{"status":"available","doknr":"OLD261429","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.14B1167.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"14 B 1167/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 71,50 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf den \nStandpunkt gestellt, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei \nbegründet, wenn das private Interesse, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides \nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nBescheides überwiege. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO sei dies regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestünden oder wenn - wofür hier \nallerdings keine Anhaltspunkte vorlägen - die Vollziehung für den Abgaben- oder \nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides bestünden nicht bereits dann, wenn der Erfolg des \nRechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich sei, wie sei Misserfolg, sondern erst dann, \nwenn der Widerspruchsführer bzw. Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen werde.\n\n4\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragstellers \nzurückzuweisen.\n\n5\n\nBereits mit Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 - betreffend die \nErhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studierende in der Stadt B. hat der \nSenat ausgeführt,\n\n6\n\n\"Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der hier umstrittenen \nZweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \nin der Stadt B. vom 11. Dezember 2002 (ZWStS).\n\n7\n\nGemäß § 3 Abs. 1 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine \nZweitwohnung oder mehrere Wohnungen inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist \nderjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als \nZweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung i.S. von § 2 Abs. 1 \nist.\n\n8\n\nZutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 11. \nJuli 2005 auf den Standpunkt gestellt, bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich \num eine örtliche Aufwandssteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG), \ndie einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen \nLebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen \nerfasse. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt werde, dürfte dies \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.\n\n9\n\nDiese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen \nRechtsprechung, wonach (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu \nAusbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung \nzu unterwerfen sind.\n\n10\n\nVgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, in: \nBVerfGE 65, 325, und BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, in: \nBVerwGE 111, 122.\n\n11\n\nDenn für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spielt es keine Rolle, \naus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung als Zweitwohnung betrieben \nwird. Auch der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt, \n\n12\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 12.November 2003\n\n13\n\n- 14 A 2917/03 -.\n\n14\n\nSoweit es Studierende, wie den Kläger, betrifft, hat er die Heranziehung zur \nZweitwohnungssteuer für ein Zimmer im Studentenwohnheim bei einer \nentsprechenden satzungsrechtlichen Regelung für rechtmäßig gehalten,\n\n15\n\nvgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -, in: NVwZ-RR 2005, 852.\n\n16\n\nAuch das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in dem vom Kläger in Bezug \ngenommenen Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 A 118/04 - keinen abweichenden \nRechtsstandpunkt vertreten. Es hat vielmehr ausgeführt: \"Mit der Antragsgegnerin ist \ndavon auszugehen, dass grundsätzlich auch Studenten, die zwei eigene Wohnungen \ni.S. des § 1 Abs. 3 ZWStS innehaben, mit der melderechtlichen Nebenwohnung zur \nZweitwohnungssteuer herangezogen werden könne\" (Urteilsabdruck S. 6).\n\n17\n\nEntgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg im o.a. Urteil, \nwonach aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnung) nur \ngeschlossen werden kann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und \ndamit melderechtlich mit seiner Hauptwohnung und seiner Nebenwohnung gemeldet \nist, sind - zumindest für Beurteilung der hier umstrittenen \nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. - die landesrechtlichen Vorgaben des \nMeldegesetzes NRW (MG NRW) maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen \nDefinition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung an \ndie melderechtlichen Definitionen an. § 2 Abs. 1 ZWStS bestimmt, dass jede \nWohnung i.S. des Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung als \nNebenwohnung i.S. des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient oder die \njemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen \nLebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, \nZweitwohnung ist. In § 2 Abs. 3 ZWStS wird als Wohnung i.S. dieser Satzung jeder \numschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Damit \nhat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 MG NRW \nauf die Zweitwohnungssteuersatzung übertragen. Dies dürfte sich im Rahmen des \ndem Satzungsgeber zustehenden Ermessens halten und nicht gegen höherrangiges \nRecht verstoßen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005\n\n18\n\n - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, NJW 2005, 3556 = FamRZ 2005, 2047 = \nJZ 2006, 253, \n\n19\n\nbestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss \nausgeführt, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus \nberuflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden \nVerheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, \ndiskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Überprüfung durch \ndas Bundesverfassungsgericht standen jedoch die Zweitwohnungssteuersatzungen \nder Städte I. (Beschlussabdruck S. 7 f.) und E. (Beschlussabdruck S. 14), \ndie im Rahmen der Begriffsbestimmungen ebenfalls an Regelungen der jeweiligen \nMeldegesetze anknüpfen. Diesen melderechtlichen Bezug hat das \nBundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern nur dessen \nAuswirkungen im Hinblick auf den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 GG (vgl. \nBeschlussabdruck S. 32), der im vorliegenden Fall nicht betroffen sein dürfte.\n\n20\n\nGemäß der Definition in § 2 Abs. 3 ZWStS der Stadt B. , wonach als \nWohnung bereits jeder umschlossene Raum gilt, der zum Wohnen oder Schlafen \nbenutzt wird, dürfte an der Wohnungseigenschaft sowohl des Zimmers in der \nWohnung der Eltern als auch des Zimmers im Studentenwohnheim kein Zweifel \nbestehen.\"\n\n21\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, im Hinblick auf die mittlerweile ergangene \nRechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, \n\n22\n\nvgl. Beschluss vom 29. Januar 2007\n\n23\n\n - 6 B 11579/06 -, in: NVwZ-RR 2007, 556,\n\n24\n\nauf die sich der Antragsteller ausschließlich bezieht, (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), seine Auffassung derartig in Zweifel zu ziehen, dass nunmehr von einem \nüberwiegend wahrscheinlichen Erfolg im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. In \ndieser Auffassung wird der Senat u.a. durch die Rechtsprechung des Bayerischen \nVGH,\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, in: ZKF 2007, 90,\n\n26\n\nbestätigt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/14-b-1167-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/14-b-1167-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261429","retrieved":"2026-07-09 02:27:20.629917+00:00"}}