{"status":"available","doknr":"OLD261478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0905.19A4074.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"19 A 4074/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am . August 1993 geborene Tochter E. der Kläger besuchte die Grundschule in \nL. bis zum Ende der Klassenstufe 4 im Schuljahr 2003/2004. Danach besuchte sie keine \nweiterführende Schule.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. März 2005 an den Beklagten beantragten die Kläger, ihre Tochter \nvon der Schulpflicht zu befreien. Sie führten aus, sie müssten ihre Tochter selber unterrichten, \nda sie keine geeignete weiterführende Schule hätten finden können. Sie hätten die in Betracht \nkommenden Schulen in ihrer Nähe angeschrieben und gebeten, ihnen einige Fragen zu \nbeantworten, worauf sie keine oder nur unvollständige Antworten erhalten hätten. Weitere \nBeweggründe, ihre Tochter selber zu unterrichten, seien die teilweise falschen Lerninhalte der \nSchullehrpläne. Als Christen lehnten sie die schulische Sexualerziehung ab. Bei der \nEvolutionslehre handle es sich um einen nicht tolerierbaren Unterrichtsinhalt. Unter Berufung \nauf den von Gott gegebenen Erziehungsauftrag, den die Landesverfassung anerkenne, hielten \nsie ihre Tochter von folgenschweren Fehlinformationen in diesen diffizilen Bereichen fern. \nZudem sei der schulische Bildungsstand von Schulabgängern zum Teil katastrophal. Auch \ndamit ihre Tochter die Ausbildungs- und Entwicklungsziele erreiche, unterrichteten sie sie \nselbst.\n\n4\n\nNach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2005 den \nAntrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, für eine Befreiung von der Schulpflicht \nfehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die allgemeine Schulpflicht schränke in \nverfassungsmäßiger Weise das Elternrecht ein, dem der staatliche Erziehungsauftrag \ngleichgeordnet sei. Die Erfüllung der Schulpflicht könnten Eltern nicht unter Berufung auf \nGlaubens- und Gewissensfreiheit verweigern.\n\n5\n\nHiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere geltend machten, \nArt. 8 Abs. 2 der Landesverfassung (LV NRW) normiere die allgemeine Schulpflicht, sehe \naber ausdrücklich die Möglichkeit von Ausnahmen vor. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag \nder Eltern gehe als Grundrecht dem Bildungsauftrag des Staates vor. Sie bräuchten nicht zu \ndulden, dass ihr Kind in der Schule mit weltanschaulichen, moralischen und sittlichen \nVorstellungen als allein richtige konfrontiert würden, die ihren Vorstellungen widersprächen, \nwie die Überbetonung der - nicht bewiesenen - Evolutionstheorie gegenüber dem \nSchöpfungsglauben, falsche und einseitige schulische Sexualerziehung und falsche \nVorstellungen von sozialem Verhalten. Sie hätten sich aus Gewissensgründen entschlossen, \nihrer Tochter die Ausbildung einer Realschule selbst zu vermitteln, womit sie mit \nUnterstützung durch die staatlich nicht anerkannte Philadelphia-Schule in T. mit Beginn \ndes Schuljahres 2004/2005 angefangen hätten. Ihre Tochter gehe daneben dreimal \nwöchentlich zu Sportveranstaltungen und habe in ihrer Freizeit normale soziale Kontakte zu \nKindern in ihrer Nachbarschaft und aus der Gemeinde. Zudem werde auf die Europäische \nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie darauf verwiesen, \ndass häusliche Schulerziehung („Home schooling\") in vielen europäischen Ländern erlaubt \nsei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies die Bezirksregierung L1. den \nWiderspruch der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Schulpflicht zurück.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 5. September 2005 Klage erhoben und weiter vorgetragen: Da der \nBeklagte in den letzten Monaten mit allen Mitteln versucht habe, die Erfüllung der \nSchulpflicht ihnen gegenüber durchzusetzen, hätten sie sich gezwungen gesehen, \nzwischenzeitlich und vorübergehend einen Wohnsitz in Belgien zu nehmen, um der täglichen \nKonfrontation mit staatlichen Zwangsmaßnahmen auszuweichen. Mit ihrer Klage verfolgten \nsie ihr Ziel einer Befreiung ihrer Tochter E. von der Schulpflicht weiter. Die Klärung der \nFrage der Befreiung habe auch im Hinblick auf ihre jüngeren Kinder Bedeutung. Mittlerweile \nsei das Schulgesetz (SchulG NRW) in Kraft getreten. Dort werde in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und \n3 ausdrücklich von einem eigenen Erziehungsauftrag der Schule gesprochen. Das kollidiere \ninakzeptabel mit dem vorrangigen Elternrecht. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Mai 2005 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 2. August 2005 zu verurteilen, ihrer \nTochter E. eine Befreiung von der Schulpflicht zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Den Klägern fehle die \nerforderliche Klagebefugnis. Für ihr Begehren einer Befreiung ihrer Tochter von der \nSchulpflicht bestehe keine Anspruchsnorm. Nach dem nunmehr anzuwendenden Schulgesetz \nsei lediglich die Möglichkeit einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule geregelt. \nOb ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht sich aus grundrechtlichen Elternrechten \nergeben könnte, könne dahinstehen. Denn ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht \nsetze voraus, dass die Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW überhaupt bestehe. Dies \nsei aber hier nicht der Fall, da die Kläger und ihre Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen \nAufenthalt in Belgien hätten. Ungeachtet dessen würde sich die Klage auch als unbegründet \nerweisen. Die in § 34 Abs. 1 SchulG NRW normierte allgemeine Schulpflicht verletze keine \ngrundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern, wie sich aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ergebe.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertiefen die Kläger ihr \nbisheriges Vorbringen und tragen weiter vor: Sie seien keine generellen Schulverweigerer. \nAus Gewissensgründen hätten sie eine vorübergehende Umsiedlung ins benachbarte Ausland \nauf sich genommen. Die öffentlichen Schulen würden verfassungsmäßigen Ansprüchen, \ninsbesondere der Toleranzpflicht gegenüber ihrem Elternrecht, nicht genügen. Entgegen der \ntheoretischen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Pflicht der Schulen zur \nRücksichtnahme sei offenkundig, dass in den allgemeinen Schulen im Wesentlichen keine \nRücksicht auf abweichende religiöse Überzeugungen genommen werde. Die Eltern hätten \nzwar die Möglichkeit, außerhalb der Schule auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen. Das \nVerwaltungsgericht übersehe dabei aber, dass die Kinder sich in einer für sie prägenden \nLebensphase in der Schule befänden und sie Respekt und Vertrauen gegenüber den \nLehrpersonen entwickelten. Deren Haltung und Aussagen würden sie im Zweifel als richtig \nansehen und übernehmen. Der in der Schule oft entstehende Gruppendruck würde Kinder \nveranlassen, sich entgegen der häuslichen Erziehung zu verhalten. Auch von aufmerksamen \nEltern sei nur schwer zu korrigieren, was an die Kinder in der Schule bewusst oder unbewusst \nan falschen und schädlichen Tatsachen, Vorstellungen und Haltungen herangetragen würde. \nIm Übrigen bräuchten sie sich eine derartige Einflussnahme auf ihr Elternrecht nicht bieten \nlassen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen \nKonrad sei für die vorliegende Sache nicht vorgreiflich. In ihr werde eine Rechtsverletzung \nnicht festgestellt und auf deutsches Recht zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht \nbegreife in seinen Entscheidungen die Schulpflicht betreffend aus den Jahren 2003 und 2006 \ndie Grundrechte nicht mehr in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, \nsondern postuliere Staatsallmacht. Entgegen seiner falschen Rechtsprechung bestehe ein \nstaatlicher Erziehungsauftrag nicht. Dies ergebe sich daraus, dass der Staat selbst keine \nvermittelbaren Werte besitze. Erziehung beruhe aber auf der Vermittlung von Werten. \nAußerdem sei Art. 7 Abs. 1 GG, aus dem sich der staatliche Erziehungsauftrag ergeben solle, \nkein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm. Selbst wenn man einen \nstaatlichen Erziehungsauftrag annehme, sei dieser dem Elternrecht bestenfalls nachgeordnet. \nDer Staat dürfe keinen eigene Interesse verfolgen, sondern müsse die Eltern in Ausübung \nihrer originären Rechte und Pflichten unterstützen. Staatliche Interessen, den Zusammenhalt \nder Bevölkerung zu sichern, dürften nicht auf Kosten der Grundrechte gehen. Auch ein \n„berechtigtes Interesse der Allgemeinheit\", der Entstehung von religiös oder weltanschaulich \nmotivierten „Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren, \nermögliche nicht den Eingriff in Grundrechte. Schulpflicht vermeide auch keine \n\"Parallelgesellschaften\", vielmehr hätten sich solche längst auch in Schulen und einzelnen \nKlassen entwickelt. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführe, es sei nichts dagegen zu \nerinnern, dass der Schulunterricht meinungs- und wertepluralistisch ausgerichtet sei, räume es \nein, dass im Schulunterricht Werte vermittelt würden, obwohl der Staat selbst über keine \nWerte verfüge. Dies kollidiere mit dem Elternrecht. Die Kläger wehrten sich nicht dagegen, \ndass ihre Kinder Meinungs- und Wertepluralismus kennenlernten, sondern dagegen, dass der \nSchulunterricht dazu benutzt werde, die Kinder in einer Weise mit Meinungen und Werten in \nVerbindung zu setzen, dass die von ihren Eltern empfangenen ethischen und moralischen \nVorstellungen relativiert und abgewertet würden. Dies zeige sich in der Permissivität vieler \nLehrer und Lehrerinnen gegenüber dem, was als „Sekundärtugenden\" verächtlich gemacht \nwerde und münde in offener Anfeindung christlich eingestellter Familien. Das in § 1666 BGB \nangeführte Kindeswohl werde zunehmend als Waffe gegen die Erziehungsüberzeugung der \nEltern eingesetzt; hierzu werde auf den Artikel von Prof. Schwab in der FAZ vom 23. \nNovember 2006 verwiesen. \n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie nach Wiederbegründung \neines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Kreis E1. einen Anspruch auf \nErteilung einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule haben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verweist auf das angefochtene Urteil sowie die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und bestreitet das Vorbringen der Kläger, es werde keine \nRücksicht auf abweichende religiöse Überzeugungen genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 19 B 620/05 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Senat lässt offen, ob die Klage angesichts fehlender substantiierter Angaben zu einer \nRückkehr der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten schon unzulässig ist. Sie ist \njedenfalls unbegründet. Die Kläger haben nach einer eventuellen Wiederbegründung ihres \nWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Kreis E1. keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule durch ihre Tochter E. für die \nErfüllung der Schulpflicht.\n\n23\n\nIhre Tochter E. unterliegt wieder der Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW, \nsobald die Kläger mit ihr ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-\nWestfalen begründen. Die Schulpflicht wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW durch \nden Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt. Sie wird nicht dadurch \nerfüllt, dass die Kläger ihre Tochter mit Unterstützung der Philadelphia-Schule e.V. freies \nchristliches Heimschulwerk, T. , zu Hause selbst unterrichten. Bei dem Heimunterricht \nhandelt es sich nicht um eine Schule gemäß § 6 Abs. 1 SchulG NRW. Danach sind Schulen \nim Sinne dieses Gesetzes Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und \nLehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern \nerteilen. Der Heimunterricht findet nicht unabhängig vom Wechsel der beteiligten Personen \nstatt, sondern ist gerade auf das oder die betreffenden Kinder bezogen. Die Philadelphia-\nSchule e.V. ist ebenfalls keine Schule nach der Definition des § 6 Abs. 1 SchulG NRW. Sie \nführt selbst regelmäßig keinen Unterricht durch, sondern übernimmt die fachliche und \npädagogische Betreuung des Heimunterrichts. Dort wird der Unterricht in der Regel von den \nEltern, lehrfähigen Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden mit praktischer \nUnterstützung durch die Philadelphia-Schule e.V. durchgeführt. Die Philadelphia-Schule e.V. \nist auch nicht als Ersatzschule anerkannt.\n\n24\n\nEine Ausnahme von der Schulpflicht ist im Schulgesetz NRW nicht vorgesehen. Für den \nHeimunterricht für ihre Tochter E. kommt aber grundsätzlich eine Ausnahme von der \nVerpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule in Betracht. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 \nSchulG NRW ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu \nerfüllen. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme bei Vorliegen eines \nwichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich \nnur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale \nErgänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium \nnach § 118 Abs. 3 festgestellt hat. Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet \ndie Schulaufsichtsbehörde; in den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der \nSchulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen (§ 34 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SchulG \nNRW). Ob danach der Beklagte überhaupt zuständig für die von den Klägern begehrte \nAusnahme ist kann dahinstehen. Die Kläger berufen sich jedenfalls ohne Erfolg auf einen \nwichtigen Grund.\n\n25\n\nEin wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist anzunehmen, \nwenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch \nBesuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon es im \nEinzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der \nPflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen \nmüssen,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2006 - 19 B 1256/06 -, zu § 39 Abs. 3 Satz 1 \nSchulG, m. w. N. \n\n27\n\nDie Kläger haben keine individuellen, ihre Tochter E. betreffenden Umstände \ndargelegt, die es gerade in ihrem konkreten Fall nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sie auf \ndie Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule zu verweisen. Solche überwiegenden \nIndividualinteressen sind hier auch nicht sonst ersichtlich.\n\n28\n\nSoweit die Kläger sich allgemein mit der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule \nbefassen und sich auf ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG \nberufen, können sie nicht mit Erfolg einen wichtigen Grund im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 \nSchulG NRW geltend machen. Die Schulpflicht - und ihre Erfüllung durch den Besuch einer \nöffentlichen Schule - greift zwar in das Elternrecht der Kläger auf Erziehung ihres Kindes ein, \nverletzt dieses Grundrecht aber nicht. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich auch keine \nBeeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; dieses \nGrundrecht wird auch nicht verletzt. \n\n29\n\nDas Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder wie \nauch das konfessionelle Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 \nGG zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht sind zwar vorbehaltlos \ngewährleistet. Sie gelten aber nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und \nandere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der \nVerfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung imstande, sie zu begrenzen. \nAuftretende Konflikte sind über die Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall zu \nlösen.\n\n30\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 \n- 1 BvR 83, 244 und 345/69 -, BVerfGE 28, 243 (261).\n\n31\n\nDementsprechend kann, entgegen der Ansicht der Kläger, der staatliche Bildungs- und \nErziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang \nausgestatteten Rechtswert handelt, das Elternrecht beschränken. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein \nGrundrecht, sondern eine Kompetenz- und Organisationsnorm, die aber auch materielle \nGehalte hat. Sie weist dem Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen zu. Unter \n„Aufsicht des Staates\" ist hier nicht kontrollierende Fremdaufsicht im Sinne des \nVerwaltungsorganisationsrechts zu verstehen, sondern die Schulhoheit des Staates als \nhistorisch geprägter Begriff, der bereits in Art. 144 Satz 1 WRV enthalten war. Diese umfasst \ndie organisatorische und inhaltliche Schulgestaltungsmacht, also die Gesamtheit der \nstaatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens. Dies \nbeinhaltet auch einen eigenständigen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.\n\n32\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/1 -, BVerfGE 34, 165, \njuris, Rn. 78, 81; Jestaedt in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK), Art. 6 Abs. 2 und 3, \nRn. 336.\n\n33\n\nDem steht nicht die Annahme der Kläger entgegen, der Staat habe keine Werte und könne \nkeine Werte vermitteln, daher auch nicht erziehen. Erziehung ist als pädagogisches Handeln \nzu verstehen, das auf eine Beeinflussung der menschlichen Entwicklung, auf Haltung, \nCharakter, Eigenschaften und Einstellungen eines Menschen durch die Vermittlung von \nWerten und Handlungsanweisungen gerichtet ist.\n\n34\n\nHuber, Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im freiheitlichen \nVerfassungsstaat, BayVBl. 1994, 545 (545f), m. w. N.\n\n35\n\nDer Staat wird nicht selbst, sondern durch seine Organe pädagogisch tätig. Es kann aber \ndie Vermittlung von Werten und Handlungsanweisungen, Haltungen und Charakteren \nstaatlich verantwortet werden durch die Verfassung (vgl. z. B. Art. 7 LV), Schulgesetze, \nVerwaltungsvorschriften und in diesem Sinn von staatlicher Erziehung gesprochen \nwerden.\n\n36\n\nHuber, a. a. O. 546.\n\n37\n\nDer Staat verfügt auch über Werte. Das Grundgesetz ist nicht ein bloßes \nOrganisationsstatut, sondern eine wertgebundene Grundordnung. Es enthält \nGrundentscheidungen für die Würde des Menschen, das Recht auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit, das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip und den Rechtsstaat. Vor \ndiesem Hintergrund ist der Staat ermächtigt und verpflichtet, eine schulische Erziehung am \nMaßstab der Verfassung auszurichten und ihre Werte zu vermitteln, und in der pluralistischen \nGesellschaft auf eine Integration in das Gemeinwesen hinzuwirken. Der staatliche \nErziehungsauftrag besteht nicht um seiner selbst willen, sondern als dienende \nSchutzverpflichtung im Interesse anderer Grundentscheidungen der Verfassung.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75, juris, Rn. 31, Huber, \na. a. O., S. 546.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist der staatliche Erziehungsauftrag dem \ngrundrechtlichen Elternrecht nicht prinzipiell nachrangig. Vielmehr sind staatlicher \nErziehungsauftrag und Elternrecht, die beide Verfassungsrang haben, gleichgeordnet. Die \nBildung der einen Persönlichkeit des Kindes ist eine gemeinsame Erziehungsaufgabe von \nEltern und Schule, die diese in sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. \n\n40\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165, \njuris, Rn. 81, und Beschlüsse vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DÖV 2007, 653 (654); \nOVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - NVwZ 1992, 77 (78).\n\n41\n\nDies führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass das schulische \nErziehungsrecht im Falle ihrer Tochter E. zurückstehen müsste und die Kläger eine \nAusnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule zugunsten ihres \nHeimunterrichtes beanspruchen können. Diese Pflicht dient der Erfüllung des staatlichen \nErziehungsauftrages. Dieser richtet sich auf die Vermittlung von Wissen wie auch auf die \nHeranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber \nverantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft \nsollen teilhaben können.\n\n42\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113 (1114), \njuris, Rn. 7; und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, juris, Rn. 16.\n\n43\n\nIm Hinblick auf die gesellschaftliche Integration und den demokratischen \nWillensbildungsprozess ist es eine wichtige Aufgabe der Schule, den Dialog mit \nAndersdenkenden und -gläubigen im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren. \nDas Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer \nKlassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer \nGrundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -NVwZ 2003, 1113-1114, \njuris, Rn. 8.\n\n45\n\nOb dies im Heimunterricht für E. ebenso möglich ist, ist fraglich. Die Fähigkeit zur \nAuseinandersetzung mit anderen und gegensätzlichen Meinungen und Standpunkten wird nur \ndadurch erlernt, dass man sich in die Auseinandersetzung begibt. Inwieweit dies im \nHeimunterricht erfolgt, ist offen. Anders als im Beschwerdeverfahren 19 B 620/05 haben die \nKläger im vorliegenden Verfahren keine aussagekräftigen Unterlagen über den \nHeimunterricht von E. vorgelegt. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nund mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. September 2007 geltend \ngemachte gute Abschneiden von E. bei einer staatlichen belgischen Prüfung gibt keine \nVeranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Über die Inhalte der Prüfung sind \nauch mit Schriftsatz vom 17. September 2007 keine näheren Angaben gemacht worden. Vor \ndiesem Hintergrund ist der (schulische) Erziehungs- und Bildungsstand von E. völlig \noffen. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob die geltend gemachten \naußerschulischen Kontakte von E. insbesondere in erzieherischer Hinsicht geeignet sind, \ngemeinsames Lernen in der Schule zu ersetzen. \n\n46\n\nAuch soweit sich die Kläger auf einen durch den Schulbesuch ihrer Tochter E. \nentstehenden Gewissenskonflikt und auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \nGG berufen, folgt hieraus nicht ein wichtiger Grund für eine Ausnahme von der Pflicht zum \nBesuch einer deutschen Schule. Die Kläger haben bereits nicht konkret, substantiiert und \nobjektiv nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch verbindliche Ge- oder Verbote ihres \nGlaubens gehindert sind, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass sie in einen \nGewissenskonflikt gestürzt würden, wenn sie entgegen den Ge- oder Verboten seines \nGlaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müssten.\n\n47\n\nVgl. zu diesen Anforderungen und der Rechtmäßigkeit der Darlegungslast: BVerwG, \nUrteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, DVBl 1994, 163, juris, Rn 20; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Juni 2007 - 19 E 1/05-; ferner BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 \n- 1 BvR 1783/99 -, NJW 2002, 663, 666 (Schächten).\n\n48\n\nUngeachtet dessen sind die Beeinträchtigungen ihres Elternrechts auf religiöse \nKindererziehung und die Glaubens- und Gewissenskonflikte, die durch die Schulpflicht ihrer \nTochter E. und ihren Besuch einer öffentlichen Schule für die Kläger entstünden, ihnen \nverfassungsrechtlich zumutbar. Sie werden abgemildert durch die staatlichen Pflichten zur \nRücksichtnahme auf abweichende Überzeugungen und die Möglichkeit der Kläger, auf die \nErziehung ihres Kindes innerhalb und insbesondere außerhalb der Schule Einfluss zu \nnehmen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113-1114, \njuris, Rn. 9.\n\n50\n\nDer Staat ist verpflichtet, in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan \nder Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in \nErziehungsfragen soweit offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen \nSchulsystem verträgt. Aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes in Art. 4, Art. 3 Abs. 3 \nund Art. 33 Abs. 3 Satz 2 muss er Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen und \nweltanschaulichen bzw. religiösen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Der Staat darf keine \ngezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder \nweltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehenden \noder ihm zurechenbare Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten \nGlauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen \nFrieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden.\n\n51\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DÖV 2007, 653 (654), und \nvom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 (16f), juris, Rn. 35, Urteil vom 6. \nDezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165, juris, Rn. 82.\n\n52\n\nZur Beachtung und Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der \nLandesgesetzgeber die Schulen wie auch die Lehrerinnen und Lehrer ausdrücklich \nverpflichtet (§§ 2, 57 Abs. 2 und 4 SchulG NRW und Allgemeine Dienstordnung für Lehrer \nund Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen). Für die von den \nKlägern ohne nähere Begründung und pauschal abgelehnte schulische Sexualerziehung gelten \ndarüber hinaus noch weitere ausdrückliche Regelungen, nämlich § 33 SchulG NRW und die \n„Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen\" (Heft 5001 in der \nSchriftenreihe „Schule in NRW\" gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 30. September 1999, ABl Teil 1 Nr. 11/99). \nDiese sind rechtmäßig und verpflichten zur Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen \nSchranken.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 2705/06 -.\n\n54\n\nSoweit die Kläger einwenden, es sei offenkundig, dass in den allgemeinen Schulen im \nWesentlichen keine Rücksicht auf abweichende religiöse Überzeugungen genommen werde, \nist das in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Eine Rücksichtnahme auf die \nabweichende religiöse Überzeugung der Kläger kann allerdings angesichts des \nNeutralitätsgebotes nicht bedeuten, dass ihre Überzeugung und Weltanschauung in den \nVordergrund gerückt wird und für die schulische Erziehung maßgeblich ist. Sollte es an \neinzelnen Schulen im Bereich des Beklagten solche Vollzugsdefizite geben, sind \nentsprechende schulaufsichtsrechtliche und disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche \nMaßnahmen zu ergreifen. Ein Anspruch auf eine generelle Ausnahme von der Pflicht zum \nBesuch einer deutschen Schule für ihre Tochter E. kann hieraus nicht abgeleitet \nwerden.\n\n55\n\nDas Recht der Kläger auf religiöse Kindererziehung wird auch nicht dadurch verletzt oder \nin einer eine Ausnahme rechtfertigenden Weise berührt, dass ihrer Tochter E. in der \nSchule die Evolutionstheorie vermittelt wird. Die von den Klägern kritisierte Überbetonung \nder Evolutionstheorie gegenüber dem Schöpfungsglauben lässt sich den Richtlinien und \nLehrplänen für den Biologieunterricht nicht entnehmen. Danach wird die Evolutionstheorie \nerst am Ende der Sekundarstufe I in Klassenstufen 9 bzw. 10 als eines von mehreren Themen \nunterrichtet (vgl. bspw. Richtlinien und Lehrpläne für die Gesamtschule - Sekundarstufe I für \nden Lernbereich Naturwissenschaften, Heft 3108 in der Schriftenreihe „Schule in NRW\" \ngemäß dem Runderlass des Kultusministers vom 25. August 1980, S. 36, 62 f; Richtlinien und \nLehrpläne für die Hauptschule Biologie, Heft 3204/1, S. 113, 126). Auch der Umstand, dass \nEvolutionstheorie und Schöpfungsglauben in unterschiedlichen Unterrichtsfächern, nämlich \nin Biologie einerseits und Religionslehre andererseits, getrennt voneinander unterrichtet \nwerden, führt nicht zu einer Überbetonung der Evolutionstheorie gegenüber dem \nSchöpfungsglauben. Neben den dargestellten Pflichten der Schule und der Lehrkräfte zur \nNeutralität und Toleranz bietet vielmehr auch die getrennte Unterrichtung von anerkannten \nwissenschaftlichen Lehrmeinungen im Rahmen eines wissenschaftlich fundierten \nUnterrichtsfaches einerseits und von Glaubenswahrheiten und religiösen Welterklärungen im \nRahmen der Religionslehre andererseits eine Gewähr dafür, dass mit der Vermittlung der \nEvolutionstheorie eine religiöse Deutung im Sinne einer Glaubenswahrheit nicht verbunden \nwird. Die Frage, wie sich Glauben und Wissen zueinander verhalten, wird nicht durch die \nVermittlung der Evolutionstheorie beantwortet. Es bleibt den Klägern überlassen, ihre \ndiesbezüglichen Überzeugungen ihrer Tochter im Rahmen ihrer Erziehung zu vermitteln.\n\n56\n\nBeeinträchtigungen ihres Elternrechts auf religiöse Kindererziehung und mögliche mit \neinem Schulbesuch der Tochter verbundene Gewissenskonflikte werden zudem durch die \nMöglichkeit der Kläger auf die Erziehung ihres Kindes innerhalb und außerhalb der Schule \nEinfluss zu nehmen, abgemildert. Innerhalb der Schule haben die Kläger das Recht auf \nInformation und Beratung in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten (§ 44 \nAbs. 1 SchulG NRW). Sie können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an \neinzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihr Kind besucht \n(§ 44 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Auch können die Kläger über die Mitwirkungsgremien \n(§§ 65 ff SchulG NRW) Einfluss nehmen. Außerhalb der Schule haben die Kläger ebenfalls \ndie Möglichkeit, auf ihr Kind erzieherischen Einfluss zu nehmen. Die Schule lässt hierfür an \nWochentagen nachmittags und abends, an den Wochenenden und in den Ferien genügend Zeit \nund in qualitativer Hinsicht auch genügend Raum für die Vermittlung der Wertvorstellungen \nder Kläger, da die Schule auf den Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist. \nDen Klägern bleibt es auch unbenommen, ihre Tochter E. eine private Ersatzschule \nbesuchen zu lassen, die ihren weltanschaulichen Vorstellungen entspricht.\n\n57\n\nDer Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Erziehung ihrer Tochter E. steht nicht \ndas pauschale Vorbringen der Kläger entgegen, die Kinder übernähmen im Zweifel Haltungen \nund Aussagen der Lehrpersonen, denen sie natürlichen Respekt und Vertrauen \nentgegenbrächten; der Schulunterricht werde dazu benutzt, die Kinder in einer Weise mit \nMeinungen und Werten in Verbindung zu setzen, dass die von ihren Eltern empfangenen \nethischen und moralischen Vorstellungen relativiert, abgewertet und verächtlich gemacht \nwürden. Da die öffentlichen Schulen und ihre Lehrerinnen und Lehrer bei der Erziehung und \nUnterrichtung den Geboten der weltanschaulichen Neutralität sowie der Toleranz und \nOffenheit gegenüber den weltanschaulichen Vorstellungen der Eltern verpflichtet sind und \ndas Indoktrinationsverbot zu beachten haben, ist den Klägern zumutbar, dass ihre Tochter \nE. im Rahmen eines meinungs- und wertepluralistischen ausgerichteten Unterrichts mit \nanderen Meinungen und Wertvorstellungen konfrontiert wird. Soweit die Kläger befürchten, \ndass hierdurch ihre Vorstellungen relativiert würden, ist dies von ihnen hinzunehmen, da dies \neine mögliche Folge des Kennenlernens anderer Meinungen und der Auseinandersetzung mit \nihnen ist, ohne dass diese wegen des Neutralitätsgebotes als vorzuziehende Meinungen \ndargestellt werden. Die mögliche Einsicht des Kindes in die Relativität des eigenen \nStandpunktes führt nicht, wie die Kläger befürchten, zwangsläufig dazu, dass dieser \naufgegeben wird. Sie ist vielmehr Teil der zu erlernenden Dialogfähigkeit; zudem kann Kritik \nauch als Erkenntnisfortschritt aufgefasst werden. Das Elternrecht der Kläger als ein im \nInteresse ihres Kindes auszuübendes treuhänderisches Recht gewährt ihnen nicht das Recht, \nihre Tochter E. von der Konfrontation mit anderen, auch gegensätzlichen Meinungen und \nVorstellungen fernzuhalten. Ein Anspruch auf Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer \ndeutschen Schule lässt sich darauf nicht stützen.\n\n58\n\nAuch soweit sich die Kläger auf die Europäische Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen, folgt hieraus kein Grund für eine \nAusnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. Art. 8 EMRK schützt das \nRecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 9 EMRK schützt die Gedanken-, \nGewissens- und Religionsfreiheit. In diese Rechte darf eingegriffen bzw. sie dürfen \nbeschränkt werden, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach \nArtikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt \nwerden und hat der Staat bei der Erziehung und beim Unterricht das Recht der Eltern zu \nachten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und \nweltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Aus diesen Regelungen im Range eines \neinfachen Gesetzes folgen für die Kläger keine über ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i \n.V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinausgehende Ansprüche auf eine Ausnahme von Pflicht zum \nBesuch einer deutschen Schule. Vielmehr steht eine Schulpflicht, insbesondere im Hinblick \nauf die staatlichen Pflichten zur Rücksichtnahme, Neutralität und Toleranz, im Einklang mit \ndiesen Konventionsrechten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).\n\n59\n\nEGMR, Entscheidung vom 11. September 2006 - Konrad u.a. ./. Deutschland, \nIndividualbeschwerde Nr. 35504/03, www.coe.int/T/D/menschenrechtsgerichtshof/.\n\n60\n\nDort hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Eltern einem Kinde das Recht auf \nBildung nicht aufgrund ihrer Überzeugung verwehren dürften. Art. 2 des Protokolls Nr. 1 \nbeinhalte die Möglichkeit, dass der Staat eine Schulpflicht festlege. Die vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - \nangeführten Erwägungen hält er nicht für eine Fehleinschätzung, sie fielen in den \nErmessensspielraum der Vertragsstaaten. Für die Pflicht, die Schulpflicht grundsätzlich durch \nden Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen, gilt nichts anderes.\n\n61\n\nDie Kläger können für Begehren die Schulpflicht außerhalb von Schulen durch den ihrer \nTochter E. erteilten Heimunterricht auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen im \nSchulgesetz stützen. Zwar sieht § 21 Abs. 1 SchulG NRW die Möglichkeit von \nHausunterricht vor. Diesen richtet die Schulaufsichtsbehörde in Krankheitsfällen und Zeiten \nder Mutterschutzfristen auf Antrag ein. Dieser Hausunterricht ist allerdings kein \nHeimunterricht im Sinne der Kläger, der von ihnen selbst vorgenommen wird. Das Schulamt \nbestimmt vielmehr die für den Hausunterricht zuständige Schule und Lehrkräfte erteilen den \nHausunterricht (§§ 38 Abs. 2 Satz 3, 41 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April \n2005).\n\n62\n\nEine Befreiung von der Teilnahme am Unterricht nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW durch \nden Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die \nSchulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen oder Schüler auf Antrag der Eltern aus \nwichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der \nTeilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien; längerfristige \nBeurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Über \neine Befreiung bzw. Beurlaubung hiernach entscheidet die Schulleitung. Soweit die \nSchulaufsichtsbehörde zustimmen muss, ist dies ein verwaltungsinterner Vorgang, der nicht \ndie Entscheidung der Schulleitung gegenüber den Eltern ersetzt. Der Beklagte ist für die \nEntscheidung über eine Befreiung gegenüber den Klägern nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW \nnicht zuständig. Die Befreiung bzw. Beurlaubung setzt zudem das Bestehen eines \nSchulverhältnisses voraus, das hier jedoch mangels Aufnahme der Tochter E. in eine \nweiterführende Schule nicht begründet wurde (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW).\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-05/19-a-4074-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-05/19-a-4074-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261478","retrieved":"2026-07-09 02:27:24.771115+00:00"}}