227\n\n- 8 A 2677/06 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, \nZNER 2003, 344 = BRS 66 Nr. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A \n1177/04 -, NVwZ-RR 2005, 647.\n\n228\n\nDie vom Bezirksplanungsrat im Rahmen von Zielabweichungsverfahren (§ 24 \nLPlG NRW 2005) zugelassenen und von der Beklagten im Rahmen des \nlandesplanungsrechtlichen Anpassungsverfahrens (§ 32 LPlG NRW 2005) sowie im \nGenehmigungsverfahren nach § 6 BauGB gebilligten Abweichungen zwischen dem \nZuschnitt der GEP-Eignungsbereiche und den flächennutzungsplanmäßigen \nKonzentrationszonen sind indessen nicht als nachträgliche, eine erneute \nGesamtabwägung erfordernde Eingriffe in das ursprüngliche regionalplanerische \nPlanungskonzept zu werten; sie stellen - zumindest in der Mehrzahl - keine \nAbweichungen i.S.d. § 24 LPlG NRW 2005 dar. War nämlich die Bewältigung der im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich auftretenden Immissionsschutzprobleme nicht \nGegenstand der regionalplanerischen Abwägung, sondern ausdrücklich den \nGemeinden überlassen, steht eine Verkleinerung einer Eignungsfläche, die der \nGewährleistung des Immissionsschutzes dient, von vornherein nicht im Widerspruch \nzu den Vorgaben der Regionalplanung, wenn und soweit sie sich innerhalb des \nRahmens bewegen, den der Bezirksplanungsrat den Gemeinden eröffnet hat. Das ist \nin Bezug auf die Abstände, die zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen \ndurch Schall und Schattenwurf sowie optisch bedrängender Wirkungen erforderlich \nsind, der Fall. Entsprechendes gilt für den auf der Ebene der Regionalplanung \nbewusst außer Betracht gelassenen Schutz kleinerer Waldstücke und die \nSicherheitsbelange der im Plangebiet gelegenen Flugplätze. Ausgehend von dem \ndurch die ausgewerteten Genehmigungs- und Zielabweichungsakten bestätigten und \nvon der Klägerin nicht bezweifelten Vorbringen der Beklagten, dass die festgestellten \nFlächenreduzierungen ganz wesentlich auf der Berücksichtigung von \nImmissionsschutzabständen beruhen, ist die Steuerungskraft des Regionalplans trotz \nder Größe der in der gemeindlichen Konzentrationszonenplanung ausgeschiedenen \nFlächen unberührt geblieben. \n\n229\n\nDabei kann offen bleiben, ob sich die Gemeinden auf die Berücksichtigung von \nnach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gebotenen Schutzabständen beschränken \nmüssen oder darüber hinaus auch Vorsorgeaspekte einbeziehen dürfen. Ebenfalls \nkeiner Entscheidung bedarf, ob der Ansatz pauschaler Vorsorgeabstände von 500 m \nzu Wohngebäuden im Außenbereich - wie in wenigen Gemeinden geschehen - mit \ndem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB zu vereinbaren ist. \n\n230\n\nVgl. dies verneinend: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, \na.a.O.\n\n231\n\nDenn die Gemeinden haben ganz überwiegend Schutzabstände zu \nWohngebäuden von (nur) 200 bis 300 m zugrunde gelegt, die nach den Erfahrungen \ndes Senats im Hinblick auf die Schallemissionen von Windfarmen nicht überhöht \nsind. Wie bereits erwähnt wurden nur vereinzelt Tabuzonen über größere Abstände \nfestgelegt. Der Umstand, dass die darin möglicherweise zu sehenden Abweichungen \nvon den Vorgaben des GEP nach § 24 LPlG NRW 2005 zugelassen worden sind, \ngibt keinen Anlass zu der Annahme, dass der Plangeber von seinem ursprünglichen \nPlanungskonzept stillschweigend in einem Ausmaß abgerückt wäre, das die \nSteuerungskraft der Planung in Frage stellen könnte. \n\n232\n\ncc) Ein Ausnahmefall, in dem öffentliche Belange abweichend von dem in § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB vorausgesetzten Regelfall dem Vorhaben nicht \nentgegenstehen, liegt nicht vor. Für eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB ist nur Raum, wenn sie die planerische Konzeption nicht in Frage \nstellt.\n\n233\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.\n\n234\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n235\n\nDer in Rede stehende Standort befindet sich in der Nähe der im \nPlanaufstellungsverfahren in den Blick genommenen und ursprünglich vorgesehenen \nOsterweiterung des Eignungsbereichs BOR 20, die in der ministeriellen \nGenehmigung des GEP vom 16. September 1998 jedoch ausdrücklich \nausgenommen worden ist. Ein Ausnahmefall liegt nicht deshalb vor, weil diese \nplanerische Abwägung auf der Annahme beruhte, dass der Bereich eine \navifaunistisch schützenswerte Verbindungsfunktion zwischen dem nördlich \ngelegenen Naturschutzgebiet und dem Rheder Bach habe, was indessen nach den \nim vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen sachverständigen Stellungnahmen \ntatsächlich nicht feststellbar ist. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn \ndie letztlich beschlossene Begrenzung des Bereichs BOR 20 ist darüber hinaus auch \ndamit begründet worden, dass eine bandartige Struktur von Windkraftanlagen \nzwischen den benachbarten Windeignungsbereichen BOR 20 und BOR 21 \nvermieden werden solle. Dieser Belang greift weiterhin durch, auch wenn der 359 ha \numfassende Bereich BOR 21 aufgrund eines Zielabweichungsverfahrens \nzwischenzeitlich entfallen ist. Denn unabhängig davon sind in dem betreffenden \nBereich BOR 21 nach den von der Beklagten vorgelegten und von der Klägerin nicht \nin Zweifel gezogenen Unterlagen vier - wenn auch vergleichsweise kleine - Anlagen \nverwirklicht bzw. genehmigt; in dem Bereich BOR 20 sind ebenfalls vier Anlagen \nerrichtet. Im Fall der Verwirklichung des streitbefangenen Vorhabens wäre daher mit \nder Entstehung einer optischen Verbindung zwischen beiden Bereichen zu rechnen. \n\n236\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n237\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n238\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n239","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/8-a-4566-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":39},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/8-a-4566-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261428","retrieved":"2026-07-09 02:27:20.519017+00:00"}}