{"status":"available","doknr":"OLD261426","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.6B1082.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"6 B 1082/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren\nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf\nderen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO\nzu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der\nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es\nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des von der\nAntragstellerin gegen die Abordnungsverfügung der\nBezirksregierung L. vom 12. April 2007 eingelegten\nWiderspruchs anzuordnen.\n\n4\n\nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen die\nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, die\nAbordnungsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich\nrechtswidrig, nicht in Frage.\n\n5\n\nNach § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kann der Beamte aus\ndienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch\nzu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet\nwerden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf\nGrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.\nDas gilt auch, wenn die Tätigkeit nicht einem Amt mit\ndemselben Endgrundgehalt entspricht (Satz 2).\n\n6\n\nDas der Sache nach die Zumutbarkeit der unterwertigen\nBeschäftigung in Zweifel ziehende Beschwerdevorbringen, die\nVerfügung sei fehlerhaft, weil die bisher als Rektorin an der\nKGS U. Straße in L. tätige Antragstellerin nach der\nAbordnung an die GGS L1. in N. lediglich als Lehrerin\neingesetzt werden solle, greift nicht durch.\n\n7\n\nDer Einsatz der Antragstellerin als Lehrerin ist ihr aufgrund\nihrer Vorbildung und Berufsausbildung zumutbar. Als Lehrerin\nwird sie mit Unterrichtstätigkeiten betraut, die ihrer Ausbildung\nentsprechen. Durch den mit der Abordnung als Lehrerin\nverbundenen Wegfall der Leitungsaufgaben einer Rektorin, wird\ndie Antragstellerin zwar nicht mehr amtsangemessen\nbeschäftigt. Dies ist jedoch angesichts der mit der\nUnterrichtsterteilung in wesentlichen Bereichen vergleichbaren\nTätigkeit - als Schulleiterin war sie zugleich auch Lehrerin (vgl.\n§ 59 Abs. 1 SchulG NRW) - nicht unzumutbar. Gewisse\nBeschränkungen des Tätigkeitsbereiches sind vielmehr gerade\ndie zulässige Folge der nach § 29 Abs. 2 LBG NRW\ngrundsätzlich möglichen unterwertigen Beschäftigung. Da die\nan der bisherigen Schule aufgetretenen Konflikte im\nWesentlichen in Ausübung der von der Antragstellerin als\nRektorin wahrzunehmenden Leitungsaufgaben aufgetreten sind,\nmusste der Antragsgegner vor der Klärung der gegen sie\nerhobenen Vorwürfe nicht überprüfen, ob eine ihrem bisherigen\nTätigkeitsfeld eher entsprechende Konrektorenstelle zur\nVerfügung gestanden hätte. Als Konrektorin müsste die\nAntragstellerin im Vertretungsfall ebenfalls verantwortlich\nLeitungsaufgaben wahrnehmen. Im Übrigen stünde angesichts\nder beschränkten Dauer der Abordnung die Kontinuität in der\nSchulleitung der aufnehmenden Schule in Frage. Noch keiner\nBeantwortung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage,\ninwieweit der Antragsgegner bei einer Verlängerung der\nAbordnung Anlass haben wird, auf der Grundlage der bis dahin\nerreichten Sachverhaltsklärung einen Einsatz der Antragstellerin\nals Konrektorin an einer anderen Schule in Betracht zu\nziehen.\n\n8\n\nZur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abordnung\nführende Ermessensfehler werden mit der Beschwerde ebenfalls\nnicht vorgetragen. Eine mangelnde Berücksichtigung der\nFürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Antragstellerin\nim Rahmen der Ermessensentscheidung ist mit der nicht näher\nsubstantiierten Behauptung, die GGS in L1. sei mit\nöffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Form zu\nerreichen, nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4\nSatz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n9\n\nSoweit die Beschwerde weiter geltend macht, eine Klärung\nder im Zusammenhang mit den Konflikten an der KGS U.\nStraße in L. aufgeworfenen Fragen sei auch bei einer\nAbordnung an eine Schule im Schulamtsbezirk C. denkbar, ist\ndamit nichts dafür dargelegt, weshalb die Abordnung an die\nGGS L1. in N. ermessensfehlerhaft sein könnte.\nEbenso ist nicht erkennbar, dass die Abordnung an die räumlich\nvon der KGS U. Straße entfernte GGS L1. von\nvornherein nicht geeignet sein könnte, die mit der Abordnung\nverfolgten Ziele - Klärung der Vorwürfe, Schutz der\nAntragstellerin vor weiterer Beschädigung, Beruhigung der\nSituation - zu verwirklichen. Selbst wenn möglicherweise auch\nan der neuen Schule die im Zusammenhang mit der Schulleitung\nan der KGS U. Straße aufgetretenen Konflikte bekannt\nwürden und - wie die Antragstellerin meint - daher keine\nGewähr für einen \"unabhängigen Start\" bestehe, ist nicht\nersichtlich, dass die verfügte Abordnung zur Erreichung der\ngenannten Ziele ungeeignet ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2\nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52\nAbs. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag wegen\nder Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/6-b-1082-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/6-b-1082-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261426","retrieved":"2026-07-09 02:27:20.358361+00:00"}}