{"status":"available","doknr":"OLD261435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.1B754.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"1 B 754/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag, den der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren auf zwei Beigeladene (die Beigeladenen zu 1. und 5. des \nerstinstanzlichen Verfahrens) begrenzt hat, ist nicht begründet. Auch die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss entsprechend zu \nändern und\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen \nder laufenden Beförderungsrunde die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO \nzu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den gleichsinnigen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es \nkönne nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden, dass die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch \ndes Antragstellers verletze. Es seien weder formelle noch materielle Fehler des \nAuswahlverfahrens ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe zunächst jenen sieben nach A 14 \nbesoldeten Bediensteten den Vorrang eingeräumt, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung das \n(im Verhältnis zum Antragsteller bessere) Gesamturteil „deutlich übertroffen\" erreicht hätten. \nEs sei zwar zweifelhaft, ob es rechtsfehlerfrei gewesen sei, aus diesem Personenkreis nur eine \nPerson auszuwählen; der Antragsteller sei dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil \nsich dadurch die Zahl der Beförderungsstellen für Bewerber mit der niedrigeren Gesamtnote \n„voll erfüllt\" (wie den Antragsteller) erhöht habe. Hinsichtlich der somit verbliebenen neun \nBeförderungsstellen habe die Antragsgegnerin einen Leistungsvergleich zwischen \n29 Bewerbern mit der Gesamtnote „voll erfüllt\" vorgenommen. Dabei habe sie sich für eine \ninhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen entschieden und sich daran orientiert, in wie \nvielen Kompetenzmerkmalen die Note „deutlich übertroffen\" erreicht worden sei. Sodann \nseien die Konkurrenten anhand des ungewichteten arithmetischen Mittels der Einzelnoten der \nKompetenzmerkmale gereiht worden. Dieses Vorgehen sei rechtlich nicht zu beanstanden. \nWegen der bei der Antragsgegnerin zulässigerweise praktizierten Topfwirtschaft sei es ihr \ninsbesondere nicht möglich gewesen, die Beurteilungen nach einem Anforderungsprofil \nauszuschärfen. Die Bildung eines arithmetischen Mittels gewährleiste, dass die Leistungen \nnicht verzerrt und solche Bewerber ausgewählt würden, der zur höheren Note tendierten. \nSoweit der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Antragsteller technische Fehler bei der \nAusschärfung unterlaufen seien, verletze dies den Antragsteller nicht in Rechten. Die \nAntragsgegnerin sei wegen der verfügbaren neun Beförderungsstellen davon ausgegangen, \ndass nur Bewerber ausgewählt werden könnten, die in fünf Einzelmerkmalen ein „deutlich \nübertroffen\" erzielt hätten. Zwar habe die Beigeladene zu 1. nur vier solche Einzelnoten, \nweshalb sie anderen Bewerbern nicht hätte vorgezogen werden dürfen; dies wirke sich auf \nden Antragsteller, der nur in drei Merkmalen mit „deutlich übertroffen\" bewertet worden sei, \njedoch nicht aus. Dasselbe gelte für die Auswahl nach der Dienstzeit, da dieses Kriterium nur \nauf Bewerber mit fünf Einzelnoten „deutlich übertroffen\" angewandt worden sei. Die \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers lasse keinen beachtlichen Rechtsfehler erkennen. \nEs sei nicht hinreichend dargetan, dass der Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters \ndes Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Ebenso wenig sei plausibel \ndargetan, dass der Beurteilerin nicht die Bedeutung der Notenstufen bekannt gewesen sei oder \ndass eine faktische Quotierung erfolgt sei. Auch sonst deute nichts auf unterschiedliche \nBeurteilungsmaßstäbe hin.\n\n6\n\nDer Antragsteller wendet mit seiner Beschwerdebegründung hiergegen ein: Die von der \nAntragsgegnerin zur Ausschärfung vorgenommene arithmetische Mittelung von \nBeurteilungskriterien, d.h. ihre mathematische Abzählung ohne Gewichtung, sei mit dem \nLeistungsprinzip nicht vereinbar und verstoße gegen § 12 Abs. 2 BLV, der eine umfassende \nWürdigung fordere. Die Einzelmerkmale hätten individuell ein völlig unterschiedliches \nGewicht. Auch bestünden in der Praxis zwischen den Kompetenzmerkmalen und den \nUntermerkmalen vielfache Überschneidungen, weshalb die Merkmale nicht isoliert, sondern \nim Zusammenspiel zu betrachten seien. Bestimmte Kombinationen von \nKompetenzmerkmalen könnten bessere Eignungs- und Leistungsbilder ergeben als andere. \nZudem seien die Beschäftigten auch in solchen Einzelmerkmalen bewertet worden, die für \nihre konkrete Tätigkeit wenig Relevanz hätten. Solche Unterschiede seien bei der \nAuswahlentscheidung jedoch übergangen worden. Es sei unzulässig, den Einzelbewertungen \nauf diese Weise bei einer Auswahlentscheidung wieder eine Bedeutung zukommen zu lassen, \ndie ihnen nach dem angewandten Beurteilungssystem nicht zukomme. Die sich bei \nAnwendung der Ausschärfungsmethode ergebenden rechnerischen Notenunterschiede von \n0,09 bzw. bei ihm 0,18 seien auch zu gering, um einen beachtlichen Vorsprung der \nBeigeladenen zu begründen. Fehlerhaft sei weiterhin, dass seine Sprachkenntnisse bei der \nBildung der Beförderungsreihenfolge nicht berücksichtigt worden. Die bei der \nAntragsgegnerin praktizierte Topfwirtschaft sei als solche rechtlich zweifelhaft und zudem \ndeshalb rechtswidrig, weil sie verhindere, dass die Anforderungen des konkreten \nDienstpostens in den Blick genommen würden. Dadurch würden Konkurrenten mit einem \nspeziellen Ausbildungs- und Anforderungsprofil gegenüber Konkurrenten mit weniger \nspezialisiertem Profil benachteiligt. Er halte auch daran fest, dass der Beurteilungsbeitrag des \nErstbeurteilers I. vom 16. November 2004 bei der Bildung der Gesamtnote und den \nEinzelmerkmalen nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Der Beurteilungsbeitrag \nbefinde sich nicht in der Personalakte, was allein schon Fragen aufwerfe. Das Vorgehen der \nAntragsgegnerin verletze die Fürsorgepflicht und sei arglistig. Außerdem sei er im \nBeurteilungsbeitrag - wie die Beigeladene zu 2. - in 5 Beurteilungskriterien mit „deutlich \nübertroffen\" bewertet worden; bei einer Durchschnittsbildung mit den 3 Kriterien in der \ndienstlichen Beurteilung liege er jedenfalls mit der Beigeladenen zu 1. gleich auf. Darüber \nhinaus bestünden erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Beurteilungsrichtlinie des \nBundesgesundheitsministeriums. Die Abstufung der Zwischennoten sei nicht definiert und \nunklar und werde seinem Leistungsbild nicht gerecht, weil die Beurteilerin die gewollte \nEinschätzung (ein gutes „gut\") darin nicht habe zutreffend ausdrücken können. Verzerrungen \nbei der Vergabe der Gesamt- und Einzelnoten seien deshalb nicht auszuschließen und hätten \nihre Ursache möglicherweise in einer falschen Vergleichsgruppenbildung bzw. einer \nFreistellung bestimmter Bediensteter von den Richtlinienvorgaben.\n\n7\n\nDer Rechtsschutzantrag ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht \nbegründet, denn der Antragsteller hat den für die begehrte Sicherungsanordnung \nerforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auch auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, \nwelche der rechtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren den Rahmen setzt, soweit es um die \nantragsgemäße Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung mit einem Fehler behaftet ist, der \nden Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt \nund die Notwendigkeit einer erneuten Auswahl ergibt. Den Kreis der noch zu klärenden \nProbleme hat der Antragsteller deutlich reduziert; seine Rechtsbehauptung ist nunmehr darauf \nbeschränkt, er müsse (lediglich) den noch im Verfahren verbliebenen beiden Beigeladenen \nvorgezogen werden. Die Auswahlentscheidungen bezüglich der übrigen Stellen und \nBewerber, die im angefochtenen Beschluss (Abdruck S. 5 ff.) eingehende Behandlung \ngefunden haben, sind schon deshalb nicht aufzugreifen. \n\n8\n\nIm Verhältnis zu den Beigeladenen ist der Antragsteller indes nicht rechtsfehlerhaft \nzurückgesetzt worden. Er und die Beigeladenen haben die Anforderungen des innegehabten \nAmtes nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ausweislich der Gesamtbewertungen ihrer \nletzten dienstlichen Beurteilungen „voll erfüllt\", sind danach also formal gleich qualifiziert. \nAngesichts der Notwendigkeit einer Auswahl war die Antragsgegnerin damit verpflichtet, vor \ndem Rückgriff auf leistungs- und eignungsferne Merkmale (Hilfskriterien) erreichbare \nMöglichkeiten zu nutzen, um zwischen den Bewerbern einen hinreichend aussagekräftigen \nLeistungs- und/oder Eignungsvorsprung zu ermitteln. Dies kann - ohne dass insofern aber \nSchematismus obwalten darf - durch eine Ausschöpfung („Ausschärfung\") der aktuellen \nBeurteilungen oder auch durch Rückgriff auf frühere Beurteilungen erreicht werden. \n\n9\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 -, Beschlussabdruck S. 5 \nff. m.w.N. \n\n10\n\nDer Antragsteller stellt nicht infrage, dass sich die Antragsgegnerin im Ergebnis ohne \nRechtsfehler für eine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen entschieden hat. \nSoweit er die Methode bemängelt, mit der dies geschehen ist, überzeugt seine Kritik letztlich \nnicht. Es ist hier im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine bloß \narithmetisierende, nicht zusätzlich gewichtende Betrachtung von Einzelbewertungen der \ndienstlichen Beurteilungen vorgenommen hat. Dieses Vorgehen, das bereits im angefochtenen \nBeschluss eingehend beleuchtet worden ist, diente ausschließlich dazu, eine rationale und \nnachvollziehbare Abstufung der Bewerber hinsichtlich ihrer Leistungsstärke zu erzielen. Ein \nGroßteil der Kritik des Antragstellers verfehlt diese Zielrichtung, weil er zu Unrecht annimmt, \ndass es der Antragsgegnerin darum hätte gehen müssen, mithilfe der Ausschärfung \nRückschlüsse und Prognosen auf die Eignung der Bewerber in dem zu vergebenden \nBeförderungsamt zu gewinnen. Ein spezifischer Bezug der gewählten Ausschärfungsmethode \nzu den Anforderungen des Beförderungsamtes war aber weder herstellbar noch erforderlich. \nHierauf ist unten im Einzelnen zurückzukommen.\n\n11\n\nFür die Leistungsabstufung ist die von der Antragsgegnerin gewählte \nAusschärfungsmethode - jedenfalls hier - tauglich und ohne den Antragsteller belastenden \nRechtsfehler angewandt worden. Das Vorgehen rechtfertigt sich dadurch, dass, wie schon \ngesagt, vorrangig alle leistungsbezogenen Erkenntnismittel auszuschöpfen sind, um \nfestzustellen, ob die Bewerber tatsächlich im Wesentlichen gleich qualifiziert sind oder ob \nzwischen ihnen wesentliche, für eine Auswahl heranzuziehende Unterschiede bestehen. Die \nBeschwerdegründe lassen im Unklaren, ob der Antragsteller den dabei mitgedachten \nAusgangspunkt der Rechtsprechung anzweifelt, dass auch zwischen formal gleichbeurteilten \nBewerbern beachtliche Leistungsunterschiede bestehen können, die theoretisch durch \nZwischenstufen des Gesamturteils (wie „oberer\" oder „unterer Bereich\") ausgedrückt werden \nkönnten (aber nicht müssen) und im konkreten Leistungsvergleich von Bewerbern einer \nFeststellung auf andere Weise zugänglich sind. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es \ngrundsätzlich sachgerecht, Unterschiede an Einzelfeststellungen festzumachen, die den \nLeistungsstand innerhalb der vom Gesamturteil abgedeckten Bandbreite differenzierter \nangeben. \n\n12\n\nDie so verstandene Ausschärfung des Gesamturteils durch Ausschöpfung des Inhalts \n(insbesondere der Einzelfeststellungen) der dienstlichen Beurteilung ist im Verhältnis zu den \nBeigeladenen gelungen. Es ist hier rechtlich zu akzeptieren, dass die Antragsgegnerin zum \nZweck der Leistungsabstufung das ungewichtete Verhältnis (also einen Quotienten) ermittelt \nund ohne weiteres zugrunde gelegt hat, in dem die Beurteilten die Anforderungen ihres \nStatusamtes schon „deutlich übertroffen\" und nicht nur, wie es der erzielten \nGesamtbewertung und den übrigen Einzelbewertungen entspricht, „voll erfüllt\" haben. \nAllerdings ist eine solche (oder andere) Arithmetisierung mitnichten von vornherein \nrechtlichen Bedenken entzogen, die ablehnende Haltung des Antragstellers insofern \nverständlich. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die erforderliche Übereinstimmung \nzwischen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung keine \nFolgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass sich die \nGesamtwertung als arithmetisches Mittel der Einzelnoten ergeben müsste. Im Gegenteil ist \ndie rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils - ohne eine entsprechende \nRechtsgrundlage - unzulässig. Ist (wie hier) die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen, mit \ndem die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst \nwerden, so ist bei der Bildung des Gesamturteils der unterschiedlichen Bedeutung der \nEinzelfeststellungen wertend Rechnung zu tragen, indem diese allgemein oder in Beziehung \nauf das ausgeübte Amt gewichtet werden.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, DokBer B 2007, 221; Urteil vom \n24. November 1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128, 131 m.w.N.\n\n14\n\nDiese Grundsätze teilt ausdrücklich auch die Antragsgegnerin, die im Beurteilungsbogen \n(Vordruck S. 18) auf das Verbot, die Gesamtbewertung durch „einfache Berechnung des \nDurchschnitts der Einzelbewertungen\" zu gewinnen, besonders hinweist und dies auch in \nihrer Beschwerdeerwiderung hervorgehoben hat. Auf die inhaltliche Ausschöpfung - die den \nProzess der Bildung des Gesamturteils nachträglich im konkreten Quervergleich von \nBeurteilten präzisiert - sind diese Grundsätze zwar nicht einfach zu übertragen; sie bleiben für \ndiesen Zusammenhang aber auch nicht ohne Konsequenzen. Denn ein in unzulässiger Weise \nrein rechnerisch gewonnener, ungewichteter Wert darf auch nicht über den Umweg einer \nAusschöpfung den Ausschlag geben. Dies wäre der Fall, wenn die im Gesamturteil \nausgedrückte wertende Gewichtung von Einzelfeststellungen durch die Art und Weise der \nArithmetisierung nachträglich nivelliert würde, sodass sich eine Abstufung ergibt, die \nsachlich nicht gerechtfertigt ist. Damit sind indes Arithmetisierungen keine prinzipielle \nAbsage erteilt. Für sie bleibt Raum überall dort, wo die in die Berechnung eingehenden \nKriterien - hier bezogen auf die Leistungsdimension - nach der insoweit maßgeblichen \nEinschätzung des Dienstherrn kein deutlich von einander abweichendes Gewicht besitzen und \nim Übrigen keine Anhaltspunkte für jenseits der Reichweite des Rechenwertes liegende \nUnterschiede bestehen, die sich nur wertender Betrachtung erschließen. Unter diesen \nVoraussetzungen vermag der gebildete Mittel- oder Verhältniswert grundsätzlich tauglichen \nAufschluss über eine reale Feinabstufung zwischen formal gleich beurteilten Bewerbern zu \ngeben. \n\n15\n\nDiese Anforderungen an eine im gegebenen Zusammenhang rechtmäßige \nArithmetisierung hat die Antragsgegnerin mit dem für den Antragsteller und die Beigeladenen \ngebildeten Quotienten nicht verletzt:\n\n16\n\nZunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich für eine Orientierung an \nden (für die Bewerber in Betracht kommenden) 11 Beurteilungskriterien - nicht der diesen \nuntergeordneten 34 Beurteilungsmerkmale - der dienstlichen Beurteilungen entschieden hat. \nDie Beurteilungsmerkmale sind gegeneinander zu gewichten und fließen in eine \neigenständige - wenngleich in denselben Stufen wie die Kriterien auszudrückende - \nabschließende Teilbewertung des Beurteilungskriteriums ein, dem sie zugehören. Es ist schon \nwegen der Vermittlung über eine eigenständige Gewichtung der Beurteilungsmerkmale nicht \nersichtlich, dass sich bei Orientierung an ihnen eine vorzugswürdigere Grundlage für eine \nAbstufung des Gesamturteils ergeben könnte.\n\n17\n\nWeiter ist nichts dafür aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass der Quotient der \nBeurteilungskriterien nach den ihm zugrunde gelegten Bildungsregeln in Anlegung der \nvorbezeichneten Maßstäbe grundsätzlich als verzerrend oder untauglich verworfen werden \nmüsste. Der gebildete Quotient erweist sich hier als aussagekräftig, weil er lediglich das \nVerhältnis der Notenstufen „deutlich übertroffen\" und „voll erfüllt\" abzubilden hatte. Andere, \ninsbesondere niedrigere Notenstufen sind für die in Rede stehenden Bewerber nicht vergeben \nworden, waren also aus tatsächlichen Gründen nicht (mit gegebenenfalls beachtlich \nrelativierender Wirkung) in die Betrachtung einzubeziehen. Damit gibt der Quotient im \nAnsatz tauglich an, in welchem Maße ein Bewerber mit dem Gesamturteil „voll erfüllt\" \nbereits an die nächsthöhere Note des Gesamturteils herangerückt ist. \n\n18\n\nWas der Antragsteller gegen die Heranziehung dieses Quotienten anführt, leidet daran, \ndass die maßgeblichen Beurteilungskriterien mit den sie präzisierenden \nBeurteilungsmerkmalen bzw. sogar den übergeordneten Schlüsselkompetenzen vermengt \nwerden. Der Kern seiner Kritik, die Beurteilungskriterien besäßen ein so wesentlich \nunterschiedliches Gewicht, dass sie überhaupt nicht ungewichtet verglichen werden könnten, \nwird gleichwohl deutlich, lässt sich für den konkreten Fall jedoch nicht bestätigen. \nAndererseits ist ebenso klar zu verneinen, dass alle Beurteilungskriterien, wie die \nAntragsgegnerin meint, allein wegen der von ihr praktizierten Topfwirtschaft von vornherein \ngleichrangige Bedeutung besitzen. Dafür bedürfte es, wie oben gesagt, einer besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Grundlage, die von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt \nworden ist. Wenn die Kritik des Antragstellers hier nicht durchdringt, dann ist dies darin \nbegründet, dass der konkrete Quervergleich der in Rede stehenden Beurteilungskriterien nach \nEinschätzung der Antragsgegnerin, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, keine \nUnterschiede von solchem Gewicht erkennen lässt, dass das rechnerische Verhältnis der \nNotenstufen einer weitergehenden Gewichtung hätte unterzogen werden müssen. \nInsbesondere kann nicht gesagt werden, dass ein gewisser Vorsprung in der \nSchlüsselqualifikation der Fachkompetenz, den der Antragsteller aber auch nur in den \nEinzelkriterien „Fachkenntnisse\" und „Arbeitsquantität/Zeitmanagement\" aufweist, von \nvornherein schwerer wiegt als ein Vorsprung in der persönlichen Kompetenz und der \nSozialkompetenz, der bei den Beigeladenen (sogar bei den Beurteilungsmerkmalen) deutlich \nausgeprägt ist. Die diesen Kompetenzen zugeordneten Kriterien der Eigeninitiative, \nFlexibilität, Einsatzbereitschaft oder Teamfähigkeit, in denen der Antragsteller nicht zuletzt \nausweislich seiner Darstellung des Beurteilungsgesprächs vom 21. April 2005 eher Defizite \naufweist, besitzen auch unter Leistungsgesichtspunkten hohe Relevanz. Das gilt besonders \ndort, wo es nicht allein und maßgeblich auf rechtliche Spezialkenntnisse und die individuelle \nSicht des einzelnen Bediensteten ankommt, sondern auf die Einbindung seiner Kompetenz in \ndie übergeordneten Strukturen eines Ministeriums. Im Übrigen bleiben die Ausführungen des \nAntragstellers, was die Gewichtigkeit der herangezogenen Kriterien angeht, ausgesprochen \nvage und bieten keine Ansatzpunkte für weiterführende Erwägungen.\n\n19\n\nEs ist weiter nicht ersichtlich, dass eine so gewonnene Abstufung mit § 12 Abs. 2 BLV \noder dem Leistungsprinzip unvereinbar sein sollte; vielmehr entspricht es diesem gerade. \nDeshalb trifft es auch nicht zu, dass den Einzelbewertungen infolge der \nAusschärfungsmethode bei der Auswahlentscheidung eine Bedeutung zugemessen worden ist, \ndie ihnen nach dem angewandten Beurteilungssystem im Übrigen nicht zukommt. Es \nentspricht vielmehr gefestigter Auffassung, dass das (gewichtete) Aufgehen von \nEinzelfeststellungen in einer Gesamtnote nicht daran hindert, formal gleichlautende \nGesamtbewertungen in eine Reihenfolge zu bringen, sofern sich aus den Einzelfeststellungen \ndafür eine reale und tragfähige Grundlage ableiten lässt. Dies aber ist hier, wie ausgeführt, der \nFall. Eine - für den Erfolg des Rechtsschutzantrags ausreichende - Möglichkeit, dass sich der \nkonkret gewählte Quotient zugunsten des Antragstellers verbessern könnte, ist praktisch \nauszuschließen. Soweit der Antragsteller Gegenteiliges an der dienstlichen Beurteilung und \ndem Beurteilungsbeitrag festmachen will, ist hierauf unten zurückzukommen.\n\n20\n\nIst die Ausschärfung anhand des genannten Verhältnisses rechtlich zu akzeptieren, so ist \nder Antragsteller in berücksichtigungsfähiger Weise schlechter qualifiziert als die \nBeigeladenen. Er hat unstreitig nur in 3 der 11 Beurteilungskriterien die Anforderungen \ndeutlich übertroffen (Verhältnis 3/11), die Beigeladene zu 1. hingegen in 4 Kriterien \n(Verhältnis von 4/11) und die Beigeladene zu 2. in 5 (Verhältnis von 5/11). Die sich aus der \nBildung des genannten Quotienten ergebenden Unterschiede sind nicht so unwesentlich, dass \nsie keine Aussage über einen Leistungsunterschied zuließen, die bei der Auswahlentscheidung \nden Ausschlag gibt. In Prozenten ausgedrückt liegt die Beigeladene zu 2. mit dem von ihr \nerreichten Quotienten um 45 v.H., die Beigeladene zu 1. um 36 v.H., der Antragsteller aber \nnur noch um 27 v.H. näher an der höheren Bewertungsstufe „deutlich übertroffen\". Das sind \nUnterschiede von immerhin jeweils fast 10 v.H. (auf den vom Antragsteller favorisierten \nVergleichswert 1 bezogen also fast 0,1), die nicht mehr vernachlässigt werden müssen. Die \nOrientierung an solchen Unterschieden ist jedenfalls der hier allein denkbaren Alternative \neiner Orientierung an leistungsfernen Hilfskriterien vorzuziehen.\n\n21\n\nEin beachtlicher Fehler zulasten des Antragstellers ist der Antragsgegnerin bei der \nAnwendung ihrer Ausschärfungsmethode nicht deswegen unterlaufen, weil sie hinsichtlich \nder Beigeladenen zu 1. fälschlicherweise davon ausgegangen ist, für sie sei ebenfalls ein \nVerhältnis der Notenstufen von 5/11 (statt richtig 4/11) anzunehmen. Denn die \nAntragsgegnerin hat mit dieser Annahme weder gegen einen zu beachtenden \nAuswahlmaßstab verstoßen noch den Antragsteller infolge ihres Tatsachenirrtums \nunberechtigt hintangesetzt. Es ist nämlich klar, dass sie die Auswahl der Bewerber nicht von \nder absoluten Anzahl der „deutlich übertroffenen\" Einzelkriterien abhängig machen wollte, \nsondern die fünf relativ leistungsstärksten Bewerbern auswählen wollte. Dafür aber ist \nausschließlich die durch Quotienten hergestellte individuelle Reihenfolge maßgeblich und \nnicht ein bestimmter Quotient als solcher. Anders ausgedrückt: Unter dem Gesichtspunkt der \nLeistungsbewertung sollte und konnte es aus Sicht der Antragsgegnerin rechtens nur auf das \nVerhältnis der Quotienten der Bewerber zueinander ankommen. Wollte man dies anders \nsehen, so müsste angenommen werden, dass die Antragsgegnerin Stellen frei lassen wollte, \nhätten sich nicht genügend Bewerber mit einem Quotienten von 5/11 gefunden. Für eine \nsolche Freihaltung besetzbarer Stellen bestand aber weder rechtliche Veranlassung noch eine \nMotivation. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in Erkenntnis ihres Irrtums an ihrer \nAuswahlentscheidung festgehalten.\n\n22\n\nEs ist hier weiter nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine spezifische \nBetrachtung der Eignung der Bewerber unterlassen hat. Die Antragsgegnerin beabsichtigt eine \nBeförderung der Bewerber auf den von ihnen bereits wahrgenommenen Dienstposten (den \nÄmtern im konkret-funktionellen Sinne), die keiner bestimmten Planstelle zugeordnet sind. \nWerden Beförderungsstellen in diesem Verfahren der sog. „Topfwirtschaft\" vergeben, so ist \ndie Eignungsfeststellung - bezogen auf die Anforderungen des höheren Statusamtes - \nebenfalls der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen und korrespondiert wegen des \nGrundsatzes der Herleitung des Eignungsurteils aus den Leistungsfeststellungen regelmäßig \nmit der Leistungsbewertung. Für eine weitergehende Eignungsprognose ist kein Raum, wenn \nwie hier die Bewerber bereits den (aufzuwertenden) Dienstposten bekleiden, den sie künftig \nlediglich in einem höheren Statusamt (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) wahrnehmen \nsollen. Denn das Anforderungsprofil, auf das hin die Eignung in der vom Antragsteller wohl \nverlangten Weise untersucht werden könnte, deckt sich mit den Anforderungen der bereits \nausgeübten Tätigkeit; ein abweichendes Profil ist weder erstellt noch für die \nBeförderungsentscheidung erforderlich.\n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, Beschlussabdruck S. 10; \nebenso Wagner, ZBR 2007, 249, 251 (zu 4.3.2); Frank, DÖD 2001, 8, 11 f. \n\n24\n\nDaher ist es auch nicht geboten, die Sprachkenntnisse des Antragstellers bei der \nAuswahlentscheidung besonders, d.h. über die unstreitig erfolgte Einbeziehung in seine \ndienstliche Beurteilung (dort Blatt 18) hinaus, zu berücksichtigen, etwa mit Blick auf die vom \nAntragsteller angesprochene Verwendung in einer internationalen Organisation. Der \nAntragsteller geht zu Recht selbst davon aus, dass eine solche Betrachtung nur bei der \nEignung für einen anderen als den besetzten und beizubehaltenden Dienstposten bedeutsam \nsein könnte, mithin für eine Prognose, die im vorliegenden Falle nicht zu stellen ist. \n\n25\n\nDie vom Antragsteller nur angerissene und nicht fallbezogen durchdrungene Darstellung \nvon Problemen der Topfwirtschaft (Nr. 5 der Beschwerdebegründung) betrifft im \nWesentlichen nicht den Streitstoff des vorliegenden Verfahrens. Beeinträchtigungen des \nLeistungsprinzips und eine dadurch ausgelöste Verletzung des Antragstellers in seinem \nBewerbungsverfahrensanspruch sind angesichts der dargestellten Handhabung der \nAusschärfung nicht zu besorgen. Es trifft auch nicht zu, dass die Anforderungen des \nkonkreten Dienstpostens infolge der praktizierten Topfwirtschaft nicht in den Blick \ngenommen worden sind. Diese Anforderungen und das genaue Maß ihrer Erfüllung sind \nvielmehr Gegenstand der dienstlichen Beurteilungen gewesen, welche die Antragsgegnerin \nihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Weiter ist unerfindlich, inwiefern das \nUnterlassen einer Eignungsprognose zu einer Benachteiligung von Bewerbern mit speziellem \nBefähigungsprofil, wie es der Antragsteller für sich beansprucht, sollte führen können. Damit \nmacht der Antragsteller keine Benachteiligung im laufenden Auswahlverfahren geltend (in \ndem die Eignung keine selbstständige Bedeutung erlangt hat), sondern zielt der Sache nach \nauf etwaige künftige Beförderungsentscheidungen für Stellen mit spezifischem \nAnforderungsprofil, also Stellen außerhalb der Topfwirtschaft. \n\n26\n\nAnlass für durchgreifende Kritik am vorliegenden Auswahlverfahren bieten die \nAusführungen des Antragstellers zur Topfwirtschaft im Übrigen nicht. Zwar ist die \nTopfwirtschaft in der Rechtsprechung in einzelnen Aspekten - die hier aber keine Rolle \nspielen - kritisch betrachtet und vom Bundesverwaltungsgericht sogar ganz pauschal als \nrechtlich zweifelhaft apostrophiert worden; dies hat jedoch bislang keine Veranlassung zu \neiner generellen Verwerfung dieses verbreiteten Modells für den Personaleinsatz geführt. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, 363; \nUrteile des Senats vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, und vom 28. Mai \n2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 TZ \n3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622, und \nBeschluss vom 28. März 2007 - 1 TG 27/07 -, Juris Rn. 9 m.w.N.\n\n28\n\nAus dem Blickwinkel seines Bewerbungsverfahrensanspruchs macht der Antragsteller \nsogar nicht einmal einsichtig, inwiefern eine rechtliche Bedenklichkeit der Topfwirtschaft, in \ndie der Antragsteller immerhin selbst eingebunden ist, sich für ihn vorteilhaft auswirken \nkönnte. \n\n29\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die für den Antragsteller erstellte aktuelle \ndienstliche Regelbeurteilung vom 20. April 2004 wegen erkennbarer Fehler neu erstellt \nwerden müsste, sodass gegebenenfalls eine günstigere Auswahlentscheidung jedenfalls nicht \nmit der gebotenen Sicherheit verneint werden könnte. Fehler will der Antragsteller in dieser \nHinsicht lediglich wegen einer vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung des (die erste \nHälfte des Beurteilungszeitraums abdeckenden) Beurteilungsbeitrags des Ministerialrats I. \n(des seinerzeitigen Vorgesetzten und entsprechend zuständigen Beurteilers) vom \n16. November 2004 sehen. Sein Vortrag lässt indes nicht auf einen Mangel der dienstlichen \nBeurteilung oder ihrer inhaltlichen Ausschöpfung schließen. Der Antragsteller geht offenbar \nselbst nicht davon aus, dass der Beurteilungsbeitrag von der zuständigen Beurteilerin \nüberhaupt nicht gewürdigt worden ist. Dafür spricht auch nichts, obwohl der Beitrag weder - \nwie im Beurteilungsbogen (Blatt 1) vorgesehen - ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt \nnoch zu den Personalakten genommen worden ist. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen \nund übereinstimmend mit der Aktenlage ausgeführt, dass der Beurteilungsbeitrag der (allein) \nzuständigen Beurteilerin\n\n30\n\n- nach Nr. V 1 der Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit vom \n30. September 2004 handelt es sich um den unmittelbaren Vorgesetzten/die unmittelbare \nVorgesetzte am Ende des Beurteilungszeitraums - \n\n31\n\nbekannt war, von ihr in ihre Einzel- und Gesamtbewertungen einbezogen worden und \nlediglich versehentlich nicht zur Personalakte des Antragstellers gelangt ist. Dementsprechend \nist der durch den Beurteilungsbeitrag abgedeckte Zeitraum in der Beurteilung (Blatt 1) \naufgeführt und inhaltlich beschrieben. Auch inhaltlich ist der Beitrag Antragsteller wie \nAntragsgegnerin offensichtlich bekannt.\n\n32\n\nIn der Sache lassen die Rügen des Antragstellers nicht erkennen, dass der \nBeurteilungsbeitrag unzureichend berücksichtigt worden ist oder bei einer (gebotenen) \nangemesseneren Einbeziehung zu einer für das streitige Auswahlverfahren bedeutsamen \nVerbesserung führen könnte. Was das Gesamturteil anlangt, folgt dies zwingend schon \ndaraus, dass der Beurteilungsbeitrag auch nur in weniger als der Hälfte der \nBeurteilungskriterien (nämlich in 5 von 11) ein deutliches Übertreffen der Anforderungen \nbescheinigt, in der Gesamtbewertung für den ganzen Beurteilungszeitraum also selbst bei \nwohlwollender Gewichtung nicht die Vergabe der nächsthöheren \nNotenstufe erzwingt. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass im Beurteilungsbeitrag \n(entsprechend der - nicht zu beanstandenden - Vorgabe in Nr. II 3 Abs. 3 Satz 2 der \nBeurteilungsrichtlinien) keine Gesamtnote ausgewiesen ist. Wegen der Einzelbewertungen ist \naber auch im Zusammenhang mit der hier angewandten Methode der Ausschärfung nichts \nGünstigeres anzunehmen. Zwar führt es nicht weiter, wenn die Antragsgegnerin in ihrer \nBeschwerdeerwiderung die Bedeutungslosigkeit des Beurteilungsbeitrages daraus herleiten \nwill, dass das Verhältnis „deutlich übertroffener\" zu „voll\" erfüllten Beurteilungsmerkmalen \ngleich bleibe, weil der Verfasser des Beurteilungsbeitrags für den ersten Abschnitt des \nBeurteilungszeitraums in zwei der 34 Beurteilungsmerkmale zu einer besseren, in zwei \nanderen zu einer schlechteren Bewertung gelangt ist. Denn - wie oben ausgeführt - hat die \nAntragsgegnerin bei ihrer inhaltlichen Ausschöpfung gerade nicht auf die Einzelmerkmale, \nsondern die Beurteilungskriterien abgestellt; in dieser Hinsicht aber weist der \nBeurteilungsbeitrag mit einem Quotienten von 5/11 ein deutlich vorteilhafteres Ergebnis auf \nals die dienstliche Beurteilung mit 3/11. Gleichwohl folgt daraus nichts: Es wäre \ngleichheitswidrig, einen einzelnen Beurteilungsbeitrag gesondert zu berücksichtigen und \ndamit Leistungen eines Bewerbers in einem Teilzeitraum ein Gewicht beizulegen, das die - in \nder dienstlichen Beurteilung dokumentierten - Leistungen des ganzen Beurteilungszeitraums \nzulasten von Konkurrenten relativieren würde, für die keine entsprechenden \nBeurteilungsbeiträge vorliegen. Abgesehen davon ist es sachgerecht, dass die \nAntragsgegnerin die Ausschärfung allein anhand der dienstlichen Beurteilungen \nvorgenommen hat, eben weil diese in gleichmäßiger Weise den jeweiligen gesamten \nBeurteilungszeitraum in den Blick nehmen und Entwicklungen wie Schwankungen \nausgleichend auf einen gemeinsamen Nenner bringen.\n\n33\n\nDie abschließenden Darlegungen zu generellen Bedenken gegen die \nBeurteilungsrichtlinie (Nr. 7 der Beschwerdebegründung) verdeutlichen nicht den Bezug zu \nRechten des Antragstellers und bedürfen daher keiner Erörterung. Für eine grundsätzliche \nAbrechnung mit der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin, die der Antragsteller insoweit \noffenbar anstrebt, bietet ein auf die Verletzung individueller Rechtspositionen gerichtetes \nRechtsschutzverfahren wie das vorliegende ohnehin kein geeignetes Forum. Im Übrigen liegt \ndie vom Antragsteller vorgebrachte Annahme erkennbar fern, dass es der Beurteilerin infolge \nvon Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie nicht gelungen sein sollte, den Antragsteller \nzutreffend - und das heißt: in Übereinstimmung mit der allein entscheidenden Einschätzung \ndes Dienstherrn - zu bewerten. Es macht diese Bewertung nicht zweifelhaft, dass der \nAntragsteller von sich ein (noch) günstigeres Bild hat, als es in der dienstlichen Beurteilung \nzum Ausdruck kommt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2. für erstattungsfähig zu erklären; \ndenn sie hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus entsprechenden Erwägungen sind die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. mangels Antragstellung nicht \nerstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nund 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/1-b-754-07","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/1-b-754-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261435","retrieved":"2026-07-09 02:27:21.115369+00:00"}}