{"status":"available","doknr":"OLD261430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.14B2052.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"14 B 2052/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.025,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der \nGrundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 \nAbs. 4 S. 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 19. Oktober 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006. Entgegen der Auffassung \ndes Antragsgegners finde der Bescheid seine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht in \nder am 21. Dezember 2005 bekannt gemachten rückwirkenden Satzung zur \nBesteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt L. vom \n16. Dezember 2005. Der Antragsgegner habe die Steuerfestsetzung am 1. Juni 2006 \nund damit zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als diese Satzung nicht mehr in Kraft \ngewesen sei. § 13 Abs. 1 der Satzung bestimme, dass die Satzung am 1. Januar \n2003 in Kraft und 31. Dezember 2005 außer Kraft trete. Der Wortlaut dieser \nBestimmung sei eindeutig und einer berichtigenden Auslegung durch das Gericht \nnicht zugänglich. Zwar ergebe sich aus der Beschlussvorlage, dass die Satzung \nAnwendung finden solle für noch offene Steuerfälle der Jahre 2003 bis 2005. Dies \nändere aber nichts daran, dass mit dem Außerkrafttreten einer Norm diese keinerlei \nRechtswirkungen mehr entfalte und sie keine Rechtsgrundlage mehr für den Erlass \neines belastenden Verwaltungsaktes sein könne. Bestimmungen, die das In- bzw. \nAußerkrafttreten von Normen regelten, müssten aus rechtsstaatlichen Gründen \neindeutig sein. \n\n5\n\nHiergegen macht der Antragsgegner geltend, das Außerkrafttreten der \nSteuersatzung bewirke nicht das Entfallen jeglicher Rechtswirkungen dieser Satzung, \nsondern vielmehr lediglich, dass Verwirklichungen eines Steuertatbestandes nach \ndem Außerkrafttreten nicht mehr zum Entstehen eines Steueranspruchs führten, \nwährend das Fortbestehen der durch Verwirklichung des Steuertatbestandes vor \ndem Außerkrafttreten entstandener Steueransprüche sei hingegen nicht davon \nabhängig, ob die Norm nach der Verwirklichung des Tatbestandes noch in Kraft sei. \nDaher könne die Steuerschuld festgesetzt werden, solange nicht \nFestsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts zum \nAußerkrafttreten führe auch zu absurden Konsequenzen. Wenn in einer \nFolgesatzung eine vollständige neue Regelung erfolge, werde die Vorgängersatzung \nverdrängt. Sie trete ohne ausdrückliche Bestimmung außer Kraft. Wenn aber das \nAußerkrafttreten der Vorgängersatzung zwangsläufige Folge einer solchen \nNeuregelung sei, liege es auf der Hand, dass diese Neuregelung einer späteren \nVeranlagung zu bereits zur Entstehung gelangten Abgaben auf der Grundlage der \nVorgängersatzung nicht entgegenzustehen vermöge. Sonst wäre es schlechthin \nausgeschlossen, z. B. jeweils für ein Jahr geltende Abfall-, Straßenreinigungs- und \nAbwassergebührensatzungen zu erlassen.\n\n6\n\nDieses Vorbringen betrifft nicht den Kern der Aussage des Verwaltungsgerichts. \nDer Rat der Stadt L. hat am 16. Dezember 2005 eine Vergnügungssteuersatzung \nerlassen, die ausdrücklich am 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Der Rat hat nicht \n- wie viele andere Städte und Gemeinden - eine Satzung für noch nicht \nbestandskräftige Steuerfestsetzungen der Vergnügungssteuer für die Jahre 2003 bis \n2005 erlassen. Für den Adressatenkreis der von der Stadt L. erlassenen Satzung \nvom 16. Dezember 2005 war nur zu erkennen, dass diese nach dem 31. Dezember \n2005 nicht mehr gelten sollte. Wenn eine Unklarheit dahin bestehen sollte, ob eine \nSatzung \"wirklich\" nicht mehr angewendet werden soll oder die Anwendung auf einen \nbestimmten Zeitraum beschränkt ist, geht diese zu Lasten des Satzungsgebers. \nSoweit der Antragsgegner unter Hinweis auf das Studienbuch Verwaltungsrecht I von \nWolff/Bachhof/Stober vorträgt, dass außer Kraft getretene Rechtsnormen auf \nSachverhalte anwendbar blieben, die während ihrer Geltung verwirklicht worden \nseien, lässt sich daraus nichts für seine Auffassung Günstiges herleiten. Der \nSatzungsgeber kann nämlich eine Norm außer Kraft setzen und dadurch bestimmen, \ndass diese auch nicht mehr auf in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände \nanzuwenden ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/14-b-2052-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/14-b-2052-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261430","retrieved":"2026-07-09 02:27:20.704959+00:00"}}