{"status":"available","doknr":"OLD261427","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.6B888.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"6 B 888/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500 Euro festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 9. Februar 2007 gegen die Versetzungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. Februar 2007 hätte anordnen \nmüssen.\n\n4\n\nEntgegen der Beschwerde hat die nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5, 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW i.Vm. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der \nBeamtZustV FM (GV. NRW. 2002 S. 146) zuständige \nBezirkspersonalkommission, die nach der Zusammenlegung der \nOberfinanzdirektionen E. und L. gebildet worden ist (§ \n44 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW), am 20. Oktober 2006 ihre \nZustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des \nAntragstellers nicht endgültig verweigert, sondern mit ihrer \nausdrücklichen Bitte um Erörterung das in § 66 Abs. 2 Satz 3 \nHalbsatz 2 LPVG NRW vorgesehene Erörterungsverfahren in \nGang gebracht. Wird unterstellt, dass mit der \"Großen \nErörterung mit Personalvertretung\" am 29. November 2006 das \nErörterungsverfahrens begonnen hatte, wurde dadurch der Lauf \nder Zustimmungsfrist nicht ausgelöst, weil die Erörterung an \ndiesem Tag nicht beendet wurde, sondern einvernehmlich zu \neinem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden sollte. \n\n5\n\nVgl. zum Fristbeginn bei Unterbrechungen der Erörterung \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht \nNRW, § 66 LPVG NRW Rn. 128.\n\n6\n\nSelbst wenn aber die nach § 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW \nverdoppelte Zustimmungsfrist am 29. November 2006 in Gang \ngebracht worden wäre, hätte ihr Ablauf lediglich dazu geführt, \ndass nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW die Billigung der \nVersetzung fingiert worden wäre. Denn die \nBezirkspersonalkommission hat zu keinem Zeitpunkt die \nVerweigerung ihrer Zustimmung beschlossen und dies dem \nAntragsgegner schriftlich mitgeteilt.\n\n7\n\nDie Rüge, das aufnehmende Finanzamt E1. sei nicht \npersonell unterbesetzt, stellt die Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Antragsgegner hat \nhierzu vorgetragen, das Finanzamt E1. sei zum \nVersetzungszeitpunkt mit 0,98 Stellen unterbesetzt gewesen. \nDem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen, indem er \nlediglich auf die Stellungnahme des Personalrats des Finanzamts \nE1. verweist, von dort hätten sechs Bedienstete abgegeben \nwerden müssen. Die Abgabe von Personal sagt allenfalls etwas \nüber die relative Personalstärke der abgebenden Behörde aus. \nHieraus lässt sich aber - wie die Unterbesetzung des Finanzamts \nE1. zeigt - nicht schließen, dass die abgebende Behörde \nauch absolut gesehen keinen Personalbedarf hat. \n\n8\n\nDass die Versetzung beim Antragsteller relevante \ngesundheitliche Nachteile hervorruft, legt die Beschwerde nicht \ndar. Daraus, dass der Antragsteller nach dem Erhalt der \nVersetzungsverfügung kurzzeitig erkrankte und sich zu einer \nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung \nbegab, lässt sich ohne weitere Angaben nicht ableiten, die \nErkrankung beruhe ursächlich auf der Versetzung und werde \nauch künftig fortdauern. Der Verweis auf die Erkrankung \nerschüttert deswegen auch nicht die Richtigkeit der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe von besseren \nLeistungen des Antragstellers nach der Versetzung zum \nFinanzamt E1. ausgehen dürfen.\n\n9\n\nAnhaltspunkte für eine Versetzung aus unsachlichen \nGründen lassen sich der Beschwerdebegründung nicht \nentnehmen. Dem nicht durch Tatsachenangaben hinterlegten \nVorwurf, der Antragsteller werde \"gemobbt\", war nicht weiter \nnachzugehen. Eine insgesamt unsachliche Behandlung des \nAntragstellers lässt sich entgegen der Beschwerde auch nicht \ndaraus folgern, dass der Antragsgegner die unzureichenden \nArbeitsleistungen des Antragstellers unter strafrechtlichen \nGesichtspunkten gewürdigt und sich hierzu der Amtshilfe der \nStaatsanwaltschaft bedient hat. Er ist insofern lediglich seinen \nPflichten als Dienstvorgesetzter nachgekommen. Hinweise \ndafür, dass er oder die zuständigen Amtswalter gegenüber dem \nAntragsteller deswegen stets voreingenommen sind, finden sich \ndarin nicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/6-b-888-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/6-b-888-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261427","retrieved":"2026-07-09 02:27:20.429567+00:00"}}