{"status":"available","doknr":"OLD261431","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.14B2427.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"14 B 2427/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.720,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der \nGrundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 \nAbs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde des Antragsgegners nicht zu \nentsprechen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide vom 12. Januar 2004 und 7. \nJanuar 2005 in der Gestalt, die diese durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli \n2006 gefunden hätten. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage offensichtlich \nnicht in der am 21. Dezember 2005 bekannt gemachten rückwirkenden Satzung zur \nBesteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln \nvom 16. Dezember 2005. § 13 Satz 1 der Satzung bestimme nämlich, dass diese am \n1. Januar 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft trete. Der Wortlaut \ndieser Bestimmung sei eindeutig und einer berichtigenden Auslegung durch das \nGericht nicht zugänglich. Zwar ergebe sich aus der Beschlussvorlage, dass die \nSatzung Anwendung finden solle für die noch offenen Steuerfälle der Jahre 2003 bis \n2005. Dies ändere aber nichts an der förmlichen Bestimmung, dass die Satzung am \n31. Dezember 2005 außer Kraft treten solle. Mit dem Außerkrafttreten einer Norm \nentfalte diese keinerlei Rechtswirkungen mehr, sie könne insbesondere keine \nRechtsgrundlage mehr sein für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes. \nGerade Bestimmungen, die das In- bzw. das Außerkrafttreten von Normen regelten, \nmüssten aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig sein.\n\n5\n\nDer Antragsgegner trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, das \nVerwaltungsgericht verkenne - wie bereits im Verfahren 23 L 1083/06 = 14 B 2052/06 \nausgeführt - den Begriff des Außerkrafttretens einer Norm. Darüber hinaus \nberücksichtige das Gericht nicht die am 18. Oktober 2006 öffentlich bekannt \ngemachte erste Satzung zur Änderung der rückwirkenden Satzung zur Besteuerung \ndes Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 10. Oktober \n2006. In dieser Satzung sei die Satzung vom 16. Dezember 2006 erneut mit \nRückwirkung zum 1. Januar 2003 ohne Regelung eines Außerkrafttretens erlassen \nworden. Im Übrigen bestünden keine rechtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der \nSteuersatzung, so dass der Aussetzungsantrag abzulehnen sei.\n\n6\n\nSoweit der Antragsgegner auf sein Vorbringen in dem Verfahren 14 B 2052/06 \nverweist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus dem Beschluss in \ndem genannten Verfahren vom heutigen Tag. Der Beschwerde ist auch nicht im \nHinblick darauf zu entsprechen, dass sich der Antragsgegner auf die Satzung vom \n16. Dezember 2005 in der Änderungsfassung vom 10. Oktober 2006 stützt. Das \nVerwaltungsgericht Köln hat durch Urteile vom 4. April 2007 unter anderem in dem \ndiesem Aussetzungsverfahren zugehörigen Verfahren zur Hauptsache entschieden, \ndass der in der oben genannten Satzung enthaltene Steuermaßstab und der \nSteuersatz rechtlich fehlerhaft gewählt worden seien. Gegen diese Urteile hat der \nAntragsgegner einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zur \nBegründung u.a. auf eine im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossene \nNeufassung der Satzung vom 7. Mai 2007 hingewiesen. Der Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht die angewandte Satzung als unwirksam angesehen hat und der \nAntragsgegner dies zum Anlass genommen hat, die Satzungsänderung beschließen \nzu lassen, gibt einen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Rechtmäßigkeit der \nSteuererhebung zum Zeitpunkt der Darlegungen in der Beschwerdebegründung \nernstlichen Zweifeln unterlag. Auf die weitere Satzungsänderung vom 7. Mai 2007 ist \nnicht einzugehen, da auf diese nicht hingewiesen wurde. Die Änderung erfolgte auch \nerst nach Ablauf der Frist zur Darlegung der Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 1 und 3 VwGO).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/14-b-2427-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/14-b-2427-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261431","retrieved":"2026-07-09 02:27:20.778012+00:00"}}