{"status":"available","doknr":"OLD261437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.11A633.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"11 A 633/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert:\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf eine Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone gerichtet ist. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge sierra-leonischer \nStaatsangehöriger. \n\n4\n\nNach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er im \nNovember 2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte \nmit Bescheid vom 13. November 2003 den Asylantrag des Klägers als \noffensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2). \nFerner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen (Nr. 3), und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Sierra Leone auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 4). \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2005 die Beklagte \nunter Aufhebung von Nr. 3 des Bundesamtsbescheides zu der Feststellung \nverpflichtet, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone besteht; im übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen. \n\n7\n\nMit der zugelassenen Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil \nin seinem stattgebenden Teil an und beantragt, die Klage auch insoweit \nabzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die \nBerufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er \nsie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. \n\n11\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere dem gesetzlichen \nBegründungserfordernis aus § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO \nentspricht\n\n12\n\n- vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE \n126, 243 (245), m. w. N. -\n\n13\n\nhat in der Sache Erfolg. \n\n14\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der \nKläger in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AsylVfG maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in \nder Fassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) einen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz vor einer Abschiebung \nnach Sierra Leone hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu \nUnrecht entsprochen. Das angefochtene Urteil ist daher zu ändern und die \nKlage insgesamt abzuweisen.\n\n15\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung \nsetzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer \nlediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - \ndie Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der bisherigen Fassung \n-, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der \nobersten Landesbehörden nach § 60a AufenthG gewährt. Einen Anspruch auf \nErmessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat der Ausländer nicht. \nNur dann, wenn ihm kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG \nzusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen \nGefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, ist § 60 Abs. \n7 Satz 3 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass \neine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen \nist.\n\n16\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. etwa \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (326 ff.); zur \ninhaltlichen Entsprechung von § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG: \nBVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -, Buchholz 402.242 § 60 \nAbs. 2 ff. AufenthG Nr. 4, S. 10.\n\n17\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Konkret-individuelle \nUmstände, die Gefahren im Sinne dieser Vorschrift begründen könnten, sind \nweder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die allenfalls in \nBetracht zu ziehenden allgemeinen Gefahren sind hier gemäß § 60 Abs. 7 Satz \n3 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer extremen \nGefahrenlage \n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, \n265 -, \n\n19\n\ndie Anlass zu einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § \n60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG geben würde, ist in Bezug auf Sierra Leone aber zu \nverneinen. \n\n20\n\nDiese Beurteilung entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des \nbeschließenden Senats seit der Beendigung des Bürgerkriegs in Sierra \nLeone.\n\n21\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 11 A 1360/01.A \n-, n. v. (Langtext in juris), und vom 25. August 2006 - 11 A 4297/04.A -, n. v., m. \nw. N. aus der obergerichtlichen Rspr.\n\n22\n\nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der \nneueren und in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur \nLage in Sierra Leone fest. Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen: \n\n23\n\nDer 1991 ausgebrochene Bürgerkrieg ist seit 2002 beendet. Die \nStabilisierung des Friedensprozesses wurde von den Vereinten Nationen \nmilitärisch durch die UNAMSIL (United Nations Assistance Mission in Sierra \nLeone) überwacht und begleitet. Seit Ende 2005 haben sich die UN-Truppen \nzurückgezogen. Die Vereinten Nationen sind seither mit dem UNIOSIL (UN \nIntegrated Office for Sierra Leone) maßgeblich zur Unterstützung der \nKorruptionsbekämpfung, der Schaffung rechtsstaatlicher Verhältnisse und der \nWahlunterstützung vor Ort präsent.\n\n24\n\nUnited Nations Security Council vom 28. November 2006: Third report of \nthe Secretary-General on the United Nations Integrated Office in Sierra Leone; \nU. S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Sierra \nLeone - 2006 - vom 6. März 2007, S. 1; Human Rights Watch vom Januar 2007: \nCountry Summary - Sierra Leone.\n\n25\n\nFlüchtlinge, die während des Bürgerkrieges vorwiegend in den \nNachbarländern Liberia und Guinea eine Aufnahme gefunden hatten bzw. \nintern vertrieben waren, sind weitgehend in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. \nDer Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hat die von ihm \ngeleiteten Rückkehrprogramme im Jahr 2004 beendet.\n\n26\n\nUNHCR, Stellungnahme vom 26. Januar 2006: Sierra Leone - Rückkehr von \nabgelehnten Asylsuchenden.\n\n27\n\nTrotz des seit über 4 Jahren herrschenden Friedens ist die Infrastruktur in \nSierra Leone noch immer weitgehend zerstört und erst wieder im Aufbau \nbefindlich. Markante sozioökonomische Fortschritte sind kaum zu verzeichnen. \nWie bereits vor dem Bürgerkrieg gehört Sierra Leone nach wie vor zu den am \nwenigsten entwickelten Ländern der Welt. Das Bruttosozialprodukt beträgt \n150,00 US-Dollar pro Kopf. \n\n28\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 17. \nJanuar 2007: Reisebericht Sierra Leone und Liberia 4. - 16. Dezember 2006; \nAuswärtiges Amt, Länderinformationen - Wirtschaft (www.auswaertiges-\namt.de, Stand: 10. Juli 2007).\n\n29\n\nDie Bevölkerungszahl Sierra Leones wird auf rund 5 Millionen Einwohner \ngeschätzt. Die Hauptstadt Freetown ist mit ca. 1 Million Einwohnern \nüberbevölkert und es herrscht Wohnungsmangel. \n\n30\n\nU. S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - \nSierra Leone - 2006 - vom 6. März 2007, S. 1; Schweizerische \nEidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 25. Juli 2005: BFM - \nLänderprofil Sierra Leone, S. 1; U. K. Home Office vom März 2006: Country of \nOrigin Information Report - Sierra Leone, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, \nLänderinformationen - Sierra Leone (www.auswaertiges-amt.de, Stand: 10. Juli \n2007).\n\n31\n\nDie Arbeitslosenrate in Sierra Leone bewegt sich zwischen 65 und 70 %. \nDer Anteil der Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 1,00 US-\nDollar pro Tag liegt zwischen 60 und 70 %. Staatliche oder nichtstaatliche \nfinanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren \nnicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz \nbesonders auf Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch \nnichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel \nkeine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Der größte Teil der Bevölkerung \nkann mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt \nsichern, wobei zwei Drittel der werktätigen Bevölkerung in der Landwirtschaft \ntätig sind. Gleichwohl gelingt es selbst ungelernten Arbeitslosen durch \nHilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z. B. im Transportwesen), Kleinhandel \n(etwa Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnliche Tätigkeiten \netwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt \nsicherzustellen. \n\n32\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 25. Juli \n2005: BFM - Länderprofil Sierra Leone, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n14. November 2005 an das VG Aachen; U. K. Home Office vom März 2006: \nCountry of Origin Information Report - Sierra Leone, S. 5; Schweizerische \nEidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 17. Januar 2007: \nReisebericht Sierra Leone und Liberia 4. - 16. Dezember 2006; Human Rights \nWatch vom Januar 2007: Country Summary - Sierra Leone; United Nations \nSecurity Council vom 28. November 2006: Third report of the Secretary-General \non the United Nations Integrated Office in Sierra Leone, S. 10 f.; United Nations \nGeneral Assembly vom 2. März 2007: Implementation of General Assembly \nResolution 60/251 of 15 March 2006 entitled „Human Rights Council\" - \nAssistance to Sierra Leone in the field of Human Rights - Report of the High \nCommissioner for Human Rights, S. 10; IRINnews vom 26. April 2007: Sierra \nLeone: „An idle mind is a devil´s workshop\"; Auswärtiges Amt, \nLänderinformationen - Wirtschaft (www.auswaertiges-amt.de, Stand: 10. Juli \n2007).\n\n33\n\nDie medizinische Versorgung der Bevölkerung in Sierra Leone ist schlecht. \nEs fehlt an qualifiziertem medizinischen Personal, an der medizinischen \nInfrastruktur und an der Verfügbarkeit von Wasser sowie Strom. Kirchlich \ngetragene und private Hilfsorganisationen, wie z. B. Ärzte ohne Grenzen, sind \naber vor Ort und unterstützen die Notversorgung der Bevölkerung sowie \nProgramme zur Bekämpfung von Malaria, AIDS/HIV und anderen \nInfektionskrankheiten.\n\n34\n\nIRINnews vom 15. Februar 2006: Sierra Leone: First post-war countrywide \nsurvey shows 1.5 percent HIV prevalence; U. K. Home Office vom März 2006: \nCountry of Origin Information Report - Sierra Leone, S. 22 ff.; Médecins sans \nfrontières/Ärzte ohne Grenzen e. V. vom April 2006: Sierra Leone: Das Ende \ndes Krieges bedeutet nicht, dass es kein Leid mehr gibt, und vom Juli 2006: \nSierra Leone: Die Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen im Überblick; \nSchweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 17. Januar \n2007: Reisebericht Sierra Leone und Liberia 4. - 16. Dezember 2006; U. S. \nDepartment of State, Country Reports on Human Rights Practices - Sierra \nLeone - 2006 - vom 6. März 2007, S. 12 ff.; United Nations General Assembly \nvom 2. März 2007: Implementation of General Assembly Resolution 60/251 of \n15 March 2006 entitled „Human Rights Council\" - Assistance to Sierra Leone in \nthe field of Human Rights - Report of the High Commissioner for Human \nRights, S. 10 f.\n\n35\n\nAuf Grund der vorstehend wiedergegebenen Erkenntnislage ist zwar davon \nauszugehen, dass die Lebensumstände in Sierra Leone schwierig sind, eine \nextreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der eingangs dargelegten \nGrundsätze ist jedoch nicht festzustellen. Es kann daher nicht erkannt werden, \ndass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit extreme Gefahren zu befürchten hat, insbesondere auf \nDauer ein Leben unter dem dort landestypischen Existenzminimum erwarten \nmuss, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen würde. Der \nKläger ist etwas über 33 Jahre alt und Anhaltspunkte für gesundheitliche \nBeeinträchtigungen sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Es ist \nihm daher wie der übrigen Bevölkerung Sierra Leones zuzumuten, sich eine \nExistenzsicherung - wenn auch auf ärmlichem Niveau - zu beschaffen, etwa in \nder Landwirtschaft oder aber - wie vor seiner Ausreise aus Sierra Leone - als \nHilfsarbeiter. Nur eingeschränkte Existenzmöglichkeiten entsprechen nicht \ndem hohen Maßstab einer extremen Gefährdungslage. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b \nAsylVfG.\n\n37\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz \n1, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/11-a-633-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-06/11-a-633-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261437","retrieved":"2026-07-09 02:27:21.285658+00:00"}}